1863 / 151 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Das Abannrment beträgt: 1 Thlr. für das vierteliahr. in allen Thrilen der Monarchie

ohne Preis Erhöhung.

All 2 mn des In -= n e , , ,. für gersin die Expedition des Preußischen Staats- Anzeigers: Wiihelms⸗Straße No. 1.

(nahe der Ceiprigerstr.)

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M 151.

Berlin, Mittwoch den 1. Juli

1863.

Se. Majestät der Köng haben Allergnädigst geruht:

Dem katholischen Pfarr Wilden zu Hückelhoven im Kreise Erkelenz den Rothen Adler ⸗Rden vierter Klasse, so wie dem Schul— lehrer Hauschulz zu Uhligen im Kreise Lauenburg und dem Wegewaͤrter Johann Sch unit zu Elberfeld das Allgemeine Ehren zeichen; ferner

Dem Hauptsteueramts Rendanten Cra mer in Arnsberg bei seinem Ausscheiden aus dem Dienste den Charakter als Rechnungs-

Rath zu verleihen.

Berlin, 30. Juni.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen ist nach Dresden abgereist.

Allerhöchster Erlaß vom 25. Juni 1863 betref—

fend die in den Häfervon Swinemünde, Colberger⸗:

münde, Rügenwaldemünde, Stolpmünde und NReu⸗

fahrwasser zu entrichtenden Hafengelder, ferner die

für die Befahrung dePeene, Swine und Divenow,

so wie des Großen ind Kleinen Haffes, zu entrich— tenden Shifffahrts-Abgaben.

Auf Ihren Bericht von 19. Juni d. J. bestimme Ich, was folgt:

ö Die in den Häfen von Swinemünde, Colbergermünde, Rügen waldermünde und Solhmünde nach den Tarifen vom 24sten Oktober 1840 (Gesetzsamml. für 1840 S. 324, 350, 355 und 360), so wie di in dem Hafen von Neufahrwasser nach dem Tarife vom 18. Nsttober 18338 (Gesetz-Samml. für 1838 S. 518), zu entrichtenden Hafengelder werden vom 1. Juli d. J. ab von allen seewärts ein. und ausgehenden Schiffen

und Fahrzeugen, . si uz 6 beim Eingange mi gr. wenn sie beladen sin 1. . r , wenn sie Ballast führ oder J beim Eingange mit 4 Sgr. leer sind beim Ausgange mit 4 Sgr. für die Last Tragfähhkeit erhoben. An Schifffahrts⸗Abgchen für die Befahrung der Peene, Swine und Divenow, so wie zz großen und kleinen Haffes sind statt der im Tarife vom 24. Otiober 1810 (Gesetz Samml. für 1840 S. 324) unter II. und 2 bestimmten Sätze von 1 Sgr. 4 Pf. und beziehungspeise 8 Pf. vom 1. Juli d. J. ab nur zu erheben für die Schiffslast Tragfähigkeit 1 Sgr. und be— ziehungsweise 6 Pf. Im Uebrigen bleiben zie Vorschriften in den vorgedachten Ta— rifen und die dazu ergangaen späteren Bestimmungen unverändert. Dieser Erlaß ist durh die Gesetz- Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Carlsbad, den 25. Jun 1863.

Wilhelm.

Für den Minister für Handel ac. von Selchow.

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von Bodelschwingh,

An den Finanz⸗Minister und lin Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten

Schifffahrtsvertrag zwischen Preußen und Belgien. Vom 28. März 1863.

Seine . der König von Preußen un Seine Majestät der König der Belgier, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwickelung der Handels- und Schiff fahrtoͤbeziehungen zwischen Preußen und Belgien zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und zu Ihren Bevollmäch⸗ tigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der König von Preußen: den Herrn Otto Eduard Leopold von Bismarck⸗-Schön⸗ hausen, Allerhöchstihren Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, den Herrn Johann Friedrich von Pommer-Esche, Aller- höchstihren General-⸗Direktor der Steuern, den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Aller- höchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath, und den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Aller- höchstihen Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und Seine Majestät der König der Belgier: den Baron Johann Baptist Nothomb, Allerhöchstihren Staatsminister, außerordentlichen Gesandten und bevollmäch⸗ tigten Minister bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen, welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- machten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: Artikel 1.

Die Handelsschifffahrt jedes der Hohen vertragenden Theile soll in den Gebieten des anderen Theiles auch ferner in jeglicher Beziehung der ein heimischen Handelsschifffahrt gleichgestellt werden.

Von dieser vollständigen Gleichstellung sind allein die Begünstigungen ausgenommen, welche dem einheimischen Fischfange in dem einen oder dem anderen Lande gewährt sind, oder gewährt werden möchten.

Artikel 2.

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe soll beiderseitig nach den jedem Theile eigenthümlichen . und Reglements, auf Grund der durch die zuständigen Behörden den Capitainen, Schiffspatronen und Schiffern aus— gefertigten Papiere, anerkannt werden.

Artikel 3.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Schifffahrt auf allen, den Hohen vertragenden Theilen zugehörigen, natürlichen und künstlichen schifbaren Wasserstraßen Anwendung.

Artikel 4.

Die Hohen vertragenden Theile bewilligen Sich gegenseitig das Recht, in den Häfen und an , des anderen Theils General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln und Konsular-Agenten zu ernennen, mit dem Vor⸗— behalte jedoch, dergleichen an solchen Otten nicht zuzulassen, welche sie allge— mein davon ausnehmen wollen. Diese General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗ Konsuln und Konsular⸗Agenten, so wie deren Kanzler sollen, unter dem Beding der Reziprozität, dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen der meist begünstigten Nationen erfreuen oder erfreuen werden; im Falle aber, daß sie Handel treiben wollen, sollen sie gehalten sein, sich denselben Gesetzen und Gebräuchen zu unterwerfen, welchen die eigenen Staatsangehörigen an demselben Orte in Bezug auf ihre Han— deldgeschäfte 2 sind.

Artikel 5.

Die gedachten General-Konsuln, Konsuln, Vice ⸗Konsuln und Konsular= Agenten eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten des anderen wohnen, sollen bei den Ortsbehörden jede Hülfe und jeden Bei= stand für die Ermittelung, Verhaftung und Festhaltung der Seeleute und anderer zur Mannschaft der Kriegs oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Personen finden, gleichviel, ob solche sich Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen am Bord der gedachten Schiffe haben zu Schulden kommen lassen oder nicht.

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