1863 / 254 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

.

2190

einem Fünftel des Betrages derselben und wird zur Nachzahlung der fälligen Rate nebst Conventionaistrafe durch eine zweite öffentliche Bekanntmachung mit vierwöchentlicher Frist aufgefordert. Leistet er dieser zweiten Aufforde. rung nicht Folge, so wird dieselbe nochmals mit vierwöchentlicher Frist durch öffentliche Bekanntmachung wiederholt. Bleibt auch diese dritte Aufforderung erfolglos, so kst der Verwaltungsrath berechtigt, den säumigen Zeichner im Wege Rechtens zur Zahlung der betreffenden Raten nebst Con- dentionalstrafe und gesetzlichen Verzugszinsen vom Tage der dritten Zah⸗ lungsfrist an in Anspruch zu nehmen oder auch seine Zeichnung mittelst öffentlicher Bekanntmachung für erloschen, die auf dieselbe etwa bereits ge⸗ leisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft fur verfallen und die über die Annabme der Zeichnung etwa ertheilten Bescheinigungen, so wie die Interimsscheine über die auf dieselben geleisteten Ratenzahlungen fur nichtig zu erklären. Die auf diese Weise ausfallenden Actien können von dem Verwaltungsrath zum Besten der Gesellschaft anderweitig vergeben undzverwerthet werden. ö 234

§. 9.

Die auf die Actien geleisteten Einzablungen werden während der Bauzeit bis zum Tage der Eröffnung des Betriebes der Bahn mit fünf Prozent per Jahr verzinst und diese Zinsen aus dem Anlagekapital ent⸗ nommen. Die Bẽrichtigung der Zinsen erfolgt durch Abrechnung auf spätere Einzahlungen, beziehungsweise durch Baarzahlung. Zeit und Ort der Zins— zablung bestimmt der Verwaltungsratb durch öffentliche Bekanntmachung.

Nach dem oben bemerkten Zeitpunkte hört jede Verzinsung aus dem Baukapital auf und tritt an deren Stelle die Vertheilung des aus dem Unternehmen aufkommenden Reinertrags (Dividende).

S. 10.

Dividenden und Zinsen, welche binnen vier Jahren nach dem Fällig— keitstage (Paragraph zwanzig und neun) nicht abgehoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Ist aber ein Dividendenschein verloren gegan— gen, und der Verlust dem Verwaltungsrathe innerhalb obiger Frist ange— zeigt, so wird der Betrag des Dividendenscheins noch innerhalb einer ferne— ren, vom Ablauf der vier Jahre zu berechnenden präklusivischen Frist von einem Jabre nachgezablt, insofern nicht etwa der Dividendenschein inmittelst von einem Dritten eingereicht und realisirt ist.

Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verlust eines Dividendenscheins nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten desselben zu prüfen oder die Realisatien des Scheins zu ver— tagen. Dem Verlierer und dem Inhaber des Scheins bleibt vielmehr die Ausfübrung ibrer Ansprüche auf den Betrag desselben gegen einander ledig- lich überlassen. Eine Amortisation verlorener Dividendenscheine findet nicht statt.

3

Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werden.

Die Ausreichung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den Präsentan— ten der betreffenden Actie. Ist aber vorher der Verlust des Talons dem Verwaltungsrathe angezeigt, und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. ö

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath drei Mal in Zwischenräumen von drei Mona— ten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwai⸗ gen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind innerhalb zweier Monate

Aufforderung die Dokumente nicht eingeliefert, noch Rechte worden, so spricht das Landgericht zu Düsseldorf auf Grund aus. Nachdem der Verwaltungsrath die- tlichen Kenntniß gebracht, fertigt derselbe gegen Einziehung der

e D 85 X 5Beists te 2 81169 P 58: 1r*** rfahrens von dem Betheiligten an Stelle der mortifizirten

88 Wwwers Fe 3I s die Mortincatton

. ; ibren Actionairen wegen rückstãndig gebliebener Einzablungen Varagrapt tj und der dadurch ver- wirkten Conventienal strafe und Verzugszinsen sind im Gerichtsstande der Gestllschaft anhängig zu machen, welchem sich ein jeder Actienzeichner und dessen Rechts nachfolger du ie Zeichnun sp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung, ; nwärtigen Statuts unterwi Sonftige Streitigkeiten in Gesellschaft und ihrem Vorstande nairen werden durch Schiedsrichter entschieder ihren Sitz haben müssen. Eine mit gleichem Interesse einander gege len einen Schiedsrichter. Verzögert richters länger als vierzehn Tage, nachdem itt die unter Benennung des von dem oder den Trorekanten richters schriftlich zugegangen ist, so ernennt der Vräß Handelsgerichts zu Gladbach, eventuell dessen Ste Schiedsrichter Ein Obmann ist demnächst von n wählen und im Falle der Nichteinigung von dem Präsdenten de⸗ zen Handelsgerichts zu Gladbach, eventuell dessen Stellvertreter tr Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nac Stimmenmehr—⸗ Bildet sich keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein. Entscheidung des Schiedsgerichts findet eine Berufung auf dit

16 ben Gerichte nicht statt, insefern die Ausschließung derselben gesetz lic

33 3 * 28 .

5 *

.

61 5

=

15.

Alle in diesem Statut vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen und alle sonstigen Mittheilungen, die der Verwaltungsrath an die Actionain zu erlassen hat? gelten als gehörig geschehen, wenn sie. durch; erstens, den Preußischen Staats Anzeiger, zweitens, die Cl. nische Zeitung, drittens, das Gladbacher Kreisblatt und viertens die Times zu London erlassen sind. Geht eins dieser Blätter ein, s wählt der Verwaltungsrath sofort ein anderes öffentliches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen Blätter bekannt. Auch außer diesem Falle steht es dem Verwaltungsrathe frei, andere als die neben. bezeichneten Blätter zu wählen, er hat jedoch seine Wahl durch sämmtliche Blätter, in denen bis dahin die Bekanntmachungen erlassen werden mußten zu veröffentlichen. n

k Bilance, Reservefonds, Dividende S. 16.

Vom Tage der Betriebs Eröffnung der Bahn ab, sind die Actionaire auf den Reingewinn des Betriebes (Dividende) angewiesen. Zu deren Fest. stellung muß innerhalb der ersten drei Monate jeden Geschäftsjahres, welches mit dem Kalenderjahre übereinstimmt, die Betriebsrechnung für das ver. flossene, so wie eine Vermögensbilance nebst deren Belägen aufgestellt und von dem Verwaltungsrathe vor Abbaltung der ordentlichen General. Ver. sammlung (Paragraph drei und dreißig) geprüft werden.

8

8854 The g ö 19 ** : 5 3

Zur Deckung der in außerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden Unglücksfällen und sonst nöthigen Ausgaben wird ein Reservefonds gebildet! Demselben werden überwiesen: a) die etwa festzuseßenden Conventional. strafen, so wie diejenigen Vortheile, welche der Gesellschaft aus der Cadu. zirung von Actien erwachsen (Paragraph acht); b) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, welche nicht rechtzeitig erhoben und des. halb gemäß Paragraph zehn zu Gunsten der Gesellschaft verfallen sind; ) ein Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmen, der vom Verwaltungsrathe nach Bedürfniß festgesetzt wird, aber jährlich nicht mehr als höchstens enn zehntel Prozent des Anlagekapitals der Gesellschaft betragen soll, insofern der Verwaltungsrath nicht mit Zustimmung der vorgesetzten Staatsbehörde eine Erhöhung für nothwendig erachtet. Hat der Reservefonds die Summe von zwanzigtausend Thalern erreicht, so braucht er blos auf dieser Hoͤhe erbalten zu werden, und es erfolgen Zuschüsse nur dann, wenn eine Vet. minderung eingetreten ist. So lange der Reservefonds in voller Höhe vor— handen ist, fließen die oben unter a und b genannten Conventionalstrafen und nicht erhobenen Dividenden, so wie die Zinsen des Reservefonds selbst in die Betriebskasse.

§. 18.

Ferner wird noch zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Lisen. bahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern und der Wagen aller Art ein Erneuerungsfonds gebildet. Zu den vorgedachten Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: erstens bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzen Wasser. behälter und Bremsen; zweitens: bei den Wagen die Auswechselung don ganzen Kasten, Federn, Achsen, Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupees. Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung noöͤtbig werden, nicht aber, wenn sie den Bauunternehmern, Lieferanten und so weiter zur Last fallen. Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen: a) die Einnahmen aus dem Verkauf alter Materialien des Oberbaues und der Betriebsmittel, b) ein Zuschuß aus den Betriebs Einnahmen, der nach Prozentsätzen von dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist. Diese Pro. zentsätze normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von fünf zu fün Jahren mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde.

J. 19. .

Behufs Feststellung der Dividenden werden aus dem Brutto Ertrag zunächst: erstens, die Verwaltungs-, Unterhaltungs , und Betriebskosten sowie alle sonstigen, das Unternehmen betreffenden Ausgaben bestritten, sodann: zweitens, die in den Paragraphen siebenzehn und achtzehn ge dachten jährlichen Beiträge zu dem Reserve⸗ und dem Erneuerungsfonds und drittens die dem Verwaltungsrathe nach Paragraph ein und dreißig gebührende Tantieme entnommen und viertens der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter die Actionaire vertheilt:

a) Vorerst erhalten die Inhaber der Prioritäts-Stamm ˖⸗Actien fünf Pre—

zent des Nominalbetrages ihrer Actien. M8

Ves

8

die ih nach Verhältniß des Nominal— betrages ihrer Actien vertheilt. Ergiebt sich aber hierbei eine Dividende von mehr als sechs zwei drittel Prozent auf den Nominalbetrag der Stamm ⸗Actien, so wird der Ueberschuß über diese sechs und zwe drittel Prozent auf die sämmtlichen Stamm- und Prioritäts. Stamm- Actien gleichmäßig vertheilt.

Sollte in einem oder dem andern Jahre der Reinertrag nicht aus reichen, um den Inhabern der Prioritäts⸗Stamm = Actien die unter 2 gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fer ende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezablt nd erhalten die Inhaber der Stamm - Actien nicht eher eine Dir dende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist. Im Falls der Auflösung der Gesellschaft, resp. der Liquidation des Gesellschaft— Vermögens haben die Inhaber der Prioritäts - Stamm - Actien ein Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen so daß sie aus demselben zunächst und vor den Inhabern der Stamm- Actien befriedigt werden müssen.

§. 20

Der hiernach von dem Verwaltungsrathe festgestellte Betrag der Jah⸗ tes -Dividende 2] pro Prioritäts- Stamm- Actie, b) pro Stamm Actie wird vort dem ersten Juli eines jeden Jahres von dem Berwaltungsrathe bekannt

* 1

2191

von allen Büchern und Schriften der Gesellschaft Kenntniß zu nehmen und Kassen ⸗Revisionen abzuhalten. Der Vorsitzende des Verwaltungsraths hat die vorstehend im zweiten Satz des gegenwärtigen Paragraphen dreißig be— zeichneten Befugnisse jederzeit ohne besonderen Auftrag.

31

gemacht und von diesem Zeitpunkte ab aus der Gesellschaftskasse zu Glad hach, so wie an den sonst durch öffentliche Bekanntmachung des Verwal⸗ zrathes zu bezeichnenden Orten gegen Einlieferung der fälligen Dividen ine ausgezahlt. . Von dem Vorstande. 1

Den gesetzlichen Vorstand der Gesellschaft mit allen nach dem deutschen andelsgesetzbuch und dem Artikel zwölf des Einführungsgesetzes dem Vor⸗ ande einer Actien-Gesellschaft zustehenden Rechten und Pflichten bildet ein aus sieben Mitgliedern bestehender Verwaltungsrath, welcher seinen Sitz in München Gladbach hat. 3. 3 .

Für die Zeit von Bestätigung dieses Statuts bis zu der im ersten Be⸗ triebssahre der Gesellschaft abzuhaltenden ordentlichen General Versammlung ilden:

, der Königliche Landrath Ernst Otto Schubarth in München Gladbach, eitens: der Königliche Handelsgerichts⸗Präsident Wilhelm Prinzen in München ⸗Gladbach, drittens: der Bürgermeister Johann Joseph Rottländer in. München Gladbach, viertens: der Kaufmann Wilhelm Specken in Dulken, fünftens: der Fabrikbesitzer Christian Pferdmenges in Rheydt, sechstens: der Bankier Eduard Oppenheim in Cöln, siebentens; der Kaufmann Louis Berger in Venlo, ö. den Verwaltungsrath. Nach Ablauf der vorstehend festgesetzten Zeit scheidet alljährlich am Tage der ordentlichen General- Versammlung ein Mitglied aus dem Verwaltungsrathe aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das Amtsalter und bei gleichem Amtsalter durch das Loos bestimmt. Die ausscheidenden Mitglieder . , werden.

Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes, so weit sie nicht durch dieses Statut ernannt sind, erfolgt durch die General⸗ Versammlung. Entsteht aber eine Vakanz im Verwaltungsrath zu anderer Zeit, als in der Heneral-⸗Versammlung, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder des Ver⸗ waltungsrathes die Ersatzwahl für die Zeit bis zur nächsten General ; Ver

sammlung vorzunehmen. . . Die General ⸗Versammlung besetzt demnächst die Vacanz durch eine von

ihr zu vollziehende Wahl für die weitere Dauer der Functionszeit des aus- geschiedenen Mitgliedes.

zw

§. 23.

Ein jedes Mitglied muß mit mindestens zehn Actien bei der Gesell . sͤhaft betheiligt sein. Die darüber sprechenden Dokumente sind im Archiv der Gesellschaft zu hinterlegen und dürfen wäbrend der Dauer der Function des betreffenden Mitgliedes nicht veräußert werden. Die Mitglieder des Verwaltungsraths müssen in ihrer Majorität Preußen sein und mindestens zwei in Gladbach und zwei andere im Umkreise von zwei Meilen von Gladbach ihren Wohnsitz haben. Beamte der Gesellschaft können nicht Mit- glieder des Verwaltungsrathes 16 4

Kein Mitglied des Verwaltungsrathes darf Bauten oder Lieferungs geschäste für die Gesellschaft übernehmen, oder ihr Bankier sein.

8 . .

Der Verwaltungerath wählt alljährlich aus seiner Mitte einen Vor sitzenden und einen Stellvertreter für denselben, welche beide Preußen sein und ihren Wohnsitz im Kreise Gladbach haben müssen. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, sobald er in Vertretung desselben handelt. mit dem Vorsitzenden selbst überall gleiche Rechte. Dritten Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die Giltigkeit der von ihm vollzogenen Verhand⸗ ungen und Erklärungen niemals des Nachweises der Verhinderung des

Voꝛfitzenden. §. 26.

Zur gültigen Zeichnung der Firma der Gesellschaft ist die eigenhändige Namensunterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrathes oder seines Stellvertreters und noch eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes erforderlich und ausreichend.

k

Innerhalb der Gesellschaft verfügt und beschließt der Verwaltungsrath selbstständig in allen Angelegenheiten derselben, so weit die Beschlußnahme darüber nicht der General-⸗Versammlung vorbehalten ist. Bei Gefahr im Verzuge kann der Vorsitzende des Verwaltungsrathes auf eigene Verant- wortung handeln, er muß aber die getroffenen Anordnungen nachträglich sofort dem Verwaltungsrathe .

Versammlungen des Verwastungsrathes werden vom Vorsitzenden schrifllich berufen, so oft er es nach Lage der Geschäfte nöthig findet / sie müssen berufen werden, wenn zwei Mitglieder des Verwaltungsrathes dar. auf antragen. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse des Verwaltungorathes werden durch absolute Stimmen. mehrheit dei Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichh eit entscheidet, inso. fern es sich um eine Wahl handelt, das Loos, in allen übrigen Fällen die

Stimme des Vorsitzenden. Ergiebt sich bei einer Wahl im ersten Scruti⸗ wmnhio weder eine absolute Majsrität, noch Stimmengleichheit, so wer den Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Waͤbhlenden auf die engere Wahl ge— bracht. Ueber die nach Paragraph zwei und zwanzig und fünf und zwanzig

vom Verwaltungsrathe zu vollziehenden Wahlen sind notarielle Verhand lungen aufzunehmen. §. 30.

Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, Kommissarien aus seiner Mitte ju ernennen und denfelben seine Vertretung bei einzelnen Geschäften zu über- tragen. Insbesondere können die Kommiffarien beauftragt werden, die ge— sammte Geschäftsführung während des Baues und Betriebes zu äberwachen

Der Verwaltungsrath wird 46 besoldet. Er bezieht aber außer dem Ersatz der für seine Mitglieder bei Ausübung ihrer Functionen entstehenden baaren Auslagen und außer Präsenzgeldern von fünf Thalern für jedes Mitglied und jede Sitzung eine Tantieme von vier Prozent vom Reingewinn der Gesellschaft (Paragraph neunzehn), deren Vertheilung unter die Mitglie · der ihm überlassen bleibt.

7 Beamte der Gesellschaft. 32

. Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahnen nicht einer anderen Gesellschaft (Paragraph vier) oder dem Staate (Para⸗ graph sieben und vierzig) überlassen werden, so hat der Verwaltungsrath den eigenen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnun- gen gemäß zu organisiren und sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen und nach Maßgabe des Paragraphen sechs und vierzig, Nummer drei e. dieses Statuts anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kontrakte und ihnen zu ertheilenden Voll- n festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienst ⸗Instructionen zu erlassen.

2 General Versammlung. 5 5

Die General ⸗Versammlungen . Actionaire finden in München ⸗Glad— bach statt. Dieselben werden durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung, von denen die erste spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage er⸗ scheinen muß, durch den Verwaltungsrath unter Mittheilung der Tages- ordnung berufen, und zwar:

a) ordentliche: im Laufe des zweiten Quartals eines jeden Jahres, ö. erste nach Beendigung der Bauzeit im Laufe des ersten Betriebs jahres, außerordentliche: so oft der Verwaltungsrath es für nöthig findet, oder Actionaire, die zusammen mindestens ein Fünftel der emittirten Actien besitzen, unter Deposition ihrer Actien oder Interimsscheine, beim Verwaltungsrath schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes darauf antragen.

§. 34.

Vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraphen fünf und dreißig sind alle Actionaire der Gesellschaft persönlich oder durch Vertreter an den Gene— ral ⸗Versammlungen Theil zu nehmen berechtigt. Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Kaufleute durch ihre Pro kuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder und Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten werden, auch wenn die Vertreter nicht selbst Actionaire sind. Alle übrigen Actionaire können sich nur durch Bevollmächtigte ver- treten lassen, die selbst Actionaire sind. Für einen jeden Actionair darf nur ein Vertreter oder Bevollmächtigter in der Versammlung erscheinen. Eine Verletzung dieser Vorschrift bewirkt, daß der abwesende Actionair bis zur Zurücknahme der konkurrirenden Vollmachten seines Stimmrechts verlustig ist. Personen weiblichen Geschlechts sind von der persönlichen Betheiligung an den General -⸗Versammlungen ausgeschlossen.

2

WM.

Diejenigen Actionaire, welche sich an der General-Versammlung be- theiligen wollen, haben ihre Actien resp. Interimsscheine, auf denen die ge⸗ schehene Einzahlung aller bis dahin ausgeschriebenen Raten (Paragraph sieben) quittirt sein muß, nebst einem doppelten Verzeichniß und außerdem, wenn sie nicht persönlich erscheinen, die Vollmachten oder sonstigen Legiti= mations - Urkunden ihrer Vertreter spätestens am Tage vor der Eröffnung der Versammlung bei der Gesellschaftskasse zu deponiren, oder die ander= weitige Deposition der Actien oder Interimsscheine auf eine dem Verwal= tungörathe genügende Weise zu bescheinigen. Das Duplikat des Verzeich⸗ nisses wird init dem Stempel der Gesellschaft und einem Vermerk über die Stimmenzahl des betreffenden Actionairs versehen zurückgegeben und dient als Legitimation zum Eintritt in die Versammlung. Ueber die Anerkennung der Vollmachten, insofern dieselben nicht durch einen öffentlichen Beamten beglaubigt sind, so wie über etwaige Reclamationen in Betreff des Stimm- rechtes entscheidet bei etwa entstehendem Zweifel die General ⸗Versammlung.

36.

Den Vorsitz in der General ⸗Versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrathes. Er leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Vorträge, so wie den Abstimmungsmodus. Bei den Wahlen findet jedoch stets, insofern sie nicht einstimmig durch Acclamation erfolgen, geheime Abstimmung durch Stimmzettel und im Uebrigen das im Paragraphen neun und zwanzig für die Wahlen im Verwaltungsrathe vorgeschriebene Verfahren statt.

Die Beschlüsse der General⸗Versammlung werden vorbehaltlich der Be—⸗ stimmungen des Paragraphen neun und dreißig durch absolute Majorität der erschlenenen resp. vertretenen stimmberechtigten Actionaire gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit a, . . Stimme des Vorsitzenden.

Das Stimmrecht der Stamm Actionaire und der Prioritäts⸗Stamm- Actionaire in den General- Versammlungen ist gleich. Bei allen Abstim⸗ mungen geben je zehn Actien eine Stimme, jedoch soll kein Besitzer von Actien mehr als dreißig Stimmen für seine Person abgeben dürfen. Nur als Vertreter anderer Actionaire kann ein Actienbesitzer ein größeres Stimm recht ausüben, jedoch niemals mehr als einhundert Stimmen.

Die Besitzer von weniger als zehn Actien sind zur Theilnahme an der General Versammlung, jedoch ohne 896 befugt.

In der ordentlichen General · Versammlung hat der Verwaltungsrath über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft unter Vorlegung der Bilanz für das nächst vergangene Geschäftsjahr, in der ersten ordentlichen General-