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642 der Assistenz Arzt Dr. Könhorn vom 2. Westfälischen Infanterie⸗
Regiment Nr. 15 (Prinz Friedrich der Niederlande), der Ober⸗Stabs. und Regiments. Arzt Dr. Bein, und
der Assistenz Arzt Dr. Robert vom Brandenburgischen Füsilier ·
Regiment Nr. 35, sowie
der katholische Feldgeistliche Stuckmann;
den Königlichen Kronen -Orden zweiter Klasse mit Schwertern:
der Oberst von Blumenthal, Chef des Generalstabes des kom— binirten Armee ⸗Corps, . .
der General-⸗Major von Goeben, Commandeur der 26. Infan— terie Brigade
der Oberst ö Kamiensky, Commandeur des 8. Brandenbur⸗ gischen Infanterie⸗Regiments Nr. 64, und .
der Gberst Co lomier, Brigadier der Brandenburgischen Artil⸗ serie⸗Brigade Nr. 3, beauftragt mit der Führung der kombi⸗ nirten Artillerie⸗Brigade;
den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse mit Schwertern:
der Major von Witzendorf à la suite des Generalstabes der Armee und persönlicher Adjutant des Prinzen Friedrich Carl von Preußen Königliche Hoheit,; den Königlichen Kronen -Orden vierter Klasse mit Schwertern:
der Hauptmann Freiherr von Mee rscheidt⸗ Hüllessem vom 8. Brandenburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 64
Das Militair-⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse:
Unteroffizier Stüve vom 1. Westfälischen Infanterie · Re- giment Nr. 13,
Sergeant Spieker kotter,
Füsilier Fromme,
Feldwebel Brüggenwerth,
Sergeant Ewert,
Unteroffizier Delius,
Unteroffizier Laudage,
Sergeant Lotz,
Sergeant Löhr,
Musketier Moritz,
Feldwebel Bekker,
Feldwebel 9 36 ;
Sergeant Büsching un ö
. . vom 2. Westfälischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 15 (Prinz Friedrich der Niederlande),
Unteroffizier Altenkirch,
Gefreite Gerbert,
Feldwebel , n , efreite Hoese un . .
er . 69 vom 4. Brandenburgischen Infanterie⸗Regi⸗ ment Nr. 24,
Portepee⸗Fähnrich von Rabenau,
Unteroffizier Gagelmann,
Gefreite Bock,
Gefreite Fischer,
Füsilier .
jüsilier Herzog un
. . Lazarethgehülfe Wolff vom Brandenbur— gischen Füsilier⸗Regiment Nr. Z5,
Musketier Kaemper,
Unteroffizier Hirse,
Unteroffizier Albrecht,
Sergeant Ludwig,
Musketier Diederichs,
Feldwebel Wendt,
Füsilier Merten und — 3 Unteroffizier Bowe vom 6. Westfälischen Infanterie⸗Regiment Nr. 5h,
Feldwebel Conrad,
Unteroffizier de Convenent,
Gefreite Schlaffke,
Unteroffizier Wolff,
Sergeant Mücket,
Unteroffizier Marschalleck,
Musketier Das ke,
Sergeant Brunn,
Musketier Haeseler und . ö Gefreite Schiele vom 7. Brandenburgischen Infanterie ⸗Re⸗ giment Nr. 60,
Feldwebel Ebert,
Unteroffizier Paul,
der Unteroffizier Steffin,
der Musketier Stechmann,
der Feldwebel Koellner,
der Unteroffizier Zander,
der Unteroffizier Hensch,
der Musketier Schmidt III.,
der Musketier Baumann,
der Musketier Rode,
der Unteroffizier Muschwitz,
der Gefreite Mohr,
der Unteroffizier Vogler und
der Musketier Albrecht vom 8. Brandenburgischen Infanterie. Regiment Nr. 64,
der Feldwebel Meißner,
der Sergeant Groger,
der Gefreite Tornow und
der Jäger Lücke vom Brandenburgischen Jäger ⸗ Bataillon Nr. 3
der Oberjäger Lambrecht,
der Oberjäger Cruse und
der Gefreite Sum mermann vom Westfälischen Jäger-Bataillon Nr. 7
der Unteroffizier Haverland,
der Unteroffizier Schonert,
der Unteroffizier von Arnim,
der Sergeant Scharte und
der Sergeant Wilke vom Brandenburgischen Husaren-Regiment Zietensche Husaren) Nr. 3,
der Unteroffizier Liebscher,
der Unteroffizier Grandt,
der Unteroffizier Goldmann,
der Unn Conrad,
der Ulglen Zahn und
der Unan Becker vom 2. Brandenburgischen Ulanen⸗Regiment Nr. 11,
der Unteroffizier Langner,
der Gefreite Raeke,
der Husar von Spiegel und .
der Husar Hachtmann vom 1. Westfälischen Husaren⸗Regiment Nr. 8,
der Sergeant Katerbau,
der Obergefreite Otto,
der Unteroffizier Behn ke,
der Gefreite Geyer,
der Unteroffizier Seiler,
der Unteroffizier Schmidt,
der Obergefreite Koch,
der Sergeant Rosenburg,
der Sergeant Teitge,
der Unteroffizier Biberstein,
der Unteroffizier Günther,
der Sergeant Kemnitz,
der Kanonier Muth und ö .
der Feldwebel Schulz von der Brandenburgischen Artillerie ⸗Bri— gade Nr. 3,
der Feldwebel Strathmann,
der Obergefreite Subberg,
der Sergeant Diederich,
der Obergefreite Palmer,
der Unteroffizier Banzer,
der Gefreite Mues,
der Unteroffizier Trautmann,
der Kanonier Wegener,
der Unteroffizier Wolff,
der Kanonier Heberle, -
der Unteroffizier Hamm un J
der e, e e, von der Westfälischen Artillerie ⸗ Brigade ,
der Feldwebel Fischer,
der Sergeant Mendel und ö .
der Unteroffizier Lademann vom Brandenburgischen Pionier. Bataillon Nr. 3,
der Sergeant i
der Gefreite Sack un ö , Schneider vom Westsälischen Pionier ˖ Bataillon Nr. 7, Unteroffizier Biernert, Sergeant Greesch und ö. . ; Krankenträger Fischer von der Krankenträger⸗Compagn des 3. , , ; Revier⸗Aufseher Kersten un . . 6er vom leichten Feldlazareth der 6. In fanterie⸗Division; so wie
das Allgemeine Ehrenzeichen: Feldwebel Hintze und
.
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der , g. Hacker vom Brandenburgischen Pionier Bataillon .
Von der kombinirten Garde-Infanterie-Division: den Rothen Adler ⸗-Orden vierter Klasse mit 4 Schwertern: der Premier - Lieutenant von Asseburg⸗Hornhausen, à la suite des Brandenburgischen Kürassier. Regiments (Kaiser Nikolaus J. von Rußland) Nr. 6, der 1 von Maltzahn desselben Regiments, un der Seconde-Lieutenant Prätorius vom 6. schweren Landwehr Reiter-Regiment, kommandirt zum Brandenburgischen Küras⸗ sier Regiment (Kaiser Nikolaus J. von Rußland) Nr. 6 so wie das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse: der Feldwebel Halbrecht, der Grenadier Gilzer, der Grenadier Hinz, der Sergeant Immich, der Hornist Grunwald, der Grenadier Thom, der Grenadier Funk und der Füsilier Kraemer vom 3. Garde-Regiment zus Fuß, der Unteroffizier Volmerhaus und der charakterisirte Portepee⸗Fähnrich Braumüller vom 4. Garde— Grenadier⸗Regiment Königin, der Unteroffizier Stumm, der Husar Helmsdorf, der Husar Kühn und der Husar Schulz I. vom Garde⸗-Husaren-Regiment, der Kürassier Schulz, der Unteroffizier Schroeder und der Kürassier Lüdeke vom Brandenburgischen Kürassier⸗Regiment (Kaiser Nikolaus J. von Rußland) Nr. 6, der Husar Ststzel und der Gefreite Eisenhut vom 1. Westfälischen Husaren-Regiment Nr. 8, so wie der Sergeant Schüler von der Garde-⸗Artillerie⸗Brigade. Ferner: das Allgemeine Ehrenzeichen: der Müller Droysen, Besitzer der Ornumer Mühle in Schleswig.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den bisherigen außerordentlichen Professor Dr. Hermann Witte zum ordentlichen Professor an der juristischen Fakultät der Universität zu Greifswald;
Den Stadtrichter von Wulffen hierselbst zum Stadtgerichts⸗ Rath;
Die Kreisrichter Hauschke in Tarnowitz, von Schkopp in Rybnik, Robert in Neiße, Schäffer in Leobschüͤtz von Ku⸗— nowski in Neustadt O. S. und Proeßel in Cosel zu Kreisgerichts⸗ Räthen zu ernennen und dem Rechtsanwalt und Notar Kneusel in Ratibor den Charakter als Justiz⸗Rath zu verleihen; so wie
Den Kreisrichter von Grumbkow zu Königsberg i. Pr. zum Kreisgerichts-Rath zu ernennen, dem Rechtsanwalt und Notar Stellter zu Königsberg i. Pr. den Charakter als Justiz⸗Rath, und den Kreisgerichts-Seeretairen Wolff in Seeburg und Pliska in Allenburg den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.
Berlin, 15. März. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg— Strelitz ist nach Neu⸗Strelitz abgereist.
Allerhöchster Erlaß vom 15. Februar 1864 — be—
treffend den Tarif, nach welchem das Brückengeld
auf dem Peene-Uebergang bei Jarmen, im Regie— rungs-Bezirk Stettin, zu erheben ist.
Auf Ihren Bericht vom 3. Februar d. J. will Ich den vor— gelegten Tarif, nach welchem das Brückengeld auf dem Peene⸗Ueber—= gang bei Jarmen, im Negierungs- Bezirk Stettin, zu erheben ist, mit dem Vorbehalt einer Revision von fünf zu fünf Jahren hier— durch genehmigen und sende Ihnen denselben (a. von Mir voll— zogen zurück. Der Tarif mit diesem Meinem Erlasse ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 15. Februar 1864.
Wilhelm. von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.
An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerhe und öffentliche Arbeiten.
B. Von unangespannten Thieren:
C. Von Fußgängern von jeder Person
4. Tarif, nach welchem das Brückengeld auf dem Peene / Uebergange bei Jarmen, im Regierungsbezirk Stettin, zu erheben ist. Vom ten 1864.
Es wird entrichtet: A. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten: Sgr. l. zum Fortschaffen von Personen, als Eztra— posten, Kutschen, Kaleschen u. s. w.: a) wenn dasselbe ganz verdeckt ist ...... ..... ö b wenn dasselbe offen oder halb verdeckt ist: 1) drei oder mehrspännig 2) zweispännig ) ein inn nil, , ; zum Fortschaffen von Lasten: a) von einem beladenen, mit 6 oder mehr Pferden be⸗ spannten Wagen b) von einem unbeladenen desgleichen . c) von einem beladenen oder unbeladenen, drei, vier- oder fünfspännigen Wagen ) von einem zweispännigen desgleichen ...... ...... . e) von einem einspännigen desgleichen ..... ...... ......
I. von Pferden, Maulthieren oder Mauleseln mit oder ohne Reiter oder Last und vom Rindvieh: a) n genmn,,, w b) mehrere unter 12 für jedes Stück c) 12 oder mehr für jedes Stück I. von jedem Fohlen oh er C fer IIl. von jedem Kalbe, Schaafe, Lamme, Schweine, oder jeder Ziege: . a) einzeln b) mehrere bis 10 einschließlich für jedes Stück ..... ... e) desgl. von 11 bis 30 desgl d) desgl. H 31 » 50 desgl e) desgl,. » 51 und mehr desgl. ...... . von Gänsen: a) für eine Mandel (15 Stüch b) » zwei desgl c) über zwei desgl. . . ..... .
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ö. Besondere Bestimmungen.
1 . 6 Fuhz wert gehört, wofür die Abgabe zu A, oder wer . wofür die Abgabe zu B. entrichtet wird, fuhrt oder treibt,
2) Das Brückengeld von den oben bezeichneten Personen, Wagen und von Vieh wird für den Uebergang hin und zurück nur einmal er— hoben, insofern die Zurückkunft innerhalb der nächsten 24 Stunden erfolgt.
Für beladen gilt ein Fuhrwerk, wenn auf demselben außer dem Zu— behör und dem Futter für höchstens drei Tage an anderen Gegen— ständen mehr als zwei Centner sich befinden.
Befr. Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Equipagen, Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) von kommandirten Militairs, einberufenen Rekruten, Reservisten oder Landwehrmännern; von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair auf dem Marsche mit sich führt; von Pfer— den, welche von Offizieren oder in deren Kategorie stehenden Militair= beamten im Dienste oder in Dienstuniform geritten werden; ingleichen von den unangespannten etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten oder be— sonders geführt werden, jedoch in letzterem Falle nur, wenn die Führer sich durch die von der Regierung ausgestellte Marschroute oder durch die von der oberen Militair⸗Behörde ertheilte Ordre ausweisen;
3) von öffentlichen Beamten und deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienstreisen, wenn sie sich gehörig legitimiren; von Steuer. und Polizei Beamten in Uniform, desgleichen von Postboten im Dienste und von Pfarrern und Schullehrern innerhalb ihres Amtsbezirks auch ohne besondere Legitimation;
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell“, Kariol.! und Reit- Posten nebst Beiwagen, ingleichen von öffentlichen Courieren und Estafetten und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und Pferden;
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für Rechnung des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von Vor- spannfuhren auf der Hin, und Rückreise, wenn sie sich als solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, ingleichen von Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs., Kreis- und Gemeinde-Hülfsfuhren, von Armen und Arrestanten⸗-Fuhren einschließlich der dazu gehörigen Mannschaften;
7) von Fuhrwerken, die Chausseebau⸗Materialien anfahren, sofern nicht vom Minister für Handel ꝛc, und der Finanzen Ausnahmen an— geordnet werden.
Zusätzliche Vorschriften.
1) Die vorstehenden Abgabensätze und Bestimmungen kommen auch dann in Anwendung, wenn und so lange bei einer Hemmung des Verkehrs über die Brücke derselbe mittelst einer Fähre unterhalten werden muß.
2) Jeder muß bei der auf der Brücke eingerichteten Hebestelle anhalten, auch wenn er nicht verpflichtet ist, die Abgabe zu entrichten. Nur hinsichtlich der Postillone, welche preußische Postfuhrwerke oder Post— pferde führen, sindet, wenn sie vorher in das Horn stoßen, eine Aus— nahme statt.