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die Verpflichtung, sich überhaupt eines Lootsen zu bedienen, auf der Elbe oberhalb Hamburg nicht eingeführt werden.
Zu den i n welche nach der unter Ziffer 1 der Anlage A. zum Schlußprotokolle der dritten Elbschifffahrts Revisions · Lommission mit einem Dienstbuche für Schiffsleute versehen sein müssen, sollen in Zukunft auch die sogenannten Häupter gehören.
Zum Artikel VIII. der Elbschifffahrts - Akte und §. 22 der Additional Akte.
In der Anlage D. IV. zur Additional -Akte ist die Vergleichung des Zollgewichts mit dem Landesgewichte verschiedener Uferstaaten dahin ab⸗ zuändern, daß 19000 Zollpfunde oder 100 Zollcentner gleich sind 19000 anhaltschen, hamburgischen, hannoverschen, holsteinischen lauenburgischen,
lübeckischen, mecklenburgischen, preußischen und saͤchsischen Pfunden. 6
Für die Dauer der am heutigen Tage abgeschlossenen Uebe rein · kunft, eine neue Regulirung der Elb zölle betreffend «, werden die mit derselben nicht im Einklange stehenden Bestimmungen der Elbschiff fahrts ˖ Akte, der Elbschifffahrts⸗Additional-Akte und des Schlußprotokolls der dritten Elbschifffahrts - Revisions Kommission suspendirt.
7 Zum Artikel XII. der Elsshisffahr ts. Atte und §. 28 der AUdditional-Akte, so wie zu Art. 30 der Uebereinkunft, die Erlassung schifffahrts- und strompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffend.
An die Stelle der obengenannten Artikel und Paragraphen treten fol⸗ gende Bestimmungen:
Die Bezahlung des Zolles ist, bis auf Beträge von 5 Thaler hinab, in Silbermünzen des Dreißig-Thalerfußes (Münzvertrag vom 24. Januar 1857) zu leisten. — Ein Thaler ist gleich 30 Groschen oder 360 Pfennigen zreußischer und anhaltscher, oder 360 Pfennigen sächsischer und hannover. scher Münz ⸗Eintheilung. — Gleich, den Münzstucken des Dreißig ⸗Thalerfußes werden die gleichnamigen Münzstücke des Vierzehn ⸗Thalerfußes bei den Elb— zollkassen angenommen. .
Die nach dem Fünfundvierzig · Guldenfuße (Münzvertrag vom 24. Ja— nuar 1857) ausgeprägten österreichischen Silbermünzen bis zu z Gulden einschließlich und die nach dem Vierzehn ⸗ Thalerfuße ausgeprägten mecklen ˖ burgischen Silbermünzen bis zu 5 Thaler (8 Schillingen) einschließlich wer ⸗ den ebenfalls bei den Elbzollkassen angenommen.
Mänzstücke unter 5 Groschen werden bei den Elbzollkassen nur zur Berichtigung der in 8 Thaler nicht aufgehenden Beträge angenommen.
Mit dieser Beschränkung sind von den Elbzollkassen die in den Elbufer— staaten ausgeprägten Münzstücke unter Thaler anzunehmen.
Uebrigens hängt es von jedem Elbufer-Staate ab, ob und nach wel— chem Werthverhältnisse er außer den vorerwähnten Münzsorten noch andere bei seinen Elbzollkassen zulassen will.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Artikel 30 der Uebereinkunft, die Erlassung schifffahrts. und strompolizeilicher Vor- schriften für die Elbe betreffend, dessen zweites Alinea dahin abgeändert wird:
Die erkannten Geldstrafen sind in der Währung des Dreißig Thaler fußes oder des Fünfundvierzig⸗ Guldenfußes (Münzvertrag vom 24. Ja— nuar 1857) oder auch des . zu erlegen.
Sum Artikel XV. der Elbschifffahrts-Akte und §S. 29 der Ad ditional ˖ Akte, so wie zum Staatsvertrage vom 13. April 1844, die Regulirung des Brunshauser Zolles betreffend,
In Betreff des Brunshauser Zolles wird auf den am 22. Juni 1861 zu Hannover abgeschlossenen, in der Anlage J. beigefügten Vertrag betref· fend die Ablösung des Stader oder Brunshauser Zolles *) und das sich diesem Vertrage anschließende Protokoll von demselben Tage Bezug ge—⸗ nommen.
§. 9. Zu den §§. 314 und 34 der Additional Akte und dem Arti— kel XXI. der Elbschifffahrts⸗Akte.
Während der Dauer der oben in 8. 6 erwähnten Uebereinkunft, die neue Regulirung der Elbzölle betreffend, wird
I) die Bestimmung im S8. 31 der Additionalakte, nach welcher kein Schif⸗
fer oder Flößer vom Ladungsplatze abfahren darf, bevor er mit einem vorschriftsmäßigen Manifeste versehen ist, so wie die Vorschrift in Ar— fikel XXI. der Elbschifffahrtsakte, nach welcher die Manifeste das Fahrzeug vom Einladungs⸗ bis zum Ausladungsort begleiten und an letzterem bei der hierzu bestimmten Behörde zur Aufbewahrung und Benutzung in geeigneten Fällen abgegeben werden sollen, rücksichtlich derjenigen Schiffe und Floͤße suspendirt, welche auf ihrer Fahrt weder den Zoͤllgeleitsbezirk von Wittenberge, noch die unterhalb desselben belegene Stromstrecke berühren; rückfichtlich der übrigen Schiffe und Flöße bleiben sie unverändert in Kraft:
haben diejenigen Schiffer und Flößer, welche auf ihrer Fahrt den Zoll—
geleitsbezirk von Wittenberge berühren, jeder der dort befindlichen bei— den Elbzollstellen eine richtige Abschrift des vorzuzeigenden Original manifestes zu behändigen. §. 10.
Zum Artitel WIV. der Elbschifffahrtsz Atte und zu den §8§. 3 6 und 37 der Additional ˖ Akte.
Schiffe, welche mit Gegenständen, die dem schnellen Verderben unter-
liegen, wie namentlich mit frischem Obste und dergleichen, beladen sind, sollen
innerhalb der Geschäftsstunden ohne Verzug abgefertigt und auch bei den
Schleusen thunlichst vor anderen Schiffen durchgeschleuset werden.
914.
Zum Artikel WVIII. der Elbschifffahrtsakte und zu den §§5. 53. 54 und 56 der Additionalakte.
) Nach jedesmal stattgehabter Stromschau (§. 56 der Additionalakte) ist
ö. 8 Dieser Vertrag ist veröffentlicht in der Gesetz⸗ Sammlung für 1862.
von der dazu berufenen Kommission ein nach den verschiedenenen Staatsgebieten geordnetes Verzeichniß der vorgefundenen Mängel des Strombettes und des Fahrwassers anzufertigen, in welchem diejenigen Stellen in fortlaufender Reihenfolge besonders zu verzeichnen sind, welche in einer oder der anderen Beziehung als der Schifffahrt vor— zugsweise hinderlich und mithin als der Correction am dringendsten bedürftig zu betrachten sind.
Mit Bezug auf dieses Verzeichniß ist dann bis zur nächstfolgenden Stromschau gelegentlich der Mittheilungen, welche die Uferstaaten zufolge
3 der Additlonal⸗-Akte am Schlusse eines jeden Jahres über den
Fortgang der Correctionsarbeiten zu machen haben, Auskunft darüber zu ertheilen, ob und wie den gerügten einzelnen Mängeln abge⸗ holfen ist. . . Um den Stromschau - Kommissionen die Ermittelung der Untiefen zu erleichtern, werden die Uferstaaten, jeder in seinem Gebiete, die betref- fenden Lokalbeamten anweisen, bei ungewöhnlich niedrigem Wasser periodisch die seichtesten Stellen des Fahrwassers aufzusuchen, sowie die vorgefundenen Fahrtiefen, unter Angabe der Wasserstände an den nächsten Pegeln, aufzuzeichnen, und die hierüber aufzustellenden Ver zeichnisse jedesmal der nächstfolgenden Stromschau Kommission vor- legen. Die Uferstaaten werden auf eine gänzliche Beseitigung der Schiff ˖ mühlen in den Stromstrecken, woselbst sie der Schifffahrt irgendwie hin- derlich werden können, thunlichst Bedacht nehmen und daselbst in keinem Falle eine Vermehrung derselben zulassen. Sie werden un— ausgesetzts dafür Sorge tragen, daß die vorhandenen Schiffsmühlen nich willkürlich ihre Liegeplätze verändern und jederzeit nur eine solche Stellung einnehmen, daß ein hinreichend breites und sicher zu passirendes Fahrwasser offen bleibt und durch sie in keiner Weise beengt wird.
Die Schiffsmühlen sind in den Stagtsgebieten, wo dies bisher noch nicht geschehen ist, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Nach erfolgter Beendigung des Nivellements der ganzen Elbe soll zur Fellstellung der Höhen aller Pegel an der Elbe gegen den Nullpunkt des Hauptpegels zu Kuxhaven geschritten werden.
Die Ausführung dieser Feststellung in ihrer ganzen Ausdehnung wird von sämmtlichen Uferstaaten zwei geeigneten Technikern übertragen werden, von welchen der eine von der Kaiserlich Königlich österreichi⸗ schen, der andere von der Königlich preußischen Regierung in Vor— schlag gebracht wird. Denselben ist von Seiten der einzelnen Re— gierungen das erforderliche Material zugänglich zu machen, und auch sonst die etwa dabei erforderlich werdende Assistenz zu gewähren.
Die hierdurch entstehenden Kosten sind von allen Uferstaaten ge— meinsam, und zwar von jedem derselben nach Verhältniß seiner Ufer⸗ längen zu tragen. ö
* ——
Zum Artikel XXVII. der Elbschifffahrtsakte, §. 56 der Addi⸗
sionalakte und §. 7 des Schlußprotokolls der dritten Elb—
schifffabrts-Revisions-Kommissign,
Die nächste Stromschau soll im Spätsommer des Jahres 1869 nach Aufforderung der Kaiserlich Königlich a . Regierung stattsinden. Zum Artikel XXX. der Elbschifffahrtsakte und zum §. 5 der . Additionalakte.
a) Die Regierungen der Elbufer-⸗Staaten sagen sich in Beziehung auf die von Ihnen bei einer Revisions-Kommission zur Verhandlung zu brin— genden Anträge deren vorherige gegenseitige Mittheilung zu, und wer— den die letzteren in der Regel mindestens sechs Wochen vor dem Zu—
sammentritt einer Revisions - Kommission ergehen lassen. Das Recht, auch solche Anträge, deren vorherige Anmeldung unterblieben ist, später und nach Beginn der Kommissionsverhandlungen einzubringen, wird hierdurch nicht geändert.
b) Die sech ste Revisions ⸗Kommission wird im Laufe des Jahres 1870 in Prag auf die dazu von der Kaiserlich Königlich österreichischen Re— gierung zu erlassende Einladung zusammentreten, und hat dieselbe vor der Beendigung itzrer Berathungen Zeit und Ort der nächsten Zusammenkunft zu bestimmen.
Sollten dringende Veranlassungen vorkommen, so werden die Uferstaaten sich auch vor Ablauf der oben verabredeten Frist über den Zusammentritt einer k verständigen.
Die vorstehend vereinbarten Bestimmungen sollen vom 1. Juli 1863 an in Kraft treten.
Die vorbehaltene Genehmigung des gegenwärtigen Schlußprotokolls wird binnen sechs Wochen in der Art erfolgen, daß darüber von jeder Regierung nur Eine, zur demnächstigen Hinterlegung im Archive der
1
fünften Elbschifffahrts . Revisions ⸗ Kommission bestimmte Urkunde auszu- stellen ist. Der Hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird diese Ukunde von Seiten der übrigen Regierungen entgegen nehmen, und letztere davon benachrichtigen, sobald die Genehmigung allseitig er—
folgt sein wird.
zur Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag gebracht worden sind so
vollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die obgedachten Bestimmungen hierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden und Unter—
thanen, so weit es diese angeht, anweisen, sich genau danach zu achten. Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir diese Unsere Genehmigungs—
Urkunde, von welcher nur Ein Exemplar, behufs der Niederlegung in das Archiv der fünften Elbschifffahrts ⸗Revisions ⸗Kommission, ausgefertigt worden
ist, eigenhändig unterschrieben und mit Unserem größeren Staatssiegel ver-
sehen lassen. . . So geschehen zu Berlin, den 15. Mai 1863.
L. S.) Wilhelm.
von Bismarck-Schönhausen.
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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
Uebereinkunftzwischen Preußen, Oesterreich, Sachsen, Hannover, Dänemark, Mecklenburg⸗Schwerin, Anhalt-Dessau ⸗ Köthen, Anhalt-Bernburg, Lübeck und Hamburg, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend. Vom 4. April 1863.
„In Veranlassung der Bergthungen der fünften, zu Hamburg zusam⸗ mengẽtretenen Elbschifffahrts - Revisionskommission haben die sãmnmmtlichen Elbufer Staaten wegen einer durchgreifenden neuen Regulirung der Elbzölle Verhandlungen eintreten lassen. ;
Zu denselben haben
Seine Majestät der König von Preußen Allerhöchstihren Ober und Geheimen Regierungsrath Karl Theodor Olberg, Ritter Allerhöchstihres Rothen Adler -⸗Ordens IV. Klasse und Commandeur 9 Königlich Großherzoglich Luxemburgischen Ordens der Eichen Krone
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Allerhöchstihren Statthaltereirath Wenzel Franz Ritter Rieger von Riegershofen, Ritter Allerhöchstihres Ordens der Eisernen Krone III. Klasse;
Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel,
Seine Majestät der König von Hannover Allerhöchstihren Staats⸗ Minister und Minister der Finanzen und des Handels Karl August Christian Friedrich Erxleben, Ritter Allerhöchst⸗
ihres Guelphen - Ordens, Commandeur des Königlich Spanischen Ordens Isabella's der Katholischen und des Königlich Großherzog= lich Luxemburgischen Ordens der Eichen - Krone, sowie Ritter des Großherzoglich Oldenburgischen Haus- und Verdienst Ordens des
Herzogs Peter Friedrich Ludwig;
Seine Majestät der König von Dänemark, als Herzog von Holstein und Lauenburg, Allerhöchstihren Justizrath und Ober ⸗Zollinspektor Christian Friedrich Adolph Maximilian Kielmann,
Mecklenburg-⸗
Königliche Hoheit, der Großherzog von Georg
Schwerin Höchstihren Landdrosten Wilhelm Karl Dankwarth;
Seine Hoheit der ältestregierende Herzog von Anhalt - Des Köthen und
Seine Hoheit der regierende Herzog und Ihre Hoheit die Herzogin Mitregentin von Anha fü. Bernd urg den Herzoglich Anhalt Bernburgischen Ober ˖ Regierungsrath Heinrich Hempel Ritter J. Klasse des Herzoglich Anhaltischen Gesammthaus-Ordens Albrecht des Bären und Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler Ordens III. Klasse;
endlich
der Hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck wegen des Mitbesitzes bon Bergedorf den Senator Dr. jur. Theodor Curtius und
der Hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg den Dr. jur. Adolph Soetbeer, Ritter des Königlich preußischen Rothen
Adler ⸗Ordens III. Klasse, als Kommissarien bestellt, welche, unter Vorbehalt der Allerhöchsten, Höchsten und Hohen Ratificationen, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Anstatt der den einzelnen Elbufer ⸗Staaten nach der Additionalakts vom
13. April 1844 zur Elbschifffahrtsakte vom 23. Juni 1821 zustehenden Elb—
für sämmtliche Uferstaaten in Wittenberge nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erhoben werden.
Artikel 2.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Elbzolles wird durch die Berüh⸗
rung des Zollgeleitsbezirkes von Wittenberge begründet. Derselbe beginnt n, ,,, theinländischen Maßes oberhalb Wittenberge und endigt
Eintausend Ruthen rheinländischen Maßes unterhalb Wittenberge, vom dor ·
tigen Königlich preußischen Hauptzollamts · Lokal an gerechnet.; ; Es . . 6 der Entrichtung des Elbzolls befreit sein
a2) diejenigen Güter, welche innerhalb des Zollgeleitsbezirks, ohne denselben u überschreiten, versendet werden .
b) ö Hüte, welche aus dem Zollgeleitsbezirke nach oberhalb desselben belegenen Orten oder von leßteren nach dem Zollgeleitsbezirke versendet werden.
Artikel 3. ga eg ; Der Elbzoll wird nach drei verschiedenen Klassen erhoben, un zwar in 3. ersten Klasse Normalklasse) mit sechszehn Silberpfen⸗ nigen, von denen dreihundert und sechszig einen Thaler nach dem Dreißigthalerfuße aus machen in der zweiten Klasse mit acht Silberpfennigen, und ö . in der dritten Klasse mit zwei Silberpfennigen vom Centner Bruttogewichts.
innere Organisation dieses Elbzollamtes dle
Artikel 4.
Diejenigen Waaren, welche nicht dem Normalsatze, sondern entweder den geringeren Sähen der übrigen zwei Klassen unterliegen, oder vom Elb zolle gänzlich befreit sein sollen, sind in dem anliegenden Verzeichnisse A. zu- sammengestellt.
Artikel 5. Von den Tarifsätzen, nach welchen in Gemäßheit der vorstehenden Ar- tikel der Elbzoll zu entrichten ist, wird a) die eine Hälfte, also nach Verschiedenheit der Klassen der Zollsatz beziehentlich von acht, vier und Einem Pfennige, zur gemein- schaftlichen Erhebung an Preußen, Oesterreich, Sach sen, An⸗ halt ⸗ De ssau Köthen, Anhalt-Bernburg und Hamburg, b) die andere Hälfte aber, also nach Verschiedenheit der Klassen be ⸗˖ ziehentlich von acht, vier und Einem Pfennige, zur gemein · , Erhebung an Hannover, Dänemark und Mecklen⸗ urg überwiesen. g
Artikel 6.
Von dem nach Abzug der Verwaltungskosten, der Remissionen und Restitutionen verbleibenden Nettoertrage der im Artikel 5. 4. erwähnten ersten Hälfte des Elbzolles, deren Erhebung und Verwaltung, in Folge einer be— sonderen Uebereinkunft, Oesterreich, Sachsen, beide Anhalt und Hamburg an Preußen übertragen werden, erhalten beide Anhalt zusammen Ein Zehntel.
6 Um Hannover, Dänemark, Mecklenburg und beiden An⸗ halt die Gewähr zu verschaffen, daß die Einnahmeausfälle, welche sie in Folge der gegenwärtigen Vereinbarung an ihren bisherigen Elbzoll⸗Einnah— men zu tragen haben, ein gewisses Maaß nicht überschreiten, wird ihnen von Preußen, Oesterreich, Sachsen und Hamburg die Zahlung einer Summe von jährlich Einhundert zwei und dreißig Tausend Thalern im 30 Thalerfuße und zwar: än Hann ber... .. von jährlich 59,250 Thlr. Dänemark ,,, ö Reg en hu y 41400 * An halt · Dessau⸗Köthen ' und » Anhalt -⸗Bernburg 12000 in der Art zugesichert, daß von den hiernach jedem der ebengenannten Staa ten gebührenden Summen Preußen direißig Prozent, Oesterreich zwanzig * Sachsen zwanzig * und Hamburg dreißig x
2 *
zu zahlen sich verpflichten.
Die Zahlung jener Summen von überhaupt jährlich 132 009 Thalern
soll zunächst aus dem Ertrage der einen, an Preußen, Oesterreich
Sach sen, beide Anhalt und Hamburg überwiesenen Hälfte des Bit tenberger Elbzolles erfolgen, und wird für Rechnung von Preußen, DOester⸗ reich, Sachsfen und Hamburg durch deren »Vereinigtes Elbzollamt⸗
zu Wittenberge in halbjährlichen Raten in der ersten Hälfte der Monate Juli und Januar postnumerando ausgezahlt werden, und zwar für Han- over, Dänemark und Mecklenburg an das von diesen Staaten zu Wi berge zu errichtende »Gemeinschaftliche Elbzollamt«, für beid halt aber an deren Staatskassen beziehentlich zu Dessau und Be
Wenn und in soweit die Zahlung aus dem Ertrage der oben erwähnter Zollhälfte nicht zu bewirken ist, verpflichten sich Preußen, Oe st erte
Sachsen und Hamburg, das Fehlende nach dem oben
Prozentverhältnisse aus anderen Staatsmitteln an die empfangsberechtigten Staaten in gleicher Weise auszahlen zu lassen.
Für den Fall einer Blokade der Elbe sollen Preußen ODesterre
Sachfen und Ham burg jedoch berechtigt sein, in den
denen die Blokade stattgefunden hat, statt der Summe ven Thalern nur den vollen Betrag ihrer Elbzolleinnadmen
—
Art. 6) nach Abzug der Restikutionen an Sannede Recklenburg und beide Anhalt herauszuzaklen, n
Staaten den hiernach zu empfangenden Betrag nas
oben bestimmten Antheile an der Summe von 132.00
zölle, einschließlich des Riecognitionsgebühren ⸗ Aequivalents soll nur e in Elbzoll zu vertheilen haben.
Ergiebt der Reinertrag des für Rechnung
Sachsen und Hamburg erhobenen Antheils am
Kalenderjahres mehr als die Summe ve Ueberschuß zwischen Preußen, Oesterreick oben erwähnten Prozentverhältnisse zu dert
*** *
— —
Artikel s Hannover, Dänemark und Reclenb
2
Art. 5 b. überwiesene Hälfte des Witte nsers
kung anderer Staaten durch ihre oberen Se ihr, anstatt ihres bisherigen gemeinschaftlichen E tenberge zu errichtendes gemein län iches Elbz
*
ten drei Staaten vorbebalten.
Die bei demselben fungirenden Bes: im Unterthanenverbande des enigen 8 und im Besitze ihrer bisherigen Wednrsed und ihre Familien eine Befreiung Staat und die Gemeinde, so wis don l und Gemeinde ⸗ Abgaben, einschlies kch etwalger lassenschaften, zugestanden. Im Uedrigen ind i folge oder die Bevormundung
heer Vin terbiteden
dagegen i
preußischen Geseßzen und Gerichten