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lassen, wie sie sich am besten selbst helfen könnten, wenn sie auf ihren Gütern darauf hielten, dass ihre Unterthanen und Leute selbst einen guten Theil von ihrer gewonnenen Wolle spännen; sie müssen aber dann das gesponnene Garn an die ju ländischen Fabrikanten verkaufen.
Es ist wohl nicht zu glauben, dass dieser Rath besolgt worden ist; denn der Verlust wurde für die Schäfereibesitzer noch grösser, wenn sie nun das gesponnene Garn denselben Fabrikanten anbieten mussten, die ihre ungesbonnene Wolle gar nicht oder nur zu sehr geringen Preisen ahnehmen wollten.
Nach einem Edict vom 22. März 1769 (O. C. M.) fehlte es in mehreren Provinzen an zweischüriger Wolle für das Lager- haus und die Tuchmacher; in Schlesien aber befahlen ver- schiedene Verordnungen vom Jahre 1772 (8. FE.) die Ausbrei- tung der einmaligen Wollschur. Den geistlichen Stiftern und Klöstern wurde es am 20. Juni (S. E.) zur Pflicht gemacht, den zehnten Theil der Lämmer zu einschürigen Schafen abzu- setzen. Der Versuch scheint indessen in Schlesien anfangs nicht gelungen zu sein; denn eine dortige Verordnung der Kam- mern vom 30. Januar 1773 (S. E.) erwähnt die Klage, dass bei der Einführung der einmaligen Schur gewöhnlich im ersten Jahre ein starker Abgang an der Wolle gespürt worden sei, und es wird daher angeordnet: dass nur auf setten Weiden en Lämmern die erste Wolle im Frühjahr abgenommen wer— den solle.
In dem Tuch und Zeugreglement vom 22. November 1772
J. C. M.) werden die Schäfercibesitzer ernstlich ermahnt, ihre Schäfereien nicht blos zu verstärken, sondern auch, so viel es möglich sei, neue anzulegen, und sie werden durch das Ver- sprechen aufgemuntert: uss man nach vorhergegangener Unter- suchung nieht abgeneigt sei, einen gewissen Preis der Wolle nach ihren verschiedenen Sorten festzusetzen, un ter welchem den Landwirthen nicht geboten werden solle. Von der wirk- lichen Ausführung dieses merkwärdigen Projects findet sich jedoch keine Spur; vielmehr beschwert sich eine Verordnung vom 7. April 1774 (C. C. M.): dass die Wolle zu einem so hohen Preise gestiegen sei, dass die Wollfabrikanten dabei fast nicht länger bestehen und ihre Waaren nur um hohe Preise verkaufen könnten. Es wird diese Erscheinung nicht der Ver- minderung der Schafzucht, sondern der heimlichen Ausfuhr der Wolle zugeschrieben, und diese, so wie auch die Ausfuhr der Sehaffelle (bewollte und unbewollte) wurden bei Confiscation der Wolle, der Pferde und Wagen, bei schwerer Geld- und dem Befinden nach bei Leib- und Lebensstrafe verboten; auch wird die Ausfuhr des im Lande gewonnenen Wollengarns wieder verboten.
Fremde Wolle wurde aus allen Ländern und Orten ein- zuführen erlaubt, und man sieht aus dem Reglement vom 22. November 1772 (C. C. M.), dass die Juden wieder Erlaub- niss erhalten hatten, so viel Wolle, als sie zur eigenen Fabri- kation gebrauchten, auf Pässe einzukaufen.
Durch eine Verordnung vom 5. Juni 1775 (C. C. M.) wurde die Ausfuhr der bewollten Schafe und Hammel verboten.
Bis zum Tode Friedrich's II. erschienen keine Anordnun- gen mehr in dieser Angelegenheit, und nur wegen der aus Folen ein- und durchzuführenden Wolle findet sich in einer Verordnung vom 2. Januar 1781 (C. C. M.), das Commercium der Stadt Elbing betreffend, der Befehl; dass der Ausfuhrzoll dieser fremden Wolle, der bisher 30 X ihres Werthes be- tragen habe, auf 10 90 heruntergesetzt sein Die pol- nische Wolle, welche ins Land kam, bezahlte nur 2 96 Ein- gangszoll, und sie sollte von allen übrigen Abgaben frei sein, Hern sie im Lande verarbeitet würde. Aus Eillau wurde die Ausfuhr der polnischen Wolle zu 4 986 Zoll erlaubt. Der Durchfuhrzoll der polnischen Wolle, die durch Schlesien nach Sachsen ging, und der ebenffalls auf 30 960 ihres Werthes festgesetz war, wurde im Jahre 1787 (S. E.) auch auf 10 3 heruntergesetæt.
In Schlesien scheint die Regierung zuerst darauf aufmerk- sam geworden zu sein, welche Folgen die bisherigen Anord- nungen auf die Schafzucht selbst gehabt hatten. Man hatte nac einer Verordnung vom 2. November 1787 (8. E.) bemerkt: dass trotz aller Bemühungen, die Schafzucht dureh Begũnsti- gung der Wollfabriken zu heben, und trotz aller Ermahnungen an Zie Schäfereibesitzer auf die letzten Wollmärkte weit we- niger Wolle als sonst gebracht worden sei, und dies habe die Wollpreise ganz enorm in die Höhe gebracht. Die Ursache davon suchte man in nichts Anderem, alvs dass die Schãferei- besitzmer mit ihren Wollvorräthen zurückhielten, — Was sich doch wohl nicht mit den enormen Ereisen vereinigen lässt, — oder dass sie wohl gar ihre Schäfereien ver minder- ten, welche sie doch nach Vorschrift des Tuchreglements ver- mehren und verbessern sollten.« Um diese Verminderung der Schäfereien zu verhüten, wurde bestimmt: dass durchaus kein
solle.
seine Schäfereien ab.
Grundbesitzer sich beigehen lassen solle, Dass diese An.
zuschaffen, bei Strase der grössten Ahndung.
ordnung der Verminderung der Zahl der vorhandenen Schaf nicht entgegen wirken konnte, ist wohl klar, und das Cireulu Departements vom 22. Ma welches befahl, man solle bei den Attesten welche die Magistrate den Tuchmachern zum Einkauf de auf die Quantität der ihnen zum Ein. kauf erlaubten Wolle so genau nicht sehen, — wirkte neben J der Preiserhöhung dieser Waare wohl mehr zur Erhaltung des] noch vorhandenen Schafstandes, als die unmittelbaren Befehle]
an die Steuerräthe des Breslauer
1787 (8. E) —,
Wolle geben mussten,
die Schäfereien nicht eingehen zu lassen.
Wenn übrigens in der Verordnung vom 2. November ge.
sagt wird, es walte ein nicht ungegründeter Verdacht ob, das einige oberschlesische Grundbesitzer ansehnliche Quantitäten Wolle heimlich exportirten, so wird die Genauigkeit der Con. trole über die SchBfereien doch sehr zweifelhaft.
Da der Befehl, keine Schäfereien eingehn zu lassen, nich
verhinderte, dass die Grundbesitzer, die für ihre Wolle keine Käufer oder zu niedrige Preise fanden, ihren Schafstand al. mälig verminderten, so erschien endlich am 9. October 178 (S. E.) die Schäfereigerechtigkeit habe und gegenwärtig ausübe, seine Schäferei weder ganz abschaffen, noch sie vermindern dürfe, ohne zuvor die Erlaubniss der Kammer einzuholen, die aber nur in dem Falle ertheilt werden solle: wenn die Schũfexeien so unbedeutend klein sind, dass solche keinen Nutzen gewäh. ren können.« Breslauer Departement die Zahl der Schafe seit 1786 sich um 24167 und seit 1774 um 53 417 Stück vermindert habe, ob. gleich seit 1786 kein Viehsterben im Lande gewesen sei! Un. geachtet dieser in die Augen fallenden Veranlassung zur Ver. minderung der Wollerzeugung wurde dennoch in einer Ver- ordnung vom 22. August 1789 (8. E.) der hoch gestiegene Preis der Wolle der Ursache unbedingt zugeschrieben: „dass noch sehr viel Wolle ausser Landes geschleppt werde, und es wird
sogar angeführt: dass fremde Fabrikanten und andere Aus.
der bestimmte Befehl: dass kein Grundbesitzer, der
Die Verordnung giebt an: dass blos in dem
länder Wolle auf dem Lande eingekauft und „mit Gewalt« ex-
portirt hätten.
In Hinsicht auf den Stand des Eigenthümers der Wolle
war seit dem allgemeinen Ausfuhr erbot dieser Waare, wel- chem auch die adligen Gutsbesitzer und die Domänenpächter unterworfen waren, kein Unterschied in den Gesetzen mehr gemacht worden.
Unterscheidung; jedoch so, dass man nun die Wolle der Predi—. ger aus der untern Classe erhob und in die der adligen Guts- ßesitzer und der Domänenpächter setzte, welche von allen Ein. gangsgefällen frei erklärt wurde, jedoch ebenfalls nicht an Ausländer verkauft werden durfte.
Nach der zweiten Theilung Polens im Jahre 1793, wo— durch zuerst Südpreussen und nachher Neuostpreussen zum preussischen Staate kam, wurde den Steuerräthen des Bres— lauer Departements bekannt gemacht, dass man Willens sei. auch dort die Ausfuhr der Wolle nach dem Auslande gänz— lich zu verbieten, und man verlangte von ihnen durch ein Cir— cular vom 12. October 1793 (S. E.) ein Gutachten: ob es rath- sam sein möchte, zwischen den beiden Provinzen Schlesien und Südpreussen einen wechselseitigen freien Verkehr mit Wolle stattfinden zu lassen? Wie dies Gutachten ausgefallen ist, er. giebt sich erst aus einer Verordnung vom 18. Februar 17990 (S. E.). Der Provinzialminister von Südpreussen hatte seiner Provinz bis dahin den freien Verkauf der Wolle nach dem Auslande ausgewirkt und erhalten, und der schlesischen Wolle wurde der Verkauf nach Südpreussen in so fern erlaubt: dass sie zum Bedarf der dortigen Wollarbeiter angewendet und mit Pässen versehen werden müsse, welche kostenfrei von de 3 Departementsministern in Schlesien, in Südpreussen und ir Accis- und Fabrikendepartement ausgefertigt werden sollten. Ausfuhrfreieit der Wolle aus Sädpreussen erhielt sich aber auch nicht lange, obgleich der Termin, an welchem gehoben wurde, nicht aus den Gesetzsammlungen hervorgeht. Fine Cabinetsorder vom 25. April 1802 bestimmte aber: dass das bis zum 1. Juni bestehende Verbot der Wollausfuhr ins Ausland aus Süd- und Neuostpreussen und aus Neuschlesien zu Lande auf unbestimmte Zeit fortdauern solle, und dieses Verbot ist auch bis 1806 nicht zurückgenommen worden.
Dass sich die an der Grenze wohnenden Schäsereibesitaer auf eine erfinderische Art dem Ausfuhrverbot entzogen hatten, lehrt eine Verordnung vom 6. August 1795 (S. E.). Es waren nämlich um die Zeit der Wollschur ganze Schafheerden nach dem Auslande auf die Weide getrieben worden, welche man angeblich aus Mangel an inländischer Weide dort gemiethet hafte, und sie waren späterhin geschoren wieder ins Land zu-
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in dem Messreglement für Frankfurt vom 38. Januar 1788 (C. C. M.) erschien aber wieder eine solche
Das Abannement beträgt: 1 Thilr.
für das Vierteliahr zin allen Theilen der Monarchie ohne preis - Erhöhung.
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preußischen 3taats-Anjeigers
Wilhelm s⸗Straße Ne. 3. (nahe der Ceipzigerstr.)
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den 1. November
Majestät der Küönig haben Allergnädigst geruht: Dem Negierungs-Secretair, Rechnungs-⸗Rath Mirich zu Er— und dem Seconde-Lieutenant a. D. und Rittergutsbesitzer Scharf zu Schkortleben im Kreise Weissenfels den Rothen Adler Orden vierter Klasse, so wie dem Schullehrer und Organisten Hoelscher zu Hamborn im Kreise Duisburg das Allgemeine Ehren— zeichen zu verleihen; Den Geheimen Decker; so wie Den Neffen und Adoptivsohn des Rittergutsbesitzers Jacob Wilhelm von Ritz -Lichten ow auf Lichtenow, Kreises Friedberg, Friedrich Wilhelm Albert Max Ritz — unter dem Namen „von Ritz-Lichtenow« in den Adelstand zu erheben; Dem Geheimen expedirenden Secretair und Kalkulator Sturm bei der Verwaltung des Staatsschatzes den Charakter als Rechnungs- Rath; und Dem praktischen Arzt 2c. Dr. Loßen in Creuznach den Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen.
Se.
furt /
Ober - Hofbuchdrucker Rudolph Ludwig
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Der Privatdocent Dr. Neuhaeuser ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Bonn ernannt.
Der Sanitäts⸗-Rath Dr. Trautwein zu Creuznach ist zum Kreis⸗Physikus und der praktische Arzt 2c. Dr. Stra hl zu Creuz⸗ nach zum Kreis-⸗Wundarzt des Kreises Creuznach ernannt worden.
Der Thierarzt erster Klasse Helbig in Grünberg ist zum Kreis— Thierarzt des Kreises Grünberg ernannt worden.
Finanz⸗Ministerium.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der A4ten Klasse 128ster Königlichen Klassen-Lotterie fielen zwei Hauptgewinne von 106000 Thaler auf Nr. 3684 und 79,792. 3 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 25,989. 53,332 und 551988.
53 Gewinne zu 1000 Thlr. 15,965. 18,497. 19,766. 221039.
auf Nr. 1408. 5464. 5803. 5813. 22,984. 27.211. 30, 859. 31, 477. 32,1714. 36041. 39,549. 42797. 435,851. 16.127. 46,846. 471084. 17/605. 50 266. 51,551. 52275. 53,665. 54,454. 55,059. 57,160. 58, 326. 58 330. 61.793. 623611. 63,956. 66629. 67.013. 68,963. 71,177. 741057. 77,084. 78,201. 783521. 80 173. SlI-266. S2, 346. 82.427. 82/938. 82 967. S5, 994. S7, 752. 89.989. 91,339. 92,067. und 94,419.
A6 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 1119. 2773. 3339. 3766. 1390. 6594. 11,916. 129063. 143036. 143870. 1714164. 253094. 315978. 36,131. 37,510. 39293. 41/631. 13,014. 45,723. 55/077. 55,137. 55, 818. 56,218. 57,723. 57,909. 64,213. ba 388. 64,676. 64.927. 65,3329. 70,226. 70,636. 74,086. 76, 192. 78. 059. 78 462. 966l6. S0,774. SI65 1. SIL705. S2, (062. S3, 95. 90.920. 90 963. 92 066 und 92,475.
S5 Gewinne zu 200 Thlr. auf Rr. 1212. 2022. 5021. 5025. 8713. 8977. 10,070. 12,873. 15610. 13799. 163556. 16,857. 17,163. 175799. 17,879. 18314. 20935. 20,891. 21,066. 21,557. 25.092. 25,905. 26,66. 27875. 27,942. 30,219. 30,589. 33, 344. 331633. 345064. 34943. 36034. 36,208. 36,841. 37,823. 38 184. 38,187. 38,252. 34935. 392967. 43,5365. 44,085. 144670. 46,575. 16,602. A85782. 50 379. 515456. 315492. 52,379. 53,590. 54,508. zö, hä. 55 207 55,957. Zhr675. 59 Jö. shred bs 36. liabe 6 748. 67,651. 68751. 69.3313. 69,5 14. HM 33. 70, 108. 72,662. 75,807. 76,3638. 76,561. 79,242. 79611. 82,997. 83,543. S671. ö 377 S5, 262. Sbß27. Sem. s9M 62. 39 96. 90 667. zds. und 93,466. ⸗
Berlin, den 31. Oktober 1863.
Königliche General- Lotterie⸗Direction
Berlin, 31. Oktober. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Privat-Docenten bei der medizinischen Fakultät und Primär⸗Wundarzt des Allerheiligen⸗Hospitals in Bres⸗ lau, Dr. Paul, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Stanislaus ⸗Ordens zweiter Klasse zu ertheilen.
Personal-Deränderungen in der Armee. Offiziere, Portevee⸗Fähnriche 2c.
A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 20. Oktober.
Schoenbeck, Sec. Lt. vom See ⸗Bat, ausgeschieden und im 3 schles. Inf. Regt. Nr. 62 wieder angestellt. Scholten, Pr. Lt. 4. Garde Regt. z. F. zur Dienstleistung Compagnieführer bei Unteroff. Schule in Potsdam kommandirt.
Den 23. Oktober.
Hurrelbrink, Oberst u. Chef des Generalstabes der General-⸗Insp. der Art, zum Chef der Abtheilung für die Art. Angelegenheiten im Kriegs Ministerium. Minameyer, Oberst u. Abtheilungs⸗Lommandeur in der Brandenb. Art. Brig Nr. 3, unter Versetzung in den Generalstab der Ar⸗ mee, zum Chef des Generalstabes der General ⸗Insp. der Art. ernannt. v. Kleist, Ob. Lt. von der Magdeb. Art. Brig. Nr. 4, als Commdr. der 2. Festungs ⸗Abtheilung in die Brandenb. Art. Brig. Nr. 3, v. Streit, Sb Lt. u. Commdr. des Train -⸗Bats. des Garde Corps, als Abtheilungs⸗ Commdr. in die Magdeb. Art. Brig. Nr. 4 versetzt. v. Lettow Major u. etatsm. Stabsoffiz. im Magdeb. Drag. Regt. Nr. 6, zum Commdr. des Train ⸗Bats. des Garde ⸗Corps erm . Sauptm. und Comp. Chef vom 3. Rhein. Inf. 9 J. Rhein. Inf. Regt. Rr. 69, v. Mich aslis, Sec. Lt. vom 3. z. F in das 4 Thür. Inf. Regt. Nr. TR versetzt.
B. Abschiedsbewilligungen re. 20. Oktober.
v. Treskow, Port. Fähnr. vom Gren. Regt. König Friedrich Wil⸗
helm IV. (. Pomm] Nr. 2, zur Reserve entlassen.
Beamte der Militair⸗Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegsministeriums. Den 13. Oktober. Donner, Zahlm. 2. Kl, zum Zahlm. 1. Kl. beim 2. Bat. 1. West preuß. Gren. Regts. Nr. 6, Ru m mel, Feldw und Zahlm. Aspirant, zum. Zahlm. 2. Kl. beim 2. Landw. Hus. Regt ernannt.
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