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e, , . hat den Entwurf des Statuts wie solcher aus den Berathungen des Ausschusses hervorgegangen ist, vor dem 1. Oktober d. J. dem Kommissar einzureichen.
Derselbe wird im Dienstgebäude des Ober⸗Bergamtes und in den Amtslokalen der im Bezirke der Bergbau⸗Hülfskasse angestellten Revierbeamten bis zu dem Tage der General ⸗Versammlung (Art. 8) offen gelegt.
Wenn der Statut-Entwurf nicht vor dem 1. Oktober eingereicht wird, so wird ein von dem Kommissar bearbeiteter Statut -⸗Entwurf der General⸗Versammlung zur Beschlußfassung vorgelegt und bis zu dem Tage der General ⸗Versammlung an den vorbezeichneten Orten offen gelegt.
. Art. 8.
Die General ⸗Versammlung zur Feststellung des Statuts findet in der ersten Hälfte des Oktober statt und wird von dem Kommissar anberaumt, sobald die Entscheidung des Handelsministers über die Erinnerungen gegen das Verzeichniß der stimmberechtigten Besitzer und Repräsentanten (Art. ) eingegangen ist. Zeit und Ort der Versammlung wird jedem Stimmberechtigten unter Mittheilung der festgestellten Gesammtstimmzahl und der Zahl der von ihm zu führenden Stimmen bekannt gemacht.
Art. 9.
Die Verhandlungen der General⸗-Versammlung wer— den von dem Kommissar geleitet, welcher den Vorsitz sührt und die Legitimation der Erschienenen prüst. Vollmachten zur Vertretung abwesender Stimmberechtigter müssen von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar beglaubigt sein,
Die Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und der vertretenen Stimmen. Sie faßt ihre Be—⸗ schlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
.
Ueber die Paragraphen des der Berathung zu Grunde gelegten Statutentwurf (Art. 7) wird einzeln abgestimmt. Abänderungs. vorschläge müssen schriftlich eingereicht und von einem Zehntel der Gesammtstimmzabl (Art. 89 unterstützt werden. 3
Kann die Berathung nicht in einer Sitzung zu Ende geführt werden, so beschließt die Versammlung auf den Vorschlag des Kom⸗ missars die Fortsetzung an einem folgenden Tage. Eine neue Vorladung zu der fortgesetzten Berathung sindet nicht statt.
Art, 11.
Die Protokolle über die Wahlversammlung (Art. 5. 6) und über die General-Versammlung (Art. 9. 10 werden von dem Kom⸗— missar und von den anwesenden Mitgliedern des Ausschusses voll⸗ zogen. Der Kommissar stellt nach den Beschlüssen der General ⸗Ver⸗
sammlung das festgestellte Statut zusammen und reicht dasselbe mit sämmtlichen Verhandlungen dem Sber-Bergamte ein, welches die Verhandlungen Behufs der Bestätigung des beschlossenen Statuts
an den Handelsminister einreicht. . Das bestätigte Statut wird seinem ganzen Inhalte nach
durch die Regierungs- Amtsblätter des Bezirkes der Bergbau-Hülfs⸗
Kasse bekannt gemacht. Nach erfolgter Bestätigung wird die erste General⸗Ver⸗ sammlung zur Wahl des Vorstandes (8. von dem Ober—
M 3 D Tei eines vo R Ober⸗ 1 ꝛ 9 e Bergamte anberaumt und unter Leitung eines von dem Ober- sämmtliche Handelskammern und
Bergamte ernannten Kommissars abgehalten.
Das Ober⸗Bergamt kann, wenn es dies für erforderlich erachtet,
zugleich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
für das Jahr 1861 durch seinen Kommissar der ersten General-Ver⸗
sammlung zur Feststellung vorlegen. Berlin, den 19. Juni 1863. (L. S.)
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: von Krug.
Cirkular-Erlaß vom 20. Juni 1863 — wegen zu⸗—
künftiger Behandlung zollvereinsländischer Erzeug⸗
nisse bei ihrer Einfuhr in Belgien und belgischer nach dem Zollverein bestimmter Er zeugnisse.
Eirkular - Erlaß des Königlichen Finanz-Ministeriums vom 20. Juni 1863 Staats Anzeiger Nr. 144 S. 1257).
In Verfolg meines Erlasses vom 2. April d. J. benachrichtige ich den Handelsstand, daß der Austausch der Ratifications-Urkunden der zwischen Preußen und Belgien am 28. März d. J. abgeschlosse⸗ nen Verträge heute stattgefunden hat. In Folge dessen werden in Belgien vereins ländische Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr und belgische
— *
nach dem Zollverein bestimmte Erzeugnisse, mit Ausnahme von
—
Lumpen, bei ihrer Ausfuhr vom 1. Juli d. J. ab gleich den aus Großbritannien herkommenden oder dorthin bestimmten Waaren be— handelt werden.
Das Nähere über diese Behandlung ergiebt die meinem erwähn— ten Erlasse beigefügte, inzwischen auch in Nr. 20 des preußischen Handelsarchivs abgedruckte Zusammenstellung. Die aus derselben ersichtlichen vertragsmäßigen Zollsätze kommen indessen, wie ich aus— drücklich bemerke, so lange der allgemeine belgische Zolltarif noch in Kraft steht, dann nicht in Anwendung, wenn bei der Einfuhr in Belgien die Abfertigung der Waare nach dem allgemeinen Zolltarif in der Zolldeclaration verlangt wird. .
Hinsichtlich derjenigen Waaren, für welche die Abfertigung nach den vertragsmäßigen Zollsätzen in Anspruch genommen wird, gelten folgende Bestimmungen: .
I) Bei der Einfuhr muß dem belgischen Zollamte ihr Ursprung nachgewiesen werden und zwar durch Vorlegung einer von einer Behörde am Orte der Versendung abgegebenen Erklä— rung, oder einer von dem Vorstande der zuständigen Zoll— oder Steuerbehörde ausgefertigten Bescheinigung, oder einer von dem in dem Veesendungsorte oder Verschiffungshafen re— sidirenden belgischen Konsul oder Konsular-⸗Agenten ausgefer— tigten Bescheinigung. .
Wegen Aufnahme der hiernach erforderlichen Erklärungen und Ausstellung der Bescheinigungen werden die Polizei, beziehungsweise Zoll- und Steuerbehörden mit Weisung versehen. . Die Zolldeclarationen müssen alle für die Zollerhebung er⸗ forderlichen Angaben enthalten. Sie müssen daher sowohl die Beschaffenheit, die Gattung, die Qualität, die Herkunft und die Bestimmung der Waare, als auch, je nach dem zur An— wendung kommenden Verzollungs - Maßstabe, das Gewicht, die Stückzahl, das Maß oder den Werth derselben angeben. Ist der Deklarant ausnahmsweise nicht in der Lage, die zoll⸗ pflichtige Menge anzugeben, so kann ihm die Zollverwaltung gestatten, Gewicht, Maß oder Stückzahl in einer von ihr be— zeichneten Räumlichkeit auf seine Kosten selbst festzustellen. Bei der Verzollung der nach dem Werthe belegten Waaren wird der Zollerhebung der Werth am Orte des Ursprungs oder der Fabrication mit Hinzurechnung der zur Einbringung nach Belgien bis zum Orte der Eingangsabfertigung erforder⸗ lichen Transport-Versicherungs- und Kommissionskosten zu Grunde gelegt. Dieser Zollwerth muß in der Declaration angegeben und es muß derselben eine von dem Fabrikanten oder Verkäufer herrührende Faktur beigefügt werden, welche den wirklichen Preis enthält. Befindet sich am Otte der Ver⸗ sendung ein belgischer Konsul oder Konsular -Agent, so ist dem— selben diese Faktur zur Visirung vorzulegen.
Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich erachtet, so tritt dasjenige Verfahren ein, welches in der abschrift— lich anliegenden Verfügung des Königlich belgischen Finanzministers vom 28. Mai 1861 näher bezeichnet ist.
Berlin, den 20. Juni 1863.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. An
kaufmännische Corporationen.
Abschrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißnahme und mit der Veranlassung, die Polizeibehörden Ihres Verwaltungs— bezirks schleunigst mit der Ermächtigung zu versehen, die Erklärun— gen, welche über den Ursprung von vereinsländischen, nach Belgien
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bestimmten Waaren ihnen gemacht werden möchten, zu beglaubigen.
Berlin, den 20. Juni 1863 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlichen Arbeiten.
Im Auftrage: Delb rück.
An sämmtliche Königliche Regierungen, inkl. Sigmaringen.
Bekanntmachung.
Zwischen der Königlich preußischen und der Königlich belgi⸗ schen Regierung ist unterm 8. Mai d. J. ein Additional ⸗Post⸗ Vertrag geschlossen worden, welcher mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tritt.
Nach diesem Vertrage beträgt das Gesammtporto für den einfachen, bis 1 Loth egkl. schweren frankirten Brief nach dem gesammten belgischen Postgebiete:
a) aus den Postbezirken der Rheinprovinz, Westfalen, Birkenfeld, Waldeck und Pyrmont... . . Sgr.
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b) aus den übrigen Theilen des preußischen Postbezirks 3 Sgr Unfrankirte Briefe unterliegen 9 t, , . 1 Sgr. Für den einfachen unfrankirten Brief aus Belgien nach der Rheinprovinz, Westsalen, Birkenfeld, Waldeck und Pyrmont werden daher 3 Sgr., nach den übrigen Theilen des preußischen Postbezirks A Sgr. Porto vom Adressaten erhoben.
Der einfache Portosatz zwischen solchen beiderseitigen Post⸗Anstal⸗ ten, welche in gerader Linie nicht weiter als 30 Kilometer (ungefähr A Meilen) von einander entfernt liegen, ist für frankirte Briefe auf 1 Sgr. (10 Ets.), für unfrankirte Briefe auf 2 Sgr. (E20 Cts.) fest⸗ gesetzt worden.
Für die Briese im Gewichte von 1 Loth und mehr steigt das Porto, wie bisher, in der Art, daß h
von 1 bis 2 Loth exkl. das zweifache,
von 2 bis 3 Loth exkl. das dreifache Porto, u. s. f. für jedes weitere Loth ein einfacher Briefportosatz mehr be— rechnet wird.
Rekommandirte Briese unterliegen dem Frankirungszwange; außer dem Porto für gewöhnliche Briefe wird eine Rekommanda⸗ tions⸗Gebühe von 2 Sgr. erhoben. Die rekommandirten Briefe müssen mit einem Kreuzcouverte versehen und mit wenigstens zwei gleichen Siegeln wohl verschlossen sein. Verlangt der Absender eine Empfangsbescheinigung des Adressaten, so ist dafür ein weiterer Be— trag von 2 Sgr. bei der Aufgabe des Briefes zu entrichten.
Briefe, welche von der Post-Anstalt des Bestimmungsorts mittelst expresser Boten an die Adressaten bestellt werden sollen, müssen mit dem Vermerke: »durch Eꝓpressen zu bestellen« oder » remettre par exprès« versehen und rekommandirt sein. In solchem
Falle hat der Absender, außer dem Porto für gewöhnliche Briefe und der Recommandationsgebühr, 3 Sgr. für die expresse Bestellung
vorauszubezahlen, sofern der Brief nach dem Orte einer Post⸗ Anstalt bestimmt ist. Wohnt der Adressat jedoch nicht an einem Orte, an welchem eine Post-Anstalt besteht, so wird die Expreß—= bestellgebühr nach dem Lande von dem Adressaten erhoben. Sendungen mit Waarenproben und Mu stern müssen bis
zum Bestimmungsorte frankirt werden. Die Taxe beträgt 9 Pfen— nige für je 3 Loth exkl. .
mithin bis 3 Loth exkl. 9 Pfennige,
von 3 bis 6 Loth exkl. 1 Sgr. 6 Pfennige,
von 6 bis 9 Loth exkl. 27 Sgr. 3 Pfennige u. s. w.
Diese Porto-Ermäßigung findet jedoch nur in dem Falle An⸗
wendung, wenn die Waarenproben und Muster keinen Kaufwerth haben und wenn dieselben unter Band gelegt oder so verpackt sind, daß über ihre Natur kein Zweifel entstehen kann. Derartigen Sen— dungen darf kein Brief beigegeben sein, dagegen ist gestattet, außer der Adresse des Empfängers, die handschriftliche Angabe von Fabrik— oder Handelszeichen, Nummern und Preisen. Sonstige handschrift⸗ liche Zusätze sind hierbei unzulässig.
Korrekturbogen nebst den beigefügten und dazu gehörigen Manustkripten unterliegen derselben Taxe, wie die Proben- und
Mustersendungen; dürfen jedoch außer dem Manuskripte von keinen
anderen Schriften begleitet sein und nur solche schriftliche Bemerkun⸗
gen enthalten, welche sich auf die Herstellung im Drucke beziehen. Das Porto von 9 Pfennigen für je 3 Loth exkl. muß vom Absen⸗ der voraus entrichtet werden; die Verpackung muß unter Band er⸗
folgen. 1j Sendungen mit Waarenproben und Mustern und Sendungen mit Korrekturbogen werden, wenn sie den vorstehenden Bestimmun⸗ gen nicht entsprechen, wie Briefe taxirt.
Für Zeitungen und sonstige Sendungen unter Kreuz-
band ist das preußische und das belgische Porto nach wie vor zum
Gesammtbetrage von 6 Pfennigen fuͤr jeden Bogen oder jedes ein⸗
zelne gedruckte Blatt vom Absender vorauszubezahlen.
Die Bestimmungen des neuen Vertrages kommen vom 1. Juli . ab zugleich für den Postverkehr zwischen dem gesammten Gebiet des deutfchen Postvereins und Belgien, so weit dieser Verkehr durch
preußische Postanstalten vermittelt wird, in Anwendung. Berlin, den 17. Juni 1863. ; General ⸗Post⸗Amt. Philipsborn.
Zustiz⸗Ministerium.
Der Rechtsanwalt und Notar Oehr in Gleiwitz ist unter Ver— leihung des Notariats im Departement des Appellationsgerichts zu Breslau als Rechtsanwalt an das Stadtgericht zu Breslau, mit
Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, versetzt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Den Oberlehrern Pie ler und Laym ann am Gymnasium zu Arnsberg ist das Prädikat Professor beigelegt worden.
Angekommen: Der Erb⸗Truchseß im Herzogthum Magdeburg, von Krosigk, von Poplitz.
Abgereist: Der Präsident des Staats ⸗Ministeriums und k der auswärtigen Angelegenheiten, von Bismarck, nach Karlsbad.
Nichtamtliches.
Sachsen. Dresden, 22. Juni. Der König hat, wie das „Dresd. Journ. meldet, heute früh eine Reise in die Oberlausitz von Pillnitz dus angetreten. Die Reise geht zunächst nach Königsbrück. Im Kloster Marienstern wird der König mit dem Großherzoge Leo⸗ pold von Toskana zusammentreffen, der heute Nachmittag von Schlak⸗ kenwerth über Chemnitz kommend, Dresden passirte und den König auf der weiteren Reise in der Lausitz begleiten wird. Weimar, 21. Juni. Der Großherzog und die Frau Groß⸗ herzogin, so wie die Prinzessin Marie, sind gestern Abend von ihrer Reise nach Pillnitz wieder zurückgekehrt.
Koburg, 20. Juni. Der Herzog von Sachsen-Koburg ist von seiner Reise nach Oesterreich gestern Mittags wieder hier einge— troffen. — Am nächsten Montag beginnt im hiesigen Landtag die neu aufgenommene Berathung über das im vorigen Jahr durch den Konflikt zwischen Regierung und Landtag nicht zu Stande gekom— mene Gewerbegesetz. Wie die »Kob. Ztg.“ hört, wird die Majorität der Kommission darauf antragen, daß der Landtag auf die Bera⸗ thung des revidirten Gewerbegesetzes eingehen und hinsichtlich der die Preßgewerbe betreffenden Artikel 7 und 30 für jetzt sich das Recht vorbehalten möge, unter günstigeren Zeitverhältnissen den Wegfall jener Beschränkungen der Preßgewerbe zu beantragen. Es stehe hier⸗ nach zu erwarten, daß endlich diese Angelegenheit ihre Erledigung finden und das Gewerbegesetz in wünschenswerther Weise zu Stande
kommen werde.
Hessen. Kassel, 20. Juni. In der Sitzung der Stä Versammlung, die gestern Nachmittag stattfand, sind, nach „Frankf. Journ.“, die Budgetberathungen und das Finanzgesetz nun auch in der Revisions-Instanz vollständig erledigt worden. Am I30sten dieses Monats geht die vor ungefähr 6 Mona- ten bewilligte einstweilige Forterhebung der Steuern zu Ende. Das Finanzgesetz ist mit den vom Ausschuß empfohlenen Abänderungen angenommen worden, bei der geheimen Abstimmung mit allen gegen 3 Stimmen. Weshalb diese ihren Dissens ein⸗
Die Staats⸗-Einnahmen sind für die Finanz⸗ iebskapital, fest⸗
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166363,260 Thlr. nämlich für jedes Jahr auf der ordentlichen E 4,961,650 und auf den außerordentlichen A92, 370 Thlr.
von den Ständen beschlossenen Streichungen wurde dieser Setrag 3 mindert auf 14950, 356 Thlr., d. h. auf jährlich 677,540 im ordentlichen und 305,910 Thaler im außerordentlichen Etat. Von der GSesammnt— summe von 14,950,350 Thaler gehen wieder ab ungefäbr 2). 00 Thaler, die für die schon abgelaufenen zwei ersten Jahre der jetzigen Finanzperiode, für 1861 und 1862 also, nicht V dung kommen werden. Es verbleibt auf di 1861, 1862 und 1863 ein Ueberschuß von wirkliche jetzige Jahresüberschuß beträgt, das am jahr angenommen, in runder Summe 133 kurhessischen Standesherren haben, nach dem die jüngst publizirte Wahlgesetznovelle deim rung eingelegt. Frankreich. Paris, 21. 3 der diplomatischen und anderen Gäaste Fontaine begiebt sich die zweite und letzte Reihe dort diefer Meldung noch hinzu, daß der Kaise bleiben und sich dann nach Vichy bege der vor Puebla schwer verwundet wird mit dem nächsten Postschiffe Gemahlin, Ehrendame der Kaiserin Kaiserliche Einladung in Fontainebleau Durch Kaiserliches Dekret vom 18. Direktor Staatsrath Vandal zum Conn ernannt worden. Derselbe hat in den Sitzung Post⸗Kommission, welche, auf Anregung von Nord-Amerika, bier am 11. Mai zu! ͤ Vorsitz geführt und jetzt, nachdem die — Uug schlossen worden, über die gewonnenen Nen