1863 / 157 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 5.

Segelschiffe müssen, wenn sie unter Segel oder im Schlepp—

i r dieselben 56 . wie die ö Fahrt begriffenen 6 iffe führen, mit Ausnahme jedoch der weißen Topli

sie niemals fahren dürfen. a,

§. 6

Wenn die grünen und rothen Lichter nicht fest angebracht wer⸗ den können, wie z. B. bei kleinen Fahrzeugen i 6, rn. so müssen sie doch von Sonnen Untergang bis Sonnen-Aufgang an der betreffenden Seite des Schiffes angezündet und zum sofortigen Gebrauche fertig auf Deck bereit gehalten und bei jeder Annäherung an andere Fahrzeuge früh genug gezeigt werden, um einen Zusam— menstoß zu verhüten und zwar so, daß das grüne Licht nicht auf der Backbordseite und das rothe Licht nicht auf der Steuerbordseite gesehen werden kann.

Um den Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, müssen die Laternen von außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigen, angestrichen, und mit passenden Schirmen ver— sehen sein.

.

,

. Alle die See befahrenden Schiffe, sowohl Dampf- als Segel— schiffe, müssen wenn sie auf Rheden oder in Fahrwassern vor Anker liegen, von Sonnen-Untergang bis Sonnen-Aufgang ein weißes Licht in einer Kugellaterne von 8 Zoll Durchmesser auf dem Theile des Schiffes, wo es am besten gesehen werden kann, jedoch nicht höher als 20 Fuß über dem Rumpf, aufstecken. Die Laterne muß so eingerichtet sein, daß sie ein klares, gleichförmiges und ununter— brochenes Licht auf eine Entfernung von wenigstens einer Seemeile über den ganzen Horizont wirft.

8 Lootsen⸗Segelschiffe haben nicht diejenigen Lichter, welche für andere Segelschiffe vorgeschrieben sind, sondern nur ein weißes Licht am Top des Mastes zu führen, welches um den ganzen Horizont sichtbar ist. Außerdem müssen sie alle 15 Minuten ein Flackerseuer

zeigen. 9

Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nicht ver⸗

pflichtet, die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu füh— ren sie müssen aber, wenn sie solche Lichter nicht besitzen, eine Laterne führen, welche mit einem Schieber von grünem Glase an der einen und mit einem Schieber von rothem Glase an der anderen Seite versehen ist. So oft sie sich einem anderen Schiffe nähern, muß diese Laterne früh genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, ge— zeigt werden, und zwar der Art, daß das grüne Licht nie von der Backbordseite her, und das rothe Licht nie von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. . Ieischerfahrzeuge und offene Boote, die vor Anker oder vor ihren Netzen liegen und nicht in Fahrt sind, müssen ein helles weißes Licht zeigen. Außerdem können solche Fahrzeuge sich der Flackerfeuer bedienen, wenn sie es für zweckmäßig halten.

Vorschriften über die i nn nen Nebel ⸗Signale. 8e 19.

jedem Nebelwetter, es mag Tag oder Nacht sein, haben die Schiffe die nachstehend beschriebenen Nebel-Signale ertönen zu 5 und selbige mindestens alle fünf Minuten zu wiederholen, nämlich:

a) Dampfschiffe in Fahrt haben sich einer Dampspfeife zu be⸗ dienen, welche vor dem Schornstein, mindestens 8 Fuß hoch über Deck angebracht sein muß;

b) Segelschiffe in Fahrt müssen ein Nebelhorn gebrauchen;

c Dampf⸗ und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, haben sich einer Glocke zu bedienen.

Vorschriften über 34 . der Schiffe.

Wenn zwei Segelschiffe in gerader oder beinahe gerader Rich tung einander entgegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammen— stoßens entsteht, so müssen beide Schiffe ihr Ruder nach Backbord legen, so daß sie einander an Backbordseite passiren.

Se 12.

Haben zwei Segelschiffe, deren Kurse sich so kreuzen, daß da— durch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, den Wind von ver— schiedenen Seiten, so muß das Schiff, welches den Wind von Back- bord hat, dem Schiffe, welches den Wind von Steuerbord hat, aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle, wenn das Schiff auf Back— bordhalsen dicht am Winde liegt, und das andere Schiff den Wind raum hat, soll das letztere ausweichen. Haben aber beide Schiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt eines derselben recht vor dem Winde, so muß das lupwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen ausweichen.

§. 13.

Wenn zwei Dampfschiffe in gerader, oder beinahe gerader Rich- tung einander entgegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammen— stoßens entsteht, so müssen beide Schiffe ihr Ruder nach Backbord

§. 14.

Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so jeni ht, muß dasjenige Dampf schiff ausweichen, welches das , an seiner Seen e een 9 . Wenn ein Dampsschiff und ein Segelschiff so auf einand er zu. steuern, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so u das Dampfschiff dem Segelschiffe aus dem Wege gehen. §. 16. . Jedes Dampfschiff, welches einem anderen Schiffe so 8 8 a kommt, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, . ian, der wenn nöthig, stoppen, oder rückwärts gehen i Nebelwetter muß jedes Dampfschiff mi äßigter Ge. a,,, ß jed pfschiff mit gemäßigter Ge. 6.

Jedes Fahrzeug, welches ein anderes überholt, m ͤ teren aus dem Wege gehen. holt, muß diesem leh— 5. 18

In allen Fällen, wo nach vorstehenden Vorschriften eines von zwei Schiffen dem andern ausweichen muß, hat gleichwohl diesetß letztere seinen Kurs und sein ganzes Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des folgenden Paragraphen einzurichten.

. ; §. 19.

ö Befolgung der vorstehenden Vorschriften muß immer ge⸗ hörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schifffahrt, sowie nicht min— der auf solche besondere Umstände genommen werden, welche etwa im einzelnen Falle zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Ab— weichen von obigen Vorschriften nothwendig machen möchten.

§. 2j, .

. Die vorstehenden Bestimmungen sollen übrigens in keiner Weise ein Schiff, dessen Rheder, Kapitain oder Mannschaft von den Folgen einer Versäumniß in dem Gebrauche der Lichter oder Signale oder einer. Vernachlässigung des gehörigen Ausgucks odel . J befreien, welche von der gewöhn⸗ ichen semännischen Praxis oder durch di s ; . kene, h die besonderen Umstände des

Art iel J..

Zuwiderhandlungen gegen die vorstebenden Vorschriften werden gegen den Schiffsführer mit einer Strafe bis zu Einhundert Thalern geahndet. ö

Eine gleiche Strafe trifft den Schiffsführer, auf dessen in Fahrt begriffenem Schiffe die nöthigen Signal- Apparate nicht vollständig oder nicht in brauchbarem Zustande vorhanden sind.

4 . nen n.

änderungen der im Artikel 1. enthaltenen Besti können durch Königliche Verordnung getroffen , . Gegeben Carlsbad, den 23. Juni 1863.

(L. S.) Wilhelm.

von Bismarck. von Bodelschwingh. von Roon. Graf von Itzenpligt. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten

Vertrag über den Beitritt der Herzoglichen Regie— rung von Sachsen⸗Coburg und Gotha für das Herzogthum Coburg zum Süddeutschen Münzvereine.

Vom 9. Januar 1863.

. Rachdem die Herzogliche Regierung von Sachsen - Coburg und Gotha die Absicht zu erkennen gegeben hat, dem zwischen den Regierungen von Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen, Sachsen⸗ ,, . . . Hessen Homburg und der freien Stadt Frankfurt am J. August 1858 zu München abgesch ünz˖ vertrage, welcher also 3 , , Vertrag über das Münzwesen des Süddeutschen Münz Vereines.

Die Regierungen von Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen, Sachsen-Meiningen, Nassau, Schwarzburg. Rudol⸗ stadt, Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt, von der Absicht geleitet, die Bestimmungen der früheren Verträge des Süddeutschen Münz— vereines dem Münzvertrage d. d. Wien, den 24. Januar 1857, und den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechend zu ergänzen und festzustellen, haben zu dem Ende Bevollmächtigte ernannt und zwar:

die Königlich preußische Regierung:

den Geheimen Ober-Finanz Rath Karl j die Königlich bayerische en, ö ö er en Senn hn den Ministerial⸗ Direktor Karl Friedrich v. Bever;

die Königlich württembergische Regierung:

den Bergrath Valentin v. Schübler, die Großherzoglich badische Regierung:

legen, so daß sie einander an Backbordseite passiren.

den Münz Rath Ludwig Kachel

Wenn die Kurse zweier Dampsschiffe sich derart kreuzen, deỹ

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die Großherzoglich hessische Regierung: den Ober- Steuer⸗Rath Ludwig Wilhelm Ewald; die Herzoglich sachsen ⸗meiningensche Regierung: den Staatsrath Ludwig Blomeyer,; die Herzoglich nassauische Regierung: den Landesbank Direktor Karl Reuter; die Fürstlich schwarzburg ⸗rudolstädtische Regierung: den Finanz⸗Rath Heinrich Bamberg; die Landgräflich hessische Regierung: den Großherzoglich hessischen Ober - Steuer - Rath Ludwig Wilhelm Ewald; die freie Stadt Frankfurt: den Senator Franz Alfred Jakob Bernus; von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratisication nachstehender Vertrag verhandelt und abgeschlossen worden ist. Artikel 1.

In den Königreichen Bayern und Württemberg, den Großherzogthü— mern Baden und Hessen, im Herzogthume Sachsen Meiningen, in den Hohenzollernschen Landen Preußens, im Herzogthume Nassau, in der Hberherrschaft des Fürstenthums-Schwarzburg = Rudolstadt, in der Land grafschaft Hessen⸗Homburg und in dem Gebiete der freien Stadt Frank- furt bildet das Pfund, in der Schwere von o500 Grammen, die Grund- lage der Ausmünzung es soll das Pfund feinen Silbers mit Beibehal⸗ tung der Gulden⸗ und Kreuzerrechnung zu 523 Fl. ausgebracht werden, und hiernach an die Stelle des 21 Guldenfußes als gesetz icher Münzfuß der zweiundfünfzigeinhalb ⸗Guldenfuß treten.

Artikel 2.

Die in dem Mügzfuße von 52 Fl. aus dem Pfunde feinen Sil— bers ausgeprägten Münzstücke sollen mit den in dem Münzfuße von 245 Fl. aus der seitherigen Münzmark ausgeprägten gleichnamigen Münzen gleiche Geltung haben. z

Die Bezelchnung »Süddentsche Währung«, welche an Stelle jeder anderen Bezeichnung des Landesmünzfußes tritt, findet demgemäß auf die in beiderlei Münzfuͤßen ausgebrachten Münzen Anwendung.

Artikel 3.

Als grobe Silbermünzen (Courantmünzen) werden außer dem Zwei⸗ Vereinsthalerstücke zu 37 Fl. und dem Ein ⸗Vereinsthalerstücke zu 13 Fl. bestehen: das Zweiguldenstück zu 120 Kreuzer,

das Guldenstück zu 60 Kreuzer, das Halbguldenstück zu 30 Kreuzer.

Es werden demnach 26. Zweiguldenstücke, 525 Guldenstücke, 105 Halbguldenstücke je Ein Pfund feinen Silbers enthalten.

Artikel 4.

Außer den genannten Courantmünzen (Artikel 3) können als solche auch Viertelguldenstücke zu 15 Kr geprägt werden, wenn dazu ein Be— dürfniß sich ergiebt. Es sollen 210 Viertelguldenstücke Ein Pfund feinen Silbers enthalten. .

Artikel 5.

Das Mischungsverhältniß der Zweigulden, Gulden und Halbgulden wird auf 900 Tausendtheile Silber und 100 Tausendtheile Kupfer, der Viertelgulden auf 520 Tausendtheile Silber und A180 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. . .

Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf im Feingehalte bei den Zweigulden, Gulden und Halbgulden nicht mehr als 3 Tausendtheile, bei den Viertelgulden nicht mehr als ö. Tausendtheile, im Gewichte aber bei dem einzelnen Zweiguldenstücke nicht mehr als 3 Tausendtheile seines Ge⸗ wichtes, bei dem einzelnen Guldenstücke nicht mehr als 5. Tausendtheile seines Gewichtes, bei dem einzelnen Halbguldenstücke nicht mehr als 7 Tausendtheile feines Gewichtes, und bei dem einzelnen Viertelgulden stücke nicht mehr als 10 Tausendtheile seines Gewichtes betragen, un—

beschadet der jeder Münzstätte obliegenden allgemeinen Verpflichtung, für

die möglichst genaue Einhaltung des Münzfußes Sorge zu tragen.

Der Durchmesser wird für das Zweiguldenstück auf 36, für das Gul⸗ denstück auf 30, für das Halbguldenstück auf 24 und für das Viertel guldenstück auf 22 Millimeter festgesetzt.

Artikel 6. .

Der Avers dieser Münzen (Artikel 3 und 4) zeigt das Bildniß des

Regenten des betreffenden Staates und bei der freien Stadt Frankfurt

das Wappen derselben.

Der Revers enthält bei dem Zweiguldenstücke das betreffende Landes.

wappen, über demselben die Werthsbezeichnung »Lwei Gulden und unter demselben die Jahreszahl, bei der freien Stadt Frankfurt aber die Bezeichnung des Werthes nebst der Jahreszahl in einem Kranze von Eichenlaub.

Der Revers des Gulden“, Halbgulden- und Viertelguldenstückes ent- hält nach einerlei Zeichnung die Angabe des Werthes der Münze nebst der Jahreszahl in einem Kränze von Eichenlaub. 9 gi,

Der Rand ist bei allen diesen Münzen gerippt, mit glatten Stäbchen auf beiden Seiten. Artikel 7.

Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich ihre eigenen groben Silbermünzen, wenn dieselben in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukom⸗ menden Metallwerthes erlitten haben, zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf gesetzt sind, bei allen ihren Kassen anzunehmen. ö .

Als die Abnutzungsgrenze, bei deren Ueberschreitung die Einziehung der Münzen zu erfolgen hat, wird ein Mindergewicht für die Zweigulden von 13 Prozent für die Gulden von 2 Prozent, für die Halbgulden von 2 Prozent und für die Viertelgulden von 3 Prozent des Normalgewichts

der einzelnen Stücke festgesetzt. ü lena digt ti kel 8.

Sämmtliche vertragenden Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen,

auch eine Außercourssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht

worden ist. g n d rtikel 9.

Die noch im Umlaufe befindlichen Kronenthaler werden in ihrem bis- herigen Werthe von 2 Fl. 42 Kr. aufrecht erhalten. . Artikel 16.

Die vertragenden Staaten machen sich jedoch verbindlich, dieselben

allmälig aus dem Verkehre zu entfernen. Hierbei sollen zunächst die so⸗ genannten Brabanter, und die unter österreichischem Stempel geprägten Kronenthaler der Einziehung unterworfen werden. Die kontrahirenden Staaten werden davon innerhalb der nächsten fünf Jahre vom 2. Januar 1859 bis 1. Januar 1864 jährlich einen Be= trag von vier Millionen Gulden nach dem Maßstabe der Vertheilung der Zollrevenüen einziehen und in grobe Münze, vorzugsweise in Vereins- thaler, umprägen lassen.

Für den Fall, daß bis zum Ablaufe dieser fünf Jahre eine Bestim⸗ mung über das weiter einzuziehende Quantum an Kronenthalern nicht getroffen würde, soll davon vom 1. Januar 1864 an ein Betrag von mindestens zwei Millionen Gulden jährlich in derselben Weise eingezogen und umgeprägt werden.

Rücksichtllch der von den vertragenden Staaten selbstgeprägten Kronen thaler bleibt es dem Ermessen der betreffenden Regierungen anheimgestellt, wann sie dieselben, jedoch ohne Einrechnung in die bemerkte Summe, ein ziehen und umprägen lassen wollen.

Artikel 11.

Die gemeinschaftlichen, zu gegenseitigem Umlauf berechtigten Scheide

münzen der kontrahirenden Staaten bestehen: A. in Sechskreuzerstücken und B. in Dreikreuzerstücken

von Silber.

Der Ausmünzungsfuß der Sechs. und Dreikreuzerstücke wird auf 58 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers festgesetzt.

Artikel 12.

Die Ausprägung von Einkreuzerstücken von Silber oder Kupfer und deren Theilstücken, so wie die gegenseitige Annahme derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen Staaten überlassen.

Die Einkreuzerstücke von Silber sind indessen nicht in einem leichteren Münzfuße als zu 605 Fl. aus dem Pfunde feinen Silbers auszubringen und es foll in der Kupferscheidemünze der Zollzentner Kupfer nicht höher als zu 196 Fl. ausgebracht werden.

Artikel 13. Der Silbergehalt der Sechs. und Dreikreuzerstücke wird zu 350 Tausend⸗ theile angenommen.

Der Durchmesser der Sechskreuzerstücke soll 20 und der Dreikreuzer⸗ stücke 17 Millimeter betragen.

Der Avers derselben erhält das Wappen des ausmünzenden Staates mit einer die Münze als Scheidemünze bezeichnenden Umschrift und der Revers die Werthangabe nebst der Jahreszahl in einem Kranz von Eichenlaub.

Die Fehlergrenze, welche im Feingehalte bei beiden Münzsorten im Mehr oder Weniger eingehalten werden muß, wird auf 7 Tausendtheile festgesetzt; bei der Stückelung ist für die möglichst genaue Einhaltung der auf Ein Pfund gehenden Stückzahl Sorge zu tragen und darf die Ab⸗ weichung im Mehr oder Weniger Ein Prozent nicht übersteigen.

Artikel 14.

Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich: .

a) ihre eigene Silber- und Kupferscheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth herunterzusetzen, auch eine Außercourssetzung nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von min- destens vier Wochen festgesetzt, und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist

b) dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen ein uziehen .

c) . diefelbe nach dem nämlichen Werthe in näher zu bezeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in ihren Landen coursfähige Münze umzuwechseln. . .

Die zur Umwechselung angebotene Summe darf jedoch in Silber scheidemünze nicht unter 40 Gulden, in Kupfermünze nicht unter 10 Gul⸗

den betragen. Artikel 15.

Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Silbermünze erreicht, in Scheidemünze anzunehmen.

Artikel 16. .

Sämmtliche vertragenden Staaten machen sich verbindlich, in dem Zeitraume vom 1. Januar 1859 bis 1. Januar 1864 von den im Ge— biete des Süddeutschen Münzvereines geprägten und noch umlaufenden Sechs. und Dreikreuzerstücken jährlich den Betrag von 100 000 Fl. und zwar in der Art einzuziehen, daß ohne Unterschied des Landesgepräges vorzugsweise diejenigen Stücke, welche eine frühere Jahreszahl als die von 1867 *0der keine erkenntliche Jahreszahl tragen, sodann die sonstigen älteren und abgenutzten zum Einzuge gebracht werden. Der bezeichnete Betrag wird unter‘ die kontrahirenden Staaten nach demselben Maaßstabe ver- theilt, nach welchem die Zollrevenüen zur Vertheilung gelangen.

Artikel 17. ,

Während dieser fünf Jahre sollen von den vertragenden Regierungen keine neuen Sechs. und Dreikreuzerstücke geprägt werden.

Findet eine der kontrahirenden Regierungen sich ausnahmsweife ver- anlaßt, neue Ausprägungen solcher Muͤnzen innerhalb dieser Frist vorzu. nehmen, so kann dies nur dann geschehen, wenn sie gleichzeitig außer den nach Artikel 16 von ihr einzuziehenden Beträgen eine dem doppelten Be⸗

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