d
V. Klima.
A. Temperatur. B. Niederschläge.
VI. Bodenbeschassenheit.
A. In geognostischer Hinsicht. B. In agronomischer Hinsicht.
Zweiter Abschnitt.
Pie Staatshbehörden and die Eim- theiliamg des Stnatsgehbietes.
I. Die obersten Staatsbehörden.
Das Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
Das Finanzministerium.
Das Ministerium der geistlichen,
Unterrichts- und Medicinal- An-
gelegenheiten.
Das Ministerium für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten.
Das Ministerium des Innern.
Das Ministerium der Justiz.
Das Kriegsministerium.
Das Ministerium für landwirth-
schaftliche Angelegenheiten.
Das Marineministerium.
Das Ministerium des Königlichen Hauses.
II. Haupteintheilung des Staatsgebiets in Provinzen und Regierungsbezirke.
Die Provinz Preussen.
Die Provinz Brandenburg. Die Provinz Pommern.
Die Provinz Schlesien.
Die Provinz Posen.
Die Provinz Sachsen.
Die Provinz Westfalen.
Die Rheinprovinz.
Die hohenzollerschen Lande. Das Jadegebiet.
III. Die Provinzial- und Bezirksbehörden
der allgemeinen Landesverwaltung. Oberprãsidenten. Provinzialverwaltung der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal- Ange- legenheiten.
266
3. Die Confessionsverhältnisse.
4. Der Familienstand. Die Civil-
und Militärbevölkerung.
5. Die Sprache und Nationalität. B. Relative
evölkerung.
II. Bewegung der Bevölkerung. A. Geburten.
1. Die Zahl der Geborenen.
2. Die Geburten nach dem Fami-
lienstand. Sterbefälle.
1. Zahl und Geschlecht der Ge-
storbenen.
Die Fruchtbarkeit- und Sterb-—
lichkeitziffer.
Das Alter der Gestorbenen. Die Kindersterblichkeit. Die Haupt- Todesursachen.
C. Trauungen.
PD. Ein- und Auswanderungen 1860.
III. Resultate aus Stand und Bewegung
der
A. Das Anwachsen der Bevölkerung
1
D. Bilanz der Bevölkerung (zwischen
2.
Bevölkerung.
von 1816 bis 1858 überhaupt.
2
Wohnsitzen.
Das Anwachsen nach Confessions-
verhältnissen
1. in absoluten Zahlen,
2. in relativen Zahlen.
1855 und 1858).
Fünfter Abschnitt.
IHas Cr dBenthunm.
J. Natürliche Verschiedenheiten des Grundeigenthums.
A. Fläche des cultivirten Bodens.
B. Fläche des uncultivirten Bodens
II. Die politische und sociale Verschie-w
und gesammten Flächeninhalt.
denheit des Grundeigenthums. A. Grundeigenthum der Krone.
B.
C. Corporativer Besitz.
D
Die Bezirksregierungen.
Behörden der indirecten Steuerver-—w waltung.
Behörden für landwirthschaftliche Re- gulirungs - Angelegenheiten.
Ständische Angelegenheiten.
Abweichende Organisation von Ero- 2 — ** 1 H: 9 . vinzialbehörden und Eintheilung des Staatsgebiets sür besondere Staats- zwecke. . 1. Die von der ersten, zweiten und fünften Abtheilung des Handels- ministeriums ressortirenden Pro- vinzialbehörden.
Standesherrschaften und ähnlich
bevorrechtigter Grundbesitæ. 1. Mediatisirte ten.
2. Früher nicht reichsunmittel- barer, aber befestigter Grund- besitz, welcher zu einem erb-— lichen Sitz im Herrenhause be-
rechtigt.
Rittergüter und ihnen gleichstehen-
des Grundeigenthum. Das städtische Grundeigenthum.
Rusticalbesitz ohne stndische Vor-
rechte 1. in den östlichen Provinzen,
2. in den westlichen Provinzen.
Pie Provinzialbehõrden für die Me III. Die Gebäude.
litärökonomie und die militärische Eintheilung des Staatsgebiets. Die Justizbehörden und die Ein- theilung für die Rechtspflege. Die Eintheilung für die Wahlen zur allgemeinen Landesvertretung.
Dritter Abschnitt. , Hie Wohnplätze.
Zahl und Eigenschast der Wohnplätze nach der Zählung vom 3. December
1858.
Vertheilung der Wohnplätze auf die Fläche.
Verzeichniss der Stãdte.
Vierter Abschnitt. Die HKerölkeriung.
Stand der Bevölkerung.
A. Absolute Bevölkerung. 1. Die Zahl der Bevölkerung. 2. Das Alter und Geschlecht.
A. Anzahl und Charakßkteristik der Ge-
E. G.
bäude 1858.
Vertheilung der Gebäude auf die
Gattungen der Wohnplätze 1858. Abbruch und Neubau der Gebäude. Bauart der Häuser im Jahre 1860. 1. Provinz Preussen. . ö Posen. ĩ . Pommern.
? Brandenburg.
. Schlesien.
— Sachsen.
Westfalen. 8. Rheinprovinz. Zählung der Gebäude nach ihrer Bauart 1816.
Die Vermehrung der Gebäude seit 1816. J. Die öffentlichen Gebäude. 2. Die Privatgebäude. Flächenbebauung. Häuserbewohnung.
IV. Die Zertheilung des Grundeigen-
thums.
A.
Stand der Parzellirung im Jahre
1858
Das Anwachsen der Bevölkerung in städtischen und in ländlichen
Domänen und Forsten des Staates.
Reichsherrschaf-
V. Die
in absoluten Zahlen, in relativen Zahlen. Stand der Parzellirung in q́ stãdtischen und ländlichen Fe⸗ marken. Bewegung der Parzellirung 1. in Beziehung auf die Fläche 2. in socialer , Werth der landwirthschaftlich Besitzungen. Angebotspreise. Taxwerthe in Schlesien. Geschätzte Gutswerthe in q; Provinz Sachsen. ; Kautpreise im Regierungsberin Koblenz.
Belastung und Entlastung de
Grundeigenthums.
KR.
Regulirungen,
Gemeinheitstheilungen. 1. Regulirungen. 2. Ahlösungen.
3. Gemeinheitstheilungen.
Ablösungen der Geldrenten un
deren Erleichterung durch da
Staat.
1. Renten, deren Empfang nich dem Domänensiscus zusteht.
2. Domänenrenten.
Belastung des Grundeigenthumn
mit Schulden.
1. Pfandbriefschulden des lind. lichen Grundbesitzes. a. Höhe der Pfandbriefschul,
b. Eintragungen von Pfand.
briefen.
c. Löschungen von Pfandhrie.
fen. d. Neueste Operationen der Creditinstitute.
Hypothekenschuld im Allge.
meinen.
a. Rittergüter.
b. Städtischer Grundbesitz. c. Bäuerlicher Grundbesitz.
Der Besitzwechsel.
Sechster Abschnitt.
Pie Lan el refirtlhschaft.
Allge nisse. A.
B.
*
ö
meines über die Bodenverhäst-
Die pflanzentragende Fläche im preussischen Staate.
Die Benutzung der pflanzenträ- genden Fläche.
die Ackererden.
1. Provinz Preussen.
2. Posen.
. Pommern.
4. Brandenburg.
5 Schlesien.
6 Sachsen.
7 — Westfalen.
8. Rheinland. 9. Uebersicht der Fruchtbarkeit.
Feldbau.
Die dem Feldbau gewidmete Fläche.
Feldsysteme.
1. Einwirkung des Klimas auf die Landwirthschaft.
2. Fruchtwechsel.
Arbeitskräfte.
Landwirthschaftliche Maschinen.
Bearbeitung und Verbesserung des
Bodens.
Düngung des Bodens.
Aussaat und Anbauverhältnisse.
Ernteergebnisse.
III. Garten-, Obst- und Weinbau, Sei-
denzucht.
Die dem Garten-, Obst- und Wein- bau gewidmete Fläche. Gewächse und Anbaumethoden. Die Obst- und Weinernte.
Die Seidenzucht.
IV. Wiesen und Weiden.
A. Die Wiesen- und Weidefläche.
B.
Bearbeitung der Wiesen.
Ablösungen unf
263
sein würde, zu verhüten, findet die Handelskammer in dem Festhalten an den Stipulationen des Handelsvertrages den zoll- verbündeten Staaten gégenüber. ... Schmerzlich wird empfunden, qass die harten Bestimmungen des Art. 14 des Code Civil, zowie die für die diesseitigen Unterthanen aus dem kaiserlichen Decrete vom September 1807 sich ergebenden nachtheiligen Folgen keine Veränderung durch den Handels vertrag erfahren, und dass keine Bestimmungen in Betreff der Zulassung deut- scher Actiengesellschaften zur Klage vor den französischen Gerichten darin Aufnahme gefunden haben. Hinsichtlich der beiden ersten Punkte steht der Beseitigung zwar die Verschie- denheit des in Deutschland geltenden Rechts entgegen; indess wird geglaubt, dass bis zum Insléebentreten des V ertrages am 1. Januar 1866 noch Zeit genug zu Unterhandlungen ist und einer Separatconvention zwischen Preussen und Frankreich, wie sie von Baden und Luxemburg bereits früher abgeschlossen wurde, wenig Schwierigkeiten im Wege stehen. Die einzelnen Tarifsätze des Vertrages haben vielfach zu Klagen Veran- assung gegeben, welche bedauern lassen, dass den Handels- kammern vor dem Abschluss keine Gelegenheit geboten wurde, von den einzelnen Tarifveränderungen Kenntniss zu nehmen und ihre Bedenken der königl. Staatsregierung rechtzeitig dar- zulegen.
. Die Einführung des motrischen Maass- und Ge- wiohts · Systems.
Memel. I9 dem von uns geforderten Gutachten über Einführung eines einheitlichen Maasses und Gewichtes für ganz Deutschland haben wir uns für das metrische System erklärt, welches die grösste territoriale Ausdehnung gewonnen hat, in der einfachsten Beziehung zum Zollpfund steht und we- gen seiner praktischen Eintheilung Schon längst bei vielen czewerben benutzt wird. Auch beim Gewichtssystem geben wir der Decimaleintheilung den Vorzug.
Danzig. In dem eingeforderten Gutachten über Einfüh- rung gleichen Maasses und Gewichtes in den deutschen Bundesstaaten haben wir uns den Anschauungen der Denkschrift Jer Fachcommission des deutschen Bundestages n,,
5 ö ö 5 6 26 2 2 2 892 2 2 obwohl wir die anfangs für alle Betheiligten eintretenden Inconvenienzen nicht verkennen, glauben wir doch. dass dieselben den grossen Vortheilen einer solchen Einführung gegenüber nicht ins Gewicht fallen dürfen.
Thorn. Die Handelskammer schliesst sich den Vorschlã- gen vollständig an, welche die von der deutschen Bundes- versammlung im Jahre 1860 einberufene Commission von Fachmännern wegen Einführung gleichen Maasses und Ge- Kichtes in den deutschen Bundesstaaten gemacht hat.
Posen. Bei Begutachtung der uns zugegangenen Vor- lagen in Betreff eines einheitlichen Gewichts- und Maass- systems für das deutsche Bundesgebiet haben wir dasjenige As das zwechkmässigste empfohlen, welches für das Lingen- manss den badischen Fuss und für das Gewicht das Zoll- pfund als Einheit aufstellt, und zwar neben einer strengen Zehntheilung mit ausgedehnten Unterabtheilungen unter üherall volksthüämlichen Benennungen. Der hadische R uss, gleich * des französischen Meter, und das Zollpfund, gleich s Kilogramm, lassen die bequemsten Reductionen fremd ländischer Rechnungs- arten zu.
Berlin. Die erfolgreichen Schritte wegen Einführung glei- chen Maasses und Gewichts in den deutschen Bundesstaaten zcheinen in letzter Zeit ins Stocken gerathen zu sein. Da eine so vortreffliche Vorarbeit wie die der Frankfurter Fach- commission vorliegt, der auch alle preussischen Handelscorbo- rationen Beifall zchilen, so dürfte die Ausführung wohl keinen erheblichen Schwierigkeiten begegnen.
Breslau. Die Verhandlungen wegen Einführung glei- chen Maasses und Gewichtes in den deutschen Bundesstaaten scheinen bei der gegenwärtigen Lage der Dinge vom Abschluss noch weit entfernt zu sein.
Gleiwitz. In Betreff der Einführung gleichen Maasses und Gewichtes in den Bundesstaaten stimmt die Handelskam- mer in der Hauptsache den Vorschlägen der Bundestags- Qom- mission zu.
Magdeburg. In ihrem Gutachten haben sich die Ael- testen der Kaufinannschaft für Einführung des Meters mit consequenter Decimaltheilung als Längeneinheit ausgesprochen. Da eine allseitige Annahme nicht früher zu erreichen sein wird, so erscheint die Reconstruirung des am 31. December 185 ablaufenden Zollvereinsvertrages als der geeignetste Zeit-
punkt dazu.
Wenn bis dahin noch keine gemeinsame Lan- desvertretung bei der deutschen Centralhehörde besteht, so wird es Aufgabe Preussens sein, aus der Annahme des Meters und der Mark (7 AM) als Münzeinheit eine unumgängliche Be- dingung für die Reconstituirung des Zollvereins zu machen.
Halle. Die Handelskammer hat sich im Einverständniss mit dem Brix'schen Vorschlage in Betreff des Decimalsystems für Maasse und Gewichte für den nassauischen Fuss von , Meter mit reiner Decimaleintheilung als Längeneinheit und als Grund- lage für alle Längen und Kubikmaasse entschieden, weil da- durch die rationellste Vermittlung zwischen dem gebräuchlichen und praktisch brauchhbarsten Fussmaasse und dem Metermaasse erzielt wird. Das Decimalsystem muss dann aber auch für Münzen eingeführt und als Einheit etwa die Mark zu 3 ir an- genommen werden.
Münster. Die Handelskammer hat sich für Einführung des Decimalsystems bei den Maassen und Gewichten ausge- sprochen und namentlich hervorgehoben, dass als Einheit des Lingenmaasses der Meter und nicht etwa der englische oder badische Fuss zu Grunde gelegt werde.
Altena. Der lebhafte Nationalwunsch für Einheit in Münze, Maass und Gewicht ist so sehr begründet, dass die Handelskammer nicht für nöthig erachtet, ihrem Specialgutachten noch etwas beizufügen.
I1erlohn. Hinsichtlich der Maasseintheilung hat sich die Handelskammer in ihrem gutachtlichen Bericht an die könig- liche Regierung vom 13. Mai für Einführung des Meters mit consequenter Decimaltheilung ausgesprochen.
Hagen. Die Einführung eines einheitlichen Münz-, Maass und Gewichtssystems gemäss den Beschlüssen des ersten deutschen Handelstages würde dem deutschen Handels— stande grosse Erleichterungen gewähren.
Düsseldorf. Die Handelskammer hat sich in ihrem desfallsigen Gutachten für Annahme des metrischen und De- cimalsystems aus folgenden Gründen ausgesprochen. Es ist in einigen Theilen Deutschlands bei Handwerkern, Gewerbe- treibenden und Technikern bereits eingeführt und von allen Versammlungen der Fachmänner u. s. w. fast einstimmig empfohlen. Es schliesst sich möglichst nahe dem System der für unseren Verkehr bedeutsamen Nachbarländer, wie Frank- reich, Holland und Belgien, an. Es verspricht durch seine ein- fachée und fassliche Eintheilung bald volksthümlich zu werden. Gegen Annahme des englischen Fusses spricht, dass er in einem irrationalen Verhältniss sowohl zum metrischen System als zu den in allen deutschen Staaten gebräuchlichen Maassen steht und der deécimalen Theilung entbehrt; die englischen Flächen- und Hohlmaasse stehen nicht einmal in einfacher Beziehung rum englischen Fuss als dem Grundmaass. Uebrigens wer- den die Stimmen aller englischen Fachmänner für Einführung des metrischen Systemes laut. Das auf den badischen Fuss von 0,3 Meter Länge gegründete Brix'sche System ist bei seiner decimalen Einthéilung in 10 Zoll und 10 Linien zwar schätzenswerth, hat aber den Nachtheil, dass der Fuss über- haupt als Maasseinheit zu klein und der Zoll als Unterabthei- lung für den praktischen Gebrauch zu gross ist. Auch sind die daran geéknüpften übrigen Maassverhältnisse zu mannig- faltig und complicirt und leiden an dem Fehler, sich an be- reits Bestehendes zu ängstlich anknüpfen zu wollen, ohne da-— durch doch einem Staats das Beibehalten seiner Maasse zu ge-— statten. Demnach werden die von der Frankfurter Commission vorgeschlagenen Maasse und Gewichte empfohlen. Bei der An- nahme des Liters als Hohlmaass dürfte das von Brix in Vor- schlag gebrachte, mit einem Handgriffe versehene Streichholz zur Fermeidung von Malversationen, welche durch die Füh- rung des Holzes beim Abstreichen des Scheffels u. s. w. hãufig vorommen, vortheilhaft sein. Gegen den Vorschlag der Frank- furter Commission übrigens, die bisherige Unterabtheilung des Zollpfundes in 30 K vorläufig noch beizubehalten, wird das auf das metrische System begründete Zollpfund — ; Kilo mit Eintheilung in 10 Unzen oder Quentchen zu 19 Cent zur gleich- zeitigen Einführung vorgeschlagen. Dabei dürfte sich, um dem Kleinhandel die bereits durch Einführung des jetzigen Systems gehabten Kosten nicht noch einmal aufzubürden, ein unentgelt- sicher Umtausch des Kleingewichts von 30 K gegen das neue hunderttheilige empfehlen. Der Zeitpunkt der Einfũhrung dieser Maasse und Gewichte dürfte am besten mit der Erneuerung des Zollvereins im Jahre 1865/6 zusammenfallen, was zugleich auch als Mittel dienen Könnte, den Zutritt der übrigen deutschen Staaten zum Zollverbande zu befördern.
Duisburg. Die Handelskammer hat sich entschieden 3. Annahme des Decimalsystems ausgesprochen und , , ö. mit den Beschlüssen des ersten deutschen Handelstages in Heide
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