w
2192
Versammlung aber unter Vorlegung der Bilanzen für sämmtliche Vorjahre zu berichten. Demnächst geschieht:
a) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes, insofern eine solche nach Paragraphen ein und zwanzig und zwei und zwanzig erforder- lich ist, und
b) die Wahl von drei Revisoren, von denen mindestens zwei Preußen sein müssen.
Die in der ersten ordentlichen General- Versammlung Paragraph drei und dreißig a. zu wählenden Revisoren haben außer der Bilanz des jenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind, auch die Bilanz der Vorjahre zu prüfen. Den in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren liegt die Prüfung der Bilanz desjenigen Jahres ob, in welchem sie gewäblt sind. Ueber das RKesultat der Prüfung haben sie in dem auf ihre Wahl folgenden Jahre der ordentlichen General ⸗ Versammlung Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen. Sollten Erinnerungen, zu denen sie sich etwa bewogen finden, nicht erledigt werden, so haben sie dieselben der General. Versammlung, an welche sie ihren Bericht erstatten, vorzutragen. Die letztere hat über die weitere Verfolgung oder Beseitigung der Erinnerungen, resp. Ertheilung der Decharge, zu be ·
schließen. ö. §. 39.
Die General ⸗Versammlung beschließt ferner mit verbindlicher Kraft für alle Actionaire der Gesellschaft: a) über Anträge, die in den Angelegenheiten der Gesellschaft vom Verwaltungsrath oder von einzelnen Aetiongiren gestellt werden. Der Verwaltungsrath ist jedoch nur dann verpflichtet, Anträge der Actionaire gemäß Artikel zweihundert acht und dreißig des Handelsgesetz— buches als Gegenstände der Verhandlung anzukündigen, wenn sie spätestens
acht Tage vor Publication der ersten Bekanntmachung wegen Einberufung der betreffenden General⸗Versammlung bei ihm eingereicht sind; b) über Ab⸗ änderung der Statuten, insbesondere auch über Aenderung des Zweckes der Gesellschaft; e) über Erhöhung des Grundkapitals derselben, soweit eine solche nach Paragraph fünf nicht dem Beschlusse des Verwaltungsrathes vorbehalten ist; d) über Kontrahirung von Anleihen; e) über Ver— einigung der Gesellschaft mit einer anderen Eisenbahn - Gesellschaft; f) über die Entlassung von Verwaltungs Mitgliedern aus dieser Function, gemäß Artikel zweihundert sieben und zwanzig des Handelsgesetz⸗ duchs; g) über Auflösung der Gesellschaft nach näherer Bestimmung des Paragrapben drei und vierzig dieses Statuts.
Die Beschlüsse ad b, e, e und 8 sind nur dann verbindlich für die Gesellschaft, wenn sich entweder wenigstens eine Majorität von drei Vierteln der in der General - Versammlung abgegebenen Stimmen oder eine Majo- rität, die mehr als die Hälfte des Actien-Kapitals repräsentirt, für den des fallsigen Antrag erklärt hat. Die Beschlüsse ad b, e und e bedürfen zu ihrer Gültigkeit der landesherrlichen Genehmigung.
. S. 40.
Ueber die Verhandlungen einer jeden General ⸗Versammlung ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen und demselben ein vom Vorsitzenden zu unterzeichnendes Verzeichniß der erschienenen, resp. vertretenen Actionaire bei= zufügen.
Zur Gültigkeit des Protokolls ist die Unterschrift des Vorsitzenden und mindestens dreier Actionaire erforderlich.
te WM.
Legitimation der Mitglieder des Gesellsch fts⸗ Vorstandes. S. 41.
Die Legitimation der Mitglieder des Verwaltungsrathes soweit sie nicht in diesem Statut (Paragraph ein und zwanzig) genannt sind so wie des Vorsitzenden des Verwaltungsrathes und seines Stellvertreters geschieht durch ein auf Grund der Wahlverhandlung auszufertigendes nota—
rielles Attest. ; §. P.
Abgesehen von der durch das Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen An⸗ meldung der Gesellschaftsvorstände zum Handelsregister und der dadurch bedingten Bekanntmachung sind die Namen des Vorsitzenden des Verwal⸗ tungẽtathes, seines Stellvertreters, und aller übrigen Verwaltungsraths
Milglieder, so wie eine jede dabei eintretende Veränderung durch die Gesell— schaftsblätter bekannt zu machen. Titel vil Auflssung der Gesellschaft. 8. 43.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur dann gültig beschlossen wer den, wenn der desfallsige Antrag entweder vom Verwaltungsrath oder von einer Anzahl von Actionairen, die zusammen mindestens ein Fünftel der emittirten Actien besitzen und dieselben in der Paragraph fünf und dreißig vorgeschriebenen Art deponiren, 3 .
Bei der Beschlußfassung über den Antrag auf Auflösung giebt eine jede Actie eine Stimme. Die Zahl der Stimmen, welche ein Actlonair für fich und als Vertreter anderer Äctionaire in seiner Hand vereinigen darf, ist hierbei unbeschränkt.
S. 45.
Diejenige General- Versammlung, welche nach der vorstehenden Bestim—= mung und mit Berücksichtigung der Vorschrift des Paragraphen neun und dreißig die Auflösung rechtsgültig beschließt, hat zugleich zu bestimmen, durch wen die Liquidation erfolgen soll. Wird hierüber kein Beschluß ge— faßt, so bewirkt der Verwaltungsrath, welcher zur Zeit des Auflösungs⸗· beschlusses fungirt, in seiner derzeitigen Zusammenstellung die Liquidation bis zu ihrem gänzlichen Abschluß.
6 Verhältniß zum Staate.
Dit Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate regeln sich im Allgemei— nen durch die Konzessions ⸗ Urkunde, das gegenwärtige Statut, so wie durch die bestehenden und noch ergehenden geseßlichen Vorschriften. Außerdem ist die Gesellschaft gehalten, erstens, alle diejenigen Verbindlichkeiten zu erfüllen,
welche ihr in dem zwischen der Königlich preußischen und Königlich nieder. ländischen Staats ⸗Regierung wegen Anschlusses der beiderseitigen Strecken der Viersen Venloer Paragraph drei und beziehungsweise Kempen Venloer (eonkerire unten) Eisenbahn noch abzuschließenden Verträge in Beziehun auf den Bau und Betrieb der Bahnen auferlegt werden. d
Zweitens ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Staates eine fernere Eisenbahn, ebenfalls von der Königlich preußisch - niederländischen Landesgrenze bei Venlo ausgehend, nach Kempen zur Verbindung deß niederlaͤndischen Staats- Eisenbahn ⸗ Netzes mit der Crefeld Clever Bahn zu bauen und in Betrieb zu nehmen. Die Gesellschaft muß binnen secht Monaten, vom Tage der an sie ergangenen Aufforderung der Staats . Re. gierung ab, mit dem Bau dieser Bahn beginnen und denselben dergestalt fördern, daß er binnen ferneren achtzehn Monaten, vom Tage des Beginn der Arbeiten ab, vollständig anschlags- und revisionsfähig fertig gestellt ist Werden diese Fristen nicht inne gehalten, so ist die Konzession verwirkt und die Staats. Regierung berechtigt, ohne weiteres prozessualisches Verfahren die Anlage, so wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft unter der Bedingung zur oͤffentlichen Versteigerung zu bringen, daß dieselbe von den Ankaufern ausgeführt werde.
Auf die Konzession zur Anlage der Venlo⸗Kempener Eisenbahn ⸗Verbin. dung hat die Gesellschaft vor allen dritten Bewerbern das Vorzugsrecht.
Drittens bleibt dem Staate vorbehalten: a) die Genehmigung des Bahngeld Tarifs und des Frachttarifs, so wie jeder Abänderung derselben.
Außerdem ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Staates nicht nur von der Landesgrenze, sondern, falls die Gesellschaft den Betrieb der betreffenden niederländischen Anschlußstrecke erlangt, schon von Venlo nach Viersen, beziehungsweise nach Kempen, so wie in umgekehrter Richtung die Tarifsätze pro Centner und Meile jederzeit auf denjenigen Durchschnitte. satz zu ermäßigen, welcher für die betreffenden Sendungen auf der in Viersen, resp. Kempen anschließenden deutschen Verkehrsroute (Eisenbahn oder Eisenbahn-⸗Verband) pro Centner und Meile erhoben wird; b) die Ge— nehmigung, nöthigenfalls Abänderung des Fahrplans; é) die Bestätigung der Wahl des obersten Verwaltungs- Beamten Spezial ˖ Direktors) und de obersten technischen Beamten, so wie die Genehmigung der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts⸗Anweisung.
Viertens. In Ausführung der gesetzlichen Vorschriften ist die Gesel. schaft verpflichtet, Militair-Personen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu befördern. Bei Feststellung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Militair⸗Verwaltung mit anderen Eifen. babnen vereinbart hat oder noch vereinbaren wird.
Fünftens. Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen gemäß Paragraph sechs und dreißig des Gesetze dom dritten November achtzehnhundert acht und dreißig ist die Gesellschast verpflichtet, die begleitenden Post-Conducteure und das expedirende Personal unentgeltlich zu befördern.
Sechstens. Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlegung eines Staats. Telegraphen längs der Bahn unter den von dem Handels: Ministt festzustellenden Bedingungen, und ist auch verpflichtet, nach Maßgabe de Anordnungen des Staates den Eisenbahn Telegraphen zur Benutzung ven Staats, und Privat ⸗Depeschen einzuräumen.
Siebentens: Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeite getroffen werden möchten, pünktlich nachzukommen, und die aus diesen An— ordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei ⸗Aufsichts⸗Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßhet der gesetzlichen Vorschriften für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkass
zu leisten.
Achtens. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig bestehenden Grundsätze für die Staats-Eisenbahnen, für ihre Beam ten und Arbeiter Pensions⸗, Wittwen, Verpflegungs⸗ und Unterstützung? kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten.
Neuntens. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil ˖ Anstel⸗ lungsberechtigung entlassenen Militairs des Königlich preußischen Heeres, so weit dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben
zu wählen.
Zehntens. Die Gesellschaft ist bei Verlust der Konzession verpflichtet binnen drei Monaten nach Ertheilung der Konzession den Bau der Bahn Paragraph drei) mit Ausschluß der durch den abzuschließenden Staatẽvet . trag bedingten Strecke Kaldenkirchen -⸗Landesgrenze in Angriff zu nehmen und binnen zwei Jahren zu vollenden.
Für den Fall, daß der Staat im Interesse eines in einandergreifenden Betriebes der anschließenden unter Staats Aufsicht exploitirten preußischen und niederländischen Eisenbahnen die Ueberlassung der Verwaltung det preußisch · niederländischen Verbindungsbahn verlangen sollte, so ist die Gesel
schaft hierzu verpflichtet.
Die Verwaltung und der Betrieb des gesammten Unternehmens der Gesellschaft geht alsdann mit denselben Rechten und unter denselben Be dingungen auf den Staat über, unter denen ihm die Verwaltung und de Betrieb des Unternehmens der BergischMärkischen Eisenbahn ⸗Gesellschas zusteht. ö ; Der Verwaltungsrath der Gesellschaft tritt in diesem Falle in dit Functionen ein, welche in Bezug auf die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn der Gesellschafts · Deputation vorbehalten sind.
Titel X. Transitorische Bestimmungen.
Den Gründern der Gesellschafl, namlich den Herren:
Ernst Otto Schubarth, Königlicher Landrath in München · Gladbah⸗ Wilhelm Prinzen, Königlicher Handelsgerichts⸗Präsident, ebendaselbf .
Johann Joseph Rottlaender, Bürgermeister, ebendaselbst, Wil enm Specken, Kaufmann in Dülken,
Ehristian Pferdmenges, Fabrikbesitzer in Rheydt,
ger Wolff, Königlicher Kommerzienrath in München ⸗ Gladbach, jedem einzeln und allen zusammen, wird hierdurch Vollmacht ertheilt, mit dem Rechte der Substitution: erstens, die landesherrliche Genehmigung der
Gesellschaft nachzusuchen, so wie diejenigen Abänderungen des Statuts und usatze zu demselben Namens der Kontrahenten anzunehmen, die der Staat dorschreiben möchte, Alle Abänderungen oder Modificationen, welche das grundung . Comit mit dem Staate zu dem Statut vereinbaren wird, sollen
sehen werden und dieselbe rechtliche Wirkung haben, als wenn die—
o angesehen 10er ; 1 . selben wörtlich in das gegenwärtige Statut mit aufgenommen worden
wären. ; 2 ö . weitens, den Gemeinden Viersen, Dülken, Boisheim, Breyell und Kalden⸗
kirchen gegenüber im Interesse der jetzt konstituirten Gesellschaft und für die⸗ selbe die Erklärung abzugeben, daß die von den genannten Gemeinden in hen von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf genehmigten Beschlüssen vom vierten Dezember, resp. vom zwanzigsten Juni, zwei und zwanzigsten August, acht und zwanzigsten September und vier und zwanzigsten Sep— tember vorigen Jahres eingegangenen. Verbindlichkeiten Betreffs der unent— geltlichen Hergabe, beziehungsweise Beschaffung des zum Bahnbau erforder- lichen Grund und Bodens von der Gesellschaft und in deren Interesse ac⸗ ceptirt werden, sowie überhaupt die zur Realisirung dieser Beschlüsse erfor⸗ derlich erscheinenden weiteren Schritte zu thun; den Ausbau der Bahnlinie Venlo Landesgrenze Viersen im Ganzen in Entreprise zu geben und hierüber vorbehaltlich der Genehmigung einer hierzu nach der Ertheilung der Konzession zu berufenden außerordentlichen General. Versammlung einen Vertrag abzuschließen, welcher die vollständige Herstellung der Bahn nebst Betriebsmitteln und Zubehör aus den Mitteln des Gesellschaftskapitals
sichert. .
Der Staat ist berechtigt, zur speziellen Beaufsichtigung der Bau ⸗Aus— führung, einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, welchem, unbeschadet des allgemeinen Aussichtsrechts des Staates, die Befugniß zu⸗— steht, sich zu jeder Zeit in jeder ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Constructionen und von der Beschaffen heit der zu verwendenden Materialien durch Einsichtnahme und Pro— ben Ueberzfugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen sst die Gesellschaft, resp. der Bauunternehmer, unter Vorbehalt des Rekurses an den Handels. Mlnister binnen zehntägiger präklusivischer Frist, unbedingt Folge zu leisten verbunden. Es steht ihm das Necht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber mit Genehmigung des Handels-Ministers, die Ausführung eines Bauwerks und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen.
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach Bestimmung des Handels ⸗Ministers vorschußweise zu
berichtigen, resp. zu erstatten.
Schema A. et i e
der Actien- Gesellschaft der Preussisch - Niederländischen Verbindungsbahn: . über Einhundert Thaler Preussisch Courant.
Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthume, dem Gewinne und Verluste der Actien- Gesellschaft der Preußisch ˖ Niederländischen Verbindungsbahn betheiligt.
M. Gladbach, den ten 186..
Der Verwaltungsrath der Actien- Gesellsehaft der Preussisch- Niederländischen Verbindungsbahn. Trockener Stempeh) Zwei Unterschriften nach Paragraph 26) Eingetragen Fol. des Actien⸗ Stammregisters A. Unterschrift des Beamten.)
Schema ß. Prioritats - Stamm- Aetie der Acetien- Gesellsehaft der Preussisch- Niederländischen Verbindungsbahn . über Einhundert Thaler Preussisch Courant.
Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthume, dem Gewinne und Verluste der Actien - Gesellschaft der Preußisch: Niederländischen Verbindungsbahn mit allen den jenigen Vorrechten betheiligt, die nach dem Gesellschafts ⸗ Statute den Inha⸗ bern der Prioritäts - Stamm,; Actien zustehen, insbesondere also mit dem prioritätischen Anspruche auf Gewährung einer Dipidende von fünf Prozent jährlich aus dem Reinertrage des Unternehmens der Gesellschaft, ehe irgend eine Dividenden Zahlung an die Inhaber der Stamm ⸗Actien statt⸗ finden darf.
AM. Gladbach, den ten 186.. Der Verwaltungsrath der Actien- Gesellschaft der Preussisch-Niederländischen Verbindungsbahn. (Trockener Stempel.) Zwei Unterschriften nach §. 26) Eingetragen Fol. des Actien Stammregisters B. Unterschrift des Beamten.)
Pb ividendenschein M
— . zur Actie der Actiengesellschaft der Preußisch ⸗Niederländischen Verbindungsbahn über Einhundert Thaler Preussisch Courant. . Der Inhaber dieses Scheins empfängt am 1. Juli 18. gegen Ein lieferung desselben aus der Gesellschafts-⸗Kasse die auf obige Actie fallende, gemäß Paragraph neunzehn des Statutes festzusetzende und bekannt gemachte Dividende für das Jahr 18... M. Gladbach, den ten 186.. Der Verwaltangsrath der Actien - Gesellschaft der Preussisch- Niederländischen Verbindungsbahn. Trockener Stempel.) (Faesimile zweier Unterschriften nach 8. 26. Eingetragen Eol. ..... des Registers A. der Dividendenscheine. (ünterschrift des Beamten.)
Schema E.
10 n zur Actie der Actien-Gesellschaft der Preußisch= Niederländischen Verbindungsbahn. A* über Einhundert Thaler Preussisch Courant.
Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre 18. gegen Einliefe⸗ rung desselben die zu der oben bezeichneten Actie auszufertigenden Dividen⸗ , „te Serie für die nächsten funf Jahre für 18. bis einschließ ich .
M. Gladbach, den ten 186..
Der Verwaltungsrath der Actien- Gesellsehaft der Preussisch-Niederländischen Verbindungsbahn. (Trockener Stempel.) (Facsimile zweier Unterschriften nach §. 26.) Eingetragen Fol. ..... des Talon ⸗Registers A. Unterschrift des Beamten.)
Schema PD.
Dividendenschein -“ zur Prioritäts Stamm -Actie der Actiengesellschaft der Preußisch⸗ Niederländischen Verbindungsbahn
Einhundert Thaler Preussisch Courant,
Der Inhaber dieses Scheines hat gegen Einlieferung desselben an dem Üaut Bilanz sich ergebenden Reingewinn der Gesellschaft für das Jahr 18... einen Prioritäts - Anspruch bis zu fünf Thalern Preußisch Lourant. Außerdem wird der Ueberschuß des Reingewinnes, der sich nach Auszahlung dieser fünf Prozent, so wie demnächst fernerer sechs zwei Drittel Prozent pro anno auf die Stamm ⸗Actien herausstellt, gleich- mäßig auf die sämmtlichen Prioritäts · Stamm- und Stamm. Actien vertheilt.
M. Gladbach, den ten 186..
Der Verwaltungsrath der Actien-Gesellschaft der Preussisch-Nieder- ländischen Verbindungsbahn. (Trockener Stempel.) (Facsimile zweier Unterschriften nach 5 26) Eingetragen Fol... ... des Registers B. der Dividendenscheine. (Unterschrift des Beamten.)
Schema k
T al a n zur Prioritâts - Stamm- Aetie der Actien⸗Gesellschaft der Preußisch⸗ Niederländischen Verbindungsbahn über Einhundert Thaler Preussisch Courant.
Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre 18. gegen Einlie⸗ 9 2 * . oben ne Ptioritãts. Stamm- Actie aus zufertigenden Dividendenscheine te Serie für die nächsten fü für 18. . bis einschließlich 18. — *,,
M. Gladbach, den ten 186..
Der Verwaltungsrath der Ketien- Gesellschaft der Preussisch- Nieder- ländischen Verbindungsbahn. (Trockener Stempel.) (Facsimile zweier Unterschriften nach §. 26.) Eingetragen Fol. Talon · Registers B. (Unterschrift des Beamten.)