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§. 47. Austritt, Entsetzung, Suspension Jedes Mitglied des en, , d. es kann sein Amt nach vorgängi—⸗ ger ,, aft er ö ündigung niederlegen. olcher ri nothwendig, wenn die im 5. ã 8 , eintreten. 9 . er Gesellschaft aber steht das Recht zu, ein jedes Mitglied des Ver— waltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu 6 wenn dieses 6 e ,, . 86 auf den Antrag der übrigen Verwaltungs- Mitglieder oder der Revisoren in einer = ö . s Generalversammlung be . Lin solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrat lbst einge⸗ ö. und en 1 4 einer, unter Angabe des . ö ammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, den er Ge = versammilung vorgelegt werden. n, , n, mn, d nern Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versamml d einen von mindestens eilf Mitgliedern des e n n e ü 86 schluß, die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur de—⸗ sinitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welckem Falle der Verwaltungsrath zur Nn Wahl eines an— deren Mitgliedes schreiten kann. Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziebung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufge— nommen werden. ; S. 48.
em gt ien der Mitglieder des Verwaltungsrathes. Nie Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung ibrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche durch die Generalver⸗ sammlung festgesetzt wird. B.
Revisoren. §. 49. . Wahl.
r Die Generalversammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl der in Preußen wobnbaften Actionaire drei Revisoren. . S. 50.
9 : Ressort. Diesen liegt ob, die von dem Verwaltungsrathe auszustellenden Bi— lanzen zu prüfen und zu dechargiren. 3 Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Sauzeit zu wäblenden Revisoren haben die Baurechnung, so wie die Bilanz für die Sauzeit und für das erste Betriebsjabr zu prüfen, die in jedem fol zenden Jabre zu wäblenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres in welchem sie gewäblt sind. 4 ö Die Redisoten sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu er- tbeilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre ttwaigen Erinnerungen erledigt werden sind. Entgegengesetzten Falles haben sie bei der nächsten Generalversammlung, welcher das Resuͤltat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die Beschlußnabme über die Verfolgung oder Beseitigun der unerledigten Erinnerungen anheim zu stellen. . an C. der Gesellsch a 36 e Wahl der Beamten. Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn
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Beamte
Sellte der M — * — ** der 9ene Betri 7 sj ; ; d , . den genen Betrieb unter Berücksichtigung des im . Nr. ( eta tseʒ 3 V rba nisses 8 Reineke 2 * * ? e . . 21 n. den bestebenden allgemeinen und spe— Drerenun gen gemäs zu organisiren und nach Maßgabe des 8. 8 de . ö R 2 5 ; 8 3 3 amm che dazu erforderliche höbere und nie— erwarb len amnzustellen, die Bedingungen der mit ibnen 2 id nen zu ertbeilenden Vollmachten festzu cbende ienst ⸗ Instructionen zu erlassen.
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g5berg wohnenden Rechts.
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Syndikus bei einzelnen Be— m Letzteren selbst, mit Ge— dee meta tes, Seine Legitimation wird wem Saane tes ausgesteüte, mit der Genehmung des Verwal—
mr Sa stituticns-Bolmacht geführt.
S. 57 ; FTafsenwesen.
3 nn Verwaltung des Sassenwesens wird von me beiondere In
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7) A. S. Wildy, 8) James Hunt, sämmtlich in London wohnhaft, 9M) Präsident von Saltzwedell auf Pötschendorf, 19) Landrath von Queiß auf Wossau, 113 Rittergutsbesißer Bohm auf Glaubitten, 12 Stadtrath Andersch aus Königsberg. 13) , . n,. aus Berlin. ieselben bleiben in Function bis zu der nach Ablau ĩ ren stattfindenden nächsten ordentlichen ke rr r 2 unf 3 dieser scheiden dann vier der vorgenannten Mitglieder nach 5. Iz 3 * Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit Vakanzen in dem vor ed ten Verwaltung hrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mi len die Befugniß, ihre Zahl unter Beobachtung der Bestimmung im 6. dieses Statuts durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu er 20 Die solchergestalt gewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu * peng g,, , , in Function. a ef hn Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Rech , 3 ie . demselben zu , n 26 assen, jedoch darf kein Mitgli ehr als drei solcher Ver , fut l ö f kein Mitglied mehr als drei solcher Vertretungen gleich. 6 5B. Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (§. 26) wer Maß gabe der nachstehenden Bestimmungen die S. 35 ,,, Verwaltungsrathes zur Wahrnehmung der Geschäfte desselben epo le i
§. 57. Comité für die Finanz ⸗Ange ĩ Vermöge dieses Auftrages fad die n ,. . I John Chapman, ? M Sir John Henry Pelly (Baronet), 35 Robert R. Notman, 4 Charles E. Mangles, 5, George Barnard Townysend, 6) James Gilbert Johnston, J James Hunt,
8) A. S. Wild y in London, die den Sitz ihrer Thätigkeit in Berlin haben, ermächtigt, Namens des sammten Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als Comit e für die zn ö Angelegenheiten der Gesellschaft . I) die auf sämmtliche Actien zu leistenden Einzahlungen nach Bedürfniß 1 nach Bestimmung der Staats- Regierung auszuschreiben . Actien auszugeben, gegen Vollzahlung auszuhändigen und die darauf zahlten Gelder bis zu deren Verwendung sicher zu asserviren nn f — hierüber auf Erfordern der Staats Regierung genügend , den Bau der von der Gesellschaft nach 5. 1èᷓ beabsichtigten Eisenbahn, so wie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dic h überhaupt alles dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Dahn und ihrer Zubehörungen bis zu dem Betriebe derselben in gter . zen Ausdehnung erforderlich ist, ganz oder theilweise in Entre a geben und alle Kontrakte selbststaͤndig abzuschließen, welche 1 ; ( Gegenstände erforderlich sind, n e r, I) endlich in Gemeinschaft mit dem Revisions Comité und mit Geneh migung der Staats ⸗ Regierung den Betrieb der in Rede ftr, Eisenbahnen noch vor dem Beginne desselben auf Rechnun ö. 6r sellschaft einer anderen Gesellschaft oder dem Staate zu nn,, §. 58. . K Revisions · Comitẽe. Die Herren 1) Präsident von Saltzwedell, 2) Landrath von Queiß, 3) Rittergutsbesitzer Böhm, 3) Stadtrath Andersch, 5) Dr. phil. Strousberg und die laut 5. 55 noch zu erwählenden vier Mitglieder, die den Sitz ihrer Thätigkeit in Königsberg haben, bilden bis zur ersten, nach Ablauf der Bau zeit stattfindenden ordentlichen General ⸗Versammlung ein gtevisio nd · dom und sind ermächtigt, Namens und im Auftrage des gesammten Verwal— nung he. gesammten Verwa 1) die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung der von dem Comitè für Finanz- Angelegenheiten oder den Bau. Unternehmern eingegangenen Verpflichtüngen in ihrem ganzen lm. e, zu beaufsichtigen, auch darüber zu wachen, daß das eingezahlte rundkapital Seitens des Finanz- Comites bestimmungsmäß ig ver · wendet wird, die an den etwaigen Bau- Unternehmer geleisteten Zab⸗— lungen in richtigem Verhältnisse zu dessen Leistungen, wie den An. ire, , e,, stehen, auch die ganze Thätigkeit des Finanz. Comitẽs . ö. K Mitte prüfen und weiter verfolgen zu lassen, ,. zesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht Namens dieser Gesellschaft auszuüben. . . 59. a. , , Comité s sind, bei eigener Vertretung, der Ge— 6 em . r , ,. die in den vorstehenden §§. 57 und 58 be— . alle Erklärungen und Verhandlungen . e e r , fi die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter 3 . 6 rathes von dem Vorsitzenden einer der beiden 6. Firma des Vermglhumng,; . . i en Comité 's oder ihrer Stellver— — 6 noch von einem Mitgliede des betreffenden Comites s , , n,, n nr, mr, n,, beiten und Befugnisse auszuheben. Ein * 86 r, 9 De em chluß, mi m zu⸗ e. ö. 6. Vorsitzenden des ie,, , än tines S reters verbunden sein muß, ist öffentlich bekannd zu machen.
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In Folge dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die Weilüng der Arbeiten und Befugniffe beider Comités bezüglichen Bestim
nungen der §§. 57 und 58 außer 2
Die beiden Comités haben waͤhrend der Bauzeit ihre Bekanntmachun⸗. n durch die im §. 12 bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollte eines oder 6 andere derselben in dieser Zeit eingthen, so müssen beide Comites ge— neinschaftlich und unter Zustimmung des Königlichen Handelsministeriums jn anderes Blatt in Stelle des cin ge sengenen wählen.
Der durch das gegenwärtige Statut im 5. 55 konstituirte erste Ver paltungdrath ist ermächtigt, die von der Königlich preußischen Regierung wa als erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Statutes vorzu⸗ chmen und in urkundlicher Form selbst oder durch einen Bevollmächtigten nit verbindlicher Kraft für alle , der Gesellschaft zu vollziehen.
Wer durch Actienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit den von dem ö — e Siatuts und erkennt alle von dem Comité, als Stellvertreter der Gesellschaft, nnerhalb der statutmäßigen Grenzen getroffenen Maßnahmen und eingegan⸗ genen Verpflichtungen als für sich . an.
653.
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsich= ligung der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, welcher, unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und Re daraus entspringenden Befugnisse des Staats ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in jeder ihm geeignet scheinen den Weise, von der vorschrifts · mäßigen und soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Lonstructionen und von der Beschaffenheit der zu verwendenden Mate- alien durch Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft, unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hinnen zehntägiger präklusivischer Frist, unbedingt Folge zu leisten verbun⸗ In. Es stehl ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst zber mit Genehmigung der vorgesetzten Jlufsichtsbehörde die Ausführung nes Bauwerkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen.
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat di Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorschüͤßweise zu berichtigen, resp. zu erstatten.
Geke g en.
Stamm ⸗ Actie der
Schema A.
Gründungscomité verlautbarten Bestimmungen dieses
O stpreußischen Südbahn ⸗Gesellschaft Nr
über Zweihundert Thaler Preußisch Courant.
Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthum der Ostpreußischen Südbahn ⸗Gesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt.
den Ostpreußische Südbahn Gesellschaft. Der Verwaltungsrath. (L. S.) Acht faesimilirte Unterschriften. Eingetragen kol.. des Actienbuches. Unterschrift des Beamten.
Schema B. Stamm - Prioritäts ˖Actie
der Ostpreußischen Südbahn ⸗ Gesellschaft Nr
Nr. über Zweihundert Thaler Preußisch Courant.
Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben in dem gefammten Eigenthume der Ostpreußischen Südbahn · Gesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben mit allen denjenigen Vorrechten
die nach dem Gesellschafts⸗Statute den Inhabern der Stamm- insbesondere also mit dem prioritätischen An⸗ r Dividende von fünf Prozent pro anno aus sellschaft, ehe irgend eine Divi · Actien stattfinden darf.
Eingetragen fol... des Actienbuches. Unterschrift des Beamten.
Schema C. k
zur Stamm- Prioritäts ˖ Actie Nr. der Ostpreußischen Südbahn⸗ Gesellschaft, während der Bauzeit, nachdem die Actie voll eingezahlt ist. ; Toupons empfängt gegen Einlieferung
Der Inhaber dieses . desselben 5 Thlr. Preuß. Courant, geschrieben Fünf Thaler
Preußisch Courant, als Zinsen der vorgedachten Actie für das halbe Jahr ,, bis zum. ..... .... nr. rel den ..
Der Verwaltun at. esellschaft.
(L. S. Faesimile von 3 Unterschriften. Eingetragen kol.... Unterschtift des Beamten.
essen Geld⸗
wenn d bis einschließlich nicht erhoben ist
Dieser Coupon wird un- ltig, betrag
gü den....
Schema b Dividendenschein zur Stamm ⸗ Aetie Nro.
der Ostpreußischen Südbahn ⸗Gesellschaft.
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen Einlieferung desselben die auf obige Actie fallende Dividende für das Jahr deren Betrag vom an n g,, bekannt gemacht werden wird.
en Der Verwaltungsrath der Ostpreußischen Südbahn · Gesellschaft. (L. S.) Faesimile von 2 Unterschriften. Eingetragen in das Dividenden · schein. Register Fol.... Unterschrift des Beamten.
— —
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c
Talon
zur Stamm = Actie Nr. . der Ostpreußischen Südbahn ⸗Gesellschaft.
Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre gegen Einlieferung desselben die zu der vorbezeichneten Actie auszuferti - genden Dividendenscheine pro bis inklusive.
Unterschrift des Beamten.
Der Verwaltungsrath der Ostpreußischen Südbahn ·˖ Gesellschaft. (L. S. Faesimile von 2 Unterschriften.
.
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vi denden s h ef
Di Stamm - Prioritäts-Aetie
zur
der Ostpreußischen Südbahn -⸗Gesellschaft.
Der Inhaber dieses Dividendenscheins hat gegen Einlieferung desselben an dem laut Bilanz sich ergebenden Reingewinn der Ge⸗ sellschaft für das Jahr einen Prioritäts - Anspruch bis zu 10 Thlr. Preuß. Courant, geschrieben zehn Thlr. Preußisch Cou⸗ rant. Außerdem wird der Ueberschuß des bertheilungsfähigen Rein · gewinnes, der sich nach Auszahlung dieser fünf Prozent, so wie demnächst fernere Sechs zwei Drittheil Prozent pro anno auf die Stamm! Actien herausstellt, pro rata unter die Stamm- und die Stamm ⸗-Prioritäts ⸗Actien vertheilt.
den Der Verwaltungsrat L. 8.) F
das Dividendenschein - Register G Eingetragen in das Talon · Register Unterschrift des Beamten.
in
I.
etragen
Eingetragen kol denden · Registers. Unterschrift des Beamten.
ö
¶ Ein 2. B.
Talon zur Stamm-⸗Prioritäts ⸗Actie Nr. der Ostpreußischen Südbahn ˖ Gesellschaft
im Jahre ... gegen
Der Inhaber dieses Talons empfängt bezeichneten Actie aus⸗
Einlieferung desselben die zu der oben zufertigenden Dividendenscheine pro.
1 ö inclusive.
Unserschrift des Beamten.
C 2 in das Talon ˖ Register . 101.
.
er
Ostpreußischen ö L.
8 2 299 —— 22 *. 2
Herr. ... . . hat sich durch Zeichnung einer , von Zweihundert Thalern Preußisch Courant bei der Ostpreußischen Südbahn · Gesellschaft betheiligt und auf diesen Betrag die hierunter von dem Verwaltungs rathe oder dem Finanz ⸗ Comité der en cha zu quittirenden Raten eingezahlt.
Die Aushändigung der Actie gegen Rückgabe dieses Quittungsbogens geschieht, nachdem . der Actie voll eingezahlt ist.
en Das Finanz Comitẽ (L. S.)