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den, also auf dem Bahnhofe, an dem Dampfschiff Landungsplatz oder an dem Orte, wo umgespannt wird.
Sind es verschiedene Bahnhöfe oder Dampfschiff ⸗Landun plätze, an denen Seine Majestät ankommen oder von denen ö weiter reisen, so findet die Versammlung an demjenigen Orte statt, wo der längste Aufenthalt ist.
Der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter empfangen Seine Majestät aber auch in diesen Fällen an dem Orte der Ankunft Allerhöchstdesselben;
b) bei längerem Verweilen am Garnisonorte:
in dem für Seine Majestät bestimmten besonderen Absteigequartier, event. ebenfalls auf dem Bahnhofe, falls der Aufenthalt dort genommen wird.
Beabsichtigen Seine Majestät, sei es auf dem Bahnhofe oder in einer besonderen Wohnung, länger an einem Garnisonorte zu verweilen, als die bloßen Zurüstungen zur Fortsetzung der Reise es erforderlich machen, oder nehmen Allerhöchstdieselben das Nachtquartier an dem betreffenden Orte, so wird eine Compagnie oder Eskadron oder Batterie zu Fuß als Ehrenwache aufgestellt; dieselbe findet ihre Aufstellung dort, wo die Offiziere sich ver⸗ sammeln, und giebt, außer den sonst den Lokalitäten nach erforderlichen Schildwachen, einen Doppelposten von Unteroffizieren mit Gewehr beim Fuß vor dem Eingange zum Gemach Sr. Majestät“); ein Offizier, ein Unteroffizier und ein Gemeiner sind Ordonnanzen bei Allerhöchstdemselben.
Von dem Gouverneur oder Kommandanten, resp. dem ältesten kom⸗ mandirenden Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, wird Sr. Majestät ein Rapport überreicht.
Halten Seine Majestät Sich längere Zeit in einer Garnison auf so empfaͤngt der Gouverneur oder Kommandant, resp. der älteste komman— dirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, täglich die Parole von Seiner Majestät dem Könige. Ter tägliche Rapport von der Hauptwache wird durch den wachthabenden Offizier in Gegenwart des Gouverneurs oder Kommandanten, in offener Garnison in Gegenwart des Offiziers du jour, Seiner Majestät überreicht.
Während der Anwesenheit Seiner Majestät des Königs in der Gar— 2 erscheinen Unteroffiziere und Gemeine öffentlich stets im Ordonnanz— Anzuge.
Ob die Truppen sich zu einer Besichtigung in oder bei der Garnison aufzustellen haben, so wie event. über den Anzug, werden Se. Majestät im Voraus besonders befehlen.
Ist der betreffende Garnisonort eine Festung, so werden von den Festungsfronten, welche Allerhöchstdieselben passiren, im Ganzen 33 Kanonen 6. mit halber Ladung, blind, abgefeuert, die Wachen präsentiren und
agen.
Der Gouverneur oder Kommandant empfängt Seine Majestät, Falls
die Empfangsfeierlichkeiten nicht etwa auf dem Bahnhofe oder an dem
Dampfschiff⸗ Landungsplatze stattfinden, auf dem Glacis der Festung.
Die Ehrenwache zieht mit der Fahne und Musik und stets im Parade⸗
Anzuge (Infanterie mit Gepäck) auf: die Fahne steht in der Mitte der Ehrenwache; Hurrahrufen findet nicht Statt.
Wenn Seine Majestät der König eine Truppenbesichtigung unmittelbar nach Allerhöchstihrer Ankunft befohlen haben und es ist nicht möglich, daß die Ehrenwache von ihrem Aufstellungsorte rechtzeitig wieder eintrifft, so sollen nur die vorgeschriebenen Posten gleich gegeben werden, die Ehrenwache selbst aber erst nach der Truppenbesichtigung aufziehen. Reisen Seine Ma— jestät unmittelbar von dem Orte der Truppenbesichtigung weiter, so zieht die Ehrenwache gar nicht auf.
2) Wenn die Reise Seiner Majestät des Königs mit der Bestimmung angekündigt ist, daß kein offizieller Empfang stattfinden soll, oder wenn keine Spezialbefehle über den Empfang erlassen sind.
Es melden sich dann in dem auf der Reisetour gelegenen Garnisonorte nur der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Of— fizier im Orte oder dessen Stellvertreter, so wie die Generalität und die Re⸗ giments Commandeure. Der Anzug ist hierbei Paradeanzug mit Ordens— band. Ein Rapport wird nicht überreicht.
Halten Seine Majestät Sich in einem solchen Orte länger auf als die bloßen Zurüstungen zur Fortsetzung der Reise es erforderlich machen, so wer— den die vorgeschriebenen Posten gegeben. Ordonnanzen melden sich nicht.
Ein Gleiches findet Statt, wenn Seine Majestät der König ohne vor— gängige direkte Benachrichtigung unvermuthet eine Garnison passiren, so bald die Militairbehörden von der Durchreise resp. von der Ankunft Seiner Ma— jestät Kenntniß erhalten haben.
3) Wenn die Reise Seiner Majestät des Königs angekündigt ist und dabei
Spezialbefehle über den Empfang Seiner Majestät gegeben sind.
*) Der Unteroffizier ⸗Doppelposten vor dem Eingange zum Gemach
Seiner Majestät und zwar: a) von der Infanterie steht mit Gewehr beim Fuß, streckt das Gewehr vor Seiner Majestät dem Könige und macht die Honneurs vor allen Personen, welchen solche zukom— men, nur durch Anfassen des Gewehrs an der Mündung; b) von der Kavallerie oder Artillerie
steht mit Gewehr über, präsentirt vor Seiner Majestät dem Könige seit— wärts und macht die Honneurs vor allen Personen, welchen solche zukom— men, nur durch »Gewehr an!« —
In diesem Falle sind nur die gegebenen Spezialb inne Ju halten. 9 . geg pezialbefehle genau
8. 2
Empfang Ihrer Majestät der Königin und rer Majesta der Königin Wittwe. ; ann
Ihrer Majestät der Königin und Ihrer Majestät der Königin Wit werden, mit Ausnahme der Rapporte, der Einholung der el errn e . zu stellenden Ordonanzen, dieselben Honneurs erwiesen, wie Seiner Majestat dem Könige Allerhöchstselbst.
§. 3.
Empfang Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen und Ihrer Königlichen Hoheiten der Herren Brüder Seiner Majestät des Königs.
1) Wenn der Befehl erfolgt, daß Ihre Königlichen Hoheiten offiziell empfangen sein wollen.
Es versammeln sich die Generale und Stabsoffiziere der auf der Tout belegenen Garnisonorte im Paradeanzuge aber ohne Ordensband zum Em— pfange in gleicher Weise wie im 9. 14 die Offizier Corps und wird Ihren Königlichen Hoheiten ein Rapport überreicht. Der Gouverneur oder Rom. mandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stell. vertreter empfangen Ihre Königlichen Hoheiten stets an dem Orte der An. kunft Höchstderselben. .
Bei einem längeren Aufenthalt erhalten Ihre Königlichen Hoheite 1 Unteroffizier und 1 Gemeinen als Ordonnanz ö. eine Ie nn,, stehend aus 36 vollen Rotten excl. Chargirte in einem Zuge formirt mit der Fahne auf dem xechten Fluͤgel, den Bataillons -Spielleuten und der Regiments. Musik. Die Ehrenwache wird von einem Hauptmann komman— dirt, der seinen Platz vor der Mitte des Zuges einnimmt, und wird besetzt mit 2 Lieutenants, von denen der eine auf dem rechten Flügel links neben der Fahne, der andere auf dem linken Flügel des Zuges steht.
Die Ehrenwache giebt einen Doppelposten vor dem Absteigequartier.
Ist die Ehrenwache von der Kavallerie oder Artillerie gegeben, so be— steht der Zug aus 24 vollen Rotten exel. Chargirte. Fan n r
In Betreff der Details über die Ehrenwachen gelten die im §. 1 ge gebenen Bestimmungen. .
Ist der betreffende Ort eine Festung, so werden von den Festungs— fronten, welche Ihre Königlichen Hoheiten passiren, im Ganzen 21 Kanonen schüsse mit halber Ladung abgefeuert, die Wachen präsentiren und schlagen. Der Platzmajor oder ein anderer Offizier empfängt Ihre Königlichen Höhe. ten, falls der Empfang nicht auf dem Bahnhofe oder am Dampfschiff⸗ Landungsplatze stattfindet, auf dem Glacis der Festung. .
2) Wenn die Reise mit der Bestimmung angekündigt ist, daß kein ossi ö fi gti aß kein offi⸗ zieller Empfang stattfindet. 36 * gt ist, daß f
Es melden sich dann in den auf der Reisetour gelegenen Garnisonorten der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreteter im Paradeanzuge ohne Ordensband. Ein Rapport wird nicht überreicht. Halten Ihre Königlichen Hoheiten Sich aber in dem Garnisonorte länger auf, als die bloßen Zurüstungen der Reise es erforderlich machen, so werden die vorgeschriebenen Posten gegeben. Or⸗ donnanzen melden sich nicht.
Ein Gleiches sindet Statt, wenn Ihre Königlichen Hoheiten ohne vor— gängige direkte Benachrichtigung unvermuthet einen Garnisonort passiren, sobald die Militair-⸗Behörde von der Durchreise resp. Ankunft Ihrer König— lichen Hoheiten Kenntniß erhalten haben. 7
3) Wenn Ihre Königlichen Hoheiten Sich jeden Empfang verbeten haben. In diesem Falle wird dieser Anordnung genau nachgekommen.
Nehmen Ihre Königlichen Hoheiten aber Absteigequartier, so machen der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter Ihren Königlichen Hoheiten die Aufwar⸗ , um sich wegen Gestellung der Posten 2c. die nöthigen Befehle zu erbitten.
S. 4.
Empfang Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen des König⸗ lichen Hauses, welche die Herren Neffen und die Herren Vettern Seiner Majestät sind.
Es wird, wenn es die Dienststellung Ihrer Königlichen Hoheiten ni erfordert, kein Rapport bei dem n. . . nur . 16. wache von der Infanterie in einem Zuge zu 25 Rotten (kl. Chargirte⸗ mit einem Offizier, der Fahne auf dem rechten Flügel, den Bataillons ⸗ Spiel⸗ leuten und der Regimentsmusik, kommandirt von einem Hauptmann, gege— ben. Ist die Ehrenwache von der Kavallerie oder Artillerie gegeben, so be steht der Zug aus 20 Rotten exkl. Chargirte. .
In den Fällen wo die Reisen Ihrer Königlichen Hoheiten mit der Bet stimmung angekündigt sind, daß kein offizieller Empfang stattfindet, melden der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte sich nicht an den an der Reisetour gelegenen Garnisonorten. Hal⸗ ten Ihre Königlichen Hoheiten Sich an einem solchen Orte aber länger auf / als die bloßen Zurüstungen der Weiterreise es erfordern, so machen der Gou⸗ verneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte=
oder dessen Stellvertreter Ihren Königlichen Hoheiten die Aufwartung im
des Passus über Aufstellung der Truppen
adeanzuge ohne Ordensband / die erforderli Ver enen melden sich nicht.
Ein Gleiches findet statt, wenn Ihre Koni tgangene Benachrichtigung unvermuthet einen h länger verweilen, als es die Zurüstun und die Militair Behörden von Kenntniß erhalten haben.
Sonst gelten alle Bestimmungen des §. 3
§. 5. Empfang Ihrer Königlichen Hoheiten
der Prinzessinnen des Königlichen Hauses.
) Bei offiziellen Reisen:
Ihre Königlichen Hoheiten werden von dem Gouverneur oder Komman⸗ dem ältesten kommandirenden Offizier im Orte oder dessen Stell⸗ vertreter und den Generalen an dem Ankunftsorte empfangen.
danten,
Verweilen Ihre Königlichen Hoheiten in vor Höchstderselben Wohnung ein Doppelposter
7 Bei Reisen, auf welchen Ihre Königlichen Hoheiten sich jeden Em
pfang verbeten haben.
Es wird dieser Bestimmung genau nachgekommen.
Nehmen in diesem Falle Ihre Königlichen enthalt in dem Garnisonorte, so wird ein
Ihren Königlichen Hoheiten die Aufwartung, juholen.
§. 6.
Empfang Sr. Königlichen Hoheit des Fürsten zu Hohenzollern⸗
Sr. Hoheit des F Hechingen. Wenn Se. Königliche Hoheit der Fürst z
und Se. Hoheit der Fürst zu Hohenzollern H eine Festung oder einen Garnisonort berühren
Sigmaringen und
ben daselbst auf, so begeben sich der Gouverneur oder Kommandant und, der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter zu Höchst- Ihnen die Aufwartung zu machen. Wohnung aufgestellt.
In einer Festung werden von den betreffenden Fronten, unter dem
denselben, um Höchst Doppelposten vor Höchstderen
Präsentiren und Marschschlagen der Wachen, ö
Empfang auswärtiger Monarchen.
Auswärtigen Monarchen, Kaisern und Königen, werden bei Reisen im
preußischen Lande dieselben Honneurs erwiesen
fur Seine Majestät den König vorgeschrieben §. 8.
Empfang auswärtiger Kaiserlicher oder Königlicher
Thronfolger: Wenn ein Kaiserlicher oder Königlicher
nischer Prinz, oder ein im Range eines Feldi
Königlichem Hause einen Garnifonort beruͤhrt, so wird nach §. 3 verfahren.
§. 9.
Empfang eines Großherzoges, des
und eines Wenn ein Großherzog, der Kurfürst von
lichem Hause, der nicht zu den §. 8 genannten Häusern gehört,
nisonort berührt, so wird nach S. 4 verfahren
§. 10.
Empfang eines anderen regierenden Fürsten.
Wenn ein anderer regierender Fürst eine nach §. 6 verfahren.
§. I Empfang eines appanagirten
Einem appanagirten fremden Prinzen Prinzen), bezeigungen erwiesen, als daß wird.
*
Ehrenbezeigungen nach diesem Range erwiesen, wie es
Generalen geschieht. §. 12.
Empfang der Gemahlinnen aus wär auswärtigen Prinz
Ob und welche Honneurs den Gemahlinnen auswärtiger Monarchen 2c.
und den auswärtigen Prinzessinnen bei etw
der Ankunft Ihrer Königlichen Hoheiten
Doppelposten vor Höchstderem Absteigequartier aufgestellt, und der Gouverneur oder Kommandant, so wie der älleste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter machen
zu einer Besichtigung) im .
Prinzen aus au swärtigem Königlichen Hau se.
der keinen militairischen Rang hat, werden keine anderen Ehren, ein Posten vor seiner Wohnung hingestellt
Hat ein solcher Prinz einen militairischen Rang,
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chen Posten werden gegeben;
glichen Hoheiten ohne vorher ⸗ Garnisonort passiren und da— gen zur Weiterreise erfordern,
der Kronprinzessin und
dem Garnisonorte, so wird gegeben.
Hoheiten einen längeren Auf⸗
um Höchstderen Befehle ein-
ürsten zu Hohenzollern
Hohenzollern Sigmaringen. echingen bei offiziellen Reisen und halten Sich Höchstdiesel⸗
Es wird ein
12 Schuß gelöst.
wie solche smit Ausnahme
sind.
6.
hronfolger, ein Großfürst von Rußland, ein Erzherzog, ein Kaiserlich französischer oder Königlich großbritan.
narschalls stehender Prinz aus
2
Kurfürsten von Hessen
Hessen, ein Prinz aus König⸗ einen Gar⸗
n Garnisonort berührt, so wird
fremden Prinzen.
(excl. der im §. 8 bezeichneten
so werden ihm die bei den preußischen
tiger Monarchen und der essinnen.
schen Staaten erwiesen werden sollen, bleibt der jedesmaligen besonderen Bestimmung vorbehalten.
§. 13. Allgemeine Bestimmungen.
1) Sobald Seine Majestät der König in einer Festung anwesend sind, soll wegen des Abfeuerns der Kanonen und des Marschschlagens der Wachen, wenn ein Monarch, oder ein anderer Fürst, in diesem Orte eintrifft, erst angefragt werden. Die vorstehend erwähnten Ehren⸗ wachen werden jedoch auch dann gestellt, wenn Seine Majestät der König in dem Orte anwesend sind, und Allerhöchstselbst nur eine Wache von geringerer Stärke annehmen.
Die Ehrenbezeigungen, welche in den §§. J bis 11 vorgeschrieben sind, finden nur dann statt, wenn die Ankunft der fremden Monarchen und Fürstlichen Personen dem Gouverneur oder Kommandanten, resp. dem ältesten kommandirenden Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, durch die vorgesetzten Behörden oder durch die Adjutanten 2c. der hohen Reisenden offiziell angezeigt worden ist. Erfolgt diese Anzeige indeß nicht auf offiziellem Wege, sondern z. B. durch die Post⸗ und Eisen bahn⸗Verwalkungen ꝛc., oder reisen die Monarchen ꝛc. ineognito unter Verbittung des offiziellen Empfangs, so unterbleiben die Empfangsfeierlichkeiten für die fremden Fürstlichkeiten, aber in solchem Falle muß dennoch der Gouverneur oder Komman⸗ dant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter im Parade ⸗Anzuge mit Ordensband sich zu ihnen begeben, um die Aufwartung zu machen und sich wegen etwaniger Gestellung der Posten 26. die nöthigen Befehle zu erbitten. — Hin⸗ sichtlich der für die Aufstellung der Ehrenwachen auf den Bahnhöfen, oder zur anderweitigen Ausführumg des vorstehend Befohlenen, etwa nöthig erscheinenden lokalen Maßregeln haben die Militairbehörden mit den betreffenden Civilbehörden in Verbindung zu treten.
Der Empfang findet in den Garnisonorten nur an den Anhalte- punkten statt, an welchen der Eisenbahnzug oder das Dampfschiff, auf welchen der hohe Reisende sich befindet, wirklich anhält; in Garnison⸗ orten, welche Eisenbahnzüge und Dampfschiffe nur passiren, ohne an- zuhalten, findet kein Empfang statt.
In Garnisonorten, welche des Nachts, von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr früh, auf der Durchreise passirt werden, findet kein Empfang statt ; nur finden sich, in Festungen der Gouverneur oder Kommandant, in offenen Garnisonorten der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, am Anhaltepunkte ein, um etwanige Be⸗ fehle entgegenzunehmen. Derselbe meldet sich dieserhalb jedoch nicht bei Seiner Majestät, oder dem hohen Reisenden, sondern wendet sich nur an den begleitenden Adjutanten. — Soll auch das Einfinden des Gouverneurs oder Kommandanten, resp. des ältesten kommandirenden Offiziers im Orte, am Anhaltepunkte zur Nachtzeit unterbleiben, so muß dies speziell befohlen werden.
Bei Dienstreisen, welche Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen des Königlichen Hauses, oder die im Königlichen Dienste befindlichen Fürsten und Prinzen aus auswärtigen Häusern in ihrer Eigenschaft als Truppenbefehlshaber innerhalb ihres Kommando ⸗ Bereichs machen, findet derjenige Empfang statt, welchen ihre Kommando⸗-Stellung mit
sich bringt. Carlsbad, den 3. Juli 1863.
Abgereist: Se. Excellenz der Staats. und Minister der geist⸗ lichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten Dr. von Mühler nach der Neumark.
Per sonal - Veränderungen in der Armer.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 13. Juli.
Miesitscheck v. Wischkau, Major von der Schles. Artill. Brigade Nr. 6 und kommandirt als Adjutant bei dem General -Feldzeugmeister und Chef der Art., Prinzen Carl von Preußen Königl. Hoheit, unter Belassung in diesem Kommando bis Ende September e., als Abtheil. Commandeur in die Garde-Art. Brig, Döring, Major und Art, Offiz. vom Platz in Colberg, als Abtheilungs ⸗ Commandeur in die Westfälische Artill, Brigade Nr. J versetzt. Bar. v. Eynatten , Hauptm. und Batterie · Chef von der Westfäl. Art. Brigade Rr. J, zum Art. Offiz. vom Platz in Kolberg, Pilgrim, Hauptm. von ders. Brig / zum Comp. resp. Batterie ⸗Chef ernannt. Hasse, Pr. Lt. von der Westfäl. Art. Brig. Nr. 7, zum Hauptm., Rochlitz, Sec. Lt. von ders. Brig, Mente / Sec Lt. von der Magdeb. Art, Brigade Nr. 4, zu Pr. Lts, Rupprecht / Unteroff. von der Niederschles. Art, Brig. Nr. 5, Becker, Groos, Kanoniere von der Rhein. Art. Brig. Nr. 8, zu Port.
anigen Reisen durch die preußi⸗·
Fähnrs. befördert.