1863 / 299 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. Artikel 4.

Es sollen in den Häfen eines jeden der beiden vertragenden Theile den Schiffen des anderen Landes, ohne Unterschied, von welchem Orte sie kom⸗ men, keine Tonnen , Hafen-, Lootsen , Leuchtfeuer Quarantaine oder andere ähnliche oder entsprechende Abgaben irgend welcher Art oder Benennung, gleichviel, ob solche im Namen oder zum Vortheil der Regierung, öffent- licher Beamten, Corporationen oder irgend welcher Anstalten erhoben wer⸗ den, auferlegt werden, welche nicht in gleichem Falle den einheimischen Schiffen auferlegt werden,; und es sollen in keinem der vertragenden Staaten irgend welche Sölle, Lasten, Beschränkungen oder Verbote den in Schiffen des einen Landes nach dem anderen nu ssgrter oder von da ausgeführten Waaren auferlegt werden, welche nicht gleichmäßig solchen Waaren aufer— legt werden, die in einheimischen Schiffen ein oder ausgeführt werden. Imgleichen sollen dieselben Rückzölle, Bonifieationen, Befreiungen oder Be- . welche den in Nationalschiffen ein oder ausgeführten Waaren bewilligt werden, bei der Einfuhr oder Ausfuhr in den Schiffen des ande— ren vertragenden Theils gewährt werden.

Artikel 5.

Es sollen dieselben Zölle von der Einfuhr eines jeden Artikels, dessen Einfuhr nach den Gebieten der Republik Ehili jetzt oder lünftig gesetzlich er laubt ist, bezahlt werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den Schiffen eines zum Zollverein gehörigen Staates oder in chilenischen Schiffen erfolgt, und es sollen dieselben Zölle von der Einfuhr eines jeden Artikels, dessen Ein= fuhr nach den Gebieten des Zollvereins jetz oder künftig gesetzlich erlaubt ist, bezablt werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den Schissen eines zum Zoll— verein gebörigen Staates oder in chilenischen Schiffen erfolgt. Es sollen dieselben Zölle bezahlt und dieselben Vergütungen und Rückzölle bewilligt werden bel der Ausfuhr eines jeden Artikels, dessen Ausfuhr aus der Re— publik Chili jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt ist, gleichviel, ob diese Aus. fuhr in Schiffen eines zum Zollverein gehörigen Staates oder in chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen dieselben Zölle bezahlt und dieselben Ver gütungen und Rückzölle bewilligt werden bei der Ausfuhr eines jeden Arti— kels, dessen Ausfuhr aus den Gebieten des Zollvereins jetzt oder künftig ge— setzlich erlaubt ist, gleichviel, ob diese Ausfuhr in Schiffen eines Zollvereins- staates oder in chilenischen Schiffen erfolgt,

Artikel 6.

Die Staaten des Zollvereins und die Republik Chili kommen dahin

überein, daß jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Befreiung in Han— dels. oder Schifffabrtsangelegenbeiten, welche einer von ihnen den Unter= thanen oder Bürgern irgend eines anderen Staates gegenwärtig bereits zu— gestanden bat oder künftig zugesteben möchte, bei Gleichheit des Falles und der Umstände auf die Unteribanen oder Bürger des anderen Theiles aus— gedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß zu Gunsten jenes anderen Staates unentgeltlich gemacht ist, oder gegen Ge⸗ währung einer Entschädigung von moͤglichst gleichem Werthe, wenn das Zugeständniß bedingungsweise erfolgt war—

Artikel .

Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zollvereins - Staaten als Schiffe dieser Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Re⸗ publik Chili als Chilenische anzusehen sind, sollen für die Zwecke dieses Ver— trages als Schiffe des Zollvereins und resp. Chilis betrachtet werden.

Artikel 8.

Alle Kaufleute, Schiffscapitaine oder Schiffsführer und andere Unter— tbanen und Bürger des einen der beiden vertragenden Tbeile sollen volle Freiheit baben, in allen Gebieten des anderen ihre eigenen Geschäfte selbst zu betreiben oder deren Führung nach ihrem Belieben Anderen als Makler, Agent, Faktor oder Dollmetscher zu übertragen, und sie sollen nicht genöthigt sein, anderer Personen als derjenigen sich zu bedienen, welche die einheimi— schen Unterthanen oder Bürger beschäftigen, noch solchen Personen, welche

es ihnen beliebt, zu beschäftigen, höheren Lohn oder Vergütung zu bezahlen, als denselben in gleichen Fällen von den einheimischen Unterthanen oder

Bürgern bezahlt wird. Es soll ihnen freistehen zu kaufen, von wem, und

zu verkaufen, an wen sie wollen und in beiden Fällen soll dem Käufer und Verkäufer volle Freiheit gelassen werden, den Preis der beziehentlich nach den Besitzungen oder Gebieten der vertragenden Theile eingeführten oder von da ausgeführten Handelsartikel, Güter oder Waaren des erlaubten Verkehrs

zu behandeln und festzusetzen, wie sie es für gut befinden mögen, indem sie resp. Gesetzen eines jeden Landes vorgeschriebene Verfahren beobachtet werden.

sich jedoch stets den Gesetzen und feststehenden Gebräuchen besagter Gebiete unterwerfen. Artikel 9.

Die Unterthanen und Bürger eines jeden der vertragenden Theile in den Gebieten des anderen sollen für ihre Person und ihr Eigenthum den⸗

den Besitungen oder Gebieten des anderen ohne letzten Willen oder Testa— ment verstorben und keine nach den eren des Landes, in welchem der Todesfall stattgefunden hat, gesetzlich zur Erbfolge berechtigte Person sich ge— meldet haben sollte, soll der General ⸗Konsul, Konsul oder Vice⸗Konsul der Nation, welcher der Verstorbene angehörte, soweit die Gesetze des Landes dies gestatten, der gesetzliche Vertreter seiner bei der Erbschaft etwa bethei⸗ ligten Landsleute sein, und der Konsul soll in solcher Vertretung, soweit die Gesetze des Landes dies gestatten, alle Rechte ausüben, welche die gesetz· lich zur Erbschaft berechtigte Person ausüben könnte, ausgenommen das Recht, Gelder oder Effekten anzunehmen, wozu immer eine besondere Er mächtigung erforderlich sein soll: diese Gelder oder Effekten sollen mittler- weile nach dem Einvernehmen des Konsuls und der örtlichen Behörden in die Hände einer dritten Person niedergelegt werden. Besteht der Nachlaß in Grundstücken, so sollen die Rechte der Betheiligten nach Maßgabe der hinsichtlich der Fremden in jedem Lande geltenden Gesetze geregelt werden. Artikel 12. .

Die in der Republik Chili wohnhaften Unterthanen eines zum Zoll— verein gehörigen Staates und die in einem zum Zollverein gehörigen Slaate wohnhäften Bürger der Republik Chili sollen von allem zwangsmeisen Mi— litairdienst zur See oder zu Lande und von allen Zwangzanlehen oder mi⸗ litairischen Anforderungen oder Requisitionen befreit sein, und sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere gewöhnliche Ab- gaben, Requisitionen oder Tanen zu bezahlen, als diejenigen, welche jetzt oder künftig von einheimischen Unterthanen oder Bürgern bezahlt werben.

. Die differentielle Abgabe, sogenannte Patentabgabe, welche die auslän- dischen Kaufleute in Chili zu bezahlen haben, wird durch die vorhergehende Bestimmung nicht aufgehoben. Die Unterthanen der Zollvereins · Staaten sollen in dieser Beziehung gleich den Unterthanen der meist begünstigten Nation behandelt werden. .

Die ÜUnterthanen der zum Zollverein gehörigen Stagten, welche nach Maßgabe der gegenwärtig bestehenden Gesetze der Republik Chili, und so lange solche bestehen, Grundstücke welcher Art es sei erwerben und besißen, sollen mit Bezug auf das gedachte Eigenthum dieselben Rechte, wie die Bürger der Republik Chili in gleichen Fallen genießen und denselben Lasten und Auflagen, wie Grundstücke besitzende chilenische Bürger unterworfen sein.

Artikel 13.

Es soll jedem der beiden vertragschließenden Theile freistehen, zum Schutze des Handels Konsuln, welche in den Besitzungen und Gebieten des anderen residiren, zu bestellen, bevor aber ein Konsul seine Stelle verwalten kann, soll er in der üblichen Form Seitens der Regierung des Staates, in welchem er zu fungiren hat, angenommen und zugelassen sein, und jedem der ver— tragenden heile soll es freistehen, von der Residenz der Konsuln solche be— sondere Orte auszuschließen, welche demselben beliebt auszunehmen, voraus gesetzt, daß diese Ausschließung sich allgemein auf die Konsular -⸗Agenten aller Tänder erstreckt. Die konsularischen Agenten eines jeden der beiden hohen vertragschließenden Theile in den Besitzungen oder Gebieten des anderen sollen alle Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten genießen, welche jeßt oder künftig daselbst den im gleichen Range stehenden Agenten der meist begünstigten Nation bewilligt werden. .

Artikel 14.

Es ist vereinbart und festgesetzt worden, daß die hohen vertragschließen den Theile die mit ihren Gesetzen verträgliche Hülfe zur Festnahme und Aus- lieferung der zum militairischen Seedienss oder zur Handelsmarine eines jeden dieser vertragschließenden Theile gebörenden Deserteure gewähren werden, wenn der Konsul des betreffenden Theils zu dem Zwecke sich verwendet, und durch die Register, die Musterrolle des Schiffes oder ähnliche Urkunden nachgewiesen wird, daß die gedachten Deserteure zur Mannschast des genannten Schiffes gehört haben, und daß sie von Schiffen in den Häfen, an den Küsten oder in den Gewässern des Landes, von dessen Behörden sie reklamirt worden, entlau— fen sind.

Was die Festhaltung von Deserteuren in den Landesgefängnissen und die Zeit anbelangt, während welcher sie unter Einwirkung der Ortzobrig- keiten verbleiben müssen, so soll von dem Augenblicke an, wo sie ergriffen worden sind, um festgehalten und zur Verfügung des reklamirenden Könfuls

gestellt und den Schiffen ihrer Nation zurückgegeben zu werden, das von den

Es sst ferner verabredet, daß jede Begünstigung oder Erleichterung,

welche einer der vertragenden Theile in Betreff der Wiederergreifung von

selben vollen Schutz erhalten und genießen, welcher den einheimischen Unter

thanen und Bürgern zu Theil wird, und sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte freien Zutritt zu den Gerichtshöfen der resp. Län

der haben und es soll ihnen freisteben, sich in allen Fällen nach ihrem Be—

lieben der Advokaten, Anwälte oder gesetzlichen Agenten jeder Art zu bedie⸗

nen, und sie sellen in dieser Hinsicht dieselben Rechte und Privilegien wie : ö tragenden Theilen

die einheimischen Unterthanen und Bürger genießen.

. Artikel 10. In Allem was sich auf die Hafenpolizei, das Beladen und Löschen der

Schife, die Lagerung und Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten, die

Erbfolge in bewegliches Eigenthum durch Testament oder anderweit und die Verfügung uber bewegliches Bermögen jeder Art und Benennung durch Verkauf, g, Tausch, Testament oder auf irgend andere Art bezieht, so wie in auf die Verwaltung der Rechtspflege sollen die Unterthanen und Bürger eines jeden der hohen vertragenden Theile in den Besitzungen und Gebieten des anderen ditseiben Privilegien, Freiheiten und Rechte wie die inheimi Unterthanen und Burger genießen, und fie sollen in keinem Falle mit anderen oder höheren Auflagen oder Abgaben belastet werden, als dicjenigen, welche jetzt oder künftig von einheimischen Unterthanen oder Bürgern erhoben werden, wobei sie jedoch den örtlichen Gesetzen und Ver- oehnumngen solcher Gebiete und , ,, bleiben. rtitel 11. Falls ein Unterthan oder Bürger det einen der vertragenden - Theile in

.

Deserteuren einem anderen Staate gewährt hat oder künftig gewähren sollte, auch dem anderen vertragenden Theile ebenso gewährt sein soll, als wäre solche Begünstigung oder Erleichterung ausdrücklich durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt.

Artikel 15.

Zur größeren Sichegheit des Handels zwischen den Unterthanen und Bürgern der beiden bohq vertragenden Theile kommt man überein, daß, wenn unglücklicher Weise zu irgend einer Zeit ein Bruch oder eine Unter— brechung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden ver— eintreten sollte, den Unterthanen oder Bürgern eines jeden von ihnen in den Gebieten des anderen, wenn sie an den

Küsten wohnen, sechs Monate, und wenn sie im Innern wohnen, ein volles

Jahr Zeit gelassen werden soll, ihre Geschäfte abzuwickeln und über ihr Tigenthum zu verfügen, und es soll ihnen sicheres Geleit gegeben werden, um sich in dem von ihnen gewählten Hafen einzuschiffen, oder das Land auf dem von ihnen gewählten Landwege zu verlassen. Den Unterthanen und Bürgern der beiden vertragenden Theile, welche in den Besitzungen und Gebieten des anderen zur Ausübung irgend eines Gewerbes oder anderen Beschäftigung oder Erwerbs etablirt sind, soll es gestattet sein, zu bleiben und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung ungeachtet der Unterbrechung des freundschaftlichen Einvernehmens zwischen beiden Ländern im ungestörten Genuß ihrer persönlichen Freiheit und ihres Eigenthums fortzusetzen, so lange sie sich friedlich verhalten und den Gesetzen gehorchen, und ihre Güter und Effekten, gleichviel, ob solche sich in ihrem eigenen Gewahrsam befinden

oder anderen Personen oder dem Staate anvertraut sind, sollen nicht der

Beschlagnahme oder Sequestration oder irgend anderen Lasten oder Anfor— derungen als denjenigen unterliegen, welche gleichen Esfekten und dem

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werden. In gleichem Falle sollen Schuldforderungen zwischen Privatperso⸗ nen, öͤffensliche Fonds und Gesellschafts⸗Actien niemals konfiszirt, sequestrirt oder mit Beschlag belegt werden;

Artikel 16.

Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden vertragenden Theile, welche in den Gebieten des anderen h wohnhaft aufhalten sollen wegen ihrer Religion nicht belästigt, verfolgt oder beünrubigt werden / viel · mehr sollen sie darin volle und unbehinderte Gewissensfreiheit haben, und sie sollen um dieser Ursache willen nicht minder für ihre Personen und ihr Eigenthum denselben Schutz genießen, welcher einheimischen Unterthanen und Bürgern zu Theil wird. .

g e; der Befugniß zur Benutzung der für ihre Glaubenden son bereits vorhandenen, so wie zur Anlegung, Unterhaltung und n gg eigener Begräbnißplätze sollen den Unterthanen und Bürgern eiues jeden . vertragenden Jheile, welche sich in den Gebieten des anderen aufhalten, ;. nämlichen Fresheiten und Rechte zustehen und der nämliche Schutz ö werden, wie den Unterthanen und Bürgern der am meisten begünstigten

Nation. . 1j des ei der vertragenden

Wenn ein Kriegsschiff oder Handelsschiff des einen der ertrag r Theile an den . des anderen Schiffbruch leiden sollte so soll age. Schiff oder dessen Theile und alle Ausrüstungen und , , alle geborgenen Güter und Waaren oder deren Erlös, enn, sie . werden, den Eigenthümern auf ihr oder ihrer bevollmächtigten Agenten e. langen getreulich zurückgegeben werden, und wenn dis Eigent nter deren Agenten nicht am Ort und Stelle sind, sollen die gedachten üᷣ ö und Wagren, oder deren Erlös, so wie die an Bord des genen deten chi ff gefundenen Papiere, so weit die Gesetze des Landes dies gestatten, dem . hh bes betreffenden Zollvereinsstaates oder resp. dem Chilenischen Sog , n Bezirk der Schissbruch stattgefunden hat, ausgeliefert werden; Ei . . sul, die Eigenthümer oder Agenten sollen nur diejenigen zur Erha uu 9 Eigenthums aufgewendeten Kosten, so wie den Bergelohn zahlen, in . gleschem Falle des Schiffbruchs eines einheimischen Schiffes . ö . gewesen sein würden. Die geborgenen Güter und Waaren so . r ö. Zollabgaben unterliegen, wenn sie der gesehlichen Behandlung un , eh.. werden, sofern sie nicht in den Verbrauch, übergehen in welchem 8 , mit denjenigen belastet werden, welche die Zollgesetze der betreffenden

der auferlegen.

gleichen K der einheimischen Unterthanen oder Bürger angesonnen

e , stlich bedrohter Staats. Wenn im Kriegsfall und zum Schutze ernstlich edrohter Ste Inter ffn ein Embargo oder die allgemeine Schließung der bafen ö. Zeiten eines der vertragenden Theile unerlãßlich werden sollte, is . redet, daß, falls das Embargo oder die Schließung der Häfen nicht en sechs Tage dauert, die durch diese Maßregel betroffenen Hande leschisf ae. Entschädigung für Liegetage oder für die durch ,,, ili 361 Interessen zer der

theiligung ihrer Interessen fordern sollen wenn f , n gh e Schließung mehr als sechs, jedoch nicht über zwölf Tag lte, i 46 rn, welche das gi r, an ehr. 5 e mn n. s pflichtet sein, den Führern de geh

angeordnet haben sollte, verpflich ö. i drr, enge . Schiffe als gänzliche Entschädigung en etrag e ere r, Fe, wer.

: hrend der HZeit ihre

und Unterhalt ihrer Mannschasten und Passagiere ern

b zu erstatten und wenn ganz bes Aufenthalts vom siebenten Tage a ĩ ,,, ,, ders schwierige Umstände . Verlängerung, ? bares e, m. ü ie lf Tagen hinaus erfordern sollten, soll Schließung über die Dauer von zwo Hina nn , iese flichtet sein, die

das diese Maßregel anordnende Geuve ne men p uchi, s ge zul de Schiff für die in Folge des Embargo oder der ·

i mn i ,, Zurückhaltung erllttenen Verluste und Nach

theile zu ,, ebe eichen ist ver / oder . eines der vertragenden Theile, e, . anderen aufhält, von den gesetzlichen Behörden . . öffentlichen Interesses weggenommen, ö d . dem Herrn dieses Eigenthums Seitens der. Regie lu 30 chem die Maßregel eintritt, volle Ent kadis gf werden soll. Und falls der Betrag solcher En

kann, soll die Entscheidung S ĩ n n, 9 einer von der Regierung, welche das Embargo

ir F s dnet hat, der i , woraus dir Forderung entsprang, an geol. . n , dini natischen Agenten und in dessen Abwesenheit von

dem Generalkonsul der Ration, welcher das zurn egehastzne . ö 6e.

. v, r, le, rn, er, 6m endliche Entschei⸗ en Schiedsri icht eini die

,,,. lung 6 Regierung einer dritten befreundeten

Macht Übertragen werden.

ß s das Eigenthum eines Unterthanen if b n. eig in den Gebieten des Landes für Zwecke des a sollte, in wel⸗ gezahlt guͤtlich

tikel 19. sches i vom Datum des Austausches der

art tritt e. Der gegenwärtig: Fern g i 31. Dezember 1865 der Ratificationen an in Kraft und dauert bis zum z al , Heiden,

eses Termins in Wirksa . fei fel abe oe n . zwölf Monote vorher seinen

i nden T ] ö

e r n e , g. den are sn Verne er ger a üs. ; 6 in soll zwi Jluffündigung un

e, n. 39 n,. . n. einer Zeit nach dem Zl sten

trages liegen, n .

. ie gte hei des Deshhluse , , ar gen n,, l und nach Abl 8 ö

6 ö . , ,. gedachten Vertrage entbaltenen. . .

. verlieren, mit Ausnabme * . 2 65 1 *. ftli Bezi en der beiden tagen in ü

6 ö eg haben, welche fortfahren sollen, für beide

Theile verpflichtend zu sein. Kictitel 20

ãrti s. isiztrt werde Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizir au 1 Van llag; binnen achtzehn Mennten/ vor poder wenn möglich früher ausgetauscht werden.

n und sollen die Ratifi · n Datum desselben ab,

Ratifications-Urkunden am 31. Juli worden.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Ver⸗

trag unterzeichnet und ihre Siegel beigefüů in ber Stabt Santiago den ersten Februar im Jahre des ö sechszig.

errn Eintausend acht hundert zwei und

Carl Ferdinand Levenhagen. TL. 8)

Jo vino Novoa. L. 85)

Vorstehender Vertrag ist ratisizirt und die Aus wechselung der 1863 zu Santiago bewirkt

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister We zu Saarbrücken ist zum Königlichen

Eisenbahn⸗Baumeister ernannt und als solcher bei der Saarbrücker Eisenbahn angestellt worden.

z .

Der Lehrer Friedrich Anton Prasser ist zum Vrenin zial. Ge werbeschullehrer ernannt und an der Provinzial ⸗Gewerbeschule zu Elberfeld angestellt worden.

Dem Kaufmann J. H. F. Prillwitz in Berlin ist unter dem

8. Dezember 1863 ein Patent .

. auf einen I zur Bearbeitung des Boden? in den Weinbergen, soweit derselbe nach der beigebrachten Be⸗ schreibung und Zeichnung für neu und eigenthümlich e achtet worden ist, ohne Andere in der Anwendung belann⸗ ter Theile zu beschränken, ö

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den U

des preußischen Staats ertheilt worden.

* **

Bekanntm achunzgz

Lingegangenen Mittheilungen zufolge können Seiden mu ,, 5 goth welche einen verkãu fin haben, nach und über Italien nicht mit der Briefrof fördert werden. . 4

Die Versendung derselben kann nur mit der Fahrpost, unte Beigabe der erforderlichen Declarationen, stattsinden.

Berlin, den 16. Dezember 1863.

General ⸗Post Amt. Philipsborn.

2 —— 2 .

Angekommen; Se. Excellenzʒ der General der In mier und Oberbefehlshaber des 1.2. 5. und 6. Armee⸗Corps, Lon erer, von Posen.

Se. Majckät der Stasi eee, ..

8 Versonen nf mm mr nädi nten Nerf onen ö

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Ordens Albre . Des ; 1larne- Dem Ober⸗Forstmei Des Ritterkreuz

Den Premier ⸗Lieutenants: von 5 giment zu

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Betanntmachung. Mit Rücksicht darauf / daß die Korrespondenten am hiesigen