1863 / 126 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäͤfte sind der Bank nicht mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor— gestattet, besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unterbringen. sitzenden. 6

4 6 §. 15. Bank ⸗Valuta. Die Bank rechnet in preußischem Silbergelde nach Rechte, Pflichten und Functionen des Kuratoriums. Das den Werthen, welche durch das Münzgesetz vom 4. Nai 1857 (GesetzSamm⸗ Kuratorjum beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über lung Seite 305 seq;.) bestimmt worden sind oder ferner durch Landesgesetze alle Angelegenheiten der Bank. bestimmt werden sollten. Zu den ausschließlichen Befugnissen des Kuratoriums gehört: . . a) die Anordnung solcher Maßregeln, die es zu einem geregelten und den Noten -Emission. Im Allgemeinen. Die Bank hat das Recht, Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig während der Dauer ihres Bestehens unverzinsbare / auf jeden Inhaber lau— erachtet. Der Vorstand hat den von dem Kuratorium ihm mitge— tende Noten (8. 5 Nr. 5) im Betrage von Einer Million Thaler auszufer- theilten Beschlüssen Folge zu leisten, tigen und in Umlauf zu setzen; jedoch unterliegt die Ausfertigung und die b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens des Vorstandes bei den Form derselben der Genehmigung, beziehungsweise der Beaufsichtigung der jedesmaligen Versammlungen des Kuratoriums ihm vorzulegenden Regierung. . Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechsel-Portefeuille's und der Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Lombard-⸗Bestände; ö 8. e) die Abfassung von Geschäfts-Instructionen für das Personal der ein. Höhe der Apoints. Die Roten dürfen nur auf Beträge von zehn zelnen Geschäͤftszweige, Thaler, ziwanzig Thaler, fünfzig Thaler, hundert Thaler und zweihundert d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel. und Lombard ⸗-Bestände Thaler Preuß. Courant ausgestellt werden. Der Gesammtbetrag der zu durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revi. zehn Thaler ausgestellten Noten soll die Summe von 100 000 Thalern nicht sion aufzunehmen haben, üäbersteigen. . e) außerordentliche Kassen ˖ Revisionen nach den vorstehenden Bestimmun— Ucher das Verhältniß, in welchem bei der Emission der übrigen gen, so oft es dieselben für angemessen erachtet,

go00 000 Thaler von den Abschnitten von zwanzig bis zweihundert Thaler ) die Prüfung der von dem Vorstande ihm einzureichenden Bilanz, so

Gebrauch zu machen ist, können von den Ministern für Handel und Ge— wie die Feststellung des am Schlusse jedes Geschäftsjahres abzuliefern. werbe und der Finanzen maßgebende Bestimmungen getroffen werden. den Ueberschusses, §8. 9. g) die Ausstellung von Prokuren, sowohl zum Zwecke interimistischer

Verpflichtung zum Umtausch gegen Courant. Die Bank ist Stellvertretung, als zur Vertretung der Bank überhaupt, in den von verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei Präsentation derselben dem Kuratorium als geeignet erachteten Fällen. sofort an der Kässe gegen klingendes Courant einzulösen. §. 16.

Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß ent— Ausfertigungen des Kurgtoriums. Alle Ausfertigungen des standenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Kuratoriums werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. von einem Mitgliede des gh her , fl erschiehen

Der Inhalt des ersten Aline des gegenwärtigen 5. 9 ist auf jeder 11. Note deutlich abzudrucken. Verhältniß zum Magistrat. Soweit im Vorstehenden nicht be— §. 10. sondere Bestimmungen Hinsichts des Wirkungskreises und der Befugnisse des

An und Niederlegung des Stamm Kapitals. Das Kura— Kuratoriums ertheilt sind, steht das Kuratorium zu den städtischen Behörden torium und der Vorstand der Bank sind dafür verantwortlich, daß zu jeder in dem Verhältnisse einer städtischen Deputation, und sind die Vorschriften Zeit ein dem Betrage der Noten gleicher Bestand an Deckungsmitteln von der Städte⸗Ordnung für dasselbe ebenfalls maßgebend. mindestens einem Drittel in baarem Gelde und dem Reste in diskontirten 9. 18.

Wechseln in einer besonderen, unter dreifachem Verschluß zu haltenden und Vorstand, Zusammensetzung, Legitimatien desse lb en. für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse Der Vorstand besteht aus dem ersten Beamten der Bank als dem geschäfts— aufbewahrt werde. führenden Mitgliede desselben, aus dem zweiten Beamten der Bank, als dem

Außerdem dienen alle Darlehns = Forderungen der Bank gegen Unter Rendanten, und aus zweien nach Anordnung des Kuratoriums aus dessen pfand und ihre sammtlichen Aktiva zur Deckung der Noten. Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und

141. derselben Firma angehören durfen.

Recht der Bank zur Einlösung, zum Umtausch und zur Die Ramen derselben, so wie diejenigen der das Kuratorium bildenden Präklusion der Noten. Der Bank steht das Recht zu, die von ihr Personen, sind bei Konstituirung der Bank und demnächst bei jedem in den ausgegebenen Noten zur Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Perfonen eintretenden Wechsel in den im 8§. 12 bezeichneten Blättern zu Ternnne bei Vermeidung der Präklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem veröffentlichen. Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengesetzt wer— Zwecke erlaͤßt sie durch dreimalige Bekanntmachung in Zwwischenräumen von den, daß Mitglieder des Kuratoriums, welche als Vorstands, Mitglieder ge— flnem Monate, durch die im 8. 12 gedachten Zeitungen eine Aufforderung handelt haben, dazu von dem Kuratorium nicht abgeordnet gewesen seien. zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. ̃ 3

Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, Function des Vorstandes. Der Vorstand vertritt die Bank nach welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs Außen, bringt die Bankgeschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwal— der Einlösung oder des Umtausches zu einem, mindestens drei Monate vom tung des Bankvermögens, hat jedoch bei der Ausübung aller dieser Fun Tage der leßten Insertion hinguszusetzenden Präklufionstermine unter der tionen die Vorschriften und Anweisungen des Kuratoriums zu befolgen und Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf handelt in dem vorstehend ihm überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit diefes Teimins alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Roten selbsiständig, al das gegenwärtige Statut und seine Instruction ihn nicht erlöschen. Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zu⸗ beschränken. Diese Instruction ist jedoch dritten Personen gegenüber nicht lässig, vielmehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufs des Präklu. wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener In— sionstermins gegen alle diesenigen ein, welche die aufgtbotenen Noten nicht struckion mit Erfolg nicht entgegengestellt werden. eingereicht haben, dergestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Um- S. 20. tausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten zu Gunsten Weitere Befugnisse des Vorstandes. Die vorstehend bezeich. der Bank werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen neten Befugnisse des Vorstandes erstrecken sich sowohl bei gerichtlichen als von der Bank angehalten und vernichtet werden können. ) außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, auch auf solche, in welchen die

. Gesetze eine Spezial ˖ Vollmacht erfordern.

Bekanntmachung en. Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Bank Den Nachweis, daß der Vorstand innerhalb der ihm zustehenden Be erfolgen durch die „Schlesische““, die »Breslauercr, die Provinzial · Zeitung fugnisse gehandelt habe, ist derselbe gegen dritte Personen zu fuͤhren nicht für Schlesien- und durch den »Preußischen Staats ⸗Anzeiger« . verbunden. ;

Vi dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekanntmachung S. 21. durch die übrig bleibenden so lange gültig erfolgen, bis das Bank ⸗Kuratorium Quittungsleistung ꝛ4, Erklärungen, Urkunden ze Eide ein anderes bestimmt hat. für die Bank. Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögens

Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, Objekte überhaupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechsel -Giri ist die unter

welche Blätter an Stelle der obengenannten treten sollen, und ist die dies. der Firma der Bank (S. I) zu volldiehende gemeinschaftliche Unterschrift des

fällige Verfügung durch das Amtsblatt bekannt zu machen. geschäͤftsführenden Mitgliedes des Vorstandes und des Rendanten erforderlich. 5413. In allen übrigen Fällen genügen die Unterschriften von zwei Vorstands⸗ Kuratorium. Zusammensetzung desselben. Die obere Lei. Mitglledern unter der Firma der Bank. tung der Bank wird einem Kuratorium anvertraut. Das Kuratorium Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften ver⸗ besteht außer dem jedesmaligen Ober Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, pflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffent⸗ als Vorsitzenden, aus zwölf Mitgliedern, und zwar: liche Behörde, als gegen jeden Privaten. a) aus dem Syndikus und 3 anderen Mitgliedern des Magistrats, Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von den Mitgliedern des ; i aus 8 von der Stadtverordneten. Versammlung gewäblten Mit- Vorstandes abgeleistet. 32 gliedern. S nn Die Wahl der Mitglieder seitens der Stadtverordneten Versammlung Vertretung des geschäfts führenden Vorstands ˖Mitglier erfolgt auf sechs Jahre. des. Bei Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen des geschäftsfüh⸗ Mit dem Werluste des Bürgerrechts scheidet ein Mitglied von selbst renden Mitgliedes des Vorstandes überninimt ein von dem Kuratorium dazu aus dem Kuratorium aus. bestimmtes Mitglied des letzteren, oder ein von diesem dazu ernannter An— §. 14. ] gestellter der Bank provisorisch dessen Dienst. Ueber Sitzungen des Küratoriu m6. Das Kuratorium ver- 8. 23. sammelt sich so oft, als es für dienlich erachtet wird, lan festzusetzenden Monats⸗ und Jahres ˖ Absch lüsse. Der Vorstand fertigt und Terminen auf Einladung des Vorsitzenden oder auf den Antrag von drei übergiebt dem Kuratorium die §. 15 gedachten Uebersichten, desgleichen am Mitgliedern, in der Regel mindestens monatlich einmal, um von dem Gange Schlusse eines jeden Verwaltungsjahres eine nach kaufmännischen Prinzipien der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. angefertigte Bilanz unter gewissen hafter Würdigung aller Aktiva. Zun Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von min Allmonatlich hat derselbe eine von dem Kuratorium vorher zu geneh— destens 7 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmen migende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der

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Bank vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände inisterium für ? ö ; in geprägkem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des 3 Ministerium für Dan, , , und öffentliche

der Forderungen aus Darlehnen und aus laufender Rechnung, so wie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar nach dem Jahres. Abschlusse , en alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Kuratorium genehmigten Der Baumeister Carl Ludwig Adolph Kühne zu Berlin kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Staates ist zum Königlichen Kreisbaumeister ernannt und demselben die Kreis⸗ vorzulegen und gleichzeitig in den §. 12 gedachten Zeitungen zu veröffent⸗ baumeisterstelle zu Deutsch⸗Crone verliehen worden.

lichen. Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Zukunft auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung Der Aktiva und Passiva, insbe ondere der Bestände in geprägtem Gold und

Silber, Barren u. s. w. anzuordnen. . . ö . s t 9. Dem Privatdocenten der Chemie an der Königlichen Universität ) §. 24. Dr. F. L. Zonnenschein zu Berlin ist unter dem 30. Mai 1863 . 9 ß,, Ein jedes Vor⸗ ein Patent stands Mitglied ist befugt, in dringenden Fällen bei dem Vorsihzenden des auf eine in ihrer Zusammensetzung als neu und eigen— Kuratoriums die Berufung einer außerordentlichen Sitzung zu beantragen. am. . 6 zur A ert gung . ; w . Reibzündhölzern . Rechnungs ⸗Abschluß. Reserve Fonds. Uebersch uß. Die auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang Bücher der, Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen des preußlischen Staats ertheilt worden. und die Bilanz auf diesen Tag von dem Vorstande gezogen. Die Bilanz wird von dem Kuratorium geprüft und festgestellt. Der Ueberschuß der n n . , n. bildet den Reingewinn der Bank, ei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten ö ; Heschäfts Unkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt ö. für Das 16. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute ausgegeben

die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsatz wird, enthält unter .

abgerechnet werden. Nr. 5769. den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Mai 1863, betreffend Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höheren als die Verlängerung des Privilegiums der städtischen Bank dem Erwerbungs Course und, wenn der Böͤrsen⸗Cours am Tage der Bilanz= in Breslau.

Aufnahme . als 9 ,,, ist, nur zu dem Börsen— Berlin, den 1. Juni 1863

Course in der Bilanz angesetzt werden, . 6

Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn erhalten zunächst das Debits-Tomtoir der Gesetzsam mlung. geschäftsführende Mitglied des Vorstandes und der Rendant die ihnen durch Vertrag bewilligte Tantieme.

Von dem Üeberrest werden wenigstens 20 pCt. so lang? zum Reserve⸗ . . ; Fonds zurückgelegt, bis letzterer auf die Summe von zweimalhundertfünfzig⸗; Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und ausend Thalern angewachsen ist. Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Sollte sich durch eine . eine Verminderung des Stamm Kapitals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reserve⸗Fonds zur 66 . . . . derselben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst er⸗ Der praktische Arzt ꝛc, Dr. Albert Dick ist zum Kreis-Phyfi— zielten Reingewinn vorzugsweise zur Wiederergänzung des Stamm ˖ Kapitals kus des Kreises Schleiden ernannt worden. 2 und darf, bevor diese stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelt, noch ein Ueberschuß abgeliefert . . ö. und so . . nach Wiederergänzung des Stamm-⸗Kapitals der Reserve ⸗Fonds erschöpft oder an⸗ ; . gegriffen findet ö darf von dem alsdann zunächst erzielten Reingewinn nach Akademie der Künste.

Berichtigung der bewilligten Tantième nur die Hälfte als Ueberschuß abge⸗ Die Wagenersche Gemälde Sammlung wird vom 4. Juni ab

liefert und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Reserve⸗ Fonds . ). 1.

ö auf ahne frühere 33 zu bringen. Der Reserve Fonds darf zu zum Behuf der Wiederaufstellung 1 den früheren Räumen geschlossen keinen anderen Zwecken, als zu der vorstchend gedachten eventuellen Ergän˖ sein. Die Eröffnung ersolgt am Sonntag, den 14 d. M., Eingang zung des Stamm - Kapitals und, wenn in einem Geschäftsjahre die gemach- Unter den Linden.

ten Gewinne durch eingetretene Verluste überstiegen sein sollten, zur Aus Berlin, den 2. Juni 1863.

gleichung der Bilanz verwendet werden. Die Königliche Akademie der Künste. §. 2 Im Auftrage:

Der Ueberschuß wird jährlich, bald nach erfolgtem Abschlusse, an die Ed. Daegsle. O. F. Gruppe. Stadt Haupt · Kasse abgeliefert.

8 27 ö Rechen un gslegu ng, Re ih nat? c erfolgtem Jab res Alt chli Das amtliche Verzeichniß des Personals und der Studirenden und Feststellung desselben durch das Kuratorium werden die Ergebnisse der hiesiger Friedrich n. 1 , ,, kas! laufendẽ Sommer—

Verwaltung des abgelaufenen Jahres in einer, nach kaufmännischer Art zu⸗- Yi ee. de. . . r n ef ll hen J. nachgewiesen und diese Rechnung bis zum Semester ist im Druck erschienen / und in dem Geschäftszimmer des J. April jeden Jahres der dazu bestimmten Revisions⸗Kommission vorgelegt. Königl. Universitäts⸗Gerichts für 75 Sgr. zu haben.

Diese besteht aus dem Kämmerer und vier von der Stadtverordneten Berlin, den 2. Juni 186

Versammlung aus ihrer Mitte alljährlich zu wählenden Mitgliedern. Der Rektor und der Richter hiesiger Königl. Friedrich ⸗Wilhelms⸗ Nach Prüfung der Rechnung werden etwaige Revisions - Erinnerungen Universität.

durch den Vorstand der Bank erledigt. Beseler. Lehnert.

Auflösung der Bank. Bei eintretender Auflösung n . 8. 3 ist eine Bekanntmachung dieserhalb zu drei verschiedenen alen mi an . ö Zwischenräumen von 1 Monat durch die im §. 12 gedachten Blätter zu Haupt ⸗Verwaltung der Staatsschulden.

erlassen. . Ueber die Fonds der Bank darf in dem Falle der Auflösung erst nach Bekanntmachung.

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. e. , . 26. e, , ,, 6 Wir machen wiederholt bekannt, daß wir demjenigen, welcher

. ban afl g ran, m, . 8 zuerst einen Verfertiger oder wissentlichen Verbreiter falscher preußi⸗ I . ö . . . 2 ö. 2 ö * 5 ö * 2 39. 1 .

Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefor— scher Kassenanweisungen oder Banknoten der Polizeibehörde der dert werden, sich mit ihren Ansprüchen bei der Bank zu melden. ; gestalt nachweist, daß er zur Uutersuchung gezogen und bestraft

Die bekannten Gläubiger sind hierzu dutch besondere Erlasse auf⸗ werden kann, eine . 6. Umständen zu bestimmende Belohnung

* 2 C 7 e CX zufordern. . . . bis auf Höhe von 590 Thlr. zahlen werden.

Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt can l g, , n. allen ande⸗ Wer Anzeigen dieser Art zu machen hat, kann sich, wenn er ren Fällen, zunãchst aus den Fonds der Bank, in weiterer Vertretung aber egz verlangt, und es ohne Nachtheil für die Untersuchung möglich ist durch die Siadt Breslau. der Verf h eig ung. Kin Namens versichert halten.

§. 29. Berlin, den 22. Mai 1863. . , , e,, e el, Haupt -Verwaltung der Staatsschulden. J Oberaufsicht des Staates. Zur Wahrnehmung ihres Oberauf⸗ Gamet. Meinecke. sichtsrechtes ernennt die Staatsregierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums ohne Stimmrecht beizuwohnen, so wie von allen Büchern und Scripturen der Bank jederzeit Einsicht zu nehmen, auch die Organe der. ank gultig gzusa mmh enz bernfern Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst von Pleß, von Er hat sorgfältig darüber zu wachen, daß die Vorschriften des Statuts in Paris allen Punkten zur Ausführung gelangen. ; ). k Sollte es die Staatsregierung für nothwendig finden, dem Staatskom- . . 1

e ae tn, n wer. wi , 1. e eist: S c z der E Lieute d Kom⸗ missar für dieses Geschäft eine fortlaufende Remuneration zu bewilligen, so 2 b 6 Se. Eteellinz der 98e. kn w. n Kon muß dieselbe der Skaatskasse aus den Einnahmen der Bank ersetzt werden. mandant von Berlin, von Alvensleben, nach Carlsbad.