1863 / 269 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2322

nicht erhobenen Zinsen und Dividenden, so wie die Zinsen des Reserve⸗ Fonds selbst, in die Betrieboͤkasse.

i Erneuerung ⸗- Fonds.

Ferner wird nach Ablauf des ersten Befriebsjahres noch ein Erneuerungs⸗ Fonds gebildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Er= neuerung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisenbahn, mit Einschluß der Weichen, so wie der Erneuerung der Loxco · motiven nebst Tendern und der Wagen aller Art.

Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen:

1 Bei Locsmotiven und Tendern, die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel⸗ Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasserbehälter und Bremsen.

2) Bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupées.

Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungs⸗ Fonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den Bau-⸗Unternehmern, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen.

Dem Erneuerungs ⸗Fonds werden überwiesen:

a) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn verbleibende Rest des Bau- und Betriebskapitals,

b) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und der Betriebsmittel,

e) ein Zuschuß aus den Betriebs Einnahmen, der nach Prozentsätzen von dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der Locomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist.

Diese Prozentsätße normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde.

So lange der Erneuerungs - Fonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die unter b. benannten Einnahmen, so wie die Zinsen des Erneuerungs— Fonds selbst, in die Betriebskasse.

§. 8. Verhältniß der Gefellschaft zum Staate.

Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu er⸗ theilende landesherrliche Concession und das gegenwärtige Statut bestimmt.

Insbesondere aber bleibt:

1) dem Staate vorbehalten:

a) die Genehmigung des Bahngeld Tarifs und des Fracht⸗Tarifs, so⸗ wohl für die Güter als für den Personen - Verkehr, so wie jeder Abänderung der Tarife

b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahr plans;

e) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrations · Beamten (Spezial. Direktors) und des obersten technischen Beamten (Ober- Ingenieurs resp. Betriebs Direktors), welcher die formelle Qualifi-; kation zum Bau-Inspektor besitzen muß, so wie die Genehmigung der diefen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts Instructionen.

2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbah— nen zu militairischen Zwecken (Gesetz Sammlung 1843 Seite 373) ist die Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Regle— ments vom 1. Mai 1861 betreffend die Organisation des Trans- portes größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen desgleichen für die Beförderung von Truppen, Militair Effekten und sonstigen Armee ⸗Bedurfnissen auf den Staatsbahnen, endlich der Instruction vom 1. Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armee— Materials auf den Eisenbahnen, und den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Instruction zu unterwerfen, als auch Militairpersonen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Militair-Verwaltung mit anderen Eisenbahnen vereinbart hat, oder noch vereinbaren wird.

3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen, gemäß §. 36 des Gesetzes vom 3. November 1838, §. 9 des ,. vom 5. Juni 1852, §. 5 des Gesetzes vom 21. Mai 18650, ist die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden Post-Con . ducteure und das egpedirende Postpersonal unentgeltlich zu befördern.

4) Die Gesellschaft . unentgeltlich die Anlage eines Staats. Tele graphen längs der Bahn unter den von dem gen en ng festzu · stellenden Bedingungen, ist auch verpflichtet, nach Maßgabe der An ordnung des Staates den Eisenbahn - Telegraphen zur Benutzung von Staats“ und Privat ⸗Depeschen einzuräumen.

5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, puͤnktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstel⸗ lung eines besonderen Polizei- Aufsichts. Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Sushas⸗ zu der in Ge mäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 (Gesetzsammlung für 1847, S. 214) fuͤr die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu lei sten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zu ständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa beding 2 , ü

ie Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künfti

bestehenden Grundsätze für die Sin n e er nen, ehh, ,

und Arbeiter Pensions,;, Wittwen · Verpflegungs und Unterstützungs ;

232 einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beitraͤge zu

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwär⸗

ter, Schaffner und sonstigen a, ,, n 6 * einer

technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil anstellungs ⸗Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich Preußi⸗

schen Heeres, soweit dieselben das Zöste Lebensjahr noch nicht zurüͤcz, les! haben, zu wählen.

8) Die Gesellschaft überläßt der den Betrieb auf der Königlichen Ostbahn leitenden Behörde die Ausführung des Transportdienstes auf der Bahn. strecke Pillau. Königsberg, wie auf den, die Bahnhöfe der Osibahn, der Königsberg ⸗Pillauer und der Königsberg-Locker Bahn verbindenden Geleifen und Betriebs Anlagen, gegen Erstattung der Selbstkosten Die näheren Bedingungen, unter welchen dieser Fahrbetrieb geführt werden soll, sind zwischen der gedachten Behörde und dem Verwal. tungsrathe der Gesellschaft (95. 39) zu vereinbaren und werden, in Er. mangelung einer Verständigung, durch den Handels. Minister nach An. hörung des Verwaltungsrathes Fiscsen

Verwaltung und Verfassung. Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheit der Actionaire in der General Versammlung (85. 27 und folgende), 2) durch den Verwaltungsrath, bestehend aus siebenzehn Mitgliedern, und 3) durch drei Revisoren. 2810 109

Schlichtung von Streitigkeiten.

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actiongiren wegen rückständig gebliebener Einzahlungen auf die Actien (8. 16) sind im Gerichts. stande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Actienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Ge— sellschaft und den Actionairen, so wie der Actionaire unter sich, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft sollen jeder Zeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungs ⸗Verschiedenheit einen Obmann wählen.

Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmit. tel zulässig.

Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben gel tenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.

Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Bevollmächtigten, durch die im §. 12 genannten Zeitungen zu ver. öffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eines Schiedsrichters länger, als vierzehn Tage, so ernennt der Vorsitzende des Handelsgerichts zu Königsberg den zweiten Schiedsrichter.

.

. Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht ver— einigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Handelsgerichts zu Königsberg ernannt. . also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit, bildet sich aber keine Majorität, so . Ansicht des Obmanns allein.

Oeffentliche Bekanntmachungen.

Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zahlungs Aufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgenden öffentlichen Blättern:

1) dem Preußischen Staats Anzeiger,

2 der Berliner Börsen Zeitung,

3) der Berliner Bank. und Handels Zeitung,

4) der Ostpreußischen Zeitung,

5) der Königsberger Hartung'schen Zeitung, abzudrucken.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation.

Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste General Ver sammlung mit Genehmigung des Handels - Ministers über die Wahl eines anderen Blattes, an Stelle des eingegangenen, Beschluß gefaßt hat.

4169

. Abänderung des Statuts.

Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines, nach Maßgabe der §§. 28 bis 31 gefaßten Beschlusses der General ! Ver— sammlung unter landesherrlicher e imm zulässig.

1

Verkauf der Bahn und Auflssung der Gesellschaft.

Auch der Verkauf der Bahn und die Aufloͤsung der Gesellschaft, inglei · chen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn -⸗Un— ternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten landeshert= lich bestätigten Beschlusses der General -⸗Versammlung geschehen. (5. 31)

B. Besondere hn mmhh 8 n.

Von den Actien, Din en und Dividenden. 5

J. 15. ; Actien und deren Ausfertigung.

Sämmtliche im §. 5 gedachte Stamm- und Stamm -Prioritäts ⸗Acetien der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Num mer, und zwar die Stamm - Actien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm. Prioritäts . Actien nach dem beiliegenden Schema B. stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag der = selben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.

Jede Actie wird mit mindestens acht Faesimile ⸗Unterschriften des Ver waltungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft un ter⸗ schrieben. .

S. 16.

. Einzahlung des Aetienkapitals. Vom Actienkapitale und zwar sowohl von dem Stamm ald von dem Stamm Prioritãts · Actien Kapitale, müssen innerhalb sechs Wochen nach er=

2323

llerhöͤchster Bestätigung dieses Statuts nnd Eintragung in das eee e, Königoberg, e n. 10 pCt. Czzehn pro Cent) und im kaufe des ersten Jahres wenigstens 20 pCt. (zwanzig pro Cent) eingezahlt nnd Zahlung des übrigen Betrages geschieht nach Bedürfniß, worüber der Verwaltungsrath zu n, hat, jedoch nur in der Weise, daß die Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm- Priorität . Actien die auf die Stamm · Actien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen.

Die Aufforderung zu Einzahlungen, so wie die Vestimmung der Zah⸗ lungdorte erfolgt in der §. 12 vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal oͤffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine mindestens pierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen sind auch

schon vor bem Eintritt der Fälligkeit der ausgeschriebenen Raten gestattet,

sedoch bei den Stamm. Priorstäͤts-Actien nur in dem Maße, als solche auf bie Stamm Actien bewirkt sind. ö.

Folgen der Nichtzahlung der ausgeschrieben en Raten.

Ein Actionair, der eine ausgeschriebene Rate zun festgesetzten Zeit nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen von fünf pro Cent pro anno, eine Conven-· tionalstrafe von zehn pro Cent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten und wird hierzu vom Verwaltungsrathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren letzte wenigstens vier Wochen vor dem, für die Einzahlung festgesetzten Schlußtermin zu veröffentlichen, und in welcher nicht der Name, sondern die Nummer des Quittungsbogens anzu⸗ geben ist, aufgefordert. . .

Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Verwal⸗ lungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Actionair im Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit anzuhalten, oder die bis dahin auf die betreffende Actie eingezahlten Raten als verfallen / die An sprüche auf den Empfang der gezeichneten Actie durch öffentliche Bekannt ; machung, unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens, für erloschen und den Quittungsbogen selbst für null und nichtig zu erklären. An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikels 222 Rr. 2 des Handelsgesetzbuchs ausscheidenden Actionaire konnen neue Actien · zeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der säumigen ersten Actionaire anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath / unbe⸗ schadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Actie, zu vereinbaren sind. Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes festzu⸗ seellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominal betrages der betreffenden Actien nicht zu erlangen / so bleibt doch der erste Zeichner ungeachtet der geschehenen Annullirung seiner Rechte aus der Zeich nung für den Ausfall persönlich verhaftet. ö . .

Die aus einer Vereinbarung mit einem, für einen säumigen Actionair eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen dem Er⸗

neuerungs · Fonds (5. ) zu. 3. i8

Quittungsbogen. .

Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Aus⸗ sertigung der Actien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema H. ausgefertigt, die auf den Namen des Actienzeichners lauten und nach geschehener Vollzahlung ö . der gezeichneten Actien egen diese selbst ausgetauscht werden. . (

h . werden mit drei Facsimile Unterschriften des Ver⸗

waltungsrathes versehen. görath h 3 .

Aushändigung der Aetie— . ;

Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs. bogens wird dem darin benannten Actionair, oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer, ausweiset, gegen Rückgabe des Qusttungsbogens die gemäß §. 15 ausgefertigte Actie ausgehändigt. Die Richtigkeit der Cession eines Quiktungsbogens zu prüfen, ist die

Gesellschaft zwar berechtigt, aber ,

Verhaftung der Actionaire. Kein Actionair ist über den Betrag der gezeichneten Actien hinaus zu Einzahlungen oder für Derkjn lich it der Gesellschaft verpflichtet.

Zinsen der Einzahlungen. 2

Die Stamm: Actiẽn ö. Gesellschaft werden während der Bauzeit nicht verzinst, dagegen werden auf voll eingezahlte Stamm. Prioritäts. Actien be · ziehungsweise für die auf dieselben geleisteten Einzahlungen fünf Prozent pro Anno bis zum Ablauf der Bauzeit (§5. 22) vergütet. .

Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Stamm⸗ Prioritäts-Actien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Coupons aus, welche mit den Stamm Prioritäts. Actien zusam⸗ men ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Coupons bestimmten Zahlungsorten und in den dort bestimmten Terminen stattfindet. R

Die Bahn kann streckenweise in . gesetzt werden.

Dividenden und deren Festste llung— Mit Ablauf des Semesters (30. Juni bis 31. Dezember) in welchem die Bahn vopllständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Hhetrieẽ ge · setzt wird, hört die Verzinsung der Stamm ⸗Prioritäts Actien aus dem Bau⸗ kapitale auf und wird statt derselben der vom 1. Juli resp, 1. Januar des auf die Betriebs- Eröffnung folgenden Semesters aus dem Unternehmen auf. kommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt: 1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwal⸗ tungs , Unterhaltungs / Betriebs- und sonstigen Ausgaben, so wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten⸗ ö 2) Sodann werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve und Erneuerungs Fonds vorweg genommen und

licher Amortisation derselben, tigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist.

3) der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter die Actionaire vertheilt:

a) Vorerst erhalten die Inhaber der Stamm ⸗· Prioritäͤts · Actien fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Actien.

b) Was nach Dedung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, wird

unter die Inhaber der Stamm ⸗Actien nach Verhaͤltniß des Ro⸗ minalbetrages ihrer Actien vertheilt. Der nach Gewährung einer Dividende von fünf Prozent auf die Stamm- Prioritäts - Actien und die Stamm“ Actien verbleibende Ueberschuß wird zum dritten Theile zur Tilgung der etwa vom Staate geleisteten baaren Sub⸗ vention verwendet, bis die letztere völlig erstattet it Ergiebt sich bei der Vertheilung des alsdann noch verbleibenden Ueber- schusses eine Dividende von mehr als Sechs zwei Drittheil Prozent auf den Nominalbetrag der Stamm ⸗Actien, so wird der Ueberschuß über diefe Sechs zwei Drittheil Prozent auf die Stamm- und Stamm ⸗Prioritäts⸗Actien pro rata vertheilt. Sollte in' dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Stamm Prioritäts - Actien die unter a gedachte Dwidende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt und die Inhaber der Stamm ˖ Actien erhalten nicht eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.

Die Zahlung der Dividende aus, der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier Wochen nach Publication der Bilanz (6. 26). Im Falle der Auf⸗ lösung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschafts⸗ Vermögens haben die Inhaber der Stamm ⸗-Prioritäts . Actien ein Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus demselben zunaͤchst und vor den Inhabern der Stamm ⸗Actien befriedigt werden

müssen. §. 23.

Dividendenscheine und Talons. Mit den Stamm Actien werden a) Dividendenscheine auf fünf Jahre, nach dem beiliegenden Schema D. und b) Talons nach dem beiliegenden Schema E. und mit den Stamm-Prioritäts ⸗Actien: a) Dividendenscheine nach dem beiliegenden Schema F., und b) Talons nach dem beiliegenden Schema GC. ausgehändigt und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren erneuert.

Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Verwaltungs- athes und zwei facsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, so wie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt. ;

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons ausgegebenen Talons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.

§. 24.

Zahlung der Dividende. 1

Die Auszahlung der Dividenden erfolgt von der Gesellschafts ˖ Kasse gegen Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. .

Zinsen für die Stamm⸗ Prioritäts⸗ Actien während der Bauzeit und Divibenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den §8. 21 und 22 angegebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 25.

S. 25 Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung.

Sind Actien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauch= bar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrath er-· mächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inha— bers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. ͤ

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Actien in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gericht · die im Bomizil der Gesellschaft bei dem dor

Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Coupons und Dividendenscheine findet nicht statt. Der Betrag derselben wird jedoch Demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im §. M gedachten, vierjährigen Zeitraums bei dem Verwal⸗ tungsrathe angezeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle des Verlustes, durch Vorlegung der Actie selbst bescheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe. des vierjährigen Zeitraumes zu berechnenden einjährigen präklusidischen Frist, gegen Rückgabe der, über die rechtzeitige Anmeldung vom Verwaltung rathe zu ertheilenden Bescheinigung, ausgezahlt.

Auch eine gerichtliche Amortifation beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt. . . .

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Actien · Inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der Actie.

Ist aber vor Ausreichung der neuen Dibidendenscheine der Verlust des Talons beim Verwaltungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. ;

II. Von der n , . der Bilan zen. 98. 26

Das Geschaͤfts. oder Betriebs fahr der Gesellschaft ist daß Kalendetjahz, Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in

welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist. 3. beg een! der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalender

jahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Actien · Kapital eingezogen und verwendet ist.