1863 / 230 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1998

vrages originairement publiẽs en Prusse et pour lesquels aura étè rem- sic la formalit de Fenregistrement, en Belgique, devront en faire la déclaration au ministère de interieur. .

Lexposition en vente de ces exemplaires sera rendue lieite par Fapposition dun timbre späeial qui sera faite par les deéléguès du minlstère de l'interieur. .

Art. 4. A partir de Lexpiration du dilai mentionnè à l'article pre- cedent pour Fapposition qu imbre, tout exemplaire de réimpression non zutorisée d'ouvrages prussiens mis en vente ou expédiè par Féditeur ou détaillant, sera, s il n'est revètu du timbre, passible de saisie et de con- fiscation au profit des int ẽress s. . .

Art 5. Les détenteurs de elichés, bois et planches gravyèes de toute sorte ainsi que des pierres sithographiques concernant des réimpres- sions non autorisées d ouyrages prussiens, devront en remettre inventaire au departement de pintérieur dans les six mois qui suivront la mise en vigueur de la convention. . ö K

Sils veulent user de la facultè que leur donne ]lartiele 12, d'utiliser ces objets, ils devront en faire, au département de Fintérieur, la décla- ration prealable dont il leur sera donne acte. Sur leur demande, les exemplaires obtenus au moren de ces clichés, bois planehes ete, avant je 2 aoât 1867. seront revètus dun timbre special par les deélégues du

ministre de l'intérieur.

Art. 6. Toutes les disbositions des articles précâdents eoneernant les ouvrages publies originairement en Prusse; non tombés dans le do- maine publie, pour lesquels aura te remplie la formalite de Ilenregistre- ment et rémprimes en Belgique antérieurement a la convention, s ab- pliquent également aux ouvrages de mème nature en eours de publieca- jon à Pépoque de la mise en vigueur de la convention. —;

Art. J. Toute reproduction krauduleuse ou falsification des timbres sera passible des peines (dietées par le eode pènal.

Art. S8. Les fabricants ou commergants prussiens qui voudront garantir la propriétè de leurs marques ou étiquettes de marchandises ou emballages; de leurs dessins ou marques de fabrique ou de commerce contre toute atteinte portée a seurs droits en Belgique, devront en effec- tuer, le dépoòt au greffe du tribunal de eommeree de Bruxelles.

Art. 9. Notte Ministre de Hintérieur deéterminera la forme des registres, déelarations et certificats qd'enregistrement dont il est question ler ei- dessus. . Fos Ministres des affaires étrangeres et de intérieur sont rue, de execution du présent arrètè.

2 Fart. Art. 10. ; chargès, ehacun en ee qui le eonee

Donnè à Ostende, le 5 septembre 1863. LC oOpolcl. Par le Roi: Le Ministre des affaires ẽtrangères, Ch. Rogier. Le Ministre de intérieur, Alp. Vandenpeereb oom. ModSles de déelarations denregistrement 16g al. Art. 1, §. 3 de Larrète roxal du 5. septembre 1863.) To. 1. Declaration collective. Date et No.

q'enregistrement (I). Je soussignè

demeurant

reprèsentant (5) de M...

geclare requèêrir Lenregistrement des ouvrages marques d'un asterique aux deux exemplaires du catalogue eijoint. ö Date et signature.)

(i) Ce blane sera rempli au ministére de intérieur (bureau de la ksibrairie). 2 Bruxelles. . K 27 La mention de représentant nest indiquée que dans le eas ou a déclaration est faite par un man dataire. . No. 2. Déelaration speciale. Date et No. ö d'enregistrement (). Je soussignè demeuraut a- reprèsentant (2) de M.... 44 P declare requèérir enregistrement de Fouvrage ei-

dessous:

2 ,

..

8660 de Fauteur: Sh Noms gde Tinprimeur: Format: Edition: VJombre ou designation des volumes: jd. de feuilles impression; Date de la publication en Prusse:

(Date et signature.

1 Ce blanc sera rempli au ministere de Tinterieur (bureau de la kRbrairit ] à Bruxelles. . . 6) L- mention de representant n est indiquèe que dans le cas ou 1. 46clarztion est faitt par un mandataire. Sagi d'une estame, on indique le sujet et le proetdè de ure sur cuivre; grazure sur 27e, gravure sur bois, lithographie ete. ):; eis Sagit dune ocuvre de musique, on

mene, on genre, ius que les noms du compositeur et de l'lauteur

des paroles. ö . . 6 FSi le droit de traduction est reserve, en faire mention iei.

Exemplare solcher Werke, welche ursprünglich in Preußen erschienen sind und für welche die Förmlichkeit der Eintragung in Belgien erfüllt ist, bei dem Ministerium des Innern anmelden.

Das Feilhalten solcher Exemplare soll erlaubt sein, wenn sie mit einem besonderen, im Auftrag des Ministeriums des Innern aufgedruckten Stem. pel versehen worden sind.

Art 4. Rach Ablauf der im vorigen Artikel erwähnten Frist für die Stempelung verfällt jedes Exemplar einer nicht autorisirten Vervielfältigung preußischer Werke, welches durch den Verleger oder Sortimentshändler zum Verkauf gestellt oder versendet wird, falls es nicht mit dem Stempel ver— sehen ist, der Beschlagnahme und Eonfiscation zu Gunsten der Beteiligten.

Art. 5. Die Inhaber von Elichés, Holzstöcken und gestochenen Platten aller Art, so wie von lithographischen Steinen zu nicht autorisirten Ver. vielfältigungen preußischer Werke haben das Verzeichniß derselben innerhalb der nächsten 6 Monate nach dem Eintritt der Wirksamkeit der Uebereinkunft bei dem Ministerium des Innern einzureichen.

Wenn sie von der im Artikel 12 gewährten Erlaubniß, diese Gegen— stände zu benutzen, Gebrauch machen wollen, so müssen sie zuvor dem Ministerium des Innern davon Anzeige machen, worüber ihnen eine Be— scheinigung ertheilt wird. Auf ihr Verlangen werden die mittels dieser Clichéis, Holzstöcke, Platten ꝛc. vor dem 20. August 1867 hergestellten Exem— plare mit einem besonderen Stempel im Auftrage des Ministeriums des Innern versehen werden.

Art. 6. Alle Bestimmungen der vorstehenden Artikel in Betreff der ursprünglich in Preußen erschienenen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke, für welche die Förmlichkeit der Eintragung erfüllt ist, und welche in Belgien vor der Uebereinkunft vervielfältigt worden sind, gelten ebenso für

die deim Eintritt der Wirksamkeit der Uchereinkunft in der Veröffentlichung

begriffenen Werke gleicher Art.

ri J. Jer betrügerische Nachbildung oder Fälschung der Stempel unterliegt den im Code pénal bestimmten Strafen.

Art. 8. Die preußischen Fabrikanten oder Kaufleute, welche das Eigen thumsrecht an ihren Bezeichnungen oder Etiquettirungen von Waaren oder deren Verpackung, an ihren Mustern oder Fabrik. und Handelszeichen gegen jede Beeinträchtigung in Belgien sich wahren wollen, müssen dieselben beim Handelsgericht in Brüssel niederlegen

Art. 9. Unser Minister des Innern wird die Form der oben (Art. 1) erwähnten Listen, Anmeldungen und Eintragungs ⸗Bescheinigungen be— stimmen.

Art. 10. Unsere Minister der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern haben, je an ihrem Theil, vorstehende Verordnung in Ausführung zu bringen.

Gegeben zu Ostende, den 5. September 1863.

(gez) Leopold. (gegengez.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Ch. Rogier. Der Minister des Innern. Alp. Vandenpeereboom.

Anmeldungs-⸗Formulare zur gesetzlichen Eintragung, Art. 1, alinea 3 der Königlichen Verordnung vom 5. September 1863.) Rr. 1. Zusammenfassende Anmeldung.

Datum und

Nummer der

Eintragung (4). Ich Unterzeichneter ... J ö ; wohnhaft zu in Vertretung von (2) erkläre, daß ich die Eintragung der in den beiden Exemplaren des beifolgenden Katalogs mit einem Stern bezeichneten Werke beantrage,

(Datum und Unterschrift.)

[(I) Wird im Ministerium des Innern (bureau de la librairie) zu Brüssel ausgefüllt. Y) Ist zu streichen, falls die Anmeldung nicht durch einen Beauftrag⸗

ten erfolgt. ö

Rr. 2. Anmeldung eines einzelnen Werks. Datum und Nummer der Eintragung (9.

Werks beantrage: T t f el 63. . des Verfassers: 4) Damen des Druckers: Format: Ausgabe: Zahl oder Bezeichnung der Bände: desgl. der Druckbogen: Datum der Veröffentlichung in Preußen: Datum und UÜnterschrift.)

1

Brüssel ausgefüllt.

2) Ist zu streichen, falls die Anmeldung nicht durch einen Beauftrag⸗ ten erfolgt.

3) Bei Kunsidrucken ist der Gegenstand und die Reproductionsart Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Radirung, Lithographie ꝛc.) anzugeben, bei Musikalien die Gattung, so wie die Namen des Komponisten und det Verfassers des Textes.

f) Wird im Miniferium des Innern (hureau de la librairie) zu

*

4) Wenn das llebersetzungsrecht vorbehalten ist, wird dies hier bemerkt.

1999

Am Dom ⸗Gymnasium in Magdeburg ist der ordentliche Lehrer Hildebrandt zum Oberlehrer befördert worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Hüttenmeister Petzeld zu Malapane ist zum Hütten rung auf die volle Hingebung und Mitwirkung ihrer Organe zählt

Inspektor ernannt worden.

Der Königliche Maschinenmeister der Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn Moritz Stambke ist zum Königlichen Ober⸗Maschinenmeister Blum

und der Maschinenmeister derselben Bahn Engelbert hoffer zum Königlichen Maschinenmeister ernannt worden.

Ministerium des Innern.

Die bevorstehenden Wahlen bieten mir Veranlassung, Ew. ..

Kenntniß von einer Allerhöchsten Ordre zu geben, welche am 7Tten

April d. J. an das Königliche Staatsministerium ergangen ist. Seine Majestät sprechen darin aus: 1 daß Allerhöchstdieselben Sich der Wahrnehmung nicht hätten ver⸗ schließen können, daß viele mittelbare und unmittelbare Staats—

*

Beamte sich der Opposi

Schwierigkeiten bereitet hätten.

Das Wohl des Vaterlandes fordere gebieterisch, daß solchen,

mit der Aufgabe Königlicher Beamter unverträglichen Bestrebun⸗ gen mit allen Mitteln, welche die Lage der Gesetzgebung zulasse, entgegengetreten und die nothwendige Einheit aller Regierungs— Organe mit vollem Nachdruck angestrebt werde.

Das Königliche Staatsministerium hat sich sagen müssen, daß die Wahrnehmungen Sr. Majestät leider nur zu begründet sind; dieselben werden auch durch die Erfahrungen, welche Ew. ge⸗ macht haben, vielfach bestätigt worden sein. das Uebel zu konstatiren, es muß demselben gründlich und nachhaltig entgegen getreten werden.

Hat sich bei einem Theile der Beamten eine laze Auffassung der Pflichten gegen ihren Königlichen Herrn eingeschlichen, so ist es hohe Zeit, sie in eindringlichster Weise zur Erkenntniß der Bedeu—

kung ihres Diensteides zurückzuführen, und gehen andere Beamte in der Verkennung ihrer Obliegenheiten selbst so weit, sich den Bestre⸗ bungen der, den Königlichen Willen repräsentirenden Staatsregierung

offen entgegen zu stellen, so ist, um ihren Widerstand zu brechen,

die Anwendung jedes Mittels geboten, welches die Gesetze gegen

Beamte an die Hand geben, die sich durch ihr Verhalten der Achtung,

des Ansehens oder des Vertrauens unwürdig zeigen, welche ihr Beruf

erfordert. Ew. haben als oberster

Ihnen anvertrauten Bezirks Gelegenheit und Veranlassung, das Trei⸗

den der in demselben wirkenden Verwaltungsbeamten kennen zu ler⸗

nen und zu überwachen. Ihre Verantwortlichkeit für deren untadel⸗

hafte Dienstführung steigert sich in demselben Maaße, als Sie den

Aus diesem Grunde muß ich Theils, daß Ew. ..... angedeuteten Rich

Verhältnissen näher stehen, wie ich. mich darauf verlassen können, eines Beobachtung nichts entgeht, was in der tung Bemerkenswerthes vorgeht, anderen Theils, und die Königliche Regierung unmittelbar und energisch ein— shreiten, wo folches zu Ihrer Kompetenz gehört, oder mir ohne Verzug in den Fällen Anzeige erstatten, wo Sie glauben, daß die Remedur nur von hier ausgehen kann.

Ein besonderes Augenmerk ist denjenigen Beamten zuzuwenden, deren Haltung auf die ihnen untergegebenen Beamtenkreise oder auf das mit ihnen in Berührung kommende Publikum naturgemäß von weittragendem Einfluß sein muß. Sie wissen selbst, Herr Präsi⸗ dent, von welcher politischen Bedeutung Ihre eigene Stellung ist. Die ersprießliche Wirksamkeit eines Regierungs- Kollegiums ist nicht denkbar, wenn dessen Präsident, einer politischen Meinung huldigend, welche von der der Staatsregierung abweicht, den Maß— regeln der letzteren aktiv oder passiv widersteht, statt es sich angelegen sein zu lassen, denselben eine kräftige Ausführung zu sichern und, aus eigenem Antriebe, nach allen Seiten hin, und wo sich Gelegen⸗ heit dazu bietet, im Sinne der Regierung zu wirken. In ähnlicher Weise verhält es sich mit den Landräthen. Die Staatsregierung darf es nicht geschehen lassen, daß ein Landrath seinen Einfluß gegen dieselbe geltend macht und durch seine Haltung die Kreiseingesessenen in ihrer Auffassung von dem, was der König und die Staatsregie⸗ rung wollen, beirrt. Aber auch ein Kreissecretair ist nicht zu dul— den, der, seine Pflicht als Königlicher Beamter vergessend, im täg⸗ lichen Umgange mit der Bevölkerung regierungsfeindliche Gesinnun—- gen an den Tag legt und zu verbreiten sucht.

tamte tion gegen Seiner Majestät Regierung an— geschlossen, und statt letztere thatkräftig zu unterstützen, ihr sogar

Aber es genügt nicht

Verwaltungsbeamter des

daß Sie

Es sind das nur Beispiele, die ich anführe. Ew. ..... über- lasse ich selbst zu ermessen, von welcher ungemeinen Wichtigkeit es ist, in den Beamtenkreisen das Bewußtfein von der Tragweite der mit dem Königlichen Dienste übernommenen Verpflichtungen wie⸗ der herzustellen ohne Verzug aber dahin zu wirken, daß an der Zuverlãssigkeit der Beamten gewisser, in dieser Beziehung besonders wichtiger Kategorien irgend ein Zweifel bei der Staats-

regierung nicht aufkommen kann. Ein solcher Zweifel würde jedoch

entstehen, wenn dieselben in Fällen, wo die Königliche Staatsregie⸗

und zählen muß, in Passivität verharren und dadurch den Gegnern

der Regierung zum Siege verhelfen wollten. Wer als Beamter geschworen hat, »dem Könige, seinem Allergnädigsten Herrn, unterthänig, treu und gehorsam zu sein⸗

ist dieses Eides weder als Wähler, noch als Gewähblter entbunden,

und wenn Se. Majestät bestimmt den verfassungsmäßigen Weg vor—

zeichnet, auf welchem seine Beamten ihn begleiten sollen, so sind

Gehorsam, diejenigen aber, welche des Königs Gnade aus

tellen von politischer Bedeutung berufen

ger Unterstützung der Koͤniglichen

wirken

diesem Sinne werden,

zu gro und zu Recht, welches sie an ihre üben dürfte, zu der sie un Wollte die Staatsregierung die Feinde im eigenen L lassen, so würde sie dadurch zum Verräther an der Sache, deren Vertheidigung sie aus voller Ueberzeugung und mit gutem Gewissen übernommen hat. Berlin, 24. September 1863. Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg. An

sämmtliche Königliche Regierungs -⸗Präsidenten.

Abgereist: Se. Excellenz der General - Lieutenant und Kom⸗ mandant von Berlin, von Alvensleben, nach Neu⸗Hoff in Mecklenburg⸗Schwerin.

Der General⸗Major und Remonte⸗-Inspecteur, Synold von Schüz, nach der Provinz Preußen.

Nich tamtltch es.

Preußen. Cöln, 29. September. Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Frau Kronprinzessin nebst Kindern trafen, auf der Reise von Berlin nach England begriffen, heute Vor⸗ mittag mit dem 8 Uhr ankommenden Cöln⸗Mindener Courierzuge hierselbst ein. Es besuchten die erlauchten Herrschaften in Begleitung Ihres Gefolges den Dom. Die Weiterreise Ihrer Königlichen

SFoheiten, zunächst nach Brüssel, erfolgte mit dem 107 Uhr abgehen⸗

den Zuge der Rheinischen Bahn. (Köln. Ztg.)

Schweiz. Bern, 29. September. Hier soll eine Kreditbank gegründet werden mit einem Grundkapital von 60 Millionen, das von französischen und englischen Kapitalisten aufgebracht wird. Die Direction übernimmt Stämpfli, der um Neujahr aus dem Bundes⸗ rath austritt. Unter den Betheiligten sollen Gladstone und Morny

siguriren.

Großbritannien und Irland. London, 28. Septem- ber. Der Präsident Lincoln hat den Trades Unionists, welche zufolge Beschlusses eines im März hierselbst abgehaltenen Meetings eine Adresse an ihn gerichtet hatten, durch den hiesigen amerikanischen Ge⸗ sandten Mr. Akams eine dankende Erwiederung zugehen lassen Er sieht in den Wünschen für die Erhaltung des Friedens und der gegenseitigen Zuneigung zwischen Großbritannien und den Vereinig⸗ en Staaten den Ausdruck der Gesinnung des britischen Volkes und versichert, daß das Volk der Vereinigten Staaten diesen Gefühlen mit gleichem Ernste entgegenkomme.

; Frankreich. Paris, 28. September. Erst vorgestern Abends 5 Uhr ist der Kaiser von Tarbes in Biarritz wieder eingetroffen. Gestern Abend hat er die Garnisonstruppen von Bayonne Revue passiren lassen. Ueber die Rückreise von Tarbes meldet der ⸗Moni— teur: „Nachdem der Kaiser mit Herrn Fould und den obersten Beamten des Hoch- Pyrenäen Departements alle wichtigen Lokal⸗ fragen besprochen hatte, verließ er Vormittags 9 Uhr Tarbes und fuhr ohne Gefolge und ohne Escorte in einem leichten offenen Wa—⸗ gen mit einem Postillon allein nach Pau und wurde, obschon er