1863 / 269 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

232d

Die Ausstellung der General ⸗Bilanz über die ganze Bauausführung

i,. a , des Baues zur nächsten ordentlichen General ⸗Ver a lauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden jahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz 6 , ai , ah r enn e win im Laufe eines rjah net, ich die erste Betriebs⸗Bil i Thei 89 . . ilanz auf diesen Theil n der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem i ,,,. ste aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des n,, , , , ,, und Vorräthe nach dem enpreise und, bei eingetretener Werths - Verminderun Berück· sichtig n n, als . ; , agegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im L 8 , n m, . . . Reserve⸗ e d er eh. ; u bestreiten gewesen sind, mit Einschluß de = ö in r, sind, mit Einschluß der etwa am Jahres Die Jahres-Bilanzen werden innerhalb der ersten drei Monat ch Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter nr ,

ill.

Von den General⸗-Versammlungen §. 27. Alle General. ers 2. und Berufung. Heneral⸗Versammlungen werden in Königsberg abgehalten. Die Berufung dazu erfolgt unter Mittheilung der . ae, den her waltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen

vollen Betriebs⸗

die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. z

Oepenti ict Gender

Ordentliche eneral Versammlungen.

Ordentliche General ⸗Versammlungen finden statt: J im zweiten Kalender -⸗Quartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes

, , . Bahn zunächst folgenden Jahre. seltet ö Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der—

1) der Bericht des Verwaltungsrathes ü ie L Heschä e e Ge, gsrathes über die Lage der Geschäfte und die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes ; die Wahl von drei Revisoren zur Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bil g t Bilan

82. verflossen en Jahres und Beschlußnahme über a n, Monita⸗ e, , mr, Über diejenigen Angelegenheiten, welche der General

ersammlung vom Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen e d n Tren n vorgelegt werden; Festsetzung der den Mitgliedern des V §8 zähren sen, ,, , . gliedern des Verwaltungsrathes zu gewähren

; §. 29.

J , dee, n we, were. Acectionaire.

Bel re Anträge einzelner AÄctionaire müssen so zeitig vor der Gene n, wer, m,. dem Vorsitzenden des De ln a e, äschuiftsi mitge heilt werden, daß dieselben gemäß Artikel 238 des Handels Gesetzbuches noch in die öffentliche, zur Versammlung einladende Bekanntmachung auf⸗ genommen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General ⸗Versammlung zu vertagen ist.

§. 30

Außerordentliche General Versamm!l ö. ungen. Außerordentliche General ⸗Versammlungen finden statt 8 allen Fällen,

in denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde sie

für nöthig erachten, auf Antra ionair i : ; 1 ; h itrag der Actionaire, gemä Artikel 237 des , ,,,, 65 ein . ire, unler ö des a. . Actien und unter A Hrü Zwe är z r e s nell t,. ngabe der Gründe und des In der Einladung muß der G schaflẽ tur. n. egenstand der zu verhandelnden Ge⸗ 8. 31

Nothwendigkeit einer General⸗V Außer den im 5. 3 genannten Gegen s n n s ei e,, ö , nf, en. zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 an a. gegebenen —ᷣᷣ,. und auf die im S§. 2 vorbehaltene anderweitige Be⸗ zur Vermehrung des Grundkapitals d f ; 1 ö r Fusion der Gesenschaft mit ei d R . . . ft mit einer anderen und Feststellung der des r Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und unt Beachtung der im §. 8 Nr. 8 bestimmten a zur .

tragung des i ; ; ü 3 *. 1 . e dh ahn, gi, fink snbels eh

2 3)

zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen,

als den unter 1. und 2. genannten Fällen;

zur Aufhebung der Beschluͤsse frü 9. an ;

i wean re lh aher General Versammlungen,;

) 16. rr der Bahn.

Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl i i 2 , e, e, ,,. a. . . K 2 muß aber in beiden Fällen nach §. 30 in der Vorladung

Alle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlü ü

* und eschlü =.

migung des Staates, um für die Gesellschaft n,, . 24.

Ueber di j ö e terhin i ie Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt § 36 das

Prüfung und Dechargirung der

§. 32.

Stimmenzählung

Das Stimmrecht der Stamm. Acttongire und . a, ö. ö H ist gt Et e nr ng

Bei allen Abstiimmungen geben je fünf Lctien, wenn si von fünf bis funfzig Actien in einer Person vereinigt Eine an n. für die Aetienz welche Jemand über die Zahl von sunßzig besitzt, je 3. , , . . . daß 36 der größte Alenlenbe fh 1 . unfzi immen ĩ ür . 35 i zig (das volle Stimmrecht für fünfhun.

ein Actiongir zugleich Bevollmächtigter eines and Actionai so kann er einschließlich des Stimmrechts des ,, Einh. . zehn Stimmen . ö gtfe n n eh,,

Die Besitzer von weniger als fünf Actien sind :

General Versammlung, jedoch en i r. . a om n * . * 3 33.

J a , 36 Stimmberechtigten.

3 heilnahme an der zeneral⸗Versammlung sind nur Diejeni berechtigt, welche wenigstens drei Tage vor der . . bei 85 Gesellschaftskasse deponiren. Die Nummern der deponirten Ae werden in einem, nach der laufenden Nummer angelegten Verʒeichnisse j

angestrichen und dies unter der Kontrolle eines dazu bestimmten ien ch zu führende Verzeichniß wird vom Syndikus der Gesellschaft verifizirt n Rtůè Gleihieitig muß jeder Actionair ein von ihm unterschriebenes Verzeic. niß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Actien in zwei Exemplare ,,. von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das ö . mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten 9 eposition, so wie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund d l / ö . i dem Inhaber eine angemessene Anzahl von th n zerabfo h i : , folgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft ver. Gegen Rückgabe dieses Duplikat ⸗Verzeichni ü g k zeichnisses erfolgt der betreffenden Actien. Die, Stelle der , g n enn , selschaft der teten nur amtliche Bescheinungen von Staats- und Kommu— nal-⸗Behörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Actien. ; 34

Ee d ge, e r i n , mn.

Es. im jeden Actionair gestattet, sich dur einen aus 3 * , . Actionaire gewählten Bevollmächtigten , zu 6 l Vollmachtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Ge⸗ sellschafts⸗Vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist, beglaubigte) Vollmacht nachgewiesen ist. J rr, . muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im . . der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmaͤchts— 2 uf sffierg auf die im §. 33 vorgeschriebene Weise geführt werden. r 6 ,, weiblichen Geschlechts dürfen den General Versammlungen ] 6 nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder . n, ,, aus den Actionairen vertreten lassen. Ein Ehemann . zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische 6 ng können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungk. äuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Actionaire zu sein brauchen.

(Entscheidung über das Stimmrecht Die Entscheidung etwaiger Reelamationen über das Stimmrecht ge

bührt der General-Versammlung.

§. 36. Gang der Verhandlungen Der Vorsitzende des Verwaltungs * ; ;

. z ; gsrathes oder dessen Stellvertreter leitet e n, nnn, die Folgeordnung der , , 3 e ehre hf. as Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende

Bei schriftlicher Abstimmung, ;

. unt Ak g, für welche nur gestempelte St tel 3 1 dieselben bei Vermeidung der än, ß , , ,. en und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentitt,

Die Beschlüsse werden in der Re ĩ : . gel durch absolute St t gefaßt feng, findet davon eine Ausnahme statt ff den . . . . . gg che g Gegenständen, über welche nur eine Majoritãt ,,, heilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entschei-

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

M . §. 37. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Bei det Wahl der Mütgüed e dil err er Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der R iso⸗ ren findet 89 esp. der Revis ö ö. jährlichen ordentlichen General ⸗Versammlungen folgendes a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Skrutini n. Mitgli inium, so daß zunächst die . des Verwaltungsrathes und hierauf die Revisoren gewählt die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf d 8 , iche Zahl Kamen waissatiger Geschchit⸗ immzettel, welche formell ungültig sind, blei . ( J iin ö deri gi, gültig sind, bleiben ebenso, wie unstatt r Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welcht k i n nn, . ee, le eee nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschristen tigten immzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefer— 3 : h. dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von . . en ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeich er anwesenden Actiongire prüfen und nach erfolgter Verification

b)

den Inhalt der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des

2325

Stimmgebers, laut verlesen und die Resultate der Abstimmung zu⸗ sammenstellen ö

als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der be

treffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimunenmehrhelt erhalten haben. Ist die absolute Ma⸗ jorität nicht erreicht, so werden diejenigen welche die meisten Stim men erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt; . ; :

9 das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Ver⸗ andlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt;

9) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über] die Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung

selbst zu treffenden Anordnung.

Sollte Einer oder Mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungs⸗ die Annahme des Amtes, ju welchem überhaupt ein Zwang nicht was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Wahl nicht schriftlich zur An Reihenfolge diejenigen ein,

tatht ö 6 de, ausschlagen, magen nach geschzhener Bekanntmachung der nahme bereit erklaͤrt haben, so rücken nach der welche die meisten Stimmen . 66 Protokoll. Das über die Verhandlung jeder General ⸗Versammlung aufzunehmende otokolQl wird gerichtlich oder“ notariell aufgenommen und von den anwe⸗ inden Mitgliedern des Verwaltungsrathes und zwei sonstigen Actionairen

unterschrieben.

Die Namen der mlung erschienenen stimmberech˖

Bevollmächtigten oder Vertreter eine von den in der erwaltungsrathes zu

festzustellen

derlich IV.

Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. A

Verwaltungs ⸗Rath. §. 39. Zweck, Umfang, Sitz. w . Der Verwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft; er repra—= sentirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren Rechten, soweit dies nicht ausdrücklich der General Versammlung vorbehalten . Er besteht aus siebenzehn Mitgliedern, von denen wenigstens neun in Preußen ihren Wohnsitz haben müssen, und ist beschlußfähig wenn minde⸗ stens sieben Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stell⸗ hertreters anwesend oder vertreten sind. n . Außerdem steht es den Verwaltungsrathsmitgliedern frei, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten zu lassen, doch darf fein Mitglied mehr als zwei Vertreiungen gleichzeitig

übernehmen. ; §. 40.

Wahlfähigkeit.

Jedes Mitglied des igsra nuß i

jwanzig Stamm = oder Stamm- Prxioritäts - Actien sein,

zes Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. Nicht wahlfähig sind:

1) Beamte der Gesellschaft,

2 Minderjährige und unter Kuratel stehende Pen welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vo Gläubigern regulirt haben, ; ; .

Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,

Personen, welche nicht im k er bi hrenr Personen, welche mit der ele in Kontraktsverhältnissen stehen.

welche für die Dauer

Personen, so wie diejenigen, llständig mit ihren

9 Y

Der Vorsitz ende. Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnhaften Mit gliedern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben. Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stim ˖ menmehrheit erfolgt ist. . ; ] 36 Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die eingehen den Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieder, nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeutende Cirkulare ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn Letzterer verhindert ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst.

S. 2. ; Versammlunge und Beschlüsse.

PNer Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage / außerdem aber so oft, als es der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder vier Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen.

Die Sitzungen finden in der Regel in Königsberg statt, können aber auch auf einer der Stationen, welche die nach §. 1 zu erbauende Eisenbahn beruͤhrt, abgehalten werden, wenn dies der Gegenstand der Berathungen er

forderlich macht. Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit an or ;

werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des sigenden den Ausschlag. Bei Wahlen wird

Ende vorgeschrieben ist. . . Mitglieder welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinter

tsse haben, mässen sich bei der Abstimmung entfernen.

eben so versahren, wie im §. 3] sub e. und am

Verwaltungsrathes muß im Besitze von fünf und

licher Entscheidung zu unterwerfen.

nach Eröffnung des welcher die Gesellschaft in

ͤ /

Soll in den Sitzungen 1) Über Feststellung der Inventur, der Bizanz und der Dividende, über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kün⸗ digung oder über Entlassung derselben, , über Erwerbung oder Veräußerung von äber Verträge, deren Gegenstand mehr als beträgt, ültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn age vor der Sltzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhan delt werden soll. Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt. S. 45.

Ressort und Befu Der Verwaltungsrath als Vorstand der besondere sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, so wie die Beschlüsse der General ⸗Versammlungen in Ausführung und er⸗ nennt und entlaͤßt die Begmten der Gesellschaft. Er verwaltet den Gesell⸗ schafts⸗ Fond und die künftig eingehenden Bahn.! und Transportgelder, so wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur rreichung des Gesellschafkszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches oder unbewegliches Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauüung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, so wie demnächst ihre Unterhaltung, desgleichen dse Aufführung, Anschaffung, Unterhaltung der erforderlichen Gebaͤude, Materialien / Transportmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Ge- sellschaft erforderlichen Kauf . Verkauf , Tausch. Pacht, Rieths, Engage⸗ ments, Anleihe und sonstigen Verträge, auch den nach i 8 Nr. 8 abzu⸗ schließenden Vertrag, Namens der Gesellschaft und repraͤsentirt die Letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste mit allen Befug⸗ nissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Voͤrstande einer Actien

Gesellschaft (Artikel 227 bis 241 des Handelsgesetzbuches) beilegen. Insbesondere ist der Verwaltungsrath legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräuße⸗ rungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichter

Immobilien, fünfzehnhundert Thaler

gnisse. . Gesellschaft (5. 39) leitet ins

Der Verwalkungsrath hat mit Genehmigung des Handels - Ministers Betriebes einen General ⸗Vevollmächtigten zu bestellen, allen auf die Ausübung des Eisenbahn⸗Betriebes bezüglichen Geschäften soweit dieselben nicht von dem verantwortlichen tech- nischen Betriebs. Direktor 5. 8 Nr. 16) zu leiten sind, zu vertreten berech · tigt und verpflichtet ist. Derselbe hat in Königsberg seinen Wohnsitz zu neh⸗ men und muß preußischer Unterthan sein.

Der Verwaltungsrath ist außerdem ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse desselben anderweit General und Spezial Bevollmächtigte zu er⸗ nennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths Mitglieder allein nicht er

löschen. Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehört

insbesondere 1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actien (95. 16), Ausferti · gung der Actien, Dividendenscheine, Coupons und Talons ; die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge, so wie der ihnen zu ertheilenden In- struetionen ; die Anlage eines zweiten Bahngeleises, so wie alle im §. 31 unter 1 bis 8 genannten, demnächst zum Beschlusse der General · Versammlung zu bringenden Gegenstände / die Fesüttellung der Inventur und Bilanz; die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende / die Rormirung der Prozentsätze / welche aus der Betriebskasse zum Erneuerungsfonds zu zahlen sind (95. Y. Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Verwaltungsrath Ramens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind ver bindlich für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungs rathes unterschrieben sind. S. 44. Legitimation. Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrath im 5. 43 ertheilten Be- fugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines, auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem

Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die , jedesmaligen Mitglieder.

Pflichten und Verantwortlichkeit.

Die Mitglieder des Verwaltungorathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht, und sind der Gefellschaft nach Maßgabe der Gesetze (6. 132 Tit. 6 Theil II. des Allgemeinen Landrechts) für ihre Handlungen verhaftet

Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Re greß ·˖ Ansprüche beim Königlichen Stadtgericht zu Königsberg Domizil und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte allerorts mit voller Wir⸗ kung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne

Welteres die Execution vollstreckt werden kann.

§. 46. Dauer des Amtes,

Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vier= ährige. gen In den drei ersten Jahren nach der fünfsährigen Amtsdauer (§. 55) des ten Verwaltungsrathes scheiden je vier Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Im vierten Jahreé scheiden die fünf ien der zuerst gewählten Mitglieder aus. Später entscheidet über das Aus⸗

scheiden nur die Amtsdauer. ö Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.