.
Geldbetrag.
Geldbetrag.
mußte, so konnen als Entschadigung für die hiermit verbundene Mehrarbeit, die nach den Sätzen für den Maßstab, in welchen die Uebertragung erfolgt, und nach Maßgabe der durch die Uebertragung betroffenen Fläche zu berechnenden Ko— pirungsgebühren zu a. vorstehend), I) wenn die Uebertragung aus einem kleineren in einen größeren Maßstab 6. B. aus dem Maßstabe 1: 4000 in den Maßstab 1: 3000) erfolgt, um 50 Prozent, wenn die Uebertragung aus einem größeren in einen kleineren Maßstab erfolgt . B. aus dem Maßstabe 1: 3000 in den Maßstab 1: 4000), um 75 Prozent, erhöht werden. . Bei der Liquidirung ist die in Ansatz zu bringende Fläche der Gemarkung auf volle Hunderte von Morgen abzurunden, dergestalt, daß Flaͤchen von 56 Morgen und darüber für ein volles Hundert, Flächen von weniger als 50 Morgen dagegen gar nicht gerechnet werden Für das Vergleichen der Kartenkopie mit dem Felde, und fuͤr die Vervollständigung der Kopie durch Ermittelung, Aufmessung und Ein
tragung der in den Gemarkungskarten darzu · stelhenden Grundstücke, Linien u. dgl. m., sowie — mit Ausnahme der zu Nr. 5 und 6 dieses
Tarifs bezeichneten — für alle sonstigen Ar-
beiten, welche erforderlich sind, um aus der von
der vorhandenen Karte entnommenen Kopie eine den dieserbalb bestehenden Vorschriften ent. sprechende brauchbare Gemarkungskarte herzu⸗ stellen,
sind zu liquidiren im Ganzen:
a) wenn die in einer Gemarkung aufge⸗ messenen, in der Karte noch nicht vorhandenen gewesenen und in dieselbe nothwendig einzutragenden Grenz⸗ linien 200 Ruthen und weniger lang sind, beziehungsweise für die ersten 200 Ruthen, ein Pauschquantum von für jedes fernere Hundert Ruthen solcher aufgemessenen Grenzlinien über 200 und bis einschließlich zu 1000 Ruthen Länge
120 Silbergroschen,
e) für jedes fernere Hundert Ruthen über 1006 und bis einschließlich 2000 Ruthen Länge
d) für jedes fernere Hundert Ruthen solcher aufgemessenen Grenzlinien über 2000 Ruihen Länge
In diesen Sätzen ist die Entschädigung
für Reisekosten, Stubenmiethe, Tagelöhne, Meß- geräthschaften, Papier und alle sonstigen Aus lagen, sowie für die etwaige Ausführung von Revisionsmessungen mit enthalten. Bei der Liquidirung zählen die über volle Hunderte überschießenden Längen von 50 Ruthen und mehr für ein volles Hundert, die Längen von weniger als 50 Ruthen dagegen gar nicht. Bei Äufnahme von Eisenbahnen, Chausseen, Wegen, Dämmen, Gräben und fließenden Ge— wäsfern werden die beiden Ränder dieser Flächen nur als Eine Linie liquidirt. Bei fließenden Gewässern können die Ufer ränder nur dann als zwei Linien in Ansatz ge— bracht werden, wenn Behufs der Aufnahme eines jeden Uferrandes eine besondere Con- structienslinie auf jeder Uferseite nothwendig gemessen werden mußte.
Ueberhaupt muß aber bei Liquidirung der
vorstehenden Gebühren eine wirkliche Mes=
sungsoperation stattgefunden haben. Es dürfen daher diejenigen Grenzlinien nicht in
Rechnung gestellt werden, welche lediglich nach
bereits in der Karte vorhanden gewesenen An—
haltspunkten in erstere eingezeichnet worden sind, beispielsweise, wenn Wege oder Gräben ꝛc. in einer bestimmten Breite längs einer in der
Karte vorhandenen Grenzlinie gezeichnet werden.
Bei Aufmessung der für die Eintragung
der Einschätzungsergebnisse in die Karten wich ·
tigen Schlaggrenzen und der solche oder ähn=
liche Grenzen bildenden Gräben u. s. w. ist nicht, wie bei den sonstigen Grenzlinien, die
Länge der Schlaggrenzen u. s. w selber, son⸗
dern die Länge der Behufs ihrer Aufmessung
nothwendig zu messen gewesenen Con struc⸗ tions- (Stations) Linien zum Ansatz zu
1681
Geldbetrag.
Lau- fende Nr.
Geldbetrag.
sung der sonstigen Grenzlinien gleichzeitig be— nutzten Constructionslinien nicht nochmals be- zahlt werden dürfen. Sollten die vorstehend bewilligten Sätze nachweislich unter besonders schwierigen Ver- hältnissen sich als ungenügend ergeben, so kön= nen dieselben um 10 vom Hundert höchstens erhöht werden. Sind dagegen in Komplezen von mehr als 100 Morgen Flacheninhalt so viele Grenzlinien neu aufgemessen, daß die Gebühren nach Maß- gabe der vorstehenden Sätze höher zu stehen kommen, als wenn die ganze Fläche neu ge— messen und danach die Arbeit mit Anwendung der Sätze unter Nr. 1. dieses Tarifs auf die Gesammtfläche des Komplexes bezahlt werden würde, so tritt die Vergütung nur nach den letzteren Sätzen ein. e) Wenn Behufs Prüfung der Brauchbar— keit einer Karte oder Behufs Feststellung des Maßstabes derselben langere Probe- linien in einer Gemarkung gemessen wer— den müssen, so kann hierfür eine mäßige Entschädigung in Form eines Pausch= quantums in denjenigen Fällen gewährt werden, wenn anderweit erheblichere Be— richtigungsmessungen in der Gemarkung nicht vorkommen oder die gedachten Probe linien nicht gleichzeitig zur Aufnahme der Veränderungen ꝛc. benutzt werden konnten. Dieses Pauschquantum darf jedoch höchstens den Betrag eintägiger Diäten und eintägiger Auslagen für Kettenzieher erreichen. f) Eine gleiche Entschädigung kann gewährt werden, wenn sich in Folge der ausge— führten Messung solcher Probelinien er— giebt, daß die geprüste Karte den an sie zu stellenden Anforderungen nicht ent— spricht, und daher eine Neumessung für nothwendig erachtet und vom Feldmesser wirklich ausgeführt wird. Für das Einzeichnen neuer Wege, Eisen— bahnen u. s. w. nach vorhandenen Karten, so— wie für das Uebertragen der Gemarkungsgren— zen aus einer Gemarkungstarte in die andere oder für ähnliche Uebertragungen: a) für jedes Hundert Ruthen Länge der— selben b) Wenn die Karte, nach welcher die Wege, Eisenbahnen z. in die Gemarkungstarte einzuzeichnen sind, in einem kleineren Maßstabe als letztere entworfen ist, so sind die vorstehenden Gebühren um 0 Prozent, e) im umgekehrten Falle um 75 Prozent zu erhohen. Wegen des Abrundens der zur Liquidation zu stellenden Längen gilt das unter Nr. 4 Gesagte. Für das schließliche Auszeichnen, Koloriren und Beschreiben der Gemarkungskarten. sind zu liquidiren für jedes Hundert Morgen: wenn die Karte a) im Maßstabe von 1: 20909 gezeichnet ist b) * : 2500 x ö e) ⸗ ö 3000 x * 9 ; ; 4000 x x 6 ö ; 5000 ö ö . ö 1: 10000 und dar⸗ über gezeichnet . g) Bei dem Bearbeiten von Karten, die in einem Maßstabe entworfen sind, welcher vorstehend nicht aufgeführt ist, kommen die diesfälligen, unter 3 a zu 7 und 8 des gegenwärtigen Tarifs getroffenen Be— stimmungen in analoger Weise auch hier zur Anwendung. Wegen des Abrundens der in Ansatz zu bringenden Flächen auf Hunderte von Morgen gilt das unter Nr. 3 Gesagte.
Il. Ohne Rücksicht darauf, ob die Ge—⸗ markungskarte auf Grund neuer Au f⸗ nahme, oder mittelst Kopirens vor- handener Karten hergestellt wird. Für Anfertigen der Coupons, einschließlich
bringen, so jedoch, daß die auch zur Ausmes⸗
15 12 9
6
der Auslagen für Papier u. s. w.
14 Silbergreschen,
20 Pfennige, 18
2
VX * Y
fũr jedes Hundert Morgen,
wenn die Gemarkungskarte entworfen ist:
2) im Maßstabe 1: 4000, oder in einem
kleineren Maßstabe
b) im Maßstabe 1 3000, oder in einem größeren Maßstabe.
Wenn in die Coupons die Ergebnisse der etwaigen in neuerer Zeit zu anderen Zwecken zusgcfüährten Bonitirungen mit blauer Farbe „ngätragen werden, so kann hierfür neben den Sätzen zu a und beziebungsweise b eine Ent schädigung bewilligt werden, welche bei einem Naßstabe der Gemarkungskarte von 1. 4000 bis 1: 5000 höchstens == 41. 3000 oder bei einem größeren Maaß—
stabe höchstens beträgt. Das Maximum dieser Sätze (zu e. und 4. ist nur dann zu bewilligen, wenn die Eintragung zahlre ich er Bonitirungsabschnitte in die bereits fertigen Coupons nachträglich erfolgt und die letzteren auf nicht transparen⸗ tem Papier gezeichnet sind. Anderenfalls darf nur ein entsprechender Theil dieser Sätze ge— währt werden. .
Wegen Abrundens der in Ansatz zu brin- genden Flächen gilt auch hier das unter Nr. 3. Gesagte. 2 .
Für das Nummeriren der Flächenabschnitte nach Vollendung der Einschätzung und für die vollständige Flächeninhalts - Berechnung ein— schließlich einer vergleichenden Zusammenstellung mit den Angaben vorhandener Register, wo dies erforderlich ist, so wie für die Anfertigung der erforderlichen Exemplare des Einschätzungs⸗ Registers und der Klassenzusammenstellung Muster 4. und 5. zu 8. 43 der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrags 2c. vom 21. Mai 1861), sind zu liquidiren im Ganzen für den Morgen: bei Flächenabschnitten unter 50 Morgen . ö von 50 100 * — v 100-300 * ö! über 300 — Unter besonders günstigen Verhältnissen, z. B. bei größeren Haiden, Seen, Forsten u. s. w., sind entsprechend geringere, als die vorstehend festgesetzten Gebührensätze zu ge⸗ währen. . Kö Wenn die Anzahl der Flächenabschnitte in einer Gemarkung mehr beträgt als ein Zehntel der Morgenzahl , kann zu den vorstehend unter bis 4. bezeichneten Gebühren ein den obwal⸗ tenden Verhältnissen entsprechender Zuschlag be— willigt werden. . Wenn es nothwendig ist, von den im Besitz von Privatpersonen befindlichen Vermessungs Registern vor Ausführung der Flächeninhalts: Berechnung eine besondere Abschrift zu entneh⸗
men, können für den Bogen der letzteren
2
vergütet werden.
V. Tagegelder und Reisekosten.
a) Für Arbeiten, welche nicht nach Gebühren sätzen bezahlt werden, tritt eine Entscha:
digung nach Tagegeldern ein, welche bei
L
I) für den Feldmesser
2) für den Privatgehülfen: a) bei Einschätzungsarbeiten. ... . bz bei anderen Arbeiten
täglich betragen.
gen müssen, eine Feldzulage von Bel den Einschätzungen ist für d
(ekr f. und g. unten) nicht gewährt wird
zu bewilligen.
Bestimmung zu treffen.
da dieselbe in dem erhöheten Tagegelder satze nach a. zu 2a. mit enthalten ist. Denjenigen Einschätzungsdeputirten, welch
einer mindestens achtstündigen Arbeitszeit
Neben den Tagegeldern erhält der Feld⸗ messer (a. zu 1) für jeden Kalendertag. welchen er im Interesse des Geschäfts außerhalb seines Wohnorts hat zubrin—
Tage, für welche das Neisekosten · Fixum
in der Regel auch die Feidzulage nicht Ueber die hiergegen nach— zulassenden, in der Billigkeit begründeten Ausnahmen ist in jedem Falle besondere
Für Privatgehülfen Ia. zu ) wird eine besondere Feldzulage nicht gewährt,
13 Silbergroschen, 3 ö
2 Silbergroschen,
3
5 Pfennige, ö
Y
32
23 Silbergroschen,
2 Thaler,
2
— 1 3 Y
15 Silbergroschen,
e
gleichzeitig die Functionen des geodäti
schen Technikers bei der Einschätzung aus—
Tüchtigkeit und seines Fleißes sein Auskommen
( dieses Tarifs zu bemessende
üben, ist für die hiermit verbundenen Mehrarbeiten eine Functionszulage von. täglich zu gewähren.
d) Bei der Einschätzung gelten die vorstehend angeführten Tagegeldersätze für den Ka— lendertag. Bei aͤnderen Arbeiten ist in jedem Falle zu bestimmen, ob die Tage⸗ gelder für den Kalendertag oder fuͤr den achtstündigen Arbeitstag zu bewilligen sind.
Als Reisekosten ⸗ Entschädigung bei nicht nach Gebühren bezahlten Arbeiten hat der Feldmesser
1) für die Meile auf Landwegen
2) für die Meile auf Eisenbahnen oder Dampsschiffen
3) in letzterem Falle für jeden Zu— und Abgang zusammen zu beziehen. Privatgehülfen erhalten bei Reisen auf Landwegen nur für die Meile, bei Reisen auf Eisen⸗ bahnen oder Dampfschiffen dieselben Sätze wie die Feldmesser.
) Bei der Einschätzung ist in Stelle der Reisekosten (zu e. für jeden zur Beglei— tung der Einschäßungsdeputirten — ohne Rücksicht darauf, ob der Feldmesser in der eingeschätzten Gemarkung seinen Wohn- sit hat oder nicht — verwendeten Tag so wie für solche Tage, an welchen mit Reisen von mehr als einer Viertelmeile Entfernung verbundene besondere Ge— schäfte im Interesse des Einschätzungs— geschäfts vorgenommen werden müssen, einschließlich derjenigen Regentage, welche im Interesse der Einschätzungen außer— balb des Wohnorts verbracht werden müssen, so wie der zwischen die Ein— schähungszeit fallenden Sonn- und ein— zelnen Feiertage, sofern an denselben un— mittelbar vorhergehenden und unmittel— bar folgenden Tagen die Einschätzungs— arbeiten fortgesetzt sind, ein Fixum
1) für den Feldmesser von
2) für den Privatgehülfen von zu gewähren. Für die auf die Uebertragung der Ein— schätzungs-Resultate aus den Coupons in die Gemarkungskarten — soweit dieselbe an den zur Einschätzung selbst verwen— deten Tagen oder an denjenigen Liege— tagen, für welche das Reisekosten fixum gewährt wird, nicht bewirkt werden kann — etwa verwendeten besonderen Tage sind dem Feldmesser Tagegelder nach a. zu 1. und beziehungsweise für Gehülfen nach a. zu 2. b, in der Regel jedoch nicht die Feldzulage und das Reisekosten⸗ fixum zu bewilligen.
Die Auslagen an Arbeitslöhnen für die bei Arbeiten, welche nach Tagegeldern bezahlt werden, erforderlichen Arbeiter sind dem Feldmesser zu erstatten. Die hierbei erforderlichen Druckformulare sind, soweit dies überhaupt allgemein ge— schieht, unentgeltlich zu liefern. Dagegen sind Schreib und Zeichnen ⸗Materialien, so wie Instrumente und Geräthschasten
u. s. w. ohne Gewährung einer beson⸗
deren Entschädigung vom Feldmesser zu
beschaffen.
V. Im Allgemeinen. Sofern unter besonders schwierigen Ver⸗ hältnissen die Erhöhung von Gebühren Nr. ] bis 8 dieses Tarifs über die daselbst bezeich. neten Maximalsätze hinaus für nothwendig er achtet werden sollte, können bei dem Nach— weis, daß der Feldmesser ungeachtet seiner nicht zu finden vermag, nach den Grundsätzen böhere Gebühren⸗ sätze bewilligt werden. . . Wird die Revision der geometrischen Ar beiten nicht durch den Ober ⸗ Geometer, sondern durch einen hiermit besonders beauftragten Ver⸗ messungs ⸗ Revisor ausgeführt, so fallen, wenn die Arbeit als unbrauchbar erkaunt wird, die Revisionskosten dem betres enden Feldmesser zur
1 Thaler
J T haler, 7 Silbergroschen,
15 x
15
1 Thaler, 20 Silbergroschen
Last; anderenfalle sind dieselben den Kosten