56 n Artikel 10. Ergiebt sich bei der Revision der nächsten periodischen Verwal⸗ tungs - llebersicht und Rechnungslage des Vormundes (Artikel 470 des bürgerlichen Gesetzbuchs), daß die Revenüen des Vermögens der Bevormundeten seit der letzten Rechnungsperiode, nach Bestreitung der Kosten des Unterhalts und der Erziehung, einen Ueberschuß ge—⸗ währen, so werden aus diesem Ueberschusse zunächst die seit der letzten Nechnungsperiode veranlaßten Reisekosten des Friedensrichters und Friedensgerichtsschreibers ganz oder verhältnißmäßig für jeden, dem⸗ nächst in gleicher Weise die op al gebühren der Friedensgerichts⸗ schreiber und der Sekretariate der Jandgerichte und des Appellations— Gerichtshofes, ferner die Gebühren der Gerichtsvollzieher und end lich aus der Hälfte des dann noch verbleibenden Restes die Gebühren des Friedensrichters und Friedensgerichtsschreibers berichtigt. Artikel 11.
. Soweit die Revenüen⸗ Ueberschüsse zur Deckung der in dem vo— rigen Artikel erwähnten Gebühren und Kosten nicht ausreichen,
werden: I) die Reisekosten des Friedensrichters und Friedensgerichtsschrei bers von dem Landgerichts-Präsidenten auf de angewiesen (Art. G6),
2) die Kopialgebühren der Friedensgerichtsschreiber, so wie der
Sekretariate der Landgerichte und des Appellationsgerichtshofes
mit 1 Sgr. für die Rolle aus dem reinen Vermögen der Be—
vormundeten entnommen, falls dasselbe einen Werth von mehr
w als 50 Thlr. hat (Art. 2. 3.) schreiber gestundet, und I) die Gebühren der Gerichtsvollzieher niedergeschlagen. Artikel 12. Die gestundeten gerichtsschreiber (Artikel 11 Nr. 3) können aus der Hälfte der Re⸗ venüen- Ueberschüsse späterer Rechnungsperioden entnommen werden,
nachdem die während derselben veranlaßten Gebühren und Kosten
gezablt sind. Zur Deckung des Restes dieser gestundeten Gebühren können im letzten Jahre der Vormundschaft oder später bis zu
41 ö ( * . 82 — 1 Prozent des nach der letzten Vermögensübersicht vorhandenen
reinen Vermögens Artikel 1, )) eingezogen werden.
Bei mehreren Bevormundeten, die nach und nach aus der Vor— mundschaft entlassen werden, ist diese Vorschrift auf den verhältniß mäßigen Antheil des zu Entlassenden anwendbar. ;
Reichen die 13 Prozent zur völligen Befriedigung der gestun · deten Gebühren nicht aus, so wird der Betrag derselben zwischen dem Friedensrichter und dem Friedensgerichtsschreiber nach dem Ver— hältniß ihrer rückständigen Gebühren getheilt.
3 Die gestundeten Gebühren erhält derjenige Friedensrichter oder Friedensgerichtsschreiber, der sich im Amte befindet, wenn sie erhoben werden können.
6 Artikel 13.
Ergiebt sich aus dem Familienrathsbeschlusse, durch welchen die jährlichen Ausgaben für die Person des Bevormundeten und Die Rormen für die Verwaltung seines Vermögens regulirt werden (Art. 454 des bürgerlichen Gesetzbuchss, daß die Vermögensverhält . nisse einen zur Deckung sämmtlicher Gebühren und Kosten aus— reichenden Revenüen-Ueberschuß fortwährend mit Gewißheit erwarten lassen, so können diese Gebühren und Kosten jedesmal sofort erhoben werden, ohne die nächste Rechnungslage abzuwarten.
. . Artikel 14. Die Vorschriften dieses Titels finden auch auf die bei Publiea⸗ tion dieses Gesetzes anhängigen Vormundschaften Anwendung.
nr ren, Titel. Allgemeine Bestimmungen. . Artitel 15. Die Gebühren und Kosten für Emancipation können in allen
Fällen ihrem ganzen Betrage nach sofort eingezogen werden.
. Artikel 16.
Die Landgerichts ⸗Präsidenten haben in denjenigen Fällen, in welchen sie Reisekosten der Friedensrichter und Friedens gerichtsschreiber auf den Kriminalfonds anweisen, ein Ezetutorium zu ertheilen, durch welches die Königliche Regierung ermächtigt wird, die von dem Kri— minalfonds gezahlten Kosten aus dem vormundschaftlichen Vermögen
wieder einzuziehen. Sollte durch eine Wiederein ziehung diefer Kosten
die Subsistenz der Bevormundeten gefährdet werden, fo können die⸗
selben von dem Landgerichtẽ⸗Präsidenten niedergeschlagen werden. Artikel 17.
Die Friedensgerichtsschreiber haben bei Strafe von 1 bis 5 Thalern für jede Unterlassung auf den Urschriften und Ausferti⸗ gungen aller vormundschaftlichen Verhandlungen, unter Angabe des betreffenden Artikels dieses Gesetzes, zu bemerken, ob die Vormund. schaft gebührenfrei, ganz oder halb gebührenpflichtig ist Art. 1), und b im ersten Falle das vormundschaftliche Vermägen 50 Thaler über- steigt Art. Y, oder ob bei einer Vormundschaft des zweiten Titels pie Gebühren erst nach der nächsten Rechnungslage Art. ) oder so— fort erhoben werden können (Art. 13). J .
1214
en Kriminalfonds
3) die übrigen Gebühren der Friedensrichter und Friedensgerichts⸗
Gebühren der Friedensrichter und Friedens
an den gestundeten Gebühren
8. Artikel 18. Sind für die zu den Vormundschaftsakten gelangten Urtheile und Beschlůsse der Landgerichte und des Appellationsgerichtshofes Sekretariatsgebühren erst nach Maßgabe der nächsten Rechnungslage g erheben (Art. 9, 10, so haben die Friedens erichtsschreiber nnen
ahresfrist nach Feststellung dieser Rechnung e. betreffende Sckre⸗ fariat zu benachrichtigen, ob und welchen fur die Sekretariatsgebüh— ren verwendbaren Ueberschuß die Rechnung ergeben hat, und ob im Fall des Artikels 2 dieses Gesetzes ein Vermögen von mehr als 50 Thalern vorhanden ist. f
. Artikel 19.
Die Gebühren der Gerichtsvollzieher in Vormundschaftssachen können in den Fällen, wo deren Einziehung zulässig ist, nur auf Grund einer in Urschrift vollstreckbaren und kostenfrelen Verfügung des Friedensrichters erhoben werden. .
. Artikel 20.
In dem Verfahren bei Theilungen und bei gerichtlichen Ver— käufen von Immobilien (Gesetz vom 18. April 18535, GesetzSamml. S. 521) kann in allen Fällen, in welchen dem Bevormundeten bei der Theilung oder bei dem Verkauf ein reines Vermögen im Werthe von 500 Thalern oder mehr überwiesen wird, der auf ihn sallende Antheil der Gebühren und Kosten des Verfahrens sofort eingezogen werden. .
Ist der Werth des ihm überwiesenen reinen Vermögens geringer als 500 Thaler, so können von demselben in allen Fällen die baaren Auslagen, zu denen auch die Kosten der nothwendigen Kopialien mit 1 Sgr. für die Rolle zu rechnen sind, so wie von dem Reste 1 Prozent zur Deckung der Gebühren der Friedensrichter und Frie— densgerichtsschreiber erhoben werden.
Hinsichtlich des hierbei nicht gedeckten Theils der Gebühren wird nach den Vorschriften des ersten beziehungsweise zweiten Titels dieses Gesetzes verfahren. .
. Bei der Werthschätzung des reinen Vermögens findet die Vor schrift des Artikels 3 Anwendung. Artikel 21.
L. 4 der Allerhöchsten Kabinets-⸗Order vom 4. Juli 1834 mit allen zu seiner Ausführung erlassenen Verfügungen wird aus— gehoben. a.
Sinsichtlich der Stempelpflichtigkeit in Vormundschaftssachen bleibt es bei den darauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bewendet es bei der Vorschrist des F§. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1846, daß der zu den Staatskassen fließende Antheil an den Sekretariatsgebühren nicht heroben werden soll.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1863.
Der 8.
L. S) Wilhelm.
von Bismarck-Schönhausen. von Bodelschwingb. von Roon. Graf von Itzenplitz,. von Mübler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das 19te Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgegeben
wird, enthält unter
Nr. 5717. das Gesetz wegen Verwaltung der Bergbau⸗Hülfskassen. Juni 1863; unter
8. das Gesetz, betreffend die Gebührenpflichtigkeit in Vor⸗ mundschaftssachen im Bezirk des Appellationsgerichts- bofes zu Cöln. Vom 5. Juni 1863; unter
das Gesetz wegen Aufhebung des Preußischen Landrechts vom Jahre 1721 und der Instruction für die west⸗ preußische Regierung vom 2. September 1773 in den zu der Provinz Posen gehörenden Landestheilen. Vom 5. Juni 1863 und unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Mai 1863, betreffend die Bestimmung, daß die Vorschriften des Gesetzes über Eisenbahn- Unternehmungen vom 3. November 1835 auf die herzustellende Bahn von dem Bahnhofe Erfurt nach dem Steinsalzbergwerke bei Ilversgehofen Anwen— dung finden.
Berlin, den 18. Juni 1863.
Debits-Comtoir der Gesetzsammlung.
Justiz⸗Ministerium.
Der Rechtsanwalt und Notar Sturm zu Friedeberg N. M. ist. in. gleicher Eigenschast an das Kreisgericht in Landsberg a. W. versetzt, und der bisherige Staatsanwalt Sund elin zu riedeber N. M. zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht daselbst un 6 zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Friedeberg und mit der Ver⸗ pflichtung ernannt worden, statt seines seitherigen Titels »Staats— anwalt‘ fortan den Titel »Justizrath« zu führen.
Der bisherige Kreisrichter Negendanck in Liebenwerda ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Langensalza und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Naumburg mit Anweisung seines Wohnsitzes in Langensalza ernannt worden.
—
Der Advokat Boltz in Saarbrücken ist zum Anwalt bei dem dortigen Landgericht ernannt worden.
Pꝛinisterium für die landwirthschaftliche: Angelegenheiten.
Bescheid vom 31. Mai 1863 — betreffend das Ver⸗
fahren bei Anfechtung von Regulirungsplänen in
Dismembrations-Angelegenheiten wegen eines bei deren Aufnahme vorgefallenen Irrthums.
erwidere ich auf den Bericht vom
Der Königlichen Regierung N. schen Hüfnerguts
20. April c. in der Dismembrationssache des zu N. Folgendes. Der von der Regierung bestätigte oder durch diesseitige Rekurs= Entscheidung festgesetzte Regulirungsplan hat nach §. 23 des Gesetzes vom 3. Januar 18415 die Wirkung einer gerichtlich bestätigten Ur= kunde eben so, wie ein Auseinandersetzungs ⸗Rezeß nach §. 169 der Verordnung vom 20. Juni 1817. Wenn nun ein solcher Rezeß wegen eines bei Aufnahme desselben vorgefallenen Irrthums mit Erfolg angefochten werden kann (vergl. Zeitschrift für Landeskultur Gesetzgebung Bd. 6 S. 75), so muß das Nämliche auch von einem bestätigten Regulirungsplan gelten. Die Erörterung und Entschei—⸗ dung über die Zulässigkeit der aus dem gedachten Grunde von den Betheiligten (§8. 9) verlangten Aenderung eines Regulirungsplanes muß, als zum Regulirungsverfahren gehörig, gemäß S5. 8 folg. des Gesetzes vom 3. Januar 1845 erfolgen. Es hat also darüber in erster Instanz die Königliche Regierung zu entscheiden und geeigneten falls den neuen oder Rachtrags⸗-Plan zu bestätigen — vorbehaltlich des nach §. 22 J. c. zulässigen Rekurses. Hiernach ist in. der vor⸗ liegenden Sache und in künftigen ähnlichen Fällen zu verfahren. Berlin, den 31. Mai 1863.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Selchow.
An die Königliche Regierung zu .
Saupt⸗ Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung,
betreffend die Verloosung Niederschlesisch⸗Märkischer
Eisenbahn-Stamm-Aetien und Prioritäts⸗ Obligationen.
Die von den Stamm ⸗Actien und Prioritäts ⸗ Obligationen der
Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn statutenmäßig zu tilgenden sz Stück Stamm-Actien 100 Thlr.
kJ Prioritäts · Obligationen Ser. .
* * w
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2 V
85 =
der Provinz Pommern,
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J. à 100 Thlr. 50 Thlr. ; ö A 100 Thlr. werden am 1. Juli d. , Vormittags 12 Uhr, in unserem Sitzungs⸗
⸗ /
!
zimmer, Oranienstraße Nr. 92, öffentlich verloost und demnächst be—
kannt gemacht werden. Berlin, den 13. Juni 1863. aupt· Verwaltung der Staatsschulden. von a g. Gamet. Löwe. Mein ecke.
is
Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst von Hatzfeldt nach Gotha.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Ober⸗Präsident Freiherr Senfft von Pilsach, nach
Stettin. —
Berlin, 17. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Major Reclam à la suite des 3. Bataillons Graudenz) 1. Garde ⸗ Landwehr ˖ Regiments und Platzmajor von Stettin, so wie dem Rittmeister von Maltzahn à la suite des 2. Leib⸗Husaren⸗ Regiments Rr. 2 und persönlichen Adjutanten des Prinzen Albrecht von Preußen Königlicher Hoheit, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Rußland Majestät ihnen verliehenen Dekorationen resp. des St. Annen „Ordens zweiter Klasse mit Schwertern und des St. Stanislaus -Ordens zweiter Klasse mit Schwertern zu ertheilen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 7. Mai d. J., welcher also lautet:
Auf Ihren Bericht vom 22. d. M. will Ich Sie hierdurch ermächtigen,
2
die gegenwärtig bestehenden Kur, und Vecpflegungskostensätze des Charite
Krankenhauses zu Berlin von 10 Silbergroschen fuͤr die dritte und 1 Sil⸗
bergroschen 6 Pfennigen für die zweite Krankenklasse bis zum Eintritt
günstigerer Verhältnisse auf resp. 12 Silbergroschen 6 Pfennige und
15 Silbergroschen Pro Kopf und Tag zu erhöhen.
Berlin, den 27. Mai 1863. gez Wilhelm. gegengez. von Mühler. hat der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal· Angelegen. heiten durch Verfügung vom 4. Juni d. J. bestimmt, daß die Kur und Verpflegungskosten im hiesigen Charitẽè · Krankenhause nach den erhöhten Sätzen vom 1. Juli d. J. ab bis auf Weiteres zu berechnen sind Dies wird unter Verweisung auf S. T des Regulativs vom. Sep-
tember 1830 — G. S. S. 33 — und die Allerhböchste Kabinets Ordre vom 17. April 1846 — G. S. S. 166 — mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß ven den Kranken zweiter Klasse neben dem Ver⸗ pflegungssatz von 15 Sgr. die verbrauchten Arzneien, wie bisher, besonders ju bezahlen sind. Berlin, den 10. Juni 1863.
Königliche Charité ⸗-Direction.
/ Summarische Uebersicht der imm atrikulirten Stu⸗ direnden auf der Könizlichen vereinigten Friedrichs Universität Halle⸗ Wittenberg von Oftern dis Michaelis 1863.
hiesiger Universitaͤt s Davon sind abgegangen. ; . 18 Es sind demnach geblieben = — 3190 Vom 29. RNovbr. 1862 bis 30. Mai 1863 find binzugekommen A8 Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher ...... ,, , 2 . 2 ö Inländer Die theologische Fakultät zählt.... da me Inländer Auslãnder
n m · ,
Die juristische Fakultät zählt
Inländer 77 VUuslander 6
—
Die medizinische Fakultät zählt 83 Die philosophische Fakultät zählt; . a) Inländer mit dem Zeugnisse der Reife.. 134 b) Inländer, auf Hrund des F. Z5 des Regle⸗· ments vom 4. Juni 18534 immatrikulirt.. e) Inländer, auf Grund des S§. 36 des Regle⸗ ments vom 4. Juni 1834 immatrikulirt.! 21 d) Ausländer .... JJ 26
Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hie⸗ sige Universität: 1 Pharmaceuten 2) Hospitanten Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zuhörer it. Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil im Ganzen.