1863 / 127 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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zwar für Jedermann leicht verständlich, auch für die große 1

des Volkes zugänglich und von verderblichster Wirkung ohne jedoch jederzeit den Thatbestand einer strafbaren Handlung, wie ihn der Richter seiner Rechtsprechung zu Grunde legen oa nachweisbar darzustellen. Oft auch bieten ganze Artikel für sich nicht die Handhabe zur gerichtlichen Versolgung, während doch der Zusammen⸗ hang derselben mit der gesammten sonstigen Haltung des Blattes die klare Ueberzeugung von der verwerflichen und staatsgefährlichen Absicht gewährt. Es exzistirt eine Anzahl gerade in den unteren Schichten der Bevölkerung viel gelesener Blätter, welche auf solche Weise täglich die verderblichsten Auffassungen und Darstellungen ver⸗ breiten und augenfällig einen vergiftenden Einfluß auf die öffentliche Stimmung und auf die Sittlichkeit des Volkes üben.

Gegen diese gefährliche Einwirkung der Presse kann eine Reme⸗ dur nur eintreten, wenn neben der gerichtlichen Verfolgung einzelner straffälliger Kundgebungen ein Blatt auch wegen seiner Ge— sammthaltung zur Rechenschast gezogen werden kann, wenn der Staats -Regierung die Möglichkeit gegeben wird, der sichtlich und sort— dauernd verderblichen Haltung eines Blattes ein Ziel zu setzen.

Indem das Staats-⸗Ministerium die Ergreifung derartiger Maß- regeln durch die obwaltenden Verhältnisse für unbedingt geboten erachtet, mußte sich dasselbe zuvörderst die Frage vorlegen, ob es sich empfehle, auf den früberen durch die Declaration pom 21. April 1860 beseitigten Zustand zurückzugehen oder neue anderweitige Bestimmun- gen über Konzessions-Entziehungen zu erlassen.

Gegen die Wiederherstellung des früheren Zustandes glaubt sich das Staats-Ministerium vorzugsweise deshalb erklären zu müssen, weil mit derselben alle die Bedenken, Zweifel und. Streitigkeiten wieder aufleben würden, welche sich an die Auslegung des Begriffs der Unbescholtenbeit« in 5. 1 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 geknüpft haben. .

Außerdem kommt in Betracht, daß eine Konzessions-Entziehung nach §S§. 71 —7 der A. G. O. den einzelnen Theilnehmer an einem gefährlichen Unternehmen trifft, dagegen die anderweitige Fort setzung des gefährlichen Unternehmens selbst nicht ohne Weiteres hin⸗ dern und insofern die erwartete eingreifende Wirkung nicht üben würde.

Das Staats- Ministerium hat sich deshalb dafür entschieden, einen anderen direkteren Weg zu betreten und das Verfahren gradezu auf das Verbot des einzelnen gefährlichen Preßerzeug-— nisses, der bezüglichen Zeitung oder Zeitschrift zu richten.

Bei der Beurtheilung der Nothwendigkeit eines Verbots soll die Ueberzeugung maßgebend sein, daß eine Zeitung durch ibre fortdauernde Haltung die 6fsentliche Wohlfahrt gefährde.

Als Kriterien einer solchen Haltung sind ausdrücklich dieselben Ausschreitungen angenommen, welche nach dem Strafgesetzbuch ein gerichtliches Einschreiten begründen, nur eben mit dem Unterschiede, daß Letzteres auf die einzelnen Aeußerungen gerichtet ist, in welchen ein bestimmter strafbarer Thatbestand vorliegt, wäbrend bei dem administrativen Verfahren das Vorhandensein der Ausschreitung nach den im Strafgesetzbuch erwähnten Richtungen aus der Gesammthal⸗ tung des Blattes und zwar aus seiner dauernden Gesammthaltung während einer längeren Zeit entnommen werden soll.

Behörde, welcher das administrative Verfahren nach dem abertragen wird, ist eben so wie bei den Konzessions⸗ täichungen nach Ss. 71—74 der A. G. O. das Plenum der

det reffenden Bezirks- Regierung. Es erscheint dies um so die Ueberwachung derselben auch sonst zu den en der Regierung gehört. Verfahren selbst ist mit den erforderlichen Modificationen n BVerschtiften des Gesetzes vem 22. Juni 1861 geordnet.

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Als die fortdauernde Kenntnißnahme von der Haltung

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ndig, der Verwaltung auch in erfolgt, so ist vor späterer Einleitung eines solchen eine nochmalige vorherige Verwarnung erforderlich. in solchem Falle nicht Einleitung des Untersuchungs-Verfahrens und bezeichnet den

zegenüber den bisherigen Bestimmungen

Verfassungs - Urkunde vom 31. Januar 1850 unzweifelhaft be—⸗ rechtigt ist, sondern daß durch die Einführung der beabsich. tigten Verordnung auch der freien Meinungs⸗Aeußerung, welche . runs gewährleisten will, in Wahrheit kein Eintrag ge⸗ hieht.

Indem den verwerflichen Ausschreitungen einer zügellosen Presse Einhalt gethan wird, wird die Preßfreiheit selbst auf den Boden der Sittlichkeit und der Selbstachtung zurückgeführt werden, auf welchem allein sie gedeihen und sich dauernd besestigen kann.

Ew. Königliche Masestät bittet demgemäß das ehrfurchtsvoll unterzeichnete Staats ⸗Ministerium die allerunterthänigst beigefügte Verordnung, die Befugnisse der Verwaltungsbehörden zum Verbot von Zeitungen und Zeitschriften betreffend, Allergnädigst vollziehen zu wollen. / Berlin, den 1. Juni 1863.

Das Staats ⸗Ministerium.

von Bismarck. von Bodelschwingh. von Roon. Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.

An des Königs Majestät.

Verordnung, betreffend das Verbot von Zeitungen und Zeitschriften. Vom 1.

Juni 1863.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen Ac. verordnen, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums und auf Grund des Artikels 63 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, was folgt: ö

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Die Verwaltungsbehörden sind befugt, das sernere Erscheinen einer inländischen Zeitung oder Zeitschrist wegen fo rtdauernder, die öffentliche Wohlfahrt gefährdender Haltung zeit— weise oder dauernd zu verbieten.

Eine Gefährdung der öffentlichen Wohlfahrt ist als vorhanden anzunehmen, nicht blos wenn einzelne Artikel für sich ihres Inhaltes wegen zur strafrechtlichen Verfolgung Anlaß gegeben haben, sondern auch dann, wenn die Gesammthaltung des Blattes das Be— streben erkennen läßt oder dahin wirtt:

die Ehrfurcht und die Treue gegen den König zu untergraben,

den öffentlichen Frieden durch Aufreizung der Angehörigen des Staats gegen einander zu gefährden,

die Einrichtungen des Staats, die ößsentlichen Behörden und deren Anordnungen durch Behauptung entstellter oder gehässig darge—⸗ stellter Thatsachen oder durch Schmähungen und Verhöbnungen dem Hasse oder der Verachtung auszusetzen,

zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen die Anordnun— gen der Obrigkeit anzureizen,

die Gottesfurcht und die Sittlichkeit zu untergraben,

die Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche einer der christlichen Kirchen oder einer anerkannten Religionsgesellschaft durch Spott herabzuziehen.

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Das Verbot erfolgt, nach vorheriger zweimaliger Ver- warnung des betreffenden Verlegers, durch Plenarbeschluß der Regierung, in deren Bezirke die Zeitung oder Zeitschrift erscheint.

1 O.

Wenn der Regierungs-Präsident die Ueberzeugung ge— winnt, daß die Haltung einer Zeitung oder Zeitschrift den in §. 1 bezeichneten Charakter hat, so hat er dem Verleger derselben zunächst eine mit Gründen unterstützte schriftliche Verwarnung Bleibt diese und eine nochmalige Verwarnung frucht⸗ los, so kann innerhalb der zwei auf die letzte Verwarnung folgenden

tonate das Verfahren wegen des Verbots der Zeitung oder Zeitschrift bei der Regierung eingeleitet werden. Ist innerhalb dieser Frist die Einleitung des Verfahrens nicht

34. Der Präsident der Regierung verfügt, eintretenden Falls, die

Beamten, welcher die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahr⸗

zunehmen hat.

Letzterer überreicht der Regierung die Anschuldigungsschrift.

Der Angeschuldigte (der Verleger) wird unter abschriftlicher Mit⸗ theilung derselben zu einer vom Reglerungs-Präsidenten zu bestim⸗ menden Plenarsitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Bei dieser Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Sitzung stattsindet,

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wie bei der Entscheidung der Sache, wird nach Vorschrist der 35 39 und 31 des Gesetzes) betreffend die Dienstvergehen der nlcht richterlichen Beamten vom 21. Juli 4852 (Gesetz⸗ Sammlung S. 65), verfahren. Die Entscheidung kann jedoch nur auf Zurück weisung der Anklage oder auf zeitweises oder dauerndes Verbot des serneren Erscheinens der Zeitung oder Zeitschrift lauten. 6

Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem Staatsanwalt, wie dem Verleger der Rekurs an das Staatsministerium binnen zehn Tagen zu. Im ersteren Falle ist die Rekursschrift des Staats—⸗ anwalts dem Verleger mit einer präklusivischen Frist von zehn Tagen zur Beantwortung mitzutheilen.

Die Einlegung des Rekurses hält jedoch die Vollstreckung einer auf dauerndes Verbot lautenden Entscheidung der Regierung nicht auf.

§. 6.

Wenn sich aus öffentlichen Ankündigungen oder aus anderen notorischen Thatsachen ergiebt, daß eine verbotene Zeitung oder Zeit schrift unter demselben oder einem anderen Namen anderweit fort⸗ gesetzt werden soll, so steht dem Präsidenten der betreffenden Regie— rung die Befugniß zu, dieses Unternehmen ohne Weiteres zu ver— bieten.

. .

Wer einem auf Grund dieser Verordnung erlassenen, öffentlich oder ihm besonders bekannt gemachten Verbote entgegen eine Zeitung oder Zeitschrift verkauft, ausstellt oder sonst gewerbsmäßig vertheilt oder verbreitet, wird für jede so verkauste, ausgestellte oder sonst ge⸗ werbsmäßig vertheilte oder verbreitete Nummer, jedes Heft oder Stück derselben mit Geldbuße von zehn bis Einhundert Thalern oder mit Gefängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre bestraft.

Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften straf⸗ baren Inhalts sonst verwirkten Strafen wird durch diese Bestim— mung nicht ausgeschlossen.

Für den Polizeibezirk von Berlin und Charlottenburg werden die in dieser Verordnung dem Regierungs-Präsidenten zugewiesenen Functionen von dem Polizei⸗Präsidenten in Berlin wahrgenommen, und findet das Verfahren bei dem Polizei⸗Präsidium zu Ber⸗ lin statt.

49.

Auswärtige Blätter können wegen fortdauernder, die Wohlfahrt des Preußischen Staates gefährdender Haltung (§. 1) durch Beschluß des Staats-Ministeriums verboten rem

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Vorstehende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den J. Juni 1863.

(L. S) Wilhelm.

von Bismarck. von Bodelschwingh. von Roon.

Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe.

von Selchow. Graf zu Eulenburg.

Allerhöchster Erlaß vom 4. Mai 1863 betreffend

die Verleihung des Rechts zur Erhebung des

Chausseegeldes auf der Straße von Gehlenbeck nach Frotheim.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Be⸗ schluß der Kreisstände des Kreises Lübbecke, im Regierungsbezirk Minden, vom 12. August v. J. wegen Uebernahme der chaussee— mäßigen Unterhaltung der Straße von Gehlenbeck nach Frotheim auf Kosten des Kreises genehmigt habe, will Ich dem genannten Kreise das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Straße nach den Bestimmungen des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld ⸗Tarifs / einschließlich der in demselben ent⸗ haltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschristen, wie diese Be⸗ stimmungen auf den Staats-ühausseen von Ihnen angewandt wer— den, hierdurch verleihen. Auch follen die dem Chausseegeld Tarife vom 295. Februar 1810 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ Polizei ⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen⸗ dung kommen.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur

öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 4. Mai 1863.

„pon Bodelschwingh. Graf von Itz enplitz.

An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel

Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Landbaumeister Heid man zu Koblenz ist zum Königlichen Bau-Inspektor ernannt und demselben die Bau⸗Inspek⸗ torstelle zu Arnsberg verliehen worden.

Das 17e Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 5719. die Verordnung, betreffend das Verbot von Zeitungen und Zeitschriften. Vom 1. Juni 1863; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 3. November 1862, be⸗ treffend die Bewilligung des Eypropriationsrechts für die von Kohlfurt und Görlitz über Lauban, Greiffen⸗ berg und Hirschberg nach Waldenburg zu erbauende Eisenbahn, so wie die Einsetzung einer Behörde unter der Firma Königliche Kommissison für den Bau der Schlesischen Gebirgsbahn; unter den Tarif zur Erhebung der Schifffahrtsabgaben in der Stadt Tolkemitt, Kreis Elbing, Regierungébezirk Danzig. Vom 27. April 1863; und unter 3. den Allerhöchsten Erlaß vom 4. Mai 1863, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗ Chaussee von Werningsleben im Kreise Erfurt bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Stadt Ilm, an die Gemeinde Werningsleben. Berlin, den 2. Juni 19863. Debits-Tomtoir der Gesetzsammlung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Am Gymnasium zu Hohenstein ist der ordentliche Lehrer Blümel zum Oberlehrer befördert worden.

Preußische Bank.

Monats -⸗Uebersicht der Preußischen Bank, gemäß 5§. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Okteber 13456. n ,

Geprägtes Geld und Barren 75,513,909 Thlr. Kassen⸗Anweisungen und Privat ⸗Banknoten 1 291000 * Wechsel⸗Bestände 57 124,000 Lombard ⸗Bestände 6, 132,000 Staatspapiere, verschiedene Forderungen und Aktiva 20,5 9. 00

Banknoten im Umlauf. . .

Depositen⸗Kapitalien .

Guthaben der Staats-Kassen, Institute und

Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗

Verkehrs .

Berlin, den 31. N Königliches Preußisches Haupt-Bank— irektorinm Meyen. Schmidt. Dechend. Benr

Kühnemann.

Preußen. Berlin, 2. König nahmen heute die milttatr. er dell des kommandirenden Generals dez? Sarderd schen Kommandanten entgegen Vortrag bei Seiner Majestät Militair⸗Kabinet. Auch = s Vormittags den Besuch des von Hessen. Danzig, 1. Juni Kommandant Lieutenant; Mann Besatzung, ist geren vor Anker gegangen Oldenburg, * zt e herz og sonst gewöhnlich um died dan d 2 Semmernuftthuit wa zwei Stunden den Hier entfernen Sch s nebmen pflegt, wird far den wärt: gen Sammr