1864 / 47 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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die Einlieferung bei einer von preußischen oder österreichischen Beam.

ten bedienten Telegraphen-Station in den genannten Herzogthümern geschieht. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich bis zu allen Stationen

des preußischen und beziehungsweise des Kaiserlich Königlich öster⸗ reichischen Staats- Telegraphen Netzes. Baare Auslagen, welche durch eine Weiterbeförderung der Depeschen von den Stationen ab, wo die Depeschen den Staats⸗Telegraphen verlassen, noch entstehen, hat der Adressat zu tragen.

Berlin, den 24. Februar 1864. . .

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Graf von Itzenplitz.

Berlin, 24. Februar. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht, dem Sanitätsrath Br. Friedrich Erhard zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes des Herzeglich Sachsen Ernestinischen Hausordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin 24. Februar. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Oberst-Kämmerers Grafen von Redern und des Wirklichen Geheimen Raths Geheimen Kabi⸗ nets⸗Raths Illaire entgegen und empfingen den Gesandten von Arnim, so wie den General-Stabs-Arzt der Armee Dr. Grimm.

Ihre Majestät die Königin wohnten vorgestern dem

Vortrage des Hofpredigers Snethlage im evangelischen Verein bei.

Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin, von längerer Unpäßlichkeit genesen, besuchte heute die Königlichen Eltern. Vom General-⸗-Kommando des Armee⸗Corps, Kantonnirungs⸗-Quartier Gravenstein, liegen Berichte äber die am 22. d. vor Düppel stattgefundene Rekognoszirung vor; darnach fand mit Tagesanbruch eine größere Rekognoszirung der Düppeler Schanzen statt.

Die Brigade Canstein wurde zu von Schmöl aus nach Zurücklassung der Vorposten und Zu— theilung einer 6pfündigen Batterie, 4 Bataillone, 1 12pfündige und 1 6pfündige Batterie und 1 Escadron Ulanen stark in der Richtung auf Wielhoi dirigirt.

Um dieselbe Zeit rückte die 1èä12pfündige Batterie, 1 Escadron Ulanen

diesem Zweck um 7 Uhr früh

Brigade Roeder 4 Bataillone, von Nübel aus

mit 3 Bataillonen auf Stenderup und folgte mit einem Bataillon

der Chaussee. ö Der General-Major von Roeder war erkrankt und führte der

Oberst von Kamiensky diese Brigade. Die Brigade Goeben rückte gleichzeitig mit 4 Bataillonen, Batterie I2pfündige und 3 6pfündigen Geschützen und einem Detachement Dragoner über Satrup auf Rakebüll.

Die Brigade Schmidt sammelt sich als Reserve in Ulderup, die Avant⸗˖ garde in Fischbeck. Es war die Absicht, die Büffelkoppel durch einen um⸗ fassenden Angriff zu nehmen, den Feind in die Schanzen hineinzuwerfen, diese sodann genau zu rekognosziren und dem Feinde dabei mög⸗ lichsten Abbruch zu thun. Das erstere wurde ausgeführt, indem die feind lichen Abtheilungen 4 Bataillone des 18. und 22. Regi⸗ ments überall nach kurzer Gegenwehr geworfen, und ihnen, nächst vielen Todten und Blessirten, 2 Offiziere und 253 Gefangene ab⸗ genommen wurden. Einige Jalonneur Fahnen wurden erobert, eben so eine große Menge Waffen und Kriegsmaterial. Die Trup⸗ pen nahmen sich im Feuer vortrefflich, sie mußten, namentlich die linke Flügel⸗Kolonne (Goeben) zuletzt ein heftiges Granat— und Kar⸗ tätschfeuer von den Wällen aushalten, welches von dort eröffnet wurde, als die feindliche Infanterie in die Schanzen zurückgegan⸗ gen war.

Die genaue Rekognoszirung der Werke war wegen des Schnee⸗ gestöbers nicht ausführbar. Der Rückzug der Truppen wurde daher alsbald angeordnet und in Ausführung gesetzt.

Unser Verlust: 4 verwundete Offiziere (Hauptmann v. Gerhardt, Sec. Lieut. v. Fischer⸗Treuenfeld, Sec. Lieut. Bendemann und Sec.“

Gieut. v. Dittfurth, sämmtlich von der 3. Compagnie 6. Westfäli⸗ schen Infanterie⸗Regiments Nr. 55 nur leicht verwundet), 6 todte und ca. 2l verwundete Mannschaften. Dem General- Major von Goeben wurde sein Pferd unter dem Leibe verwundet, dem Ordon⸗ nanz-⸗-Offizier des General- Lieutenants von Wintzingerode, Seconde—⸗ Lieutenant von Sydow des Westfälischen Dragoner-Regiments Nr. 7 eben so und dem Hauptmanne im Generalstabe der 13. Division, von Dörnberg, das seinige unter dem Leibe erschossen.

Der Seconde Lieutenant von Studnitz des 6. Westfälischen In⸗

fanterie · Regiments Nr. 55 befindet sich nicht unter den Verwundeten. Se. König liche Hoheit der Kronprinz und der Feldmarschall von Wrangel waren bei der Rekognoszirung unausgesetzt zugegen und

in dem Feuer der schweren Geschütze von den Schanzen.

Die offizielle dänische Zeitung veröffentlicht nachstehende Ver⸗ ordnungen, die Beschlagnahme deutscher Schiffe in dänischen Häfen, die Blotkade feindlicher Häfen, so wie die oder verdächtiger Schiffe durch dänische Kreuzer betreffend:

Aufbringung feindlicher

Königlichen kombinirten

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A. Bekanntmachung einer Frist für die in dänischen Häfen mit Embargo belegten feindlichen Schiffe, innerbalb welcher sie die Häfen verlassen können.

Auf einen Allerunterthänigst gehaltenen Vortrag haben Se. Majestat

der König unter dem 13. d. M. allergnädigst beschlossen, daß es bis zum nächsten ersten April den in dänischen Häfen und Buchten vorläufig mit Beschlag belegten feindlichen Schiffen mögen sie mit Ballast liegen oder diejenigen Ladungen führen, mit welchen sie eingelaufen sind gestattet ist, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Seitens der betreffenden Regierung, frei und ungehindert sich mit einem ihnen namhaft zu machenden nicht blokirten Hafen zu begeben. Marine⸗Ministerium, den 15. Februar 1864. 6. 8 16 t für die Blokade der feindlichen Häfen, so wie für die Aufbringung der feindlichen oder verdächtigen Schiffe durch dänische Kreuzer. I

Von der Blokade feindlicher Häfen.

§. 4.

oder denselben verlassen kann.

§. 2. Wenn der betreffende Schiffskommandant auf der Blokadestatioa o macht er die Blokade mittelst offenen Cirkulars de Konsuln sämmtlicher Mächte an dem Orte bekannt und fordert zugleich alt raglichen Hafen liegenden Schiffe auf, ihm einen Termin anzugeben, innerhalb dessen sie selbigen wiederum verlassen wollen; wenn dieser Termin für billig erachtet und in der Folge nicht überschritten wird so hat er (der Kommandant des Kriegsschiffes) diesen Schiffen ein ungehin.

angekommen ist, s

neutralen, zur Zeit in dem 1 .

dertes Auslaufen aus dem Hafen zu gestatten. §. 3. gemacht, den Führern der Schiffe, welche ihre Hülfe b

der Bekanntmachung mitzutheilen, die wegen der Blokade erlassen worden angezeigt werden : , ist de Königs Wille daß in keinem Falle gegen neutrale Schiffe Gewalt an Blokay Di . Ausklarirung nach einem blokirten Hafen oder der Lauf eines Schiffes nat ist noch kein genügender Grund zur Aufbringum Selbst der Verfuch, die Blokadelinie zu durchbrechen lange in Anbetracht der kurzen Zi nach der Declaration oder Notification der Blokade billiger Grund zu der Am . zu einer Zeit . In di sem Falle jedoch hat der Kommandant das fragliche Schiff von der Blokan zu unterrichten und, nachdem in den Schiffspapleren und namentlich auf din zum Beweise der Rationalität des Schiffes dienende Dokumenten wie aus in den Schiffsjournalen vermerkt worden, daß dies geschehen, das Schiff z .

Neue die Bl kade zu durchbrechen suchen; oder darf mit Rücksicht auf die Zeit, wo ch

oder aus andern Gründen angenom n Blokade Kenntniß haben mußte, so wih dasselbe bei einem Versuche dessenungeachtet in den Hafen einzulaufen, ein solches angesehen, welches die Blokade vorsätzlich uͤberschritten hat, un

und muß von den Lootsen ihren Vorgesetzten unverzüglich welche Schiffe solche Benachrichtigung erhalten haben. Es sie von der

gewendet werde, sie müßten denn, nachdem zu durchbrechen.

bereits unterrichtet sind, den Versuch machen, dieselbe

einem solchen Hafen zu, eines neutralen Schiffes. hat diese Aufbringung nicht zur Folge, so

nahme vorhanden ist, daß der Versuch der Durchbrechung) schah, wo das neutrale Schiff von der Blokade noch nichts wußte.

rückzuweisen und einen andern Lauf desselben zu veranlassen. §. 4. Sollte das Schiff nach dieser Verwarnung aufs

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Schiff seinen Abgangsort verließ werden, daß das Schiff von der

soll daher aufgebracht werden. §. 5.

Schaden für diese seine Macht mißbraucht, wird nach

des unrechtmäßig zugefügten . verpflichtet werden. Il.

. . der Aufbringung feindlicher oder verdächtiger Schiffe.

S. 6. s

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lich zu nehmen und aufzubringen:

a2) Schiffe, welche feindlichen Staaten oder deren Unterthanen zugeht Dagegen ist neutrales Ci an Bord des feindlichen Schiffes mit Ausnahme von Kriegsconts

und mit feindlichem Gute beladen sind.

bande frei;

b) Schiffe, welche gegen die Bestimmungen in 5. 4 mit dem auf sie n ladenen Gute die Blokade zu durchbrechen suchen, und zwar ohf

Rücksicht auf dessen Nationalität oder Beschaffenheit ;

e) Schiffe, deren Neutralität nicht in Uebereinstimmung mit §. 9 di

Reglements gehörig legitimirt ist oder gegen welche sonst ein wol begründeter Verdacht wegen irgend einer der in 8. 10 genannten l sachen obwaltet. ö

8. J. Neutralen Mächten oder deren Unterthanen gehörige Schi wem die Ladung dieser Schiffe auch immer gehören mag, dürfen nicht ci gebracht werden, wenn die das Schiff und die Ladung betreffenden Pap fn Ordnung befunden werden und das Schiff nicht mit für den Feind! stimmter Kriegs ⸗Contrebande geladen, auch sonst nicht nach §. 6 . ö unterworfen ist.

§. 8. Kein Schiff darf auf neutralem Seegebiet angehalten oder ah gebracht werden.

§. 9. Die Papiere, welche sich auf neutralen Schiffen in Ordnm befinden müssen, sind solche, welche nach den Heimathsgesetzen des betreft dea Schiffes zur Legitimirung seiner Nationalität erforderlich sind.

; . Als verdächtig werden angehalten und zur Untersuchung—

gebracht:

a) die Schiffe, welche doppelte oder auch, der Wahrscheinlichkeit na falsche Papiere haben,

Geleitsbrief in einen von

Ein feindlicher Hafen ist blokirt, wenn derselbe mit einem oder mit mehreren Kriegsschiffen derartig gesperrt ist, daß kein Handelsschiff, ohn augenscheinliche Gefahr, aufgebracht zu werden, in diesen Hafen einlauftn

Es ist den Looksen im Sunde und in den Belten zur Psich enutzen, ein Exempla

liegt.

d Der Schiffstommandant, welcher vorbezeichnete zur Sicherun der neutralen Schiffe gegebene Bestimmung übertritt oder überhaupt zu Beschaffenheit Falles mit entsprechender Strafe belegt und kann außerdem zur Erstattun

; Die Aufbringung soll nur durch Königliche Schiffe stattfind⸗ . dürfen und sollen die Schiffsbefehlshaber verpflichtet sein, so viel als mi

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Schiffe ohne apiere, oder Schiffe, von denen in Erfahrung gebracht ist, daß ihre Papiere über Bord geworfen oder auf andere Weise ver

nichtet worden sind, besonders wenn solches geschah, nachdem der Kreuzer ihnen in Sicht gekommen war;

die Schiffe, welche auf die Aufforderung des Kreuzers nicht beilegen oder sich der Durchsuchung so lcher Räumlichkeiten widersetzen, worin

muthmaßlich Kriegskontrebande oder Schiffspapiere versteckt sind.

§. 11. Für gute Prise gelten: Schiffe, die feindlichen Staaten oder deren Unterthanen angehören ;

Hannover, 23. Februar. Die Zweite Kammer nahm heute den Urantrag des Abgeordneten v. Bennigsen auf Einsetzung einer

gemeinschaftlichen Kommission beider Kammern über die schleswig⸗

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holsteinische Frage einstimmig an denselben. ; Mecklenburg. Schwerin, 23. Februar. Heute wurde hier

Nur die Minister stimmten gegen

der Geburtstag Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin

Alexandrine feierlich begangen.

b) Schiffe, welche lediglich mit Kriegskontrebande geladen sind. Ist hingegen nur ein Theil der Ladung Kontrebande, so kann der

Schiffer, indem er sie freiwillig entweder auf dem Platze oder im

nächsten Hafen löscht, der Aufbringung entgehen und nach der

schung mit der übrigen Ladung weiter segeln; ) Schiffe, welche mit Gewalt sich dem Anhalten widersetzen; ) dänische, vom Feinde zurückeroberte Schiffe. Ebenso wie die in diesem Paragraph besprochenen Schiffe werden die

standene Verdacht nicht gehoben wird. §. 12. Zur Kriegskontrebande werden gerechnet:

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Kugeln, Kupferhütchen, Lunten, Pulver, Salpeter, Kürasse, Armaturgegen=

llexa l In der Frühe des Tages wurde die Feier durch eine militairische Morgenmusik auf dem Altengarten vor dem Palais Ihrer Königlichen Hoheit eröffnet. Um 8 Uhr be⸗ suchte die hohe Frau die Domkirche und verweilte dort eine Zeitlang in stiller Andacht an der Grabstätte Ihrer vorausgegangenen Lieben.

Um 9 Uhr nahm Allerhöchstdieselbe an einer Morgenandacht im

Musikzimmer des Großherzoglichen Schlosses Theil, bei welcher auch

Se. Königliche Hoheit der Großherzog und die hochfürstlichen Kinder

in s. 10 genannten verdächtigen Schiffe behandelt, sobald der gegen sie ent— ugegen waren.

die daäͤnischen Kriegsschiffe Schraubenkorvette »Thor«

Kanonen, Moͤrser, Espignolen, alle Arten Waffen, Bomben, Granaten, . besetzt und mit schweren Geschützen armirt ist, in gehöriger Entfer

stände, Sättel, Zäume, überhaupt alle ähnlichen Gegenstände, die unmittel⸗

bar für den Krieg verwandt werden können. Ausgenommen ist derjenige Vorrath an vorbenannten Artikeln, welcher zur Vertheidigung des Schiffes und dessen Mannschaft Gegenstände für feindliche Häfen bestimmt sind.

§. 13. Wenn ein Kreuzer einem Handelsschiff begegnet, welches nicht unter Convoi (Geleit) geht, so soll der Kommandant den Schiffer anrufen, um ihn zu sich an Bord mit den Schiffspapieren kommen zu lassen. Wer⸗ den diese in Ordnung befunden, so soll er das Schiff sogleich unbehindert seine Reise fortsetzen lassen. Findet er dagegen, daß gegründeter Anlaß zum Verdacht eines ungesetzlichen oder betrügerischen Verhaltens vorhanden ist, so muß er einen Offizier zu genauerer Untersuchung der Umstände ab— schicken. Bei dieser Visitation dürfen die Anhaltenden keine Schränke, ge— schlossene Behälter, Kisten, Verschläge, Tonnen und Anderes, worin irgend was von der Ladung aufbewahrt werden kann, öffnen oder gar erbrechen, auch nicht durchstöbern, was davon unverschlossen auf dem Schiffe umher— Sondern wenn er argwöhnt, daß Kriegskontrebande oder verdächtige

Papiere irgendwo verborgen seien, so soll er von dem Schiffer diejenigen verschlossenen Behältnisse öffnen lassen, in Bezug auf welche Verdacht ob⸗— waltet. Der Offizier, welcher dem zuwiderhandelt, wird dafür verantwort⸗ lich gemacht.

S§. 14. Diejenigen neutralen Handelsschiffe, welche unter dem Geleit von Kriegsschiffen einer neutralen Macht gehen, sind der Durchsuchung nicht unterworfen, es soll vielmehr eine von dem Convoi Chef abgegebene Er— klärung, daß die Papiere der unter Geleit gehenden Schiffe in Ordnung sind und daß sie keine Kontrebande an Bord haben, genügend sein.

§. 15. Wird irgend ein Schiff aufgebracht, so darf der Aufbringer unter gleicher Verantwortlichkeit, wie in §. 13 festgesetzt ist, weder irgend etwas von der Ladung löschen, noch verkaufen, noch vertauschen, noch sonst wie veräußern oder abhanden kommen lassen, sondern er muß im Verein mit dem Schiffer oder dem Steuermann auf dem aufgebrachten Schiffe die ganze Ladung, so weit es möglich, versiegeln oder verschließen,

Die Schiffspapiere sind von dem Aufbringer in ein mit dem Siegel des Schiffs-Kommandanten und des Schiffers versehenes Konvolut zu schließen. Das Schiff wird darauf mit der Ladung uneröffnet ssofern der Schiffer nicht in die Eröffnung willigt) auf das erste beste dänische Zollamt oder nach dem nächsten Platze gebracht, wo der Aufbringende auf militai⸗ rischen Schutz rechnen kann. Nach anderen oder fremdländischen Plätzen kann das Schiff nicht geführt werden, wofern nicht Sturm, Unwetter, Man. gel an Vorräthen oder feindliche Verfolgung dieses nothwendig machen; und selbst in diesem Falle soll der Aufbringende, ohne die Ladung zu brechen, verpflichtet sein, sobald die Umstände es gestatten, das Schiff nach einem inländischen Hafen zu bringen.

§. 16. Es soll jedoch, wenn die Ladung aus leicht verderblichen Waa— ren be ieht, oder wegen Haverei se ne Reise nicht fortsetzen kann, dem Auf⸗ bringenden gestattet sein, auf eigene Verantwortung oder mit Zustimmung des Schiffers diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche zum Besten des Schiffes und der Ladung dienlich erfunden werden.

§. 17. Sobald der Aufbringende in einen dänischen Hafen mit einem aufgebrachten Schiffe anlangt soll er sich sofort vor dem in dem provi-· sorischen Gesetz vom 13. d. Mts. angeordneten, die Aufbringung feindlicher oder verdächtiger Schiffe betreffenden Ünter suchungsgerichte melden.

III.

Von der Unterhaltung, Verpflegung of s. w. der Mannschaft aufgebrachter Schiffe.

§. 18. Die Mannschaft eines aufgebrachten Schiffes wird so lange auf Rechnung der Königlichen Kasse unterhalten und verpflegt, bis das Endurtheil in der Sache gefällt ist. Doch hat der betreffende Schiffer für die hiermit verbundenen Ausgaben, so wie dafür Caution zu stellen, daß derselbe die Unkosten der Appell -Instanz entrichtet, wenn der Schiffer nach Fällung des Urtheiles erster Instanz Appell einlegt und die Sache im Sber⸗Admiralitäts⸗Gericht gegen ihn ausfällt.

§. 19. Die Mannschaft, welche sich auf einem aufgebrachten oder con. demmrten Schiffe befinden, sollen von der Ortsobrigkeit in Empfang genom⸗ men und in die nächste Festung als Kriegsgefangene abgeliefert werden, so fern die Aufgebrachten feindliche Unterthanen sind. Unterthanen befreunde⸗ ter oder neuftaler Mächte werden an ihte betreffenden Konsule übergeben.

§. 20. Von diesem Reglement soll stets ein Exemplar auf jedem Koͤ⸗ niglichen Kreuzer vorhanden an

Marine · Ministerium den ro r Gebeuhr 186

Meckl. Ztg.)

Holste in. Kiel, 21. Februar. Vor unserer Bucht kreuzen und Panzer⸗

schooner »Esbern Snaren, doch halten sie sich, seit Friedrichsort

nung. Eine Landung hat dort oder in der Umgegend nicht statt⸗ gefunden. Das Gerücht von einer solchen wird seinen Ursprung

darin haben, daß in einer der letzten Nächte von Friedrichsort aus

. ö ö dor 26 3s 7 9 ; 2 dient: Alles unter der Voraussetzung, daß bemeldete eine Abtbeilung detachirt ward, um eine bei Bülk stehende Allarm⸗

Kanone wegzuholen. (Alt. M.)

; Schleswig. Den »Hamburger Nachrichten« wird gemeldet, daß die beabsichtigte Errichtung einer besonderen Regierung für das Herzogthum Schleswig verschoben sei und die Civil⸗Kommissarien vorläufig die Verwaltung mit Hülfe eines eigenen Büreau's fort- führen werden. Der ehemalige Oberbeamte des Dänischwohlder und Schwansener Güterdistrikts, Baron Scheel-Plessen, ist zurück— gekehrt und von den Kommissarien ermächtigt worden, sein Amt wieder anzutreten.

Hamburg, 23. Februar. Thauwetter, aber schön. gene Nacht 6 Grad Kälte.

Oesterreich. Triest, 23. Februar. Der fällige Lloyd⸗

dampfer ist mit der Ueberlandpost aus Alexandrien eingetroffen. 22. Februar. Genauen Informationen zufolge ist die Anwesenheit zweier dänischer Kriegsdampfer im Piräus nicht kon⸗ statirt. In Corfu liegen 2 oder 3 zum Transport gemiethete dänische Kauffahrer. Der Embargo auf das im hiesigen Hafen liegende hol⸗ steinsche Schiff wurde aufgehoben. ,

Belgien. Brüssfel, 22. Februar. Der Erzherzog Max und seine Gemahlin Charlotte sind heute Nachmittag hier einge—⸗ troffen. Die Abreise des zukünftigen Kaiserpaares wird wahrschein⸗ lich am künftigen Donnerstage erfolgen. Der Erzherzog Stephan, welcher gleichfalls noch hier verweilt, hat heute in Begleitung des Ministers Chazal einen Ausflug nach den antwerpener Festungs⸗ werken gemacht. (Köln. Ztg.)

Großbritannien und Irland. London, 22. Februar. Der Königliche Hof befindet sich seit Sonnabend wieder in Windsor. Sir George Grey hatte daselbst gestern eine Audienz bei der Königin.

Frankreich. Paris 22. Februar. Der Erzherzog Maxi⸗ milian und die Erzherzogin Charlotte werden zum nächsten Donner⸗ stage in Paris erwartet, wo der Pavillon Marsan für sie in Be— reiischaft gesetzt ist. Das »Mémorial Diplomatique« meldet weiter, die ganze Neise werde inkognito gemacht, weil der Erzherzog erst nach dem offiziellen Empfange der mexikanischen Deputation die Regierung antreten soll. Wenn nichts dazwischen tritt, wird er nebst Gemah— lin nach England gehen, um gleichzeitig mit dem Könige der Bel gier der Taufe des Herzogs von Cornwallis zu Windsor beizuwoh⸗ nen. Von England kehren beide direkt nach Wien zurück, wo der offizielle Empfang der mexikanischen Deputation stattfinden und hierauf der Regierungs-Antritt Maximilian's J. feierlich verkündigt werden wird.

Gestern haben, wie der »Moniteur« amtlich anzeigt, der neue Erzbischof von Avignon, Msgr. Dubreuil, und die neuen Bischõfe von Vannes und Soissons in der Tuilerieen⸗Kapelle dem Kaiser den Eid geleistet.

Im Süden Frankreichs ist, wie telegraphisch gemeldet wird, un=

geheuer viel Schnee gefallen, und alle Eisenbahn ⸗Verbindungen sind dadurch unterbrochen. Spanien. Madrid, 22. Februar. Die amtliche Zeitung meldet, daß General Gandara an Stelle des Generals Vargos zum General-Capitain von San Domingo und Befehlshaber des dortigen Occupations · Corps ernannt worden.

Rußland und Polen. Ueber die Vorgänge in War schau schreibt der Korrespondent der R. S. P. Z. unterm 15. Februar, baß am Morgen des 14. Februar die Einwohner des 11. Zirkels dem Grafen Berg eine Ergebenheits-AUdresse überreicht haben.

Major von Rothkirch, ehemals Gehülfe des Direktors der eige⸗ nen Kanzlei des Statthalters für Militair = Angelegenheiten, ist von seinen Wunden ganz genesen.

Das Haus Eckert, in

Vergan⸗

welchem die Höͤllenmaschinen und di