246
Die im Jahre 1736 noch bedingungsweise erlaubte Aus- fuhr der Pellade- und Raufwolle wurde durch ein Edict vom 6. April 1740 (0. C. M.) gänzlich verboten: weil die inländi- schen Fabriken diese Wolse gar wohl gebrauchen könnten und deren Beibehaltung nöthig sei, indem das Schafsterben den Ge- winn an Wolle vermindere und die Pest in Ungarn die Zufuhr der polnischen und fremden Wolle verhindere; es könne sich also leicht ein Mangel an Wolle im Lande äussern. Die Aus- fuhr der Pellade-, Rauf- und Gerberwolle wurde daher in der Kur- und Neumark, in Pommern, Magdeburg und Halberstadt gänzlich — vorerst auf 3 Juhre — verboten.
Es konnte nicht anders kommen, als dass sich die Schaf- zucht durch die erwähnten Anordnungen und Einrichtungen bedeutend vermindern musste, — und dass dies geschah, geht daraus hervor: dass seit der Sperre in den Bekanntmachun— zen der Regierung so oft und immer wieder erneuert über Schafsterben geklagt wurde; da man doch in frühern Zeiten, als der Wollhandel noch frei war, diese Klage nirgends aus— gesprochen findet. Wohl mochten die Schäfereibesitvzer das ZSchafsterben zum Vorwande angegeben haben, warum ihre Schafheerden sich immer mehr verminderten; denn es stimmt gar wohl mit der damaligen Verwaltung überein, wenn man annimmt: dass die Besitzer grosser Schäfereien, deren Schaf- stand immer geringer wurde, von Staats wegen befragt worden sind, warum ihr Schafstand gegen sonst geringer geworden sei.
In Schlesien, das im Jahre 1742 eine preussische Provinz wurde, war bis dahin die Ausfuhr der Wolle erlaubt gewesen, und in dem Zolltarif vom 1. Juli 1739 ist der Ausfuhrzoll der Wolle auf 12 Kr. für den Stein bestimmt; auch geht aus diesem Tarif hervor, dass der Handel mit Wolle dort den Inländern und den Ausländern erlaubt war. Am 28. Mai 1742 (S. E.) wurde im Breslauer Departement befohlen: dass auf dem latten Lande keine Wolle, weder an Ausländer noch an Juden verkauft werden solle; blos den inländischen Fabrikanten wurde das Recht zugestanden, die Wolle unmittelbar von dem
Raufwolle und der bewollten Felle auf neue 3 Jahre hinaus gesetzt und angeordnet, dass in den nächsten 3 Jahren Rkeine Schaffelle auf den Dörfern niedergelegt, noch ausser den Mes. sen ausgeführt, sondern diese in die nächste Stadt geliefert dort von den Accisebeamten ausgesondert und nur die unbe. wollten nach der Frankfurter Messe zum weiteren Verkauf mir einem Attest des Magistrats und des Acciseamts versendet wer. den sollten.
Man könnte zwar glauben, dass die Juden durch die stren. gen Gesetze von 1737 von dem Verkehr mit Wolle gänzlich abgeschreckt worden wären. Demohnerachtet wird in einen Edict vom 10. Januar 1752 (C. C. M.) angeführt: dass sis trotz dieser Verbote sich dennoch hin und wieder des Pachtenz der Wollspinnereien, eines na chtheiligen Wollhandels, auch Abbringung der bewollten Schaffelle angemaasst hätten, wodurch nicht allein die Fabriken, sondern auch das Publicum hin und wieder sehr gelitten, indem die Juden durch dergleichen wucherliche Handgriffe die Wolle und das Gespinnst ver. theuert, auch schlechtes Garn gekauft und damit die Wollar. beiter hintergangen hätten. Es wurde ihnen daher das Pachten und Halten der Wollspinnereéien und das Aufkaufen der in. ländischen Wolle, sowie des Garns gänzlich verboten.
In Schlesien erhielt sich ein fsreierer Verkehr mit der Wolle für die Landwirthe bis zum Jahre 1761. Man hatte dort nur die sogenannte Aufkäuferei fremder Kaufleute und inlän. discher Juden auf dem Lande selbst öfters verboten, im Jahre 1747 die sogenannte Sterblingswolle an Fabrikanten zu verkan. fen und von ihnen zu verarbeiten untersagt, im Jahre 1748 den Juden in Oberschlesien den Wollhandel nur bedingungs. weise und mit Einschränkungen gestattet, im Jahre 1750 zwei neue Wollmärkte in Ratibor angelegt und den Fabrikanten die ausschliessliche Erlaubniss zum Einkauf der Wolle auf dem Lande selbst ertheilt und den Zülzer und anderen Juden in Oberschlesien in demselben Jahre »vor der Hand, und bis die dortigen Fabriken in mehr Aufnahme kommen,« den Ankauf
253
Provinzen.
Merinos und ganz veredelte
Schase
veredelte
Halb
Schafe
Unver- edelte
Land- schafe
Schafe über-
haupt
Im Jahre
1818.
Ostpreussen. . ......
Westpreussen . .. en.. mern ...... Brandenburg . ... Schlesien ... ..... een. .... Westfalen .. ..... kheinland .. . .. . .
Summe. .
16553 20 801 37 900 60 794 171 798 175 047 ... 254 696 z 16 525
5 089
9
53 892 45 525 172 264 173 866 601 705 1.029 076 58h 401 33 830 32 764
357 498 359 247 680 125
S73 987 614894 622 258 304767 512 104
427 943 425 573 S890 289 S0h 9161. 040 576 1647 490 1.819 017 l.462 355 355 122 549 957
759 203
2.728 323
5. 130 796
8.618 322
Im Jahre 1819.
Sachsen . . . .. Westfalen ... .....
Ostpreussen. 2 Westpreussen . . . H bamernd .....
Brandenburg . . ..
Schlesien . .. . . ...
22 *
Rheinland .. .....
Summe. .
13 478 24 784 43 369 75 914 192 702 138 767 272 154 16777 6 603
59 463 54 886 202 352 210164 672 416 1.066 890 631 507 38 553 35 155
377117 414725 687 914 S114 270 S4 167 599 882 649216 328 561 528 935
455 058 494 395 933 635 l. 100 348 l.719 285 l. 855 539 1.552 877 383 891 570 693
S39 548
2.971 386
5.254 787
9.065721
selbe wie im Jahre 1816 für die Provinzen Sachsen, Schlesien, Brandenburg, Pommern, Posen und Rheinland; Westpreussen aber hat Westfalen nicht blos eingeholt, sondern ist sogar in Hinsicht auf die Zahl der Schafe im Allgemeinen und auf de- ren Veredlung dieser Provinz vorgekommen. Den Beschluss in dieser Rangordnung macht wieder Ostpreussen, obgleich es mehr veredelte Schafe hatte als das Rheinland.
Die Zahl der Schafe im ganzen Staate hat sich in diesem dreijährigen Zeitraume um 872 777 Stück (um 103 & der. Summe vom Jahre 1816) vermehrt; dies macht auf die ] Meile 173 Stück; die Zahl der Menschen hatte sich in derselben Zeit um 643 832 (etwas über 63 , der Summe von 1816), also für die Meile um 127 vermehrt.
Die Vermehrung der Schafe trifft aber in weit höherem Maasse die veredelten, deren Mehrzahl gegen 1816 allein 734 9418 oder 20 56 betrug, da die Vermehrung der unveredelten Schafe sich nur auf 137 829 oder etwas über 23 H belief.
Die Vermehrung der Schafe im Allgemeinen war verhält- nissmässig am stärksten in Westpreussen, wo sie 253 „S6 der früheren Jahl betrug; hierauf folgt die Provinz Posen mit 17, Rheinland mit etwas über 17, Ostpreussen mit 17, Westfalen mit 115, Pommern mit beinahe 11, Sachsen mit St, Schlesien mit 63 z, und in der Provinz Brandenburg war sie am gering- sten, indem sie hier nur wenig über 6 & betrug.
In dem Verhältniss der veredelten Schafe zu den unver- edelten war Schlesien schon im Jahre 13816 und auch im Jahre 1819 am weitesten; denn obgleich in Sachsen die Zahl der veredelten Schafe im Verhältniss zu der Bodenfläche grösser war als in Schlesien, so war doch die Zahl der veredelten Schafe im Verhältniss zu den unveredelten in Schlesien grösser als dort. Es sind hierbei Merinos, ganz und halb veredelte zusammengezählt, da man überhaupt nicht mit Gewissheit dar- auf bauen kann, dass bei der Classificirung der Schafe überall nach gleichen Grundsätzen verfahren worden sei; indem wohl manche Heerde, die von dem einen Beamten in die erste Classe gesetzt wurde, von einem anderen in die zweite gesetzt worden
Ferhältniss des Schafstandes gegen den Flächeninhalt der hrorinzen nach N Meilen und nach dem Zustande der Ver- edlung im Jahre 1819.
wäre.
In Schlesien hatte die Vermehrung der Schafe mit der Vermehrung der Menschen gleichen Schritt gehalten, und in 7 1999 3. Ostpreussen hatten sich die Schafe nur um eine Kleinigkeit
Inter 10 . stärker vermehrt als die Menschenzahl; in allen übrigen Pro- handenen Sc maten vinzen aber war die Vermehrung der Schafe in einem stärke- gehörten zur ren Verhältniss vorgeschritten, als die ebenfalls bedeutende Vermehrung der Menschen in diesem Zeitraume, und wenn im Jahre 1816 däs günstigste Verhältniss der Schafe zu der Mor- genzahl 64 und das ungünstigste 383 Morgen war, so hatte sich
Schäfereibesitzmer zu kaufen. Dieser Anordnung lag unstreitig blos ein Finanzintéresse zum Grunde; denn es wurde befohlen, dass alle nicht unmittelbar auf dem Lande an inländische Fabrikanten verkaufte Wolle nach accis baren Städten ge- bracht, dort verkauft und, wenn sie aus dem Lande ging, ge- hörig verzollt werden solle. Dasselbe wurde am 31. März 1744 (8. E.) auch für Oberschlesien befohlen.
In Pommern war durch eine Verordnung vom 18. Januar 1743 (P. CQ.) die Ausfuhr der bewollten Schaffelle ebenfalls.
der Wolle auf den Wollmärkten, jedoch nur in Oberschlesien erlaubt. Im Jahre 1755 schien sich die dortige Cameralver- waltung schon zu einer grösseren Einschränkung der Land. wirthe hinzuneigen; denn es wurde durch ein Circular an die Stenerräthe des Glogauer Departements vom 15. Juli (S. F.) und durch ein gleiches an die Steéuerräthe des Breslauer De— partements vom 4. September (S. E.) die alte Bestimmung des Tuchreglements von 1718, worin die Ausfuhr der schlesi. schen Wolle ins Ausland zu bestimmten vierteljährlichen Ter-
Auf einer Meile waren also Schafe
Flächen- inhalt in geogra-
phischen
Provinzen. 2 9.
Classe
über- 1. 2. haupt Classe Classe
unver- edelte
ver- edelte
verboten worden; am 21. November desselben Jahres wurde in- dessen nachgegeben, dass diese Ausfuhr auf Regierungspässe erlaubt sein solle.
In einem Edict vom 14. April 1743 (C. C. M.) wird den Wollhändlern Schuld gegeben, dass sie viel inländische Wolle aufkauften und unter dem Vorwande, dass es ausländische sei, aus dem Lande brächten. Es soll daher den Wollhändern, die mit ausländischer Wolle zum auswärtigen Absatz handeln, der Ankauf der inländischen Wolle ganz untersagt sein; auch werden die kleineren Wollfabrikanten gegen die grösseren vermeintlich in Schutz genommen, indem die letzteren beschuldigt werden, dass sie die Wolle auf dem platten Lande einhandelten und sie den ärmeren Fabrikanten wegkauften oder ihnen wenigstens den Preis vertheuerten. Um diesem Uebel zu steuern, soll diesen reicheren Fabrikanten nur dann erlaubt sein, Wolle zum Wiederverkauf einzuhandeln, wenn sie beweisen, dass sie klei- nere Fabrikanten mit Wolle versorgen und ihre Waaren zur Bezahlung annehmen; ferner, wenn sie auf ein gerichtliches Zeugniss für andere Fabrikanten Wolle in Commission kaufen; wenn sie den groben Abgang der Wolle, den sie nicht selbst gebrauchen können, an andere Fabrikanten verkaufen, und wenn sie den armen Wollarbeitern die Wolle auf Credit geben. In keinem Falle aber sollen sie die Wolle auf dem Lande selbst, sondern nur auf den Wollmärkten einkaufen.
Da die Ausfuhr der Schaffelle, wenn die Wolle abgenom— men war, über Frankfurt a. d. O. noch erlaubt blieb, so hatten viele Landwirthe es nicht so genau genommen und unter die abgeschorenen Felle auch ungeschorene gemischt, und diesen mittelbare Ausfuhrhandel mit Wolle scheint sehr bedeutend ge— worden zu sein. Die in Frankfurt etablirte Messcommercien- Commission berichtete, dass bei der Frühjahrsmesse 1744 we— gen der grossen Menge Schaffelle, die aus der Kur- und Neu- mark und aus Pommern dahin gebracht würden, alle Visitatoren nicht vermögend wären, die untermischten ungeschorenen Felle von den geschorenen auszuscheiden, wenn nicht der ganze Fellhandel, der doch ein dem Lande so einträgliches Commercium sei, daduroh aufgehoben und gestört werden solle. Es wurde also durch ein Patent vom 11. April 1744 (C. C. M.) bei dem noch anhaltenden Wollmangel« das im Jahre 1740 auf 3 Jahre festgesetzte Ausfuhrverbot der Pellade- und
minen frei gegeben war, aufgehoben, und durch ein Circular vom 5. August 1755 (S. E.) wurde die Ausfuhr der Wolle, nach Sachsen bei Strafe der Confiscation von Wolle Pferden und Wagen verboten. Indessen geht doch aus zwei Circularen vom 8. Januar und vom 17. Juni 1756 (S. E.) hervor, dass der Verkauf der Wolle ins Ausland noch nicht bestimmt und allgemein verboten war. Das erste Circular, welches die Einführung einschüriger Schäfereien statt der bisher zweischü— rigen empfiehlt und die Milcherei der Schafe, wie sie in der Mark gebräuchlich sei, als vortheilhaft darstellt, enthält den in der damaligen Gesetzgebung seltsam und fremdartig auffallenden Grund, dass man durch den geminderten Zuwachs der zwei- schürigen Wolle einen höheren Preis der Wolle über- haupt desto eher effectuiren könne. In dem zweiten Circular wird den städtischen Kaufleuten erlaubt, auf inländischen Woll— märkten Wolle zum in- und ausländischen Handel kaufen und sie gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren zu jeder Zeit aus dem Lande ausführen zu Können. Den inländischen Kauf- leuten wurde durch ein Circular vom 18. October 1759 (S. F.) nur erlaubt, auf den Wollmärkten nach Ablauf der ersten drei Tage Wolle einzukaufen.
Durch ein Circular vom 20. September 1760 (S. E.) wurde bestimmt, »dass bis zur näheren Verfügung der Einkauf und Handel mit schlesischer Wolle zum Wiederverkauf gänglich aufhören solle«; dem einzelnen Grundbesitzer blieb aber die Freiheit, seine Wolle nach dem Auslande zu schicken. Diese Erlaubniss konnte aber solchen Schäfereibesitzern, die entfernt von der Grenze wohnten, wenig nützen, und wenn die Fabri- kanten im Lande selbst, die durch den damals herrschenden Krieg hier und da auch gelitten haben mochten, ihnen die Wolle nicht abkauften, so kamen sie in Verlegenheit, da kein anderer Käufer sich mit dieser Waare befassen durfte. Die Folgen davon gehen aus einem merkwürdigen Circular vom 27. November 1760 (S. E.) hervor, worin gesagt wird: man habe missfällig vernommen, dass verschiedene Grundherrschaf- ten die Wolle von etlichen Schuren unverkauft liegen lassen, damit sie einen noch höheren Preis, als der gegenwärtige ist, dafür erhalten mögen. Da nun die Wolle schon mehr als zwei⸗ mal so viel gelte, als sie bei einem Mittelpreise zu gelten pflege, so wird befohlen: dass sowohl Gemeinen als Grund-
Mln.
Ostpreussen . MWestpreussen. H Pommern .. .. Brandenburg.. Schlesien . ... . Zachsen
Westfalen ... Rheinland .
ö
241 171 456 504 1170 17277 1985 152 87
702,77 465, 95 538, 44 567, 10 739, 48 727, 03 455, 33 364, 31 480, 32
5 890 1278 1436 1155 825 1426 902 1101
648 1061 1734 1940 2325 2552 3410 1054 1188
40 50 46 69
102 175 11 ö
131 111 217 191 112 391 575 407 100
62
323
829 839 757 740 1979
418 856 927
1m Ganzen ß
Jerhältniss des Schafstandes gegen die vorhandene Menschen—
kahl und gegen die Bodenfläche nach preussischen Morgen
Provinzen.
756
040, 73
1042
im Jahre 1819.
Menschen- zahl mit
Militär im
Jahre 1819
Menschen
Auf 100 vorhan- dene
kamen
Schafe
1798
92
Die Provinz enthielt an
preuss. Morgen
328
Auf ein Schaf kamen preus- sische
Morgen
580
tpreussen. . . .. estpreussen .. 1 ommern . ...... randenburg ... Schlesien.. ächsen .... estfalen hheinland
Im Ganzen
. Die Rangordnung der Provinzen in Hinsicht auf die Menge dchafe und auf den Stand ihrer Veredlung bleibt die-
ö
1.005 543 633 077 883 972
1.335 160 2.061 589 1.259 221 1. 094 419 1.978 519
729 834
45 78 1066 l51 129
15.072 669 10.013 382 11.571 609 12.187 120 15.891 610 15. 624 054
9.785 155
7.829 113 10.322 077
335 20 123 11 9* 85 6 203 181
10.981 334
108.296 789
11
das erste zu 6 und das letzte zu 333 Morgen für die Ernäh- rung eines Schafes verbessert.
Zahl der Schafe im ganzen preussischen Staate
1820 — 1822.
Schafe
über-
Halb- veredelte
Schafe
Unver- edelte Land-
schafe
Merinos
und ganz
veredelte Schafe
Provinzen. haupt
Im Jahre 1820.
66 962 60 491 224 077 233 850 707 798 1.094 073 656 658 39 212 36 517
477 025 496 609 981 470 1.152 854 1.771 153 1.874 969 1.605 625 414199 569 623
390 068 404 615 709510 S29 454 S57 1291 587 514 659 863 356 329 526 961
19995 31 503 47883 89 550 206 226 193 382 289 104 18 658 6 145
Ostpreussen . . . ... Wiestpreussen ... Döenn, Pommern Brandenburg ... . Sehlesieen Ganheeee,, , Rheinland
8 22
902 446 9.343 527
Im J ahre 1821.
23 999 31497 56 149 111697 228718 213700 291 0652 18 693 6003
3.119 638 5.321 443
Summe. .. ..
451 441 520 487 1.044 157 1.186 268 1.809 512 1.892 938 1.691 442 413 448 595 768
366 586 419 072 707 331 S00 455 S39 263 561 315 668 722 363 043 546 208
60 856 69 918 280 677 274 116 741531 1.117 923 731 668 31 712 43 557
Ostpreussen... Wiestpreussen ... K Domme Brandenburg . . . .. nn,, , Weste Rheinland
2 e 2
Summe. .... 981 508 p.271 9951 9. 605 461
— —