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servefonds geleisteten Beitrag bei seinem Ausscheiden aus der Sozietät zurück- erstattet verlangen. Diese Erstattung erfolgt jedoch, sofern nach Ausweis des dem Austritte vorangegangenen r e hn f der ursprüngliche Bestand des Reservefonds durch die daraus zur Deckung von Brandentschädigungen eleisteten Zuschüsse vermindert sein sollte, nur nach Verhältniß der ur prüng⸗ ichen Bestandssumme des Fonds zu dem alsdann vorhandenen wirklichen Bestande.
Allerhöchster Erlaß vom 28. September 1863 — betreffend die anderweitigen Vorschriften für die Berg-Akademie zu Berlin.
Auf Ihren Bericht vom 15. September d. J. ertheile Ich den hierbei zuruͤckfolgenden (a.) anderweitigen Vorschriften für die Berg⸗
Akademie zu Berlin, unter Aufhebung der unter dem 1. Septem— ber 1860 bestätigten, hierdurch Meine Genehmigung. Berlin, den 28. September 1863.
Wilhelm. Graf von Itzenplitz.
An
den Minister für Handel, Gewerbe und 7 1 5 ö. öffentliche Arbeiten.
a.
K öoörschriften für die Königliche Berg-Akademie zu Berlin. §. 1. Zweck der Akademie. Die Königliche Berg⸗Akademie in Berlin hat den Zweck, den—
jenigen, welche sich im Berg-, Hütten— und Salinenwesen ausbilden
wollen, Gelegenheit zur Erwerbung der erforderlichen Fachkennt⸗ nisse zu geben. 3 Leitung und Verwaltung.
Der vom Könige ernannte Direktor führt die Leitung der Berg⸗Akademie. Dieselbe ist dem Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten untergeordnet. Die Kassen⸗ und Büreau⸗
Geschäfte werden von Beamten der Ministerial⸗Abtheilung für das
Berg-, Hütten⸗ und Salinenwesen wahrgenommen. Kuratorium. Das Kuratorium der Akademie besteht aus fünf, von dem Könige ernannten Mitgliedern. Dasselbe hat bei den organischen
Einrichtungen, bei der Feststellung des Lehrplanes, so wie bei der
Anstellung der Docenten mitzuwirken. S. 4. Obliegenheiten des Direktors. Außer der allgemeinen Leitung der Lehranstalt liegt dem Di⸗ rektor im Besonderen ob: 1) die Ertheilung der Erlaubniß zum Besuche der Akademie, nach Maßgabe der Bestimmungen in 88. 10—1 2
die Ueberwachung des planmäßigen Ganges der Lehrvorträge
und des Unterrichts;
3) die Kontrolle über die Sammlungen und Lehrmittel, für
welche zunächst die betheiligten Docenten verantwortlich zu
machen sind, so wie über Instandhaltung der Lokale und des
Inventariums;
die Aufstellung und Einreichung der Etats⸗Entwürfe;
die Anschaffung von Utensilien, Mobilien und Lehrmitteln, und die Vollziehung der Zahlungs-Anweisungen an die Kass innerhalb der Grenzen des Etats;
die Einreichung der Jahres-Rechnungen, die Bearbeitung und Erledigung der Notaten und Monita;
die Erstattung eines Jahresberichts;
die Berufung der ordentlichen Docenten zu Berathungen über
den Lehrplan und andere den Unterricht betreffende Verhält⸗
nisse, fo oft dergleichen erforderlich sind, in der Regel aber
halbjährlich einmal.
§. 5. Ordentlicher Unterricht.
Für die Hauptgegenstände des Unterrichts werden ordentliche
Docenten mit der Verpflichtung, bestimmte Vorträge zu halten und bestimmten Unterricht zu ertheilen, von dem Minister für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf Vorschlag des Direktors und gutachtlichen Bericht des Kuratoriums angestellt. §. 6. Außerordentlicher Unterricht. Außerdem kann der Direktor mit Zustimmung des Kuratoriums jedem ordentlichen Docenten der Berg- Akademie, jedem Professor
und Lehrer einer anderen höheren Lehranstalt, und sonstigen geeigne⸗ . ten Personen gestatten, Vorträge über hierher gehörige Gegenstaͤnde
zu halten. ö Allgemeiner Lehrplan. Die Vorlesungen an der Berg-Akademie dauern vom 15. OI. tober bis zum 15. August des folgenden Jahres. Zu Ostern finden dreiwöchentliche Ferien statt. 8. Lehrgegenstände. Der ordentliche Unterricht umfaßt folgende Lehrgegenstände: Bergbaukunde. Salinenkunde. Allgemeine Hüttenkunde. Eisenhüttenkunde. Mechanik. Maschinenlehre. Markscheide⸗ und Meßkunst. Zeichnen und Konstruiren, mit Vorträgen über Projections— Methoden und Schatten-Construklionen.
o = 9 2 — — — — — — — —
Repetitorien und Kolloquien über Mineralogie und Geognosie.
Repetitorien und Kolloquien über mathematische Disziplinen. Allgemeine chemische Analyse, mit praktischen Arbeiten im Laboratorium.
Probirkunst auf trockenem und auf nassem Wege, theoretisch und praktisch. Das spezielle Verzeichniß der Lectionen und der dafür zu ent⸗
richtenden Honorare wird halbjährlich bekannt gemacht.
. Aufnahme der Studirenden. Die Erlaubniß zum Besuche der Akademie wird nach Maßgabe
der Bestimmungen in §§. 10 — 12 auf vorgängige, innerhalb der
ersten vierzehn Tage jedes Semesters unter Ueberreichung der erfor— derlichen Atteste anzubringende Meldung durch den Direktor ertheilt und auf dem Anmeldebogen vermerkt, welchen der Studirende bei dem Registratur-Beamten der Akademie persönlich in Empfang zu nehmen hat. §. 10. Berechtigung zum Besuche der Akademie. Zum Besuche der Akademie sind berechtigt: diejenigen Berge, Hütten- und Salinen⸗Beflissenen, welche sich dem preußischen Staatsdienste widmen wollen; die immatrikulirten Studirenden der Königlichen Friedrich— Wilbelms-⸗Universität hierselbst; die immatrikulirten Studirenden des Königlichen Gewerbe— Instituts. 3
Zulassung von Hospitanten.
Außerdem ist der Direktor befugt, anderen Personen den Besuch 8
einzelner Vorträge zu gestatten. Die betreffenden Vorträge werden auf dem Anmeldebogen nam— haft gemacht. §. 12. Meldung zu den Vorträgen. Die nach §5§. 10 und 11 zugelassenen Studirenden zeichnen die—
jenigen Vorträge, welche sie während des Semesters zu hören
wünschen, in die dafür bestimmte Kolumne des Anmeldebogens ein
und legen denselben alsdann dem Registrator der Akademie zur Sig⸗ natur vor. § 13.
Demnächst, und längstens innerhalb vier Wochen nach Beginn
des Semesters erfolgt die Zahlung der Honorare (8. 16) an die Kasse
und die Vorlegung des Anmeldebogens 8. 12 und 13), so wie die
persönliche Meldung der Studirenden bei den Docenten. §. 14.
Kein Docent ist befugt, die Meldung eines Studirenden an— zunehmen oder den Besuch der Vorträge und des Unterrichts zu⸗ zulassen, bevor nicht das Honorar gezahlt und darüber von der Kasse auf dem Anmeldebogen quittirt, beziehungsweise die Stundung nach⸗ gewiesen ist.
§. 15. Honorar. Die Vorlesungen und Uebungen werden theils gegen Honorar sprivatim), theils unentgeltlich spublice) gehalten. .
Für die zum ordentlichen Ünterricht gehörigen Privat-Vorlesun— gen soll das Honorar auf jede wöchentliche Lehrstunde 13 Thaler —
3
also beispielsweise bei eineni wöchentlich 5stündigen Vortrage 7 Tha ⸗
ler — pro Semester nicht übersteigen.
Die Festsetzung der Honorare für den Zeichnen Unterricht und
für die Arbeiten im Laboratorium bleibt vorbehalten. ö
Den Betrag des Honorars für außerordentliche Vorträge setzen .
die Docenten im Einverständniß mit dem Kuratorium fest, worüber der Kasse Nachricht zu geben ist. Hierbei soll im Allgemeinen der
ö . ( .
sur die ordentlichen Vorträge angenommene Satz nicht überschritten den. . §. 18.
Das für den außerordenilichen Unterricht entrichtete Honorar wird den betreffenden Lehrern 4. . des Semesters ausgezahlt. Stundung.
n Fällen großer, durch Atteste öffentlicher Behörden nachzu— weisender Bedürftigkeit kann der Minister für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf Vorschlag des Direktors Inländern Stundung der Hälfte des Honorars für den ordentlichen Unterricht
bewilligen. ö. ; K f Eine Stundung der Honorare für außerordentliche Lehrvorträge
ndet nicht statt. findet nich 3.2.
Die Bewilligung der Stundung wird von dem Direktor auf dem Anmeldebogen bescheinigt.
Durch einen schriftlichen Revers übernimmt der Studirende alWdann die Verpflichtung, die gestundeten Beträge spätestens in
sechõ Jahren nach dem Abgange von der Akademie an deren Kasse u zahlen. . . 2l. Rückerstattung des Honorars.
Rückzahlung des Honorars erfolgt, wenn die Vorlesungen nicht zu Stande gekommen, oder innerhalb der ersten Hälste des Semesters abgebrochen, oder auf eine andere als die angekündigte Zeit verlegt
worden sind.
Die Beträge müssen jedoch in den ersten vier Monaten des
laufenden Semesters bei der Kasse abgehoben werden, widrigenfalls der Anspruch auf Rückerstattung e , 8. 6
Zeugnisse.
Die Testate werden am Schlusse jedes Semesters durch Ein tragung in die dafür bestimmte Kolumne des Anmeldebogens ertheilt.
Auf Verlangen werden den Studirenden Zeugnisse über den Besuch der Berg Akademie durch den Direktor gegen Rückgabe des
Anmeldebogens ausgestellt.
Ministerium für Sande, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das dem Maschinenfabrikanten Ewald Hilger zu Essen unter
dem JI. Juli 1861 ertheilte Patent
auf eine Tuchpreßmaschine, in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen ganzen Zusammensetzung ,; ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken,
ist aufgehoben worden.
Ankündigung der Vorlesungen, welche im Winter-Semester 1863164 bei dem mit der Universität in Berlin in Beziehung steh enden landwirthschaftlichen Lehr-Institute stattfin den werden.
1. Pr Bh a er. Landwirthschaftliche Betriebslehre — Dienstag, Donnerstag, Freitag von 4 bis 5 Uhr, privatim. ö ,. Schaafzucht und Wollkunde — Dienstag, Donnerstag, Frei tag von 3 bis 4 Uhr, privatim.
Ueber Ackerbausysteme — Montag von 4 bis 5 Uhr, unent⸗
geltlich.
Quästur.
II. Professor Dr. Eichhorn: . Landwirthschaftliche Chemie — Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend von 11 bis 12 Uhr, privatim; 2 die chemischen Grundlagen des Ackerbaues und der Thier⸗ zucht — Dienstag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 11 Uhr, privatim; . . Anleitung zu agrikulturchemischen Untersuchungen mit Uebungen im Laborakorium — Montag und Donnerstag von g bis 12 Uhr, privatim; . ö
Lehrsaal in der Behrenstraße Ni. 28, Anmeldungen da—
selbst. III. Professor Dr. Koch. Landwirthschaftliche Botanik, verbunden mit der Lehre von den Krankheiten der Kulturpflanzen — Montag und Don— nerstag von 5 bis 7 Uhr, privatim. . Lehrsaal im Universitäts - Gebäude, Anmeldung in der Quãästur.
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*
Lehrsaal im Universitäts⸗ Gebäude; Anmeldung in der
2 Landwirthschaftliches Seminar, in welchem Vorträge über wichtige Gegenstände der Landwirthschaft, und zwar mit Unterstützung anderer Sachverständigen, gehalten werden — Mittwoch von 6 Uhr an — für studirende Landwirthe un- entgeltlich.
Lehrsaal noch später zu bestimmen; Anmeldung in der
Quãstur. IV. Professor Dr. Schaum. Landwirthschaftliche Zoologie — Dienstag, Mittwoch, Freitag von 9 bis 10 Uhr, privatim; Lehrsaal im Universitäts Gebäude, Anmeldung in der Quãästur. V. Professor Manger:
Ueber Bauanlagen landwirthschaftlicher Gebäude und Fabriken
— Mittwoch und Sonnabend von 4 bis 6 Uhr, privatim; Lehrsaal in der Behrenstraße Nr. 28, Anmeldungen Neu⸗ Cölln am Wasser Nr. 14.
Hiernach sind die Vorträge in folgender Neihefolge geordnet
Sonn⸗
Stunde en
Don. bontag] Dienstag Mittwoch *!
. nerstag Freitag
Uebungen
im im 9—– 10 Laborato⸗ Laborato⸗ rium rium Themische Chemische Grund Grund⸗ lagen des lagen des Ackerbaus Ackerbaus
Uebung
Zoologie Zoologie Zoologie
Chemische Grund⸗ lagen des Ackerbaus
desgl. desgl.
desgl, Chemie Chemie desgl. Chemie
Schaf⸗ Schaf ⸗ Schaf⸗ zucht zucht zucht
Bau. Betriebs Betriebs⸗- Bau⸗ anlagen lehre lehre anlagen
Acker ⸗ Betriebs⸗ systeme lehre
Botanik desgl. Botanik desgl.
desgl. Seminar desgl.
Zugleich wird darauf hingemwiefen, daß den angehenden Land⸗ wirthen, welche das landwirthschaftliche Institut besuchen, auch der Zutritt zu den an der Universität selbst stattfindenden Vorlesungen, wenn ihnen derselbe nicht schon frei stehen sollte, leicht verschafft wer⸗ den kann, und daß unter diesen Vorlesungen besonders die über Physik, Mineralogie, Geognosie, Entomologie, Naturgeschichte der Eingeweidewürmer ꝛc. ihnen sehr nützlich werden können. Eben so muß ihnen die Benutzung der Vorlefungen an der Thierarzneischule empfohlen werden. Es wird deshalb auf die Verzeichnisse der Vor⸗ lesungen an der Universität und an der Thierarzneischule Bezug ge=
nommen.
R ichtamtlich es.
Sachsen. Dres den, 4. Oktober. Ibre Königliche Hoheit
die Frau Kronprinzessin von Sachsen ist gestern Abend von
Baden-Baden hier eingetroffen. Dr. I)
Oesterreich. Wien, 5. Oktober. In der heutigen Sitzung des Abgeordneten hau ses theilte der Sta sminister von Schmer⸗ ling folgende Schriftstücke mit: Das Handschreiben, in welchem der Kaiser den Siebenbürger Landtag auffordert, Abgeordnete zum Reichs rathe zu entsenden, und eine Kaiserliche Botschaft an den Reichsrath, welche die Ermächtigung zur sofortigen verfassungsmaßigen Beband⸗
lung der Finanzvorlagen wie im vorigen Jahre und unter gleichem
Verbehalt enthält und die Hoffnung ausdrückt, die Fortsetzung und der Abschluß der Berathungen der Finanzgesetze werde unter Mit⸗
wirkung Siebenbürgischer Abgeordneten erfolgen. Der Finanzminister
legt Gesetzentwürfe über die Regelung der Grundsteuer, und über die Steuern von Gebäuden, Erwerb und Renten, sowie über die Per⸗ sonal , die Luzus⸗ die Klassensteuer, über eine Aenderung Stempelgesetzes und über das Pensionirungswesen vor.