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chinesischet und franzoösischer Sprache e rg werden. Alle diese Aut. fertigungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der fran zösische Text wird als der Urtext des Vertrages angesehen werden, dergestalt⸗ daß wenn eine verschiedene Auslegung des deutschen und chinesischen Ver · trages irgendwo stattsinden sollte, die französische Ausfertigung enischeidend
sein soll. Artikel 6.
In den Häfen und Städten: Canton, Swatau Tschau · schau) Amoi, ,, Ningpo, Shanghai, Tongtschau, Tientsin, Niutschwang, Tschin lang, Kiüu-Kiang, Hangkau, ferner Kiongtschau auf der Insel Hainan und Jakwan und Tamesui auf der Insel Formosa — ist es den Unterthanen der kontrahirenden deutschen Staaten erlaubt, sich mit ihren Familien nieder- zulassen, frei zu bewegen, und Handel oder Industrie zu trelben. Sie kön— nen zwischen denselben nach Belieben mit ihren Fahrzeugen und Wagren hin- und herfahren, daselbst Häuser kaufen, miethen oder vermiethen, Land pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler anlegen. Artikel JT.
Handelsschiffe eines der lontrahirenden deutschen Staaten sind nicht be— rechtigt, nach anderen Häfen zu fahren, als solchen, die in diesem Vertrage für offen erklärt worden sind. Se sollen nicht gesetzwidrig andere Hafen anlaufen, oder heimlichen Handel längs der Küste treiben. Schisse, welche in Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit shrer Ladung der Consiscation durch die chinesische Regierung unterliegen.
Artikel 8.
Unterthanen der deutschen kontrahirenden Staaten können auf eine Ent⸗ fernung von hundert (100) li und auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf (6) Tagen in die Rachbarschaft der dem Handel ossenen Häfen Aus— flüge machen.
Deijenigen, welche sich in das Innere des Landes zu begeben wünschen,
müssen mit Pässen versehen sein, dse von den diplomatischen oder Konsular⸗ Behörden ausgestellt und von der chinesischen Lokalbehörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Verlangen vorgezeigt werden. t Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der kontrahirenden deut⸗ schen Staaten angebören, ihre Pässe verlieren sollten, so soll es den chinest⸗ schen Behörden freistehen, dieselben zurückzuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder sie auf das nächste Konsulat führen zu lassen, ohne sie jedoch schlecht zu behandeln oder zu gestatten, daß sie schlecht be⸗ handelt werden.
Dabei ist wohl verstanden, daß nach denjenigen Orten, welche von den
Rebellen besetzt sind, nicht cher Pässe ausgestellt werden sollen, als bis in.
denselben der Friede wieder hergestellt ist.
ö Artikel h. ⸗ Es soll den Unterthanen der fontrabirenden deutschen Staaten gestattet sein, Compradors, ollmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffsleute und Viener aus allen Theilen China's gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider Theile festzustellende Vergütigung in Dienst zu nehmen, und eben so Boote zum Personen - oder Waarentransport zu miethen. 1 esgleichen soll es jibnen erlaubt sein, von Chinesen die Sprache oder Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von deutschen und dem Ankaufe von chinesischen Büchern soll kein Hinderniß in den Weg gelegt werden.
Artikel 10.
Die Bekenner und Lehrer der christlichen Religion sollen in Ching volle
ihr Eigenthum und die Ausübung ihrer Re—
—
Sicherheit für ihre Personen, ligionsgebräuche genießen. Artikel 11.
Wenn ein Schiff eines der deutschen kontrahirenden Staaten in den Gewässern eines dem Handel eröffneten Hafens anlangt, soll es ihm frei⸗ stehen, einen Lootsen nach seiner Wahl anzunehmen, um sich in den Hafen führen zu lassen. Eben so soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist, sich einen Lootsen wählen können, um es aus dem Hafen hi auszuführen.
Artikel 12.
Sobald ein Kauffahrteischiff, welches einem der deutschen kontra hirenden Staaten angehört, in einen Hafen eingelaufen ist, soll der Zollinspektor, wenn er es für gut befindet, einen oder mehrere Zollbeamte abordnen, um das Schiff zu überwachen und darauf zu sehen, daß keine Waaren geschmug⸗ gelt werden. Diese Beamten können nach ihrem Belieben in ihrem eigenen Voote bleiben, oder sich an Bord des Schiffes aufhalten.
Die Kosten ihrer Besoldung, ihrer Nahrung und ihres Unterhaltes fallen der chinesischen Zollbehörde zur Last, und sie dürfen keine Entschädigung oder Belohnung irgend einer Art, weder von den Schiffscapitains, noch von den Consignatairen verlangen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift soll Cine dem Betrage der Erptessung angemeßsene Straße nach sich ziehen, und dieser Betrag soll vollständig zuruckerstattet werden.
. Artikel 13.
Innerhalb vierundzwanzig (24) Stunden nach der Ankunft des Schiffes joll der Capitain, wenn er nicht gesetzliche Hinderungs Ursachen hat, oder statt seiner der Supercargo oder der Consignatair sich auf das Kensulat be— geben und daselbst seine Schiffspapiere und eine Abschrift des Manifestes niederlegen.
Innerhalb der folgenden vierundzwanzig (24) Stunden wird der Konsul dem Zollinspektor eine Note übersenden, aus welcher der Name des Schiffes, bie Bemannung, der Tonnengehalt und die Beschaffenheit der Ladung des selben hervorgeht. . ;
Wenn durch Schuld des Capitains dieser Vorschrift binnen achtund⸗ vierzig B) Stunden nicht nachgekommen ist, so soll derselbe einer Strafe von fünfzig 50) Piaster für jeden Tag Verzögerung unterliegen; Der Total- betrag der Strafe soll jedoch zweihundert 2636 Piaster nicht übersteigen. . Gleich nach Empfang der erwähnten Note wird der Zollinspettor einen Etlaubnißschein zum Deffnen des Schiffsraumes ertheilen.
Sollte der Capitain zu dieser Oeffnung schreiten und mit dem Aus- laden beginnen, bevor er pie Erlaubniß dazu erhalten hat, so soll er zu einer Gäldstrafe bis zum Betrage von fünfhundert 500 Piaster verurtheilt
sollten,
werden könne Dr,. n, und die ausgeladenen Waaren sollen konsiszirt wenn Artikel 14.
So oft ein Kaufmann, welcher einem der kontrahirenden deussc Staaten angehört, Waaren zu landen oder iu verschiffen hat, soll er di ö laubniß dazu bei dem Zollinspektor nachsuchen. Waaren, welche ohn e, solche Erlaubniß gelandet oder verschifft werden, unterliegen der Consso *
Artikel 15. aim
Die Unterthanen der kontrahirenden deutschen Staaten sollen von ag! Waaren, welche sie in die dem fremden Handel geöffneten Häfen ein. un aus denselben ausführen, diejenigen Zölle bezahlen, welche in dem ö. gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife verzeichnet sind, aber in ahn Falle soll man von ihnen mehr oder andere Abgaben verlangen, al . „ber in Zukunft von den Unterthanen der meistbegünstigten Nation va ö. werden. . ee. Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelsbestimmunga sollen als integrlrender Theil dieses Vertrages und deshalb als binbenp die Hohen kontrahirenden Jheile angesehen werden. 1
Artikel 16.
Was die Artikel anbetrifft, welche nach dem Tarife einer Abgaben valorem unterliegen, so soll, wenn der deutsche Kaufmann mit dem tze sischen Beamten sich fiber den Werth nicht einigen kann, sede Partei . oder drei Kaufleute zuziehen, welche die Wagre untersuchen sollen . höchste Preis, zu welchem einer dieser Kaufleute sie zu kaufen Willen 9 soll als der Werth derselben angenommen werden. 4
ÄUrtikel 17.
Die Zölle werden nach dem Nettogewicht erhoben werden, es wird 0h die Tara in Abzug kommen. Wenn der deutsche Kaufmann sich mit . cinesischen PVeamten über die Bestimmung der Tara nicht einigen kann . soll jede Partei eine gewisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den i welche Gegenstand des Streites sind, wählen. Diese werden erst im nn gewogen, und dann wird die Tara festgestellt. Die HYurchschnitts. Tara n so gewogenen Kolli soll als Tara für alle übrigen gelten.
- ͤ Artikel 18.
Wenn sich im Laufe der Verification über andere Punkte ein Etui erhebt, der nicht sofort geschlichtet werden kann, so soll der deutsche a mann die Vermittelung des Konsularbeamten in Anspruch nehmen könnt Vieser wird den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sofort zur and niß des Jollinspektors bringen, und heide werden sich bemühen, eine All gleichung herbeizuführen. Das Ansuchen an den Konsul muß aber binn vierundzwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine wein Folge gegeben werden. r . Eo lange der Streit nicht entschieden ist, wird der Jollinspektor d Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese Weise der gründlich Unkersuchung und Schlichtung der Angelegenheit nicht vorzugreifen.
Artikel 19.
Für alle eingeführten Wagren, welche eine Beschädigung erlitten hon wird eine der Beschädigung angemessene Zollermäßigung ein rem Diese Ermäßigung wird der Billigkeit gemäß normirt werden; erheben st ö aber Streitigkeiten, so sollen dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geslh . werden, als solches in Artikel 1 für die mit einer ad valorem Abgabe lh
lasteten Waaren vorgeschrieben ist.
. Artikel 20.
Jedes in einem chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines der konhn hirenden deutschen Staaten kann wenn der Schiffsraum noch nicht geossst ist⸗ binnen achtundvierzig (18) Stunden nach seiner Ankunft denselben 0 lassen und sich in einen anderen Hafen begeben, ohne Tonnengelder on Zölle zu bezahlen, oder der Entrichtung irgend einer anderen Abgabe in unterliegen Nach Ablauf der achtundvierzig (48) Stunden müßsen d Tonnengelder entrichtet werden.
Artikel 21.
Die Eingangszölle sind beim Landen der Güter und die Aus gangkzoͤl beim Verschifsen derselben fällig. Wenn die Tonnengelder und Zölle, wilt vom Schiffe und der Ladung zu zahlen sind, vollständig berichtigt sind i
der Zoll ⸗Inspektor eine GenLralquittung darüber ausstellen, auf deren Vd
zeigung der Konsularbeamte dem Capitain seine Schiffspapiere zurück und ihm erlauben wird, unter Segel zu gehen. Artikel 22.
Der Zoll Inspektor wird ein oder mehrerere Banquierhäuser nan he machen, welche ermächtigt sein sollen, die zu zahlenden Abgaben für Itch nung des Staates in Empfang zu nehmen. Die von diesen Banu häusern ausgestellten Quittungen sollen so angeseben werden, als seien si don der chinksischen Regierung selbst ausgestellt Die Zahlungen können! Barren oder in fremden Münzen geleistet werden, deren Verhältniß in Ssaissie- Silber nach den jedesmaligen Umständen durch Vereinbarmn zwischen den deutschen Konsular-⸗Beamten und dem Zoll ⸗Inspektor festgtstel werden soll. e
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Keine Tonnengelder sollen zu
Unterthanen dea kontrahirenden deutschen Staaten zum Passagieren, Gepäck, Briefen, Lebensmitteln oder solchen Artikeln verwen welche keinem Zolle unterliegen. Führen solche Fahrzeuge gleichzeitg a zollpflichtige Waaren mit sich, so sollen sie in die Rategorle der Schifft un hundertfünfzig (150) Tonnen Gehalt gerechnet werden und ein Tonnen hon ein [1 Mehß pro Tonne entrichten.
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Artikel 24. Solche Waaren, von denen in einem chinesischen Hafen die tarifmäßi— entrichtet worden sind, sollen in das Innere des Landes trans ; portirt röͤrrden können, ohne irgend einer anderen Abgabe, als der Transit - abgabe zu unterliegen. Diese soll nach den gegenwärtig geltenden Sätzen erhoben und in Zukunft nicht erhöht werden. Dasselbe gilt von Waaren, die aus dem Innern des Landes nach einem Hafen transportirt werden.
Von Erzeugnissen, welcht aus dem Inlande nach einem Hafen, oder von Einfuhren, welche aus einem Hafen nach dem Inlande geführt wer— den, können sämmtliche darauf haftende Transitabgaben auf einmal entrich-⸗ tet werden.
Wenn chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zuwider, unge- seßliche oder höhere, als die gesetzlichen Abgaben erheben sollten, so sollen sie nach den chinesischen Gesetzen bestraft werden.
Artikel 25.
Wenn der Capitain eines Schiffes, welches einem der kontrahirenden deutschen Staaten angehört, und welches in einem chinesischen Hafen einge⸗ laufen ist, daselbst er auch nur für diesen Theil zur Zollentrichtung verbunden sein. Den Rest der Ladung kann er nach einem anderen Hafen fübren, und daselbst perzollen und verkaufen.
Artikel 26.
Wenn Handeltreibende eines der kontrahirenden deutschen Staaten
Waagren, welche sie in einem chinesischen Hafen eingeführt und daselbst ver
zollt haben, wieder ausführen wollen, so sollen sie sich dieserhalb an den
Jollinspektor wenden, damit derselbe sich von der Identität der Waaren und
davon Ueberzeugung verschafft, daß die Colli unverletzt sind.
Sollen die Wagren nach einem anderen chinesischen Hafen wieder aus- geführt werden, so wird der Zollinspeltor den Kaufleuten, welche die Waa⸗ ren wieder auszuführen wünschen, ein Attest darüber ausstellen, daß die auf denselben lastenden Zölle entrichtet sind.
Auf Grund dieses Attestes soll der Zollinspeltor desjenigen chinesischen Hafens, nach welchem die Waaren geführt werden, einen Erlaubnißschein zum zollfreien Löschen derselben ertheilen, ohne daß dafür Gebühren oder Jollzuschläge verlangt werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Paaren mit dem Atteste herausstellt, daß eine Zolldefraudation stattgefunden hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren der Confiscation.
Sollen die Waaren aber nach einem nicht -chinesischen Hafen wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspektor desjenigen Hafens, aus welchem die Wiederausfuhr geschieht, ein Certisicat ausfertigen, welches bescheinigt, daß der gaufmann, der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt hat, welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleichkommt. Dieses Certisikat soll vom Zollamte bei jeder Enfrichtung von Einfuhr— oder Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung ange— nommen werden.
Artikel 27.
Keine Umladung aus einem Schiffe in dere Erlaubniß des Zollinspeltors stattsinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniß von einem Schisse auf ein anderes umgeladen worden sind, konfiszirt werden.
Artikel 28.
In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der Zoll · Inspektor beim Konsularbeamten eine Sammlung der beim Zollamte in Canton gebräuchlichen Maße und Gewichte, sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des Geldes niederlegen. Diese Normalmaße, Normalgewichte und Waagen sollen die Grundlage aller Zollein forderungen und Zablungen bilden, und im Falle von Streitigleiten soll auf ihre Er- gebnisse zurückgegangen werden.
ein anderes kann ohne beson ·
Artikel 29.
Alle Geldstrafen und Consiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestimmungen sollen der chinesischen Regierung zufallen.
Artikel 30.
Kriegsschiffen der kontrahirenden deutschen Staaten, welche zum Schutze
des Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von Seeraͤubern beschäftigt sind,
soll es freistehen, alle chinesischen Häfen. ohne Unterschied zu besuchen. Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und bei Aus
besserungen, wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede Erleichterung zu Theil und keine Art von Hinderniß in den Weg gelegt werden, Die Be⸗ fehlshaber solcher Schiffe sollen mit den chinesischen Behörden als Gleichge ˖ stellte und auf höflichem Fuße verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen nichl erhoben werden;
Artikel 31. ;
Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der kontrahirenden deutschen Staaten angehört, in Folge von Havarien oder aus anderen Gründen ge— zwungen sein einen Hafen zu suchen, so soll es in jeden chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen können, ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch brauchen von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle entrichtet zu werden, falls dieselben nur behufs der Ausbesserung des Schiffes abgeladen werden, und unter Aufsicht des Zollinspektors blei⸗ ben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden so sollen die chinesi . schen Behörden sofort Maaßregeln zur Rettung der Mannschaft und Siche⸗ tung des Schiffs und der Ladung. treffen. Die gerettete Mannschaft soll gut behandelt und, wenn es nöthig ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten Konsularstation verfehen werden.
Artikel 32. Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs und Handels- schiffen eines der kontrahirenden dẽutschen Staaten desertiren, so soll die chinesische Behörde, auf Requisitioen des Konsularbeamten oder, wenn ei solcher nicht vorhanden ist des Capitains, die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling zu entdecken und in die Hände des Kon= sular Beamten oder Capitains zurüctzuliefern. a me Gleichermaßen kann, wenn chinesische Deserteure oder wegen eine . brechens Verfolgte sich in die Häͤuser oder auf die Schiffe deutscher Un . thanen flächten sollten, die Ortsbehörde sich an den deutschen Konsularbeamten
nur einen Theil der Ladung zu löschen wünscht, so soll
wenden, welcher die nöthigen Maßregeln ergreifen soll, um die Auslieferung derselben zu bewerkstelligen. Artikel 33.
Sollten Schiffe, welche einem der kontrahirenden deutschen Staaten an ⸗ ehören, in chinesischen Gewässern von Sceeräubern geplündert werden, so soll es Pflicht der chinesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhaftwerdung und Bestrafung der Räuber aufzubieten Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem Zustande sie sich auch befinden mögen, in die Hände des betreffenden Konsularbeamten abgeliefert werden, welcher sie an die Berech tigten gelangen lassen wird. Kann man weder der Räuber habhaft werden, noch saͤmmtliche geraubte Gegenstände wieder erlangen, so sollen die chinc⸗ sischen Behörden den chinesischen Gesetzen gemäß bestraft werden, ohne zum Ersatz der geraubten Gegenstände verpflichtet zu sein.
Artikel 34.
Will sich ein Unterthan eines det kontrahirenden deutschen Staaten an eine chinesische Behörde wenden, so muß er seine Vorstellung dem Konsular · beamten einhändigen, welcher sie, je nachdem er sie in der Sache begründet und in der Form passend sindet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgiebt.
Will ein Chinese sich an ein Konsulat wenden, so muß er denselben Weg bei der chinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird.
Artikel 35.
Wenn ein Unterthan eines der kontrahirenden deutschen Staaten Ur⸗ sache zur Beschwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Konsularbeamten begeben und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersetzen. Der Köonsularbeamte, nachdem er die Angelegenheit unter⸗ sucht hat, wird sich Mühe geben, dieselbe gütlich auszugleichen. Eben so wird der Konsularbeamte, wenn ein Chinese sich über einen Unterthan eines der kontrahirenden deutschen Staaten zu beschweren hat, erstetem williges Gehör schenken und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Sollte eine solche aber in dem einen oder anderen Falle nicht gelingen, so wird der Konsularbeamte die Mitwirkung des betreffenden chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsätzen der Billigkeit entscheiden.
Artikel 36.
Die chinesischen Vehörden sollen der Person und dem Eigenthum deut⸗ scher Unterthanen zu seder Zeit den vollsten Schutz angedeihen lassen, namentlich wenn denselben Beleidigung oder Gewalt widerfahren sollte. In allen Fällen von Brandstiftung, Raub oder Zerstörung soll die Ortsbehõrde sofort die bewaffnete Macht absenden, um die Zusammenrottung zu zer · streuen, die Schuldigen zu ergreifen und sie der Strenge der Gesetze zu über. liefern. Es bleibt den Beschädigten außerdem überlassen, den Ersatz des ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen die Beschädigung ausgegangen ist.
Artikel 37.
Wenn ein chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthanen eines der kontrahirenden deutschen Staaten ist, es unterläßt, seine Schuld zu bezahlen, oder in betrügerischer Absicht sich entfernt, so foll die chinesische Behörde, auf Anrufen des Gläubigers, jedes ihr zu Gebot stehende Mittel anwenden, um den Flüchtigen zu verhaften und den Schuldner zur Bezah ⸗ lung seiner Schuld zu zwingen. .
Ebenso sollen die deutschen Behörden ihr Möglichstes tbun, um deutsche Unterthanen, welche ihre Schulden an chinesische Ünterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwingen, und wenn sie in betrüͤgerischer Absicht sich entfernt haben, vo! Gericht zu ziehen. In keinem Falle aber sollen weder die chinesische Regierung, noch die Regierungen der deutschen kontrahirenden Staaten für die Schulden ihrer Unterthanen aufzukommen verpflichtet sein.
Artikel 38. ö
Chinesische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handl gegen einen Untertbanen eines der kontrahirenden deutschen Staaten schul machen, sollen von den chinesischen Behörden verhaftet und nach chine sischen Gesetzen bestrast werden. . ö .
Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten, wenn sie sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen chinesischen Unterthanen schuldig machen, sollen vom Konsularbeamten verhaftet, und nach den Gesetzen des Staates, welchem sie angehören bestraft werden.
Artikel 39. ;
Alle Fragen in Bezug auf Rechte des Vermõöge der Person, welche sich zwischen Unterihanen der kontrahirenden Staaten er heben, sollen der Jurisdiktion der Behörden dieser Staaten unterworfen ein. Desgleichen werden sich die chinesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen Unterthanen eines der kontrahirenden deutschen Staaten und Fremden etwa entstehen sollten.
Artikel 40. ; . .
Die kontrahirenden Theile kommen überein, daß den deutschen Stans ten und ihren Unterthanen volle und gleiche Theilnahme an allen Pripi- legien/ Freiheiten und Vottheilen zustehen soll, welche von Seiner Majt stt dein Kalser von China der Regierung oder den Unterthanen irgend Ane! anderen Nation gewährt sind, oder noch gewährt werden moin. Rament lich sollen alle Veränderungen im Tarif oder in den Bestimmungen äber Zölle, Tonnen. und Hafengelder, Einfuhr, Ausfuhr und Transit werk u Bunsten irgend einer anderen Nation getroffen werden spbald sie in lug. führung kommen, unmittelbar und ohne besonderen ellen Vertrag auch u den Handel aus und nach den kontrahirenden deutschen Staa len und an die ihnen zugehörigen Kaufleute, Rheder und Schiffer anwendbar fein.
Artikel 41.
die kontrahirenden deutschen Staaten ar zwechmmaßig rachten . om
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künftig die Rbandz ring 0
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Wenn einiger Bestimmungen dieses Vertrages für soll es ihnen freistehen, nach Ablauf von zehn . Fer. Auswechselung der Ratifications Urkunden an gerechnel / Unterhandlungen diesem Behufe zu eröffnen. Sie mässen aber sechs ) Moyngtt vor Abiawi der zehn (10) Jahre der chinesischen Regieruns amtlich aunztienn da ie Abänderungen des Vertrages wäünschen, und worn Neselben bestehen welten Erfolgt eine solche Anzeige nicht. 10 bleibt der Jahre unverändert in Kraft.
Lage de 1
10) Janden⸗
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