1863 / 255 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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werden. Noch wurde in gnädigster Erwägung des jetzigen Zustandes der Wollweberei im Lande, und dass selbige un- möglich ohne extraordinäre Provisionalmittel wegen des jetzi- gen hohen Preises der Wolle aus ihrem vor Augen liegenden Ruin errettet werden kann, für unumgänglich nöthig erachtet: das Land auf eine Zeit lang und bis zur Wiederauf hebung dieses Verbots dergestalt zu schliessen, dass kein Wollhändler, wer er auch sei, die eingekauste adlige und Aemter- oder andere Wolle aus dem Lande zu führen und an Auswärtige zu

verkaufen befugt sein solle.«

Hierdurch wurden die adligen Gutsbesitzer und Amts-

ächter auch schon eingeschränkt und gezwungen, ihre Wolle selbst nach fremden Märkten zu verfahren oder sich an- ders zu helfen. Dass übrigens die bevorrechteten Schäferei- besitzer über diese Beschränkung Beschwerde geführt haben müssen, scheint die Circularordre vom 4. Februar 1712 (C. C. M.) zu beweisen. Es wurde durch diese den adligen Gutsbesitzern und ihren Pächtern, sowie den DoTmänenpächtern das Vorrecht vor den Wollhändlern gegeben: dass sie ihre Wolle aus dem Lande führen könnten, ohne Ausfuhrzoll zu bezahlen, den die Kaufleute bezahlen mussten.

In der Generalinstruction vom 15. September 1713 (C. C. M.) wird den Ausreitern befohlen, jährlich zweimal und zwar jedes- mal 6 oder 8 Wochen nach der Wollschur bei allen Predigern, Schäfern und Bauern nachzufragen, wo sie ihre Wolle gelassen haben, und die Käufer sollen dann durch Zeugnisse der Tuch— machergilden nachweisen, wohin sie ihre Wolle verkauft haben.

In dem Edict vom 28. Mai 1714 (CO. C. M.) wurde den

Kaufleuten und Wollhändlern die Ausfuhr der Wolle nach dem Auslande wieder verboten und nur den bevorrechteten Grund- besitzern erlaubt; und in einem Edicte vom 13. Juni desselben Jahres (C. CO. M.) wird angezeigt: dass die Zahl der Tuch- macher, Zeug- und Raschmacher und anderer in Wolle arbei- tenden Handwerker sich durch Gottes Segen sehr vergrössert habe. Denen vom Adel, ihren Pächtern und den Domänen- pächtern wird zwar die Erlaubniss zum auswärtigen Verkauf ihrer Wolle nicht genommen; aber es wird ihnen ans Herz gelegt: »dass wir zu unseren Vasallen das allergnädigste Ver- trauen hegen, sie werden des Landes Wohlfahrt und unsere Intention, die Wollenmanu facturen in mehreren Flor und Auf- nahme zu bringen, befördern helfen und viel lieber ihren Zuwachs an Wolle den einheimischen Fabrikanten um billigen Preis gönnen, als an Auswärtige, auch mit einigem Profit, verkaufen.‘ Es ist nicht wahrscheinlich, dass diese Ermahnung in dem Gange des Handels mit Wolle und in der Art des Verkaufs dieser Waare Aenderungen bewirkt habe, da ein solches Verlangen den wirthschaftlichen Vortheil der Grundbesitzer berührte und von ihnen ein Opfer verlangte, das wohl viele ihrer beschränk- ten Vermögensumstände wegen nicht zu bringen im Stande waren. Wenn übrigens die Domänenpächter nicht verpflichtet wurden, ihre Wolle ausschliesslich an inländische Fabrikanten zu verkaufen, so erhielt sich wahrscheinlich dieses Vorrecht auch bei neuen Pachtcontracten durch die Besorgniss, dass der Ertrag der Domänen durch eine solche Beschränkung leiden möchte.

Das Verbot, dass die adligen Gutsbesitzer und die Do-— mänenpächter die Schäfer- und Pündelwolle nicht mit der ihri-· gen vermischen und sie unter dem Prätext, es sei ihre eigene Wolle, »zum Präjudiz der armen Wollenweber« nicht aus dem Lande führen sollen, wurde in Pommern und in Magdeburg

am 8. Juli 1716 (P. Q.) und am 13. Mai 1718 (M.) erneuert.

Durch ein Patent vom 1. Juni 1717 (C. C. M.) wurde ver- ordnet: dass kein Kaufmann oder Wollhändler weder auf dem Lande noch in Berlin eher Wolle einkaufen dürfe, als bis alle Weollfabrikanten in Berlin für das ganze Jahr zur Genüge damit versorgt wären! Auch solle sich kein Fabrikant gelüsten lassen, Wolle in seinem Namen für einen Wollhändler zu kaufen oder die gekaufte Wolle wieder an einen solchen zu verkaufen, bei Strafe der Confiscation der Wolle und 10 Rr für jeden Stein. Durch ein Generalpatent vom 12. Juni

desselben Jahres (C. C. M.) wurde diese Anordnung auf alle Städte ausgedehnt.

Diese Anordnung setzte voraus, dass alle Wollfabrikanten auch das Vermögen hätten, sich auf das ganze Jahr mit der nöthigen Wolle zu versehen; dass dies aber nicht der Fall war, folgt aus einem Edict, das einige Monate später, nämlich am 9. September (C. C. M.) erschien. Es wurde nämlich hierin beschwerend erwähnt: dass einige Kaufleute die ihnen ertheilte Freiheit, Wolle zum Verlag der inländischen unvermögenden Fabrikanten zu erhandeln und an diese gegen leidlichen Profit wieder zu überlassen, zum augenscheinlichen Schaden der Woll- fabrikanten dergestalt missbrauchten, dass sie durch Diener und Lehrjungen die Wolle bei den vornehmsten Domänen-

vorweg kauften. Es wurde daher festgesetzt: dass den inländi- schen Kaufleuten nicht eher erlaubt sein solle, einige Wolle zu erhandeln, bis sie eine deutliche Specification der Wollarbeiter, sammt der Zahl der von einem jeden verlangten und auf ein Jahr lang benöthigten Stein Wolle mit der eigenhändigen Unterschrift der Fabrikanten vorgezeigt haben; aber auch dann

solle es ihnen nur erlaubt sein, diese Wolle auf den Märkten, aber nicht auf dem Lande selbst zu kaufen.

Im Jahre 1718 brachten es endlich die Wollfabrikanten dahin, dass die bisher bestandene Freiheit der adligen Guts-— besitzer und der Domänenpächter in dem Verkauf ihrer Wolle aufgehoben wurde. Den Anfang machte die Regierung mit den magdeburger Kreisen auf der rechten Seite der Elbe, und es wurde durch ein Edict vom 14. September (C. C. M.) befohlen: dass aus dem Jerichowschen und dem Luckenwaldeschen Kreise gar keine dort gefallene Wolle adlige, Aemter- und Pün- delwolle bei Strafe der Confiscation aus dem Lande geführt werden solle. Als Grund zu diesem gänzlichen Verbot war angegeben: dass es den Wollfabrikanten im Lande an zwei- schüriger Wolle fast zu fehlen beginne, und dass in diesen beiden Kreisen ziemlich gute zweischürige Wolle gewonnen werde.

Für die anderen Theile des Landes erhielt sich noch die Freiheit der Bevorrechteten bis zur Wollschur im Jahre 1719, und am 16. März dieses Jahres (C. C. M.) erschien noch eine Verordnung über den Handel mit ausländischer Wolle im Lande. Aber in einem Edict vom 24. Mai (C. C. M.) erfolgte ein allgemeines Ausfuhrverbot aller Wolle, auch der adligen Gutsbesitzer und Aemter, bei einem Thaler Strafe für jedes Pfund und bei Verlust der Wolle, der Pferde und der Wa- gen. Das Gesetz beruft sich auf die Beispiele, wie man diese Ausfuhr in Dänemark und im Kurfürstenthum Sachsen eben— falls gänzlich verboten habe, setzt aber doch hinzu: dass es nur so lange gelten solle, bis es durch ein anderweitiges Ge— setz wieder aufgehoben werde (was indessen erst nach 90 Jahren geschah). Den Juden, welche diesem Verbot entgegen handeln würden, wird ausser der oben angegebenen Strafe noch mit einer Strafe am Leibe, ja sogar am Leben gedroht, und um die Ausführung gehörig controliren zu können, ist ange- ordnet: dass ein jeder adlige Gutsbesitzer und ein jeder Do- mänenpächter sich von dem Käufer seiner Wolle ein glaub— würdiges Attest geben lassen und es dem Landrath über- schicken solle. Auch wurden die bisher im Verkauf ihrer Wolle frei gewesenen Personen verpflichtet, ihre Wolle auf die Märkte zu bringen, und sie durften sie nicht an Ort und Stelle verkaufen; auch wurde durch eine sogenannte Resolu— tion vom 10. August 1719 (C. C. M.) festgesetzt, dass kein Wuollhändler anderswo als nur auf den Wollmärkten diese Waare einkaufen dürfe. Auf den Märkten behielt anfänglich die sonst ganz freie Wolle noch den Vorzug vor der soge- nannten Pündelwolle: dass es dem Besitzer freistand, sie an Fabrikanten oder an Wollhändler zu verkaufen, da die Pündel- wolle nur an Fabrikanten verkauft werden durfte. Durch eine Ordre vom 6. April 1720 (C. C. M.) wurde ein Formular zu einer jährlichen Uebersicht bekannt gemacht, welche bei der Regierung eingereicht werden sollte. Bas For— mular enthielt 9 Rubriken, nämlich: 1I) Name des Dorfs und dessen Eigenthümers. 2) Wie viel ein- oder zweischürige Schäfereien vorhanden sind. 3) Wie viel Stein Wolle nach Abzug der Schäfer- und der Knechteantheile von jeder Schur gewonnen werden. 4) Name der Stadt, in welcher die Wolle gewogen und ver— kauft worden. 5) Name des Käufers der Wolle und dessen Profession. 6) Name der Stadt, wo der Käufer wohnt. 7) Datum des Wollzettels, und ob er vom Waagemeister und vom Käufer unterschrieben worden. s) Wie viel Wolle im vergangenen Jahre in diesem Dorfe von jeder Schäferei, nach Abzug der Schäferantheile, ge- wonnen worden ist.

9) Was sonst noch bei dem Verkauf oder gegen dessen Richtigkeit erinnert werden könne.

Ob hierans eine genügende Uebersicht des Schafstandes

oder des wirklichen Wollgewinnstes im Lande hervorgegangen ist, hat nicht ausgemittelt werden können; es ist indessen nicht wahrscheinlich, da es so sehr gegen den Vortheil der Schäferei- besitzer war, den wirklichen Ertrag anzugeben, und da sie

überdies durch die ihnen entzogene Freiheit im Verkauf ihrer gewonnenen Wolle verstimmt sein mochten.

Schon am 1. December 1721 (C. C. M.) erschien ein geschärf-

tes Verbot der Wollausfuhr, worin die Fuhrleute mit lebens- länglicher Festungsstrafe und die Wollbhändler mit Confiscation

ämtern und bei dem Adel besprächen und den Wollarbeitern

ihres ganzen Vermögens bedroht wurden; der Angeber einer

Magistratsatteste bei dem Einkauf vorzeigen, ür welche Fabrikanten sie kaufen durften; sie

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äberführt t des Gesetzes, deren der Angegebene übert 15 6 Thaler erhalten und sein Name verschwiegen

erden.

Durch ein Edict vom 15. Mai 1722 (C. C. M. ) . ö len: dass alle schwarze, braune, graue . . 53 Icke innerhalb Jahresfrist und dergleichen 86 96 36 a ö Jahren abgeschafft werden, auch dass die Schafe ie. mi sheer gezeichnet werden sollen. Die Einfuhr . . ecklenburg und Lüneburg wurde verboten, »weil sie gar gro olle haben.« a .

gdeburg auf der linken

ö ß, hatte die Freiheit der adligen 55 mitzer und der Domänenpächter sich noch bis zum Ja re 23 erhalten; unterm 27. Mai 1723 (C. 6. Mn 33 ö gemeine Ausfuhrverbot auch auf diese Heinen 0 . die Strafe auf 10 Thlr. für jedes Pfund erhöht, aA ach Befinden sogar mit dem Galgen zegroht 25 3

Durch ein Patent vom 13. September 1724 (C. 6. 6. 3 jen Kaufleuten und Wollhändlern erlaubt, auf den Ber iner anmärkten gleich dem Lagerhause und den Fabrikanten . jeder Zeit, Wolle zu kaufen: weil jetzt . 4 ö. 44 zicht aus dem Lande führen dürsten und sie also doch mi Ylandis che Fabrikanten kaufen könnten. .

Nach einem Rescript an die pommersche , 13. October 1724 (P. Q.) war es dort den n,. 9 . uf dem Lande für inländische abrikanten . 4 9 urch ein allgemeines Gesetz vom 19. Apri r . 43 9. vurde aber den , ö 3 an ö wnonnener, untersagt und alle bisher an dude mr n E . verrichtet. Auch wurde den wen g mn . händlern die ihnen im Jahre 1724 aus . ö. en 53 3. len Gründen ertheilte Erlaubniss zum An 3 k . gem Berliner n . K 2 3 KWohnmarkte nach Berlin gebrachte Molle Pi Linge 6 (einer landesherrlichen P abrik) . . . selbst überlassen werden mũsse - Die Wo . 6 leute wurden weitläuftigen F ormalitäten . or 9 . geht, wie sehr sich di Fabrikanten hes n n. J 9 . Kiufer ganz in ihre Hüinde zu bekommen. Die Lautleut 5 ö wie viel Wolle und mussten nachher Atteste beweisen, dass sie die gekaufte Wolle die Fabrikanten wieder ver-

Seite der Elbe, in Halber-

durch andere ö ö z d an ; wirklich an dem Orte un ,, , . , kauft hatten, wohin ihr erstes Attest lautete; sie , ausländische Wolle, mit welcher sie handelten, . 6 weil sie die bessere Wolle sonst wieder als auslüne ische, u mugleich inländische mit, aus dem Lande schaffen . un 6 , . ‚. che sie im Lande ver- vel dann durch die gröbere Wolle, welche 1 6. . kauften, die inländischen Fabriken durch 5 an, ,. z a snen e 5 n etc. enn el lande an Credit verlieren möchte 66 . er fremde Wolle wieder aus dem Lande führen , Jurte er die Säcke gar nicht öffnen und . . 36 ein ausländisches Attest beweisen, dass . . mit ausländische sei, und dann in jedem 86 6g . a Wolle einem Kide bekräfügen; dass die wieder ansäakäntengate, die nicht inländische sei,. Auch sogar ausländische Kaufleute, ö. 3. nls furter Messe brachten, mussten Jjedes- Wolle nach der Frankfurter Me ies“ Wolle wirklich 16 6 Eide bekräftigen: dass diese olle 2 mal mit einem kide 8 s fremden Län- ausländische sei, und nur Adlige und Beamte . . lern, die ihre eigen gewonnene Wolle hierher zum Verk ern, die ihre eigen ge * banden brachten, wurden von diesem Eide entbunden. trengen Es ist wohl nicht anzunehmen, dass bei diesen ö nor lnungen und bei dem grossen Interesse der F , * (11 ge 8 . . 2 j = durch Nachforschung und Entdeckung . y,. 6 ö ö 1 2 8 1 2 5. 8 deutende Belohnungen zu erwe ben, die men gewesen ländischer Wolle nach dem Auslande noch bet 132 E lists vom zei, und man kann daher die Aeusserungen des E 6 24. 1732 (C. C. M.), dass die Wolle zu einem ; Januar (C. G. M-) Wollsabrikanten dabei fast nicht Preise gestiegen sei, dass die Wollfabrikante: heimliche Aus- n, ken könnten, und dass daran die heim änger bestehen könnten, . ) eben der zei r für ein falsches Vorgebe . fuhr der Wolle schuld sei, nu issteigerung für eine Eolge Fabrikanten oder die wirkliche reisst ißertmn8 B krnkun zfereibesitzer über die Beschränkung des Verdrusses der Schäfereibesit fine ir n ihrer Freiheit im Verkauf der Wolle . h 8. hafbestand di Zei jaubwürdige Angaben über den Schatbe iesen Zeiten glaubwürdig 8. icl hrscheinlich, dass der gesperrten Provinzen, so ergäbe Sich Wa 3. ö . 436 in dieser Periode die Schafzucht zich ö . jeden ; * j ksamkeit dass die grossen Landwirthe ihre 3 er bart andern, der Sperre nicht unterworfenen Kweig ö. . hr ] die Schafzucht, bei welcher sie mehr wendeten, als au s den, deren Vor- in die Hände ciniger Personen gegeben . Finschrankung * 5. 4 9 2 3. theil von der Regierung mit einer so Srosse rde. Dann war 5 2 5 1 2. 2 der Landwirthe unterstützt und begünstigt wu

. j f die es wohl nicht zu verwundern, Wenn Weniger Wolle au

Märkte gebracht wurde als sonst, und wenn die j. die allmälig auch allen Zwischenhandel zerstört un ö e 3 39. personen zwischen sich und den Wollverkäufern ent ernt ö ö. ich nur durch ihre eigene Concurrenz den Ereis der . e erhöhten. Es scheint auch, dass diese natũrlichen ,. er strengen Gesetze die Schafzucht im Lande überhaupt noc 26 halten haben, welche wahrscheinlich immer weiter 363 en wäre, wenn nicht periodisch wiederkommende 2 5. den Landwirthen zu diesem Wirthschaftszweige Lust und Muth halt ãtten. ̃ ö . unter den Fabrikanten der einen Provinz gegeh die andere entstand eine Eifersucht, und die märkischen 4, fabrikanten brachten es dahin, dass in dem zuletzt angeführten Gesetze den Fabrikanten im Herzogthum Magdeburg den, e wurde: in der Kurmark durchaus nicht mehr Wolle anzukau en, als sie zu ihrem Gewerbe nöthig hätten, was sie mit Attesten veisen sollten. . 3, über den „täglich steigenden Ereis der . schen Wolle« wurde in einer Verordnung der kurmärkischen Kammer vom 17. Juni 1736 (C. C. M.) wiederholt, und man schob die Schuld davon nicht mehr auf die heimliche Ausfuhr, sondern ausdrücklich auf den starken Wollmangel, diesen aber »auf das zeitherige grosse Schafsterben; man erlaubte daher die bis dahin verboten gewesene Einfuhr und ö. ö tung der mecklenburgischen Wolle. Statt aber den . pesstzern durch irgend eine Erleichterung ihrer Beschrän . beim Verkauf oder bei den don ihnen zu beobachtenden or- malitäten einen Antrieb zur Wiederherstellung und V ermehrung jhrer Schäfereien zu geben, schränkte man die . . heiten, die sie in dieser Hinsicht noch hatten, noch me n,. Es war bisher erlaubt gewesen, dass sie die Felle . 3 selbst geschlachteten Schafen und von den gestorbenen? ö Je über Frankfurt a. d. CO.« ins Ausland verkaufen durften; 36 sollte aber von nun an nicht anders erlaubt sein, als r, . Wolle davon abgeschoren war. Auch hatte man 6. Aus *. der sogenannten Pelladewolle bisher erlaubt, aber diese dtn. nun bis auf weitere Verordnung ebenfalls verboten, wenigste

in den Provinzen, wo die Fabrikanten sie gebrauchen wollen;

angegeben, und zu einem von ihm selbst bestimmten ,,, erklärte gewiss jeder Fabrikant, sie gebrauchen zu wollen! . J von dem unvermeidlichen ae, n,, diese Einrichtungen zwischen den Wollerz eugzern und den . ö fabrikanten hervorbringen mussten., Vortheil zu ziehen suchten, der Handel mit Wolle ihnen aber gänzlich ner,, ,,. legten mehrere von ihnen selbst Wollfabriken an; 3 , e. e. ichen Wollfabrikanten drangen auch hier, bei der 4 8 gegen diese Mitbewerber im Ankaut der ihnen 3 . hash ausschliesslich gehörenden Wolle und im Ver . . Fabrikate durch, und es erging am 24. April und . * . 1737 (C. C. M.) ein Gesetz, dass allen 6 3 6. fabrikation irgend einer Art verbot » bei. 3 Jahr ,, * und Verstossung aus dem Lande mit Weib und . . Grund zu diesem harten Geset́ wird angegeben; 2 i, siche Deputirte der deutschen und französischen Wollfabri . hiesiger Residenz sich hõchlich beschwert: dass ie . . äussersten Verderb und Ruin eine, geraume De erdu * müssen, dass die Juden sich in hie n,, 66 drungen, wollene Waaren zu fabrigiren, e. . 3 Wollspinner und Wollarbeiter durch allerlei 9. e 9 . an sich gelockt und dieselben, sie zu bestehlen un P ö

zu welchem Preise, ist nicht

ihrer Wälle verfertigten Waaren bei ihnen um ieee ,, . versetzen, auch , Arbeit zu gehen, höe

traf barer ise verleitet hätten.“ ;

*,, erwähnten Diebstähle und 1. ,, . wirklich bewiesen werden konnten, so gehörten sie doch wo ; 2. einzelne Verbrechen vor die Gerichtshõfe; dass aber das 6 siche Verbrechen der Juden nur darin bestand, dass 26. aris ; ichen Fabrikanten höhere Wollpreise und niedrigere Waaren

preise fürchteten, ist wohl klar, und die Regierung ging auch

ganz in ihre Wünsche ein und verstiess auf einmal alle Juden

aus dem Gewerbe und zwar im April die in Berlin und im

j die übrigen im ganzen Lande. . ö 9. 9 alle H e, e und Mittelpersonen zwi ö den Landwirthen und- Wollfabrikanten verdrängt 9 ö. die Wolle seltener und theurer wurde, so suchten 2 . Fabrikanten, die sich nicht auf einem Markte mit so vie . versehen konnten, um bis zum folgenden Markte 3 9 ; sich damit zu helfen, dass sie selbst oder durch ihre ö 6. auf dem Lande Wolle einzukaufen zuchten. a. . 3 verbot ihnen ein Edict vom 2. April 1738 2. . 6 durch dieses Verfahren die Zufuhr an Wolle nech 26 96 vermindert, die Arbeit von den Wollarbeiter ö. . ö

Landmann mit dem Gewicht betrogen und die Wolle

werde.