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Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 2. d. M. will Ich zu der von der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft beabsichtig— ten Anlage einer Zweig - Eisenbahn von Osterath über Uer— dingen, nach Essen, welche bei Rheinhausen mittelst einer Trajckt— anstalt den Rhein, und unterhalb Mülheim mit Ueberbrückung die Ruhr überschreitet, hiermit Meine Genehmigung in der Voraus⸗ setzung ertheilen, daß von der genannten Gesellschaft die unterm 13. März 1854 (Ges. Samml. Seite 124) ertheilte Konzession zur Herstellung einer Eisenbahn von der Zeche Beust bei Essen nach Mülheim an der Ruhr erworben wird.
Berlin, den 9. März 1863.
Wilhelm.
von Bismarck. von Bodelschwingh. von Roon. Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.
An das Staats⸗Ministerium.
we . zwischen der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft und der
25. April 1863. §ß. 1. Paragraph Eins.
Nachdem die Rheinische Eisenbahn . Gesellschaft durch nachfolgende Aller⸗
höchste Kabinets ⸗Ordre: »Auf den Bericht des Staats un zweite Monats will Ich zu der von der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft be—
absichtigten Anlage einer Zweigbahn von Osterath über Uerdingen nach
Essen, welche bei Rheinhausen mittelst einer Trajekt⸗ Anstalt den Rhein und unterhalb Mülheim mit Ueberbrückung die Ruhr überschreitet, Meine Genehmigung in der Voraussetzung ertheilen, daß von der ge— nannten Gesellschaft die unterm 13. März achtzehnhundert vier und fünfzig (Gesetzsammlung Seite hundert vier und zwanzig) ertheilte Concession zur Herstellung einer Eisenbahn von der Zeche Beust bei Essen nach Mülheim an der Ruhr erworben wird. Berlin, den neunten März achtzehnhundert drei und sechszig. Gezeichnet Wilhelm, gegen— gezeichnet von Bismarck, von Bodelschwingh, von Roon, Graf von Itzen- plitz, von Mühler, Graf zur Lippe, von Selchow, Graf zu Eulenburg,« von Seiten der Staats -Regierung die vorläufige Genehmigung zur Anlage einer Zweigbahn von der Neuß-Crefelder Bahn über Uerdingen nach Mül—
heim an der Ruhr bis Essen erlangt hat, haben die sämmtlichen Betheiligten der Mülheim ⸗Essener Eisenbahn⸗-Gesellschaft in Willfahrung der Intentionen der hohen Staats- Regierung und in Anerkennung der aus der Verschmelzung ihres Unternehmens mit dem Unternehmen der Rheinischen Eisenbahn-Ge⸗—
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sellschaft hervorgehenden Förderung der öffentlichen Verkehrs ⸗Interessen und namentlich des für den Absatz der betheiligten Kohlenzechen aus dem direkten
se. . . . 4 . * ö J 73 Anschluß an die Rheinische Eisenbahn entspringenden Nutzens, ausweise der Eingangs erwähnten notariellen Verhandlungen vom ein und dreißigsten
Januar und fünfzehnten April laufenden Jahres einstimmig, und zwar in
legaler Vertretung sämmtlicher Actien und Prioritäts - Actien beschlossen,
unter nachstehenden Bedingungen die Mülheim - Essener Eisenbahn in das Unternehmen der Rheinischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft einzubringen.
§. 2. Paragraph Zwei.
Die durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom dreizehnten März achtzehn—
Eisenbahn der Zeche Sellerbeck nach Mülheim an der Ruhr mit den be— absichtigten Zweigbahnen nach den Zechen Zollverein, Helene und Amalie,
Konstantin, Carolus Magnus, Vereinigte Hagenbeck und Wolfsbank konzessionirte und von der Zeche Victoria Mathias bis zur ge⸗ nannten Sellerbecker Eisenbahn ausgebaute Mülheim ⸗ Essener Eisen⸗ Märkischen Gesellschaft eine gemeinschaftliche Tarif⸗Station für gemeinschaft«
liche Rechnung an diesem Kreuzpunkte zu errichten, sofern die Bergisch⸗Mär=
bahn ist, obschon zum Lokomotiv⸗ Betrieb konzessionirt, zur Zeit nur für Pferde ⸗ Betrieb mit schmaler Spurweite eingerichtet. Das Betriebsmaterial und die von der Hauptbahn nach mehreren Zechen führenden Seitenstränge sind Eigenthum der betheiligten Zechen. Das Gesellschafts - Kapital besteht aus Tausend Stamm — Actien und Zweitausend Prioritäts - Actien à Hundert Thaler, also in Summa Hunderttausend Thaler Stamm -⸗Actien und Zweihundert Tausend Thaler Prioritäts · Actien.
Die Bahn geht über in das Rheinische Eisenbahn-Unternehmen mit
allem Grund⸗Eigenthum, Appertinenzien, Oberbau, anklebenden Rechten und Pflichten, so wie die Mülheim - Essener Eisenbahn⸗Gesellschaft solche erwor⸗
ben hat, gegenwärtig besitzt, oder nach Maßgabe ihrer Konzession zu besitzen fünften März ächtzehnhundert sechs und fünfzig bestätigten Nachtrag
berechtigt ist, jedoch ohne Reservefonds und etwaige Aktiva. Schulden sind nicht vorhanden, vielmehr werden alle etwa vorhandenen Ansprüche durch die Direction der Mülheim ⸗Essener Eisenbahn befriedigt. Der der Mülheim⸗ Essener Eisenbahn - Gesellschaft zur Seite stehende Anspruch wegen Grund entschäbigung an die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn - Gesellschaft soll zwar ebenfalls uf die Rheinische Eisenbahn ⸗Gesellschaft übergehen, wenn derselbe bei der Uebernahme des Betriebes der Mülheim - Essener Bahn noch nicht regulsrt sein sollte, indeß soll das Ergebniß dieses Anspruches den Actionai—⸗ ren der Mülheim -⸗Essener Bahn zu Gute kommen.
Die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft emittirt 2 conto des für die Zweigbahn Osterath⸗Essen zu beschaffenden Kapitals Zweihundert Tausend
Jhalcr Stamm ⸗Actien und erhalten die Inhaber der Stamm und Prio⸗
Ministeriums vom zweiten dieses
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ritäts⸗Actien der Mülheim-Essener Eisenbahn ⸗Gesellschaft für jede fünfund zwanzig Hundert Thaler Actien der Mülheim Essener Eisenbahn Gꝛsellscha Tausend Thaler Rheinische Stamm -Actien und für jede fünfundzwan; Hundert Thaler Mülheim -Essener Stamm -Prioritäts-Actien Zwei gan Thaler Rheinische Stamm - Actien mit Dividenden, Coupons des auf d Uebergabe folgenden Jahres, dagegen unter Vergütung von vier Prhyn Zinsen auf den Betrag der Rheinischen Eisenbahn⸗Actien, berechnet gn Tage der Uebernahme des Betriebes bis zum einunddreißigsten Dezember det betreffenden Jahres. .
§. 3. Paragraph Drei.
Die Direction der Mülheim - Essener Eisenbahn-Gesellschaft erklärt sich auf Ersuchen der Rheinischen Eisenbahn Gesellschaft bereit, die Verwaltung
der Mülheim-Essener Eisenbahn bis zur Inangriffnahme des Umbaues dar
selben zur Osterath⸗Essener Zweigbahn Namens der Rheinischen Eisenbahn.
Gesellschaft für Rechnung der jetzigen Actionaire zu führen, welche Letztere
bis dahin auch in den Genuß des Ertrages bleiben. Um den betheiligten Zechen die denselben durch die Mülheim Essener
Bahn gebotene Communication möglichst lange zu belassen, soll die Ucher— nahme der Mülheim -Essener Bahn erst dann erfolgen, wenn der Bau der Osterath-Essener Zweigbahn und namentlich der festen Ruhrbrücke bei Mill heim an der Ruhr so weit vorgeschritten ist, daß nach Ermessen des Bau. Dirigenten der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft diese Uebernahme stattfinden muß, um den Betrieb bis Essen eröffnen zu können.
Die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft wird in ihrem und im Interese
der anschießenden Kohlenzechen so weit als thunlich bemüht sein, den Pferde. betrieb auf der Mülheim -Essener Bahn so lange bestehen zu lassen, bis in kurzer Frist der Lokomotivbetrieb für die bei der Pferdebahn betheiligten Mülheim -Essener Eisenbahn-Gesellschaft, d. d. Cöln, den Zechen sich herstellen läßt.
Die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft hält, vom Tage der Sistirung
des Pferdebetriebes auf der Mülheim - Essener Bahn an gerechnet, die im
Paragraph Zwei stipulirte Summe von Zweihunderttausend Thalern Rhei— nischen Stamm-Actlen zum Umtausche gegen die Stamm- und Prioritäts.« Actien der Mülheim ⸗Essener Eisenbahn-Gesellschaft für deren Inhaber bereit,
§. 4. Paragraph Vier.
Die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft hat nach ihrer Wahl entweder die für den jetzigen Betrieb eingerichteten Eisenbahnwagen nach einer, durch zwei von beiden Theilen zu ernennenden Sachverständigen zu ermittelnden Taxe, wobei noch bestimmt wird, daß, falls die beiden Taxatoren sich nicht einigen würden, das Königliche Eisenbahn ⸗‚Kommissariat ersucht werde, den Obmann zu bezeichnen, dessen Ausspruch maßgebend sein soll, zu überneh— men, — oder zur Entschädigung der Wagenbesitzer eine Aversional-Summe von fünftausend Thalern an die zeitige Direction der Mülheim-Essener Eisenbahn - Gesellschaft zu zahlen, welch' letztere deren Vertheilung pro kata der zu ermittelnden Taxe an die Wagen-Eigenthümer vornehmen wird.
I§. 5. Paragraph Fünf.
Die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft wird den bei der Mülheim-Essener Eisenbahn betheiligten Zechen und industriellen Etablissements, nämlich den Kohlenzechen: Sellerbeck, Vereinigte Wiesche, Rosenblumendelle, Hammels. beck, Victoria Mathias, Schacht Gustav, Wolfsbank, Hagenbeck, Helene und Amalia, den Etablissements des Bergwerksvereins Friedrich-Wilhelms— Hütte, der Société de la vieille Montagne, an den ihnen am geeignetsten erscheinenden Punkten auch zwischen den Stationen den Anschluß gestatten, vorbehaltlich der Zustimmung der Staats-Regierung. Die durch den An— schluß entstehenden besonderen Kosten, und zwar sowohl die durch die An— lage, wie die durch den Betrieb entstehenden, sind zu Lasten der anschießen— den Zechen und Etablissements. Desgleichen erbietet sich die Rheinische
Eisenbahn-Gesellschaft, unter näher zu vereinbarenden Bedingungen den Lokomotivbetrieb von der Hauptbahn bis zu den Zechen respektive bis zu
den industriellen Etablissements an den Stellen zu übernehmen, wo die Zechen respektive Etablissements einen Anschluß vermittelst geeigneter Loko—
hundert vier und fünfzig von der Zeche Graf Beust bei Essen bis zur motivbahnen herstellen. ͤ
§. 6. Paragraph Sechs.
Die Rheinische Eisenbahn -Gesellschaft erbietet sich ferner, eine Verbin— dung dieser Zweigbahn mit der Witten-Duisburger Eisenbahn am KreujQ punkt der Mülheim - Essener Eisenbahn herzustellen und mit der Bergisch=
kische Eisenbahn-Gesellschaft sich dazu bereit findet und die Anlage höheren Orts genehmigt wird. Würde die Anlage für Rechnung der Gemeinschaft mit der Bergisch⸗Märkischen Gesellschaft nicht zu Stande kommen, so hat die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft für alleinige Rechnung an jenem Kreuz— punkte eine Tarif⸗Station zu errichten, sobald die nachzusuchende ministerielle Genehmigung ertheilt sein wird.
§. J. Paragraph Sieben. Nach Paragraph Zwölf des durch Allerhöchste Kabinets Ordre vom
zu dem Statut der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft ist für das erweiterte
Unternehmen der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft der damals in Kraft
gewesene Cöln- Mindener Tarif als Maximal- Tarif maßgebend, so daß
ileberschreitungen desselben nur unter Genehmigung des Herrn Ministers zulässig sind. Die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft wird jenen Tarif auf
der Mülheim -Essener Strecke nicht überschreiten, sondern stellt in Aussicht. den Kohlen -Tarif auf der gedachten Strecke unter dem als Maximal · Tarif
im Statut - Nachtrag vom fünften März achtzehnhundert sechs und fünfzig hingestellten Cöln . Mindener Tarif zu normiren. —
§. 8. Paragraph Acht. Um dem Mülheimer Hafen-Actien⸗Verein wegen der beim Umbau der
des 1. Bataillons (Spandau) und des 3. Bataillons (Potsdam)
mando⸗Behörde die Bezeichnung:
und daneben die abgekürzte gleichfalls offizielle Bezeichnung
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ülheim - Essener Pferdebahn in eine Lokomotivbahn eintretenden Aufhebung der Verbindung des Hafens mit der Mülheim · Essener respektive der Osterath⸗ Essener Linie entstehenden Nachtheile ein Aequivalent zu bieten, verpflichtet pi Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft sich dem Hafen Actien Verein ein Jahr nach Eröffnung des Betriebs der Osterath⸗Essener Zweigbahn eine Aversio. nal⸗Summe von fünfzehntausend Thalern zu zahlen. — Die Zahlung soll indessen Seitens der Rheinischen Eisenbahn nicht zu leisten sein, wenn und so lange die Pferdebahn von der Zeche Sellerbeck bis zur Einmündung der hiosenblumendeller Zweigbahn in bisheriger Weise betriebsfähig erhalten bleibt. Die Rheinische Eisenbahn -Gesellschaft darf in diesem Falle den bis herigen Pferdebahn⸗ Tarif einschließlich der gegenwärtig bestehenden Zusatz⸗ BVestimmungen auf der Strecke von Rosenblumendelle bis zur Sellerbecker Pferdebahn nicht erhöhen.
§. 9. Paragraph Neun.
Der vorstehend vereinbarte Vertrag tritt in Kraft, sobald Seitens der Staats-Regierung auf Grund der Eingangs allegirten Königlichen Kabinets—= Irdre der Rheinischen Eisenbahn Gesellschaft die definitive landesherrliche Fonzession zur Anlage der Zweigbahn Osterath-Essen sammt dem Rechte der Erpropriation ertheilt und die über diese Ertheilung sprechende Urkunde in der Gesetzsammlung publizirt sein wird.
Sollte diese definitive Konzessions-Ertheilung indessen bis Ende Dezember achtzehnhundert vier und sechszig gegen Erwarten nicht erfolgt sein, o steht cs sowohl der Rheinischen Eisenbahn ‚Gesellschaft, als der Mülheim -Essener Eisenbahn - Gesellschaft frei, das gegenwärtige Abkommen vermittelst schriftlicher Erklärung für erloschen und aufgehoben zu erklären und von demfelben zurückzutreten.
Gezeichnet:
J. Compes. Rennen. Obertüschen.
F. W. Koenigs, . . Rudolph Weu ste. E. Vorster.
G. Küchen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Eisenbahn-Ingenieur Donath zu Buckau bei Magde— burg ist unter dem 31. Juli 1863 ein Patent auf einen durch Zeichnung und Beschreibung erläuterten Brems-Apparat für Eisenbahnfahrzeuge, so weit derselbe für neu und eigenthümlich erkannt ist, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang. des preußischen Staats ertheilt worden.
WMinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der praktische Arzu Dr. Hayn zu Kempen ist zum Kreis— Physikus des Kreises Schildberg ernannt worden.
Der Wundarzt erster Klasse 2ꝛc. Gottsacker zu Kempenich ist zum Kreis-Wundarzt des Kreises Adenau ernannt worden.
Kriegs⸗Ministerium.
Verfügung vom 22. Juli 1863 — betreffend Be— zeichnung der den kombinirten Stämmen des I st en Bataillons (Spandau) und des 3. Bataillons (PotsCdam) 3. Brandenburgischen Landwehr-Regi— ments Nr. 20 vorgesetzten Kommando—-Behörde.
Des Königs Majestät haben mittels Allerhöchster Kabinets= Ordre vom 10. d. M. zu bestimmen geruht, daß die den Stämmen
3. Brandenburgischen Landwehr-Regiments Nr. 20 vorgesetzte Kom—
Kommando der kombinirten Stämme des 1. Bataillons (Span⸗ dau) und des 3. Bataillons (Potsdam) 3. Brandenburgischen
Landwehre⸗Regiments Nr. 20,
Kommando der kombinirten Stämme des 20. Landwehr— „Regiments führen soll.
Berlin, den 22. Juli 1863.
Kriegs⸗Ministerium.
J. V.
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von Glisczinski.
Verfügung vom 25. Juli 1863 — Formations und Dislocations⸗-Angelegenheit der Artillerie betreffend.
Nachdem durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 28. Mai d. J. bestimmt ist, daß die drei 12pfündigen und die drei 6pfündigen Batterieen jeder Artillerie⸗Brigade zu je 4 derartigen Battericen zu formiren und von den so gebildeten vierten Batterieen die 12pfün— digen den 1Üsten, die 6pfündigen den 2ten Fuß⸗Abtheilungen der Brigaden zuzutheilen sind, wird die in Rede stehende Formation im
Herbst d. J. zur Ausführung gelangen. Die beregten Batterieen er—⸗
halten nachbezeichnete Garnisonen: I) bei der Garde⸗-Artillerie⸗Brigade die 4te 12pfündige Batterie die Ae 6 ö bei der Ostpreußischen Artillerie⸗Brigade Nr. 1 die te 12pfündige Batterie Königsberg i. Pr. die 4e 6 * v Danzig, bei der Pommerschen Artillerie⸗Brigade Nr. 2 die Ae 12pfündige Batterie Stettin, . ö Colberg, 4) bei der Brandenburgischen Artillerie⸗Brigade Nr. 3 die 4te 12pfündige Batterie Wittenberg, die Atte 6 * v Torgau, bei der Magdeburgischen Artillerie⸗Brigade Nr. 4 die 4dte 12pfündige Batterie Magdeburg, die te 6 * y Erfurt, bei der Niederschlesischen Artillerie⸗Brigade Nr. 5 die 4te 12pfündige Batterie Glogau, de , v Posen, bei der Schlesischen Artillerie⸗Brigade Nr. 6 die te 12pfündige Batterie Neiße, die;, r Breslau, bei Westfäl. Artillerie⸗Brigade Nr. 7 die te 12pfündige Batterie Münster, die Jte 6 * J Wesel, 9) bei der Rheinischen ArtillerieBrigade Nr. 8 die Ute 12 pfündige Batterie Coblenz, dil; r Cöln. Berlin, den 25. Juli 1863.
Kriegs⸗Ministerium.
7 X von Glisczinski.
Berlin,
Personal-Leränderungen in der Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛ2c. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den kJ. Juli .
v. Fehrentheil u. Gruppenberg, Major vom 3. Oberschleß. Inf. Regt. Nr. 62, in das 2. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 235, v. Fa b ia n, Haupt— mann u. Komp. Chef vom 2. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 23, unter Beför— derung zum Major, in das 3. Oberschlesische Inf. Regt. Nr. h versetzt. v. Elpons, Hauptm. à la suite des 2. Oberschles. Inf. Regts. Nr. 25, unter Entbindung von seinem Kommando bei dem Kadetten -Korps, als Komp. Chef in dieses Regt. einrangirt. v. Blociszews ki, Sec. Lt, vom; Westpreuß. Ulan. Regt. Nr. 1, in das 1. Brandenb. Ulan. Regt. (Kaiser von Rußland Nr. 3 versetzt. ⸗
Beamte der Militair⸗Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegsministeriums. ,, .
Krüger, überzähliger Intendantur - Assessor von der Intendantur des V. Armee Corps, Behufs seines Rücktritts in den Justizdienst aus dem Militair - Intendanturdienst ausgeschieden. Meng er, überzähliger Inten- dantur - Assessor von der Intendantur des VI. Armee -⸗Corps, zu der des V. Armee-⸗Corps versetzt.
Mich t amtliches.
Preußen. Coblenz, 31. Juli. Ihre Ma jestät die Königin hat am Schlusse des Aufenthalts, den der Großherzog pon Sach fen in Coblenz machte, auch den Besuch Ihrer König⸗ lichen Hoheit der Großherzogin und des Erbgroßherzogs empfangen. Sämmtliche hohe Gäste der Königin sind gestern ab= gereist. Ihre Majestät wird sich am 8. August nach Baden be— geben.
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