1735 Revidirte Patent Verordnung wegen des Verkehrs auswärtiger Handlungstreibender in hiesigen Landen. Fe Fü⸗ (ꝛc. ꝛc.)
Da unsere Patent Verordnung vom 22. Januar 1859 wegen des Verkehrs der in Unseren anden nach Proben und Charten handelnden Ausländer, in Gemäßheit des Publikandums vom 21. De⸗ zember v. J. mit dem 30. September d. J. ihre Kraft verlieret, so verordnen Wir im Einverständ⸗ niß mit Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg · Strelitz mäßiger Berathung mit Unseren getreuen Land⸗ ständen in Betreff des künftigen Handelsverkehrs gedachter Ausländer wie l ;
)
. * Ausländer, welcher in Unseren Landen in der Art Handelsgeschäfte treiben will, daß er, bei sich zu führen, auslän—
ohne Waaren selbst Fabrikate oder Erzeugnisse
dische Produkte und
der Kunst und Literatur (Subskribentensammler)
nach Proben oder Charten oder auf andere Art persönlich anbietet, um sie im Lande abzusetzen, ist, neben Befolgung der allgemeinen polizeilichen Vorschriften, namentlich in Betreff der Reisepässe, auch deren Visirung, verpflichtet, entweder vor seinem Eintritte ins Land bei Einsendung eines Signalements, oder am ersten Orte, in welchem er Aufenthalt macht, unter persönlicher Gestellung bei einer der weiterhin in §. 2 genannten Be— hörden, einen Gewerbschein zu lösen.
Eine gleiche Verpflichtung liegt ob den Reisen den in ländischer Kaufleute, wenn sie zugleich für Handelshäuser des Auslandes Geschäfte machen wollen, oder, wenn sie im Auslande wohnen, etablirt oder als Commis engagirt sind.
Will ein Reisender dieser Art jedoch, seiner An⸗ gabe nach, keine Geschäfte im Lande machen, son · dern dasselbe nur durchreisen, so unterliegen seine
roben und Cbarten, sofern er nicht ohne Auf- enthalt durchreiset am ersten Orte, wo er sich aufhält, beziehungsweise seinem Wohnorte, so wie dem Ausgangs · Jollamte, den Vorschriften über transitirende Gegenstände] nach §. 15. des Zoll⸗ gesetzes und S. 21 der Zoll ⸗ Ordnung, und zieht die Versdumung derselben eine Strafe von 5 Thlrn. — Fünf Thalern — 8 sich.
Die Gewerbscheine werden in Unsern Land⸗ städten, Seestädien und Flecken von den Zoll⸗ resp. Steuer · und Zollämtern, so wie von der Großherzoglichen Kammer in Neustrelitz, mit Gül⸗ tigkeit für gesammte Großherzoglich mecklenbur⸗ gische Lande schwerinschen und strelitzschen An⸗ theils, ausgestellt.
3
Der Gewerbschein berechtiget den Inhaber, seine Proben und Charten wirklichen Kauf und Han⸗ delsleuten vorzulegen und Bestellungen darauf entgegenzunehmen / auch ist ihm gestattet, bei
Fabrlkanten und Handwerkern in den Städten
und Flecken solche ausländische Produkte und Fabrikate, welche diese als Material zum Betriebe ihres Gewerbes brauchen oder welche, wenn sie einen offenen Gewerböladen halten, in diesem von ihnen geführt werden — aber auch nur solche Artikel — zu verreden und darauf Bestellun ; gen anzunehmen.
Reisenden Weinhändlern steht der Verkehr mit Gastwirthen, jedoch nur in den Städten und Flecken, frei.
Das Vorlegen von Proben, so wie jedes An- preisen und Verreden bei Privatpersonen in den Städten und auf dem Lande / oder Annahme von mündlichen oder schriftlichen Bestellungen von diesen, bleibt dem Reisenden (mit alleiniger Aus nahme der sogenannten Subskribentensammler
efr. 5§. I) bei einer Strafe von 50 Thlr. Court. Funfzig Thalern Courant — für jeden Con- traventionsfall verboten. Gleiche Strafe trifft denselben auch dann, wenn er an Fabrikanten und Handwerker andere als die vorbezeichneten um spezieilen Gewerbs. und Handelsbetriebe der. 6 nicht gehörige Artikel anbietet oder darauf
—
*
Bestellungen annimmt,
366 Der Gewerbschein muß auf die Dauer des Aufenthaltes an einem Orte bei dem resp. Steuer und Zoll. Amte deponirt werden, und darf der Reisende, bevor dies eschehen ist, bei einer Strafe von 16 Thlr. Courant — Zehn Thalern— keine Geschäfte an dem Orte machen, auch ist derselbe
und nach verfassungs⸗
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auf Erfordern zur persönlichen Gestellung v solcher Behörde unbedingt a, . 6
Bei der Abreise wird der Gewerbschein von der oben gedachten Behörde unentgeldlich visirt und dann zurückgegeben. 55
Für die Geweibscheine ist eine Abgabe von resp. 40 — Vierzig, — und 30 — Dreißig — Thalern Gold zu entrichten.
Eine Abgabe von 40 Thlr. — Vierzig Thalern — Gold erlegen die vorbezeichneten Reisenden, welche mit Wein und Kolonialwaaren, sowie die, welche / mit Seiden ˖ und Wollenwaaren oder auch nur zum Theil aus solchen Stoffen bestehenden Fabrikaten handeln.
Die Abgabe von 30 Thlr. — wird von allen denen entrichtet, Waaren verreden wollen.
S. b. Der solchergestalt gelösete Gewerbschein ist auf ein Jahr, vom Tage der Ausstellung an gerech⸗· net, gültig.
Wird demnãächst die Prolongation nachgesucht, so muß für jedes fernere Jahr die entsprechende Abgabe von Neuem entrichtet werden. Tritt während des Jahres, für welches ein auswärtiges Handelshaus einen Gewerbschein durch seinen Reisenden gelöset hat, in der Person des letzteren eine Veränderung ein, so ist die Substituirung eines anderen Individuums gestattet und soll diesem nach gehöriger Legitimation und gegen Zurück; lieferung des vorigen, auf dessen noch rückständige Dauer ein neuer Gewerbschein kostenfrei aus⸗ gestellt werden.
— Dreißig Thalern welche sonstige
Der Gewerbschein wird jedesmal mit bestimm⸗ ter Angabe der Art des Geschäfts ausgestellt und verfällt Jeder, welcher bei dazu vorhandener Ver- pflichtung überall keinen Gewerbeschein gelöset, oder ohne solchen betroffen wird, ebenso wie der, wel⸗ cher andere als darin bezeichnete Waaren verredet, in eine Strafe von 50 Thlrn. Courant — Funfzig Thalern — für jeden Ii i hi n n
Sämmtliche durch dies Geseß angedrohten Geld⸗ strafen werden von Unseren Zoll- und Steuer— Llemtern erkannt auch wahrgenommen, und im Falle der Kontrapenient sie nicht zahlen oder Sicherheit dafür nicht leisten kann, in Gefangniß⸗ strafe verwandelt und zwar in dem Maße, daß für jede Fünf Thaler Strafe eine Haft von 48 Achtundvierzig = Stunden eintritt.
Die Gefängnißstrafen werden in den Städten von dem Magistrate, in den Flecken von der dor · tigen Obrigkelt auf Requisition der resp. Zoll- und Steuer ⸗Behörden, eventualiter nach vorgän⸗· giger Untersuchung über die wirkliche Unfähigkeit der Kondemnaten zur Zahlung oder Sicherheits Bestellung, vollstreckt.
Das Handelshaus, in, dessen Geschäften der Reisende kontravenirte, bleibt übrigens für die von letzterem verwirkte und nicht etwa durch Gefängniß abgelösete Geldstrafe, so wie für die Untersuchungs⸗ kosten subsidiarisch verhaftet, dergestalt, daß nicht nur etwanige Forderungen desselben im Lande mit Beschlag belegt, und zum schuldigen Betrage eingezogen werden können, sondern auch für Rei⸗ sende derselben Firma, vor Berichtigung der Strafe
und Kosten, ein neuer Gewerbschein nicht aus-= gestellt wird.
Reben den Zoll ⸗ und Steuer ⸗Behörden werden gesammte Orts; und Polizei ⸗ Behörden hiermit angewiesen, auf die Befolgung dieser Vorschriften genau zu wachen; auch soll insbesondere noch einem jeden Denunzianten, welcher einen Contraventions-
fall dergestalt nachweiset, daß die gesetzli
strafe wahrgenommen werden kann . 9 i.
lich zur Einziehung gelangten Summe die e
Strafe, die Hälfte . sein. ; 1
Diese Verordnung soll gleichzeitig mit Einfü rung des neuen Zollgesetzes und zwar anf; 9 . U ⸗ r . Kraft treten und ihre Dauer sich vorläufig auf drei J ö g auf drei Jahre be.
amit auch solche zu Jedermanns Wissen gelange, haben Wir selbige durch 2 . i, nn . ö. , Korrespondenten, die
erliner un übecker Zeitungen b
machen befohlen. 5 ,, Gegeben durch Unser Staats-Ministerium Schwerin am 21. Mai 1863.
v. Oertze n. o. Schroeter.
6 ñ oolbäder der Königlichen Saline Mün ster a. Stein. lu Die Soolbäder der Königlichen Saline Münster a. Stein werden in diesem Jahre am 15. Mai eröffnet und im Monat September geschlossen Es wird solches hierdurch mit dem Bemerken ur offentlichen Kenntniß gebracht, daß die Annehm— lichkeiten des Badelebens daselbst durch eine An— zahl gut eingerichteter Wohnungen und denselben entsprechender Restaurationen bedeutend gewonnen haben, und der Verkehr durch die Züge der Rhein. . . während der Kurzeit auf er Station bei der Saline anh se leichtert worden ist. nn f, Der Königliche Salinen ⸗ Direktor Schnoedt zu Münster a. Stein, sowie der Königliche Brunnen und Bade ⸗Arzt, Sanitätsrath Dr. Trautwein zu Kreuznach, sind bereit, auf Anfragen über die Be. nutzung der Bäder mündliche und schriftliche Aus. kunft zu ertheilen. .
1 B0l 3 Submission auf Maschinen—
lieferung.
Die Königl. Grube Sulzbach ⸗Altenwald bei Saarbrücken bedarf zum Heben von Kesselspeise⸗ wasser aus einem Schächtchen am Gegenort⸗ schachte in das Bassin auf den Eisenbahnschächten eine Da mpfmaschine mit zwei Pumpen. Diese Wasser sind 160 Fuß hoch auf eine Ent— fernung von 2150 Fuß auszugießen und sollen beide Pumpen zusammen 10 Kubikfuß pro Mi⸗ nute liefern.
Die Construction dieser Maschine, bei welcher auf eine Dampfspannung von nur 2 Atmosphären zu rechnen ist, bleibt dem Lieferanten überlassen. . Unternehmungslustige werden daher eingeladen, ihre gehörig geschlossenen und äußerlich bezeichneten Offerlen, begleitet mit einer Skizze der Maschine und Pumpen, portofrei an den Unterzeichneten gelangen zu lassen, und wird für Eröffnung der
v. Levetzow.
eingehenden Offerten
Termin auf Montag, den 6. Juli er.
Vormittags 10 Uhr, in der Amts⸗ stube des Unterzeichneten anbe⸗ raumt.
Bis dahin sind die näheren Lieferungsbedingun. gen bei Herrn Maschinen · Werkmeister Thomassec zu Bildstock bei Saarbrücken einzusehen, auch in Abschrift von demselben gegen Erstattung der Kopial-⸗Gebühren zu beziehen.
Sulzbach bei Saarbrücken, den 6. Juni 1863.
Der Königl. Schichtmeister Mertens.
1752
Einnahme im Monat Mai 1862 nach
Im Monat Mai 1863 weniger
Einnah im Monat ird ersch len che Zweighahn,
innahme im Mona ai ür 13,5 ersonen und 149,245 Gü .
dinarien unter Vorbehalt späterer . . a, tt, tet n Hann, Nong erfolgter Feststellung incl. Extraordinarien --= ö
21,1710 5 12 1
uss]
Betriebs Einnahmen.
pro 1863 a) Transport · Einnahmen
für Finn, ꝛc. Güter ꝛc. . 1365009 *
b) Anderweite Einnahmen 200M 2
pro Mai S5 b00 Thlr. — Sgr. — Pf.
—
bis ult. Mai
295 600 Thlr. — Sgr. — Pf. vc ooh K f 206000 * — 2
— 9 —
* — 2 — —
Total pro 1863
bb ie Sg. .
pro 1862 dagegen
So d Tn, Sgr. Lt.
Mithin im Jahre 1863 meh
GoGo Thlr. Beilage
17100 Thlr. 7 Sgr. J Pf.
r Hod Tir D S5. I F Berlin⸗Hamburger Eisenbahn.
Beilage zum Kön M 134.
1161
Donnerstag 11. Juni
m — —
. 6 ekanntmachung.
dem 16. d. Mts. tritt unter Aufhebung des zufolge unserer Bekanntmachung vom 9ten nuar er. seit dem 19ten ejusd. eingeführten . für Transporte von Roheisen in ganzen Vagenladungen von den Stationen der Breslau⸗ Ichweidnitz⸗ Freiburger Eisenbabn nach den Sta ⸗ sionen der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn näßigter Tarif in Kraft, welcher auf 13 Pf. pro Centner und Meile
und von 1 Pf. pro Centner und Meile
einer gemeinschaftlichen Expe⸗ 100 Ctr. beruht.
ei allen größe⸗
1 Sgr.
Mi
ren Güter ; ro Exemp Eisenbahnschienen in ganzen Wagenladungen werden in dem bezeichneten Verkehre auf der Bres⸗ lau. Schweidniß · Freiburger Eisenbahn zu demselben Satze wie Roheisen, auf der Niederschlesisch⸗Mãr⸗ lischen Eisenbahn dagegen nach den Sätzen des seit dem 10, Juli 18657 für derartige Transporte in der Richtung von Breslau nach Berlin in Kraft getretenen Tarifes befördert. Berlin und Breslau, den 1. Juni 1863. Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. Direktorium der Breslau Schweidnitz · Freiburger Eisenbahn ˖ Gesellschaft.
iJa9)
Die Zinsen von Stamm letien und Priori- täts⸗Obligationen der früheren Münster Hammer Eisenbahn pro 1. Juli e. sind von da ab gegen Einreichung der Coupons bei folgenden Zahlstellen
pt⸗Kasse in Münster in den 9 bis 123 Uhr, b) i mm,
c) bei k : Berlin.
Meh sind mit e folge geordnet einzureichen.
Münster, den 2. Juni 1863 Königliche Direction der
in4mn
Zwischen Stationen
bergischen und der Kaiserin
Verkehr via Mannheim ins bezügliche Tarif zum Preise von Exemplar von unseren betreffenden tionen bezogen werden.
Juni 1863.
Saarbrücken, den 4 J 33. Königliche Eisenbahn ⸗Direction.
148
Mit dem 10. d. M. tritt fü der wigsba von sä Gruben des hiesigen Werth tarif ins Leben,
4
Weslfalischen Eisenbahn.
der Saarbrücker und Saar-
brůcken · Trierer Bahn einerseits und den Stationen der Bayerischen Staats ⸗Bayerischen Ost⸗Württem
Elisabeth · Bahn ande⸗ rerfeits tritt von heute ab ein direkter Güter— ins Leben und kann der 9 Sgr. pro Güter · Expedi⸗·
auch die Kaufpreise in sich faßt. — Gleichzeitig bemerken wir noch, daß vom 1. d. M. ab die direkten Coaksfrachten nach der Nassauischen und
der Taunusbahn eine Ermäßigung erlitten.
iglich Preußischen Staats-Anzeiger.
1863.
Tarif · Exemplare sind auf sämmtlichen Gruben ·
Expeditionen unentgeldlich zu beziehen. Saarbrücken, den 4. Juni 1863
Königliche Eifeñdahn. Direction.
[mUa6]
1) Bankfonds vom Jahre 1861 übernommen Effektive Einnahme des Jahres 1862: Prämien von Versicherungen
Zinsen von ausgeliehenen Geldern Verjährte Dividende von 1 z Agio- und Diseontgewinn
Kosten. Ausser rdentliche Einnahme
B. Ausgabe.
fälle dür 409 bexzahlte 185.
dene Versicherungs -Summen Für bezahlte Dividenden vom Für berahlte Dividenden vom
Jahre 1856 Jahre 1857
856
Dividenden vom Jahre 1
rückgegebene Pokicen
Für Prämien-Provisionen an die Agenten Für Ver waltungsauf wand
Für die aus dem Fonds
Für zurückgerahfrte Cautionen Für Verlust durch einen Agenten
Bleibt als Gesammtkonds
C. Bestandth
1) Zurückgestellte Posten: lür 106 unerledigte Sterbefälle für nicht erhobene Dividenden
der Lehensversicherungs Bank
zuf das Jahr
A. Einnahme.
H
Mieth-Ertrag des Bank gebãäudes abꝛzüglich der Ges ammt- Summe der Einnahme
Für 7 aus dem Jahre 1860 zurũekgestellte Sierbefãalle Für 112 aus dem Jahre 1861 zurückgestellte Sterbe-
Für 8 bei Lebreiren der Versicherten zahlbar gewor-
Für die zur Einnahme gekommenen verjahrten
Für Vergütungen aus dem Reservefonds auf zu-
mien zur Einnahme gekommene. Summe ......
Rechnungs-Abschluls für Deutschland in Gotha
1862. Rthlr.
10,393,847
1, 24, 035
Sgr.
17
Ps. 5
1I7dSI7. S883 Rihlr. Sgr.
12, 000 175,800 68. 900
——
ö
4 183 23
1,312. 271
IG, 611 Rthlr.
—
28 *
Sgr. Pf.
169, (85
Ausleihungen Vorschüsse auf Policen Guthaben an Zinsen von Ausleihungen
Verzins liches Guthabe
für gestundete
Werth h des Bankgęrundstũcks
Bankdirektor. Vll
Nach g ö der vorsehriftsmässig verwahrten Bestände, nebst den übrigen Gewährsehaktsposten,
die Cautionen
ge nom sprotokaolls
Gotha, am 6. Nai 1863 . Die
A. Oschmann.
und Stiftungs-Kapitalee--* ; Policen am Jahresschlusse)
P. Gewährschaft.
Bankkassirer.
Nünch ICI.
Vorstandskommissair.
eschehener genauer Revision dieses Rechnungsabsehlusses, der Dokumente über die ge
so wie
h0, i] S441 414 bb. Ih5
1,5602, 126 19
55d. 414 20 10 21 5b 564
Rö ö dr i
Fumme wie corstehend
KRihlr.
8,630 10.357,28 538. 129 110.343
258, 116
129421 33 440
15605, 611
Lebens versiecherungs bank,
X. Arnoldi,
Bankbuchhalter.
.
der Depositenseheine vom
Rechnung attestirt.
Revisions- Kommission. Hucke.
J. M Hens.
B. Rothstein, Speꝛial - Revisor.
der Bankrechnungsbücher, schehenen Ausleihungen Herzoglichen Staats- er Herren Bankbeamten wird in Gemässheit des darüber auf- die Richtigkeit dieser