1301 Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Sonnabend 27. Juni
1300 Ueber die Ausübung dieser Rechte werden die jeder Gruppe angehörigen Staaten sich unter einander, so weit nöthig, verständigen. .
Es sollen die etwa vorkommenden Elbzoll ˖ Defraudationen und Ordnungs- widrigkeiten möglichst ohne förmliches Prozeßverfahren im Wege der Sub. mission unter die volle oder eine geringere Strafe auf Grund protokollarischer Vernehmungen der Betheiligten erledigt werden, welche Vernehmungen, so viel als thunlich, gemeinschaftlich durch Beamte der beiderseitigen Elbzoll. ämter geschehen sollen.
Falls dies nicht gescheben kann, ist die Bestrafung für Preußen, Oester. Artikel 1. reich, Sachsen, beide Anhalt und Hamburg von dem Vereinigten Elbzoll— Oesterreich Sachsen, Anhalt ⸗Dessau - Coöthen, Anhalt -⸗Bernburg und Ham- amte in Wittenberge, und für Hannover Dänemark und Mecklenburg von ietragen jhrè! Rechte zur Verwaltung und Erhebung der ihnen zu. ihrem gemeinschaftlichen Elkzollamte daselbst im abgesonderten ell ahren wenden Anlbeile an der ihnen in Gemeinschaft mit Preußen überwiesenen, unter der oberen Leitung ihrer vorgesetzten Behörden zu veranlassen, und . Eingange näher bezeichneten Hälfte des Wittenberger Elbzolles an Preu. drei und sechszig. zwar, insoweit nicht ein anderes kompetentes Gericht angegangen werden ö. welches die Verwaltung und Erhebung der letzteren durch sein in S. Larl Theodor Olberg. oder eine administrative Entscheidung zulässig sein sollte vor dem Königlich alen berg. bestehendes, der Leitung und Aufsicht der Königlich Preußischen Wenzel Franz Ritter Rieger v. Riegershofen. preußischen Elbzollgerichte zu Wittenberge, dessen Rechtszuständigkeiten und i , , teu n
Gegen stände.
Tarif * Klasse.
Gegen stände.
Tarif
, Gasse.
; * . n las. . Teen keine. .. .
Trüffeln, frische Tuf oder Tufstein Tutia, zinkischer Ofenbruch. Unterlauge, s. Laugenfluß. Venetianisch · Roth Braun roth) .... ...... 344 ü Verzehrungsgegen stände zum Reiseverbrauch, s. Reise. Viktualien. Vitriolerz (Vitriolkies) und Vitriolstein.
Weinreben, grüne oder trockene Weintrauben, frische Wellen (Brandbusch und Reisig) Wetzst eine, grobe, zum Schär fen der Sensen Wiener Kalk fein geriebener Kalkmergel) Wismutherz Wolframerz Wurzeln, eßbare, frische und getrocknete ; 3 ie 9 el
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Genehmigung vorgelegt und sollen die darüber ausgefertigten Ratisications⸗· Urkunden vor dem Schlusse des Monats Mai dieses Jahres zu Berlin aus— gewechselt werden.
— *
So geschehen zu Hamburg, den vierten April Eintausend achthundert
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Vitriolöl
Wachholderbeeren, frische und getrocknete 98
Wagen, welche die mit den Dampfschiffen Reisenden mit sich führen.
Walkererde
Wallfisch rippen
Wasserblei, in Stücken oder gemahlen
Weberrohr
Wedgewoodwaaren
Weichselstöcke, rohe
Ziegeleement *
Siegelerde . . .... .... ......
Ziegelmehl
Ziegelsteine
* ᷣ ö
Zim merholz , s. Holz
Zuckerbäckererde (Thon zum Läutern des Zuckers)
Zuckererde (Knochenschaum, Abfall von der Zuckerfabri- cation)
Zuckerformen, thönerne, mit oder ohne Holzbände
Zwetschen, s. Obst.
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—
Weinbeeren, frische
2 —
Zwiebeln (Gemüsezwiebeln).
6 Bestimmungen über das Verfahren bej Erbebung des Elbzolles. S. 1
Zum Zwecke der Erhebung des Elbzolles, welche künftig in Wittenberge stattfinden soll, werden sämmtliche Schiffe und Flöße, welche Wittenberge passiren, dort einer speziellen Revifion, so weit dieselbe zur Sicherung des Elbzolles erforderlich ist, unterworfen werden. Die Revision geschieht ge— meinschaftlich von den Beamten, welche für Preußen, Oesterreich, Sachsen, Anbalt. Dessau⸗-Cöthen, Anhalt ⸗Bernburg und Hamburg von dem Koͤniglich preußischen Haupt - Zollamte (Vereinigten Elb-— Zollamte« zu Wittenberge und fur Hannover, Dänemark und Mecklenburg von ihrem gemeinschaftlichen
Elb-Zollamte daselbst bierzu bestimmt werden.
Insofern ein von letzterem bestimmter Beamter an der Revisionsstelle sich nicht einfindet, geschiebt die Revision ohne dessen Theilnahme, und soll auch in einem solchen Falle der Revisionsbefund in das für das gemein
schaftliche Elb-⸗ollamt bestimmte Manifest eingetragen werden. 8 89
Die vorgedachte (§. 1) spezielle Revision soll nur unterbleiben: . 18 . 8
a) wenn eine solche schon früber bei einer dazu befugten zollvereinslän ;
dischen Zoll- oder Steuerstelle erwiesenermaßen stattgefunden hat;
b) wenn die Ladung auf ein zollvereinsländisches Zoll, oder Steueramt
Verpflichtungen (Ärtikel XXVI. der Elbschifffahrts Akte und 8. 466 ff. der Additional-Akte) durch die wegen einer neuen Regulirung der Elbzolle ge— troffene Uebereinkunft nicht geändert werden. . ; 6 Auch in Betreff der ken hen, und Beitreibung derjenigen Zollgefälle, welche nicht den Gegenstand eines Strafverfahrens bilden, werden die König— lich preußischen Beboͤrden den sie requirirenden Behörden der anderen Elb ufer-Staaten stets dieselbe Hülfe und denselben Beistand gewähren, als wenn es sich um die Beitreibung Königlich preußischer Gefälle handelte. 8. 7
Das Vereinigte Elbzollamt zu Wittenberge und das gemeinschastliche Elbzollamt, welches Hannover, Dänemark und Mecklenburg daselbst zu er richten beabsichtigen, werden in allen Elbzollangelegenheiten stets ein gedeih. liches Zusammenwirken eintreten lassen, und sich beiderseits zur Wahrneh— mung der ihnen anvertrauten Interessen thunlichst behülflich sein. Zu die sem Behufe sollen
a) den Vorständen der gedachten Aemter oder deren Vertretern die Zoll— register über eingehende und ausgebende Güter und über die davon erdobenen zollvereinsländischen und Elbzoll Gefälle zu jeder Zeit auf Verlangen im Amtslokale und, insoweit sich keine Unzuträglichkeiten ergeben, auch außerhalb desselben zur Einsicht vorgelegt, so wie
b) dem Vorstande des gemeinschaftlichen Elbzollamtes in jedem Falle des
in Wittenberge eingetretenen Begleitschein Verfahrens von dem Aus
falle der am Bestimmungsorte der Ladungen oder bei dem Wiederaus. gange aus dem Zollverein vorgenommenen speziellen Revision (68. 3 und I) durch das Hauptzollanit zu Wittenberge vollständigste Mit theilungen gemacht werden, und soll ihm auch nicht minder gestattet sein, den eldzollrichterlichen Untersuchungen (8. 5) persoͤnlich belzuwoh⸗ nen und die verhandelten Akten einzusehen und zu extrabiren. §. 8.
Die statistischen Nachweise über den Elbverkehr sollen in der Form, welche für dieselben in Preußen bisher beobachtet ist, auch ferner alljäbrlich angefertigt werden, und ist verabredet, daß bis auf Weiteres diese Rachweise über den Güterverkebr zu Berg künftigbin von dem Vereinigten Elbzollamte zu Wittenberge, diejenigen über den Güterverkebr zu Thal aber von dem gemeinschaftlichen Elbzollamte zu Wittenberge aufgestellt werden.
Regierung, Abiheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern zu Vats. dam, unterstelltes und als Elbʒzoll · ꝙebestelle unter der Bezeichnung Ver einigtes Elbzollamt« zu konstituirendes Hauptzollamt nach den im König⸗ reiche Preußen bestehenden Vorschriften geschehen lassen wird.
Artikel 2. ö
Den Regierungen von Oesterreich, Sachsen, beiden Aubalt und Ham— burg soll es sreistehen, nach Wittenberge Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsführung des Vereinigten Elbzollamtes nach allen Rich lungen hin eingehende Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig gewährt werden wird.
Artikel 3.
Preußen stellt die für das Vereinigte Elbzollamt erforderlichen Lokale
und Beamten, unterhält die ersteren, besoldet die letzteren und übernimmt
auch die etwa an diese nach eingetretener Dienstunfãähigkeit zu ighlenden Pensionen; es beschafft und unterhält ferner alle zur Ausrüstung der Bureaus erforderlichen Dienstiltensilien und gewährt alle BVüreaubedürfnisse. g Zur Entschädigung der hier n nnn Verpflichtungen wir Hern. ßen für berechtigt erklärt, alljähr ich von dem Bruttobetrage der bei dem Vereinigten Elbzollamte eingehobenen Elbzölle Ein und ein halbes Prozent in Abzug zu bringen und in seine separative Stagtskasse zu vereinnahmen. Wenn der in dem vorletzten Absatze des Artikels 7 der Uebereinkunft vom 4. April 1863, eine neue Regulixung der Elbzuölle betreffend, vorge⸗
sehene Fall einer Blokade der Elbe eintreten und demzufolge de n. en. wähnte Ueberweisung der Elbzoll⸗ Einnahmen an Hannover e . Mecklenburg und beide Anhalt erfolgen sollte, so verpflichten sich Oesterrich⸗ Gachsen, beide Anhalt und Hamburg, den Betrag der dn, . i. waltungskosten von Einem und einem halben Prozent der Einnahmen . der ihnen gemeinschaftlich mit Preußen zugewiesenen Elbzollbälfte nach Verhältniß der ihnen an derselben zustehenden Antheile an Preußen zu ge—
währen. Artikel 4.
Nach dem Schlusse jedes Kalenderhalbjahre wird Preußen 1 . reich, Sachsen, Anhalt ⸗Dessau ⸗ Cöthen, Anhalt. Bern barg und, . eine Uebersicht des in dem abgelaufenen Zeitraume inge ,,. e . und der aus demselben in Gemäßheit des Artikels 6 der i, . ö 96 4. April 1863, eine neue Regulirung der Elbzolse , 9 . Dessau ⸗ Cöthen und Anhalt⸗Bernburg, sowie nach . ] derse . 96 beiden Staaten und an Hannover, Dänemark und Mecklenburg Schwe
Julius Hans v. Thümmel. 5 Heinrich Hempel. 835 Adolf Soetbeer. Vorstehende Vereinbarung ist allseitig ratifizirt und die Auswechselung der Ratisications ⸗ Urkunden am 30. Mai 1863 in Berlin bewirkt worden.
Meinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Vie dizinal⸗Angelegenheiten.
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er Thierarzt erster Klasse Julius Wilhelm Heinrich del ist zum Kreisthierarzt im Kreise Neisse ernannt worden.
Angekommen: Se. Excellenz der Staats -Minister, Minister des Krieges und der Marine, General⸗-Lieutenant von Roon, von Danzig.
Berlin, 26. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Polizei⸗Präsidenten von Bern u th zu Berlin, zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm ver- siehenen St. Annen Ordens zweiter Klasse mit der Krone. und dem Schiffer Johann Hoitz zu Niederdollendorf im Siegkreise zur An⸗ legung der von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen für die Rettung von Menschenleben bei der Wassersnoth in Holland im Jahre 1861 gestifteten Medaille zu ertheilen.
Summarische
direnden auf der Königlichen n . im SoDommer-Semester 1863.
zur Abfertigung abgelassen wird, und in beiden Fällen zugleich jeder Veränderung hinsichtlich der Iden⸗ ; . inn borkchen titãt und Quan iitat der . durch Anlegung des Verschlusses oder Insoweit die eingehobenen , . , , n, , n senst geanhehr Wale vors at is 3 . ,, und Hamburg vorschießen, Dazu sind in diesem Semester gekommen... ,. R R 1 Oe 2 e, ,. 3. ⸗ 2 . eat Die betbeiliaten Reai ; 333. ö Srenerbemmnten beson.“ Vereinbarung zwischen Preußen Oesterreich, Sachsen, nm n. fa 6 Rechnung hinzuzahlen, wogegen diese Staaten sich Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden betrãgt Die betbeiligten Regierungen werden ihre Soll und Steuerbeamten beson⸗ 2 93 2 ⸗ ⸗ eziehentlich gene ig alen nderjahres aus der alsdann von Preu⸗ Davon befinden sich: ders verpflichten, in allen Fällen, wo nach den Bestimmungen des §. 2 die Anhalt ⸗Dessau⸗Cöthen, Anh alt⸗Bernburg und verpflichten, den am Schlusse 3 reu ßen ergebenden Vorschuß, und zwar . . . nläander Revision in Wittenberge nicht erfolgt, diese Revision bei denjenigen ibrer Hamburg, die Verwaltung und Erhebung des ge—⸗ ßen gelegten Schlußrechnung sich . P a . ene ut ber' mit dreißig In der tbeologischen Fakultät: Nuslänber. Zoll. und Steuerämter, bei welchen die Erledigung der Begleitscheine oder k aeg . ; . Desterreich und Sachsen mit je n Hrn ral. St aatskasfe in Berlin zu die weitere Abfertigung auf Begleitschein geschieht, sorgfältigst vorzunebmen, meinschaftlichen Elbzolles zu Wittenberge betreffend. Prozent, an die Königlich preußische und die Anordnung treffen, daß das Ergebniß der bei ibren Zoll ⸗ oder Vom 4. April 1863. erstatten. Steuerämtern, unter Berücksichtigung des Elbzolltarifes bewirkten speziellen Revision in die Begleitscheine, beziebungsweise in die Manifeste vollständig und genau eingetragen werde. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auch auf die unter Begleitschein-Kontrole zum Transit durch den Zollverein von und nach Oesterreich abgefertigten Güter, so daß entweder bei der Aus-
stellung oder der Erledigung der Begleitscheine zum Bebuf der Elbzoll⸗Erbe—⸗
istende ührten Zahlungen gelangen lassen. zu leistenden und abgeführter . 9
Von Michaelis 1862 bis Ostern 1863 find gewesen... Davon sind abgegangen * Es sind demnach geblieben 4 6
ö . nländer 2 = w s chen R . 2 Artikel 6. 1 . In der philosophischen Fakultät: an. kö Ergiebt dagegen die Jahresschlußrechnung einen ,, . 3. ; 3 8 873 37 s Oesterreich Deo Wegen der Verwaltung und Erhebung der nach Artikel 5 der Ueber ˖ hobenen Zöllen, so werden von ,. 2 abgeführt werden. einkunft vom . April 18635, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend, zwanzig Prozent und an dome r r, ,. . Außerd an Preußen, Oesterreich, Sachsen, Anhalt. Sessau· Cöthen, Anhalt Bernburg j ö wünterziehung des Elbzolles oder wegen de und Hamburg überwiesenen Hälfte des gemeinschaftlichen Elbzolles zu Die Geldbußen, welche e, m , die sich auf die Erbebung ; bung ing spezielle Revifion eintreten muß, selbst wenn sie zur Erbebung Wittenberge haben die genannten Elbufer Staaten durch ihre zur fünften Uebertretung solcher e if n ö u. Defrauda ionen oder Kontraven⸗ Unter den immatrikulirten Studirenden sind oder Sckerung der zollvereinsläͤndischen Zoll-⸗Abgaben nicht erforderlich wär? EUlbschifffadrts-Revisions ⸗Kommission versammelten Kommissarien, und zwar: des . . . Elche rtrüge aus dem Elbzollz zur Ver. falen? 339. aus der Rheinprobinz 170, aus 2 * — n 1 N ** ö 2 ; el 561 2 ö ⸗ J eb ö ö ie , . 2 84 9 6. Rrodvinz Vreꝛ x21 S. 4 für Preußen: . z tionen) werden in g a e Geldbußen, welche wegen Ueber Vommern 1 Schlesien . Posen Prodbu Ergiebt sich bei der Revision solcher Ladungen, welche, obne den Königlichen Ober- und Geheimen Regierungs-Rath Karl Theo— theilung gebracht, dagegen verbleiben solche 6 me ; **
J * 2 * * * . 38 12 . ( * 1 * 8 2 Königreisd . 8 2 = döniglich preußisch ö ifff zer Vorschriften verhängt werden, wie Ausländer 51 nämlich 30 aus dem Konigten⸗= .
Wittenberge eine Revision stattgefunden bat, auf andere Zoll ⸗ oder dor Olberg, Ritter des Kö iglich preußischen Rothen Adler ⸗ Ordens tretung schifffahrts⸗ ,,, . hae gel gen gt mor ; d x
ᷣ 8 bisher denjenigen S ö / d ch d B . d ;
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em besuchen die Akademie, als Hospitanten, r Vorlesungen berechtigt sind
Artikel 8. ö : ; ö . 8. und Strafverwandlungsrechtes verbleibt es —
16 t do 3. April 8 Additionalakte vom 13. Apr N icht amt liches.
8
—
Die strafrechtliche Verfolgung nung mid rigkeiten S§. 38—- B der
Artikel 10. dirten Zoll gefalle und der Seldstrafen,
: 8 di ĩ ift nwärtlge Vereinbarung soll so lange dauern, als die Uebereinkunf
für Hamburg Elbzölle betreffend, in Wirk
Wege der Gnade ganz oder tbeilweise zu erl den Dr. jur. Adolph Soctbeer, Ritter des Königlich preußischen Geg n ,. hl i unt
Denn die eme Hälfte des zelle überm iesen Rothen Adler ⸗Ordens III. Klasse, . 5. . ö
den übrigen Staaten aber nur räckfichtlich de folgende Vereinbarung, unter Vorbehalt der Allerhöchsten, Höchsten und kl, Regierungen zur — Die vorstehende Vereinbarung soll den kontrahirenden Reg 9
. — 9437 98 2 433 * x Sroßberzogthum Oldenburg, 2 aus Holland ämter abgelassen worden sind, eine unrichtige Manifestation dahin, HV. Klasse und Commandeur des Königlich Großherzoglich luxemburg · bessen, und 1 aus der Schweiz. den Ladungen gebörige Gegenstände gar nickt, oder in zu geringer schen Ordens der Eichen⸗Krone, den sind. 6 oder in einer Gattung, welche die Zollfreibeit oder di Anwendung eines für Oester reich: geringeren Sollsatzes zur Folge gebaßt baben würde, deklarirt sind, so wird den Kaiserlich Königlichen Statthalterei; Rath Wenzel Franz Ritter Wegen des Deghah gung Älbschifffahrts. rücsichtlich solcher Güter der zu wenig angebotene oder erbobene Zoll als Rieger von Riegershofen, Ritter des Kaiserlich Königlich öster bei den deshalb im 8. 51 der J defraudirt angenommen, und der Sckiffer wird nicht abgefertigt, devor er reichischen Ordens der Eisernen Krone III. Klasse ; 1844 getroffenen Bestimmungen e tel 9. K nicht die verkürzten Zollgefälle nachgezablt und zugleich Strafe und Kosten für Sach sen: 6 J 3 Dulässiakeit d Ruͤckzahlung von zuviel oder mit Unrecht erho. Preußen. Danzig. ** . 8 erlegt oder dieserhalb Sicherheit beftellt bat. ö den Königlichen Geheimen Finanz Rath Julius Hans v. Thümmel Ueber die Zulässigkei 6e. Preußen ausschließlich, und zwar theils auf nach dem »D. Dampfb.“ die Fregatte **. Die so erhobenen Zollgefälle sowohl, die erlegten Strafen werden für Anhalt ⸗Dessau-Cöthen: benen , ,, e, ö keccenheit der durch seine Behörden zu be. des Capt. z. S. Kuhn in Dien geste 2 1 D 3 NMereimi n K 2yrn 2 r 18 che — 8 8 5 h 6 D. eme , n,, , re e n kJ ) 1 ö . das eld 21 rcrtctende mein ilwantlme 8 ) 98 ; ; ö. ) ) ⸗ ⸗— ier, X mut abgefübrt ; ö . den Herzoglich anhalt ⸗bernburgischen Ober Regierungs · Rath Heinrich und alljährlich zu legenden Rec n . unt Vereinbarung betheiligten zog unter dem . far Sin, we ; Sempel, Ritter J. Klasse des anhaltischen Gesammthaus · Ordens nen nur mit Zustimmung sämmtlich Barharossa⸗· e, e. ? Aibret Les Bären, und Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler Staaten zulässsg sein. Seeladetten treten. er, e, n. Ordens III. Klasse, ten, am 28. d. M. unseren Wan legen, wahrscheinlich um Nie Uede Frau Kronprinzessin nach Vutdeae;. geht die Korvette Vineta. * 1 Kriegs und Marineminister v. Ne
zolles zu. — Sehen Ratificationen, verabreden lassen.
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