242
dass der Landesherr wohl gern den ganzen Handel mit dieser Waare untersagt hätte (der auch in Jiesem Edicte ein * schädliches monopolisches Vorkaufen- genannt wird); wenn nicht alte hergebrachte, erneuerte und FTersicherte Rechte wichtiger Stände (Brälaten und Adel) hätten respectirt werden müssen, und wenn nicht bei den. Bãächtern unck Verwaltern seiner eigenen Domänen der Vortheil der lan- Jesherrlichen Casse, der aus dieser Freiheit hervorging, in Betrachtung gekommen wäre. Die Pfarrer, Schulzen, Bauern, Schäfer und dergleichen Leute, welche nicht in so naher Ver- bindung mit dem regierenden Hause oder den höheren Stän- den waren und keine Stimme auf den Landtagen hatten, muss- ten sich freilich dem Ausfuhr- und Handelsverbot ohne Wider- spruch unterwerfen, das auch für sie bei den verhůltniss mässig geringen Quantitäten der gewonnenen Wolle nicht von so
grossem Gewicht sein konnte, als bei grossen Grundbesitzern,
wo es die Mühe lohnte, die Wolle nach entfernten Mãarkten zum Verkauf zu bringen.
Dass übrigens die Ausfuhr und Handelsverbote und die Einschränkungen bei diesem Gewerbe anfangs hauptsächlich nur den Zweck hatten, die Einkünfte des Landesherrn zu ver; mehren, leuchtet aus den deshalb erlassenen Gesetzen und Anordnungen selbst hervor. Noch hatten nicht die der Ge— werbefreikeit entgegenstehenden Sätze der Staats wirthschafts- Theorie, dass man alle im Lande vorhandenen rohen Erzeug- nisse seibst verarbeiten müsse, Wenn auch das Land dabei ver- ieren solle, Eingang gefunden; sondern der grössere Vortheil der landesherrlichen Gasse, der die damals So reichen Stãdti- schen Zünfte der Tuchmacher wichtiger sein mussten, als die Landprediger und Bauern, scheint ursprünglich diesen Zünf⸗- ten Vorthéile und Begünstigungen ausgewirkt zu haben, welche manche andere Untérthanen in der * freien Benutzung ihres Erwerbes einschränkte und von ihnen Entbehrungen forderte. Späterhin bemühten sich aber sogar die Lehrer der Staats- wirthschaft, dergleichen Begünstigungen einzelner Gewerb- zweige durch Beschränkung der Erzeuger roher Producte in Ein srmliches System zu bringen und als untrügliche Mittel, en Wohlstand des Landes zu begründen und zu erhöhen,
folgerecht darzustellen. Eine seltsame Besteuerung der Wollausfuhr findet sich in dem Landtagsrevers des Kurfürsten Joachim Friedrich vom 14. April 1602 (0. C. M.). Es wird nämlich eine Abgabe von 15 g6Gr. für den Stein Wolle als Ausfuhrzoll festgesetzt, Tenn ein Stadthürger oder Handelsmann sie aus dem Lande führt; der fremde Wollhändler soll aber von dieser Abgabe frei sein, wenn er die Wolle unmittelbar auf Aemtern oder adligen Gü- tern gekauft hat, und er soll sie nur dann ebenfalls zahlen, wenn er die Wolle auf einem städtischen Markte gekauft hat. Pie inländischen Bürger und Handelsleute, welche fremde Wolle ins Land bringen, sollen zwar keinen Zoll dafür bezah-— len; aber sie sollen, wenn sie dieselbe wieder ausführen, nicht unbillig, wie der Kevers sagt, dieselbe Abgabe zahlen, wie von inländischer Wolle. Die Bestimmungen dieses Landtags- reverses haben augenscheinlich nur den Zweck, von der Woll- Ausfuhr einigen Geldvortheil für die kurfürstliche Casse zu ziehen, ohne die Grundherren und die Domänenpächter zu be- lästigen. Ein Vortheil für die Wollfabrikanten war gewiss nicht denn es wird den altmärksschen umd prieg-
dabei beabsichtigt; nitzschen Städten, wo der Wollbandel geringer, also von von einem
dieser Einnahme nieht viel zu hoffen sei, erlaubt: jeden Stück Tuch, Jas ausgeführt wird, so piel Ausgangsæzoll zu nehmen, als von der Wolle genommen sein würde, die in dem Tꝛuch enthalten ist. Uebrigens ergeben die nachfolgen- den Verordnungen, dass die zur Ausführ mit Zoll belegte Wolle immer nur Wolle von den bevorrechteten Ständen ge—
wesen sein konnte.
In einem Edict vom Montage nach Trinit. 1611 (C. C. M.) wird bestimmt: dass kein Tuchmacher mehr Wolle kaufen dürfe, als er selbst verarbeiten könne, auch dass er keine Wolle ausser Landes verkaufen solle. Pie Zahl der im Lande vorhandenen Tuchmacher wird zwischen 3 und 4 000 angege- ben, welche über 800 000 Stein Wolle bedürfen sollen. Die Bestimmungen dieser Anordnung und der vom Jahre 1581 über den Wollhandel der Kaufleute wurden unterm 9. Juli 1629 (C. C. M.) wörtlich wiederholt, mit dem Zusatz: dass sich ie Tuchmacher gar sehr über Bedrückungen und über Man- gel an Aufsicht auf die Haltung der zu ihrem Besten gegebe- nen Gesetze beklagt hätten; man habe daher die Bestimmun- gen des Gesetzes noch einmal wohl erwägen lassen, » damit nichts darunter stecke, was Andern wider Recht zum Nach-
theil und Schaden gereichen kön“nnte.«
Man kann mit Wahrscheinlichkeit annehmen, dass da- mals die Ausfuhr der einheimischen Wolle grösser gewesen
hieraus hervorzugehen,
geklagt, die letate aber äusserst selten und nur nebenbei er- wähnt wird. Wenn man indessen auch annimmt, dass eben so viel Wolle im Lande gewonnen, als von den darin vorhande- nen Wollarbeitern verbraucht wurde, so muss, Wenn die An- gabe von 800 000 Stein), welche die Tuchmacher jährlich ver- arbeitèten, als richtig erachtet wird, die Zahl der damals im Lande vorhandenen Schafe doppelt so hoch gewesen sein, als sie zu Ende 1825 war. Wenn zuch das Gesetz sämmtliche zum damaligen Kurfürstenthum Brandenburg gehörende Län- Jer umfasste, so enthielten diese (die Kurmark in ihren alten Grenzen mit der Altmark, die Grafschaft Ruppin, Kotthus und die Neumark) ungefähr 666 (] Meilen. Es gehörten damals gewiss 4 pis 5 Millionen Schafe dazu, um eine solche Menge Wolle jährlich zu liefern, und am Ende des Jahres 1825 hatten diese Länder nur ungefähr 2 Millionen Schafe. Entweder war also Jamals bei dem freien Verkehr mit dem Erzeugniss der gros- sen Schäfereien die Schafzucht mehr denn doppelt so stark, als sie jetzt ist, oder — was mehr Wahrscheinlichkéit hat — die Angaben der Woallfabrikanten von ihrer Menge und von jhrem Bedarf war übertrieben, um ihrem Gewerbe in den Augen des Landesherrn eine grössere Wichtigkeit zu geben, und sie wurden für wahr angenommen und in die Verordnung aus dem Munde der interessirten Partei ohne genauere Prüfung aufgenommen.
Die Begünstigung der inländischen Wollsabrikanten bezos sich damals nur darauf, dass den Zwischenhändlern und Kaut— juten der Ankauf der Wolle auf den Märkten erschwert Wurde. Uebrigens hatten diese Kaufleute noch immer Gelegen— heit, sie ausser den Märkten zu kaufen; denn auch in dem Lansdtagsrecess vom 26. Juli 1653 (C. C. M.) wurden die ad- ligen Grundherren bei der alten Freiheit, ihre Wolle ihrer Ge— legenheit nach in oder ausserhalb Landes zu verkaufen, »billig- geschützt.
In der Neumark hatten die Klagen der Grundbesitzer aus den nicht bevorrechteten Ständen, die ihre Wolle nicht nach dem Auslande verkaufen durften, ein strenges Mandat gegen di FTuchmacher ausgewirkt. Denn in dem Landesrecess vom 19. August 1653 (C. C9. M.) wird den Tuchmachern im 278ten Artikel verboten: „sich nicht zusammen zu rottiren und einen eigennützigen Schluss zu machen, zu welchem Preise sie die in die Stadt kommende Wolle zu kaufen gemeint sind c; wi— drigenfalls sollen sie nach Gebühr bestraft werden, und wenn dies nicht helfen wolle, so werde man dem Landmann gestat- ten, seine Wolle gegen Erlegung des gewöhnlichen Zolles nach auswärtigen Orten zu verkausen.
Dieser gerecht scheinenden, aber von den Käufern leicht zu umgehenden Anordnung ganz entgegen, erhielten die Tuch- macher in Berlin durch eine Verordnung vom 2. Mai 1657 (C. C. M.) ausschliesslich das Recht, die Wolle der Pfar- zer. Bauern und Schäfer, die auf den Berliner Markt gebracht wird, zu kaufen, und es durste sich kein anderer Handelsmann unterstehen, diese Wolle zu kaufen. Dessenungeachtet wird in einem Mandat vom 12. März 1660 (C. C. M.) geklagt: dass trotz aller Verordnungen und Verbote wider das Aufkautfen und die Ausfuhr der Wolle dennoch dies geschehe und die Tuchmacher dadurch an den Bettelstab kämen. Es wird in diesem Mandat die christliche Liebe in Anspruch genommen: „dass Keiner dem Andern das Seinige entziehen und ihn gleich- sam berauben solle. Jedoch bezog sich dies nur auf die Wolle der Pfarrer, Bauern und Schäfer!
Die Aeusserungen dieser Verordnung sind schwer zu ver- einigen mit den Aeusserungen des bald darauf folgenden Edicts von Jb. Mei 166d tee Ge m, Wehn dieses Edict es hart ta- delt, dass die Bereitung und das Waschen der Wolle zum Verkauf vernachlässigt werde, und dass man sie mit ihrem Schmutz zu Markte bringe: so könnte dies wohl als eine Folge der vorhergegangenen Beschränkungen der Wollverkäufe aut den Märkten betrachtet werden; aber das Gesetz sagt weiter: Immassen denn unsre märkische Wolle, welche vor Diesem in gutem Ruf und sehr angenehm gewesen, auch deswegen in grosser Menge nach Leipzig, Frankfurt a. M., nach der Schweiz und anderen Orten verführt worden, aus oberzählten Ursachen dermassen in Verachtung gerathen, dass den ein- kommenden Berichten nach derselben fast wenig nach diesen Grten vertrieben werden kann“. Da dies nur auf solche Wolle amwendbar sein kann, welche beim Verkauf und bei der Ausfuhr keiner Beschränkung unterworfen war, so must der Mangel an Absatz in das Ausland in anderen Umständen seinen Grund gehabt haben; denn aus einer Verordnung an die Zöllner vom 7. Mai 1668 (C. C. M.) geht hervor, dass auf das Ausfuhrverbot der Wolle, welche Priestern, Küstern-
) Es wird hier der Stein nur zu 11 angenommen, 4
ist, als die Einfuhr fremder Wolle, da so oft über die erste
dem KAccisetarife der damaligen Zeit so hoch angegeben wird.
249
rũckgekommen; es wurde dah . er befohlen: dass sie un und genau gezählt, zurückgebracht oder geschoren . ihn, —
ländische Weide getrieben werden sollten.
Die bis 18306 in An i
gelegenheiten des Wollverk n. , . enthalten nichts . , . ee. *. mie, . 2 . System wurde im Wesentlichen beibehalten 8 esetze wegen verbotener Ausfuhr und Beschrän-
kung des Handels mit Wolle von Zeit zu Zeit erneuert
Am 2. Juni i ö , , gab aber eine Cahinetsordre, welche ö 6 n. erstatteten Bericht der Ministerien er g diesem Gegenstande eine g s var, ; = anz veränd ze 9 ꝛ ge änderte Gestalt und die bis dahin allgemein verboten gewesene Ausfuhr den
on . eine Abgabe von 2 Je für den Stein ; aubt. Auf den Antrag des Staatskanzlers wurde
dieser Ausfuhrzoll durch Cabinetsordre vom 6. Juni 1811 auf
1 2 * 2
. e, Stein heruntergesetzt, und durch ein Geset— J. Juli 1811 wurde auch die Ausfuhr der bewollten s ** unbewollten Schaffelle gegen eine Abgabe von 8 9 . Werths erlaubt. ö ‚. ö
⸗h d, , , der unveredelten groben Wolle wurde durch ö 4 . 14. September 1811 mit einer Abgabe von oM M für den. 6 entner und die der Schafe mit einem Thaler für jedes Stück belegt. ö
ihres
Nach dem Zoll- und Verbrauchssteuer- Tarif vom 26. Mai war der Eingangszoll i . n m 2b. Mai 1818 far de gangszoll in allen Provinzen des Staats für ei Schaf oder einen Hammel aut 2 gGr. und der Ausgangs . 1g6Gr. für das Stück festges et? t rohe Woll ö ö em 6 , e konnte i ; Provinzen ohne alle Abgabe eingeführt werde te in allen jnländische Wolle, welche . . ö. und für die , 8 erden so lte, wurde die e. . auf 35 Mr für den Centner (3 ie für d Stein) erhöht. Der Eingangszoll der g,, en, 64 ,, , , . ö en wurde . . ,,, des Staats mit Einschluss der . zrauchssteuer auf 5 gGr. 10 „H fü ; . 24 8G. P für das Pfund gröber 10 86r 4 Hh. für das Pf 3 gloObekre und gr. 1 I ( und feinere angeset— G,, ; gesetzt; in den west- lichen . wurde der Eingangszoll fir alle we. waaren 41 9 Ir. für den Cent . * * : 9 II- n ,, , 4 gGr für gro 2 é es ö . auchssteuer auf 3 gCGr. grobe und 9 gGr. für fe 2 — —̃ 8 GR. eine Waare für das Pfune bestimmt; Ausgangszoll für inländi 60 är gin ng i z Ausgangszoll für inländische Wollen GJ ; enwaaren fe findet noch gar nicht statt. ö fand und In der Erhebungs f Irhebungsrolle v J . . 88 olle vom 19. November 1824 ist die Ausgangsabgabe von Schafen ganz aufgehol J 3. , 5 allen Provinzen vom Hammel 10 und vom Schafe
Verhältniss zur Bodenfläche der genannten Provinzen:
Es waren also auf einer ¶ Meile Schafe
Flächen- inhalt in
Meilen
Auf ein Schaf ka- men also Magdeb. Morgen
Flãchen- inhalt nach Magdeb. Morgen
Provinzen.
Ostpreussen ..... 704 Westpreussen 606 Fommern 465 Kurmark 447 Neumark. 206 Schlesien ..... 683
655 1568 2038 2815 2943 3038
I5. 129 136 13.023 092 9.992 966 9. 606 142 4. 426 991 14.677 841
.
2024
Summe,; . . .. 3111
66. 856 168
Aeltere Ang- f chast ö e Angaben über den Schalstand . ür die oben genannten Theil nur von Fommern, von der Kurmarl sien zu schöpfen gewesen.
In Pommern betrug die zZ ö Angaben: im Jahre 1 . P , . ö ö, , o In der Kurmark wurden im 1 498 937 Melkschafe und
aus amtlichen Quellen le des preussischen Staats c, der Neumark und Schle-
2 21
1 *
gezählt:
5 Sgr. gez; erde f ö. ö ö Die Ausfuhrabgabe der rohen Wolle st überall auf 3 Rae für den C ie Ei . 3 Nh entner und die Einfuhrabga HJ 0e ie Einfuhrabgabe 3 ¶ücher auf 30 N und für Flanell, Molton und 665 f Ar für den Centner festgesetzt. J * 44 ** . J ürstenthum Siegen in Westfalen war durch die vor . * 29109ꝓ911 W ‚ . 805 z ᷣ ; 3 6 ö im Jahre 1805 allgemein verboten worden . 9. halten. Hies Verbot war aus der Besorgniss ent- ö. oa. dass die Schafe den sogenannten Haubergèn (b gi . Strichen, auf denen abwechselnd Holzzucht unll Get 6 au getrieben wird) Schi 6 1 ö au 8 — I) Schaden thun möcht ies all ; . Schaden th 5chten. Dies allgemeine erbot wurde durch eine Cab 1 3. N der 1824 ine Cabinetsordre vom S. Novem 82 aufgehoben und nur die B ĩ ies , ute r die Beweidung dieser Hauberge wit S H g dieser Hauberge mit Schafen 1 2255 Im Jahre 1825 wurde erl—- ĩ . J . erlaubt, dass die grobe westfälische ? e über die Hauptämter zu ; f ö. and ; . Pti zu Rheine und Aachen g Entrichtung eines Ausfuhrzolles von 3 Ih a, ,, . ausgelassen werden solle. ,
Zahl der i 9 sis 8 1 le 1m Preussischen Staate vorhanden Sewesenen Im J g 8 ; j
ahre 1804 ergaben die amtlichen Zählunge ;
Unten g ꝛ ; ; en genannten Provinzen folgende Summen:
d — ——— J.
,, der vor- handenen
Schafe
Angegebener Woll- gewinn im ver- gangenen Jahre
Ih. l
Provinzen.
Ostpreussen Pestpreussen bommern Kurmark. Jeumark .
Schlesien F
460 889 950 020 947 886 1.258 462 606 298 2.074 633
7180 11439 12 043 20 486
8 148
2 .
ü
6.298 188 101 566
Ginhne
Zei 2 eits ebrist d. KR. 33. St. Bureaus. Jahrg. 1863.
ö . e, und Güstvieh
ö e 17 wurde die Zahl der Schafe 5
. . 1 99 , Wolle gegeben i 6
ö ahl der in der Neumark vorhande 380 .
im Jahre 1763 zu 308 112, im K 3. 6
. 5 zu 519 281 ange- In Schlesien ergab ᷓ q
hlesie gaben die Zählungen:
im Jahre 1766 97 630 8 .
m Jahre 1766 1.897 630 Schafe? lie auf eine Schur 90 764
Stein Wolle geliefert ha-
ben sollen,
1776 1777 1785
1.838 282 1.780 312 1.960 000
welche 161 486 8Stein Wolle von 6 bis 13 Pe Werth geliefert haben sollen,
* v 1787 7 Frah? 9 ö 1.697390 ö rühjahr 1791 2.005 225 Nase einem äükene . f ö ,, Schema waren vor der ? 8 des statistischen Bureaus di . . stis reaus diese * r ö aus diese Angaben nur von Zur Vergleick i ü , der einzelnen Provinzen mit dem Zu stande späterer Jahre, in Hinsic di ᷣ ; ⸗ insicht auf die Zahl ö,, — Fahl der vorhan gen nen Schafe überhaupt, ist Folgendes i 3. , gendes in Anschlag zu ) Ostpreusse ich i ̃ ) hr sen, hat sich in seiner Ausdehnung und Begre zung seit 1804 nur um einige kleine, für das 6 . 2 w Stücke verändert. ö K 2 est pr ; tand i J . . bestand im Jahre 1804 aus dem Marien ercdctersc 2 8 ; ᷣ ' . J . . und ö. dem Bromberger Kammerbezirk atte eine andere Ausdehnung ; 1 2 Aus- ung gr Westpreussen im Jahre 1810 J Vest) ahre 1810 und als dieselbe“ ö, s dieselbe Pro- 3 P nimnan 3 . ) , im Jahre 1804 eben so begrenzt wie in : j seit dem Jahre 1815 ist die Provi . J ganz anders begrenzt. n, , . Die Kur 1 die N J,. und 656 eumark hatten im Jahre 1804 eine ; E Ausdehnung, als im Jahre 18 g, als ahre 1810, und zu di ĩ wieder nder i 5 ,, . w . . seit 1815, sowie letztere im an, 2 ieder anders begren— Or ĩ ĩ ö pr enzt worden ist. Die Provinz ö erlor die Altmark und den nördlichsten er Neumark und erhielt dagegen ei heil Magdeburg und Sacl ,,, g und Sachsen, wovon sie indess ie ini idessen wieder einige
—
Theile abtrat.
5) Schlesien war ve 816 Aar Vor ahr ö J . Jahre 1804 anders begrenzt, als ,,, und im letzten Jahre wieder anders als * 5, so wie sich die Ausdehnung und Begren— z er Provinz im Jahre 182 ; 6 grenzung h 9 * D . O * . ö ein Theil von Polen QNeuschlesien) . 362 . von Sachsen mit der Provinz en, und im Jahre 1825 i ᷣ Thei erhielt sie noch ei neil 5 weinen Lheil von dem früher zu Brandenburg gelegt g Sächsischen; kleinerer A 8 gt gewesenen , sleinerer Abtretungen und Austauschungen randenburg nicht zu gedenken. 7
Bei den Zählungen der Schafe vor 1810 wurde in den
amtlichen Listen nicht auf den Unterschied der Thiere nach
den Racen und nach 3 ; genommen. dem Stande der Veredlung Rücksicht
33