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mente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergang en, ohne daß die Doku⸗ mente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden, und hat außerdem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie Zins Coupons stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen, beziehungs- weise die der früheren Serie beigegebenen Anweisungen §. 2) zum Vorschein gekommen sind, so spricht das Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Auf- Zebots die Mortification aus, die Direction bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und fertigt an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unter den selben Nummern aus, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für mortifizirte dienen. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesell⸗ schaft, sondern den Betheiligten zur Last. Zins ⸗ Coupons können weder auf geboten, noch amortisirt werden, jedoch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons
durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis
dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden. . Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor—
gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Di—
rektion der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich auf— gerufen. Die Obligationen, welche nicht innnerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, was von der Direktion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obli—
gationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch kann sie deren gänzliche oder
theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der General-Versammlung aus Billigkeitsrücksichten gewähren. 9. 8
Außer den im §. 5 gedachten Fällen sind die Inbaber der Obligationen
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln zurückzufordern:
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder anderen, dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz aufhört;
b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Er— kenntnisse Schulden halber Execution vollstreckt wird;
e) wenn die im §. 5 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal— ten wird.
In den Fällen zu 2. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo elner dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, in dem Falle zu e. ist dagegen eine dreimonatliche Kuͤndigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur Ruͤckforderung dauert in dem Falle zu 2. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle zu b. ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle zu e. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obli— gationen hätte erfolgen sollen. Die Obligationen, welche in Folge der Be⸗ stimmungen dieses Paragraphen eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. ;
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festge— setzt und verordnet:
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zahlung von Zinsen und Bividenden an die Aktionaire der Gesell— schaft vor; . ö —ͤ .
b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche inner- halb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen oder steuerlichen Einrichtungen oder zu Pack— höfen und Waaren ⸗Niederlagen . werden möchten.
Zur Geltendmachung der im 8. 8 festgesetzten Rückforderungsrechte ist den Inhabern der Obligationen der Bahnkörper von Duͤren nach Call, so wie Von Crefeld nach Cleve, nebst sämmtlichen für den Eisenbahnbetrieb darauf errichteten Gebäuden und darauf zu diesem Zweck gemachten Anla⸗ gen und ferner nebst sämmtlichem für den Betrieb dieser Strecken beschafften fahrenden Zeuge, Mobilien, 6 und Materialien verhaftet.
Die Obligationen aus diesem Privilegium sind den unterm 30. Dezem- ber 1861 privilegirten Obligationen zum Betrage von Drei Millionen Thalern hinsichtlich des Vorzugsrechtes, der Verzinsung und Amortisation, so wie in jeder anderen Beziehung og gleichgestellt.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müssen in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach §. 2 die Zinszahlung erfolgen muß, eingerückt werden. ö.
§. 13.
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zins -⸗Coupons kann kein Arrest bei der Gesellschaft .
Zur Urkunde Dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den In⸗ habern der Obligatlonen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr⸗ leistung von Seiten des Staates zu geben oder den Rechten Dritter und insbesondere der Inhaber der nach den Privilegien vom 12. Oktober 1840 und bom 8. September 1843 emittirten resp. 26500000 Thaler vierprozenti ger und 1,250,000 Thaler drei und einhalbprozentiger Rheinischer Eisen- bahn - Obligationen, der nach dem Privilegium vom J. August 1854 emit⸗˖ tirten 750, Thaler vier und einhalbprozentiger Bonn Eölner Eisenbahn . Obligationen, der nach dem Privilegium vom 30. Mai 1855 emittirten
7000900 Thaler Cöln -Crefelder Eisenbahn ⸗ Obligationen, so wie der nach den Privilegien vom 2. August 1858, 265. November 1869 und 30. Dezem. ber 1861 emittirten resp. 5. 000,000 Thaler, 3,000,000 Thaler und 3/000, 000 Thaler vier und einhalbprozentiger Rheinischer Eisenbahn ⸗Obliga. tionen zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 29. Februar 1861.
(L. s. Wilhelm.
von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.
Privilegirte Obligation.
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Rückseite der Obligation: (Hier folgt ein wörtlicher Abdruck des Privilegiums.)
B. Schema zum Lins- Coupon.
Vorderseite:
Serie Lins- Coupon Littr.) zur privilegirten vier und ein halbprocentigen Obligation Nö,, Vier Thaler fünfzehn Silbergroschen April October in Berlin, Cöln oder den außerdem von uns zu bezeich- nenden Städten bei den bekannt gemachten Zahlstellen zu erheben. Cöln, am ten
Die Direction der Rheinischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft.
(Faesimile dreier Direktoren und des Spezial- Direktors.)
hat der Inhaber dieses Zinscoupons am 1.
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Controle fol:
Rückseite:
Rheinische ö Di ; Pri Dieser Zinscoupon ist nach dem 1. S. ungültig und werthlos. Dasselbe ist der Fall, wenn er durchstrichen, durchlocht, oder wenn die auf ihm an, Rummer nicht mehr vollständig erkenn ar ist.
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4 Thlr. 15 sgr., zahlbar am 1sten ......
719
C. Sehema zum Talon. Vorderseite:
Inhaber dieses hat vom ten ab die te Serie Zins- Coupons für fünf Jahre zur vorbezeichneten Obligation, welche auf Ver⸗ langen zur Abstempelung vorzulegen ist, in Cöln in unserem Central · Büreau zu empfangen.
Cöln, am ten 1
Die Direction der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft. (Faesimile dreier Direktoren und des Spezial ⸗ Direktors)
. Rückseite: Rheinische Eisenbahn-— Ges ellseha kt. Anweisung zur privilegirten 4prozentigen Obligation II. Serie.
Eingetragen sub fol. ..... des Control - Registers.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Durch eine von dem Königlichen Gesandten in Washington ein gereichte Proclamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 18. Februar d. J. ist die Blokade des Hafens von Browns⸗ ville in Texas, oberhalb Matamoros auf dem linken Ufer des Rio bravo del Norte, aufgehoben worden.
Uebersetzung. Allgemeiner Vertrag zwischen Preu⸗ ßen, Oesterreich, Belgien, Brasilien, Chili, Däne⸗ mark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Hannover, Italien, Oldenburg, Peru, Portugal, Rußland, Schweden und Norwegen, der Tür kei und den freien Hansestädten, betreffend die Ab⸗ lösung des Scheldezolles. Vom 16. Juli 1863.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestãt der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Seine Majestãt der König der Belgier, Seine Majestät der Kaiser von Brasilien, Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Chili, Seine Majestät der König von Dänemark, Ihre Majestät die Königin von Spanien, Seine Maiestät der Kaiser der Franzosen, Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Groß. hritannien und Irland, Seine Majestät der König von Hannover, Seine
Majestät der König von Italien, Seine Königliche Hoheit der Großherzog
von Oldenburg, Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Peru, Seine Majestät der König von Portugal und Algawvien, Seine Majestät der Kaiser von Rußland, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, Seine Kaiserliche Majestät der Sultan und die Senate der freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt die Schifffahrt auf der Schelde für immer von dem auf ihr lastenden Zolle zu befreien, die Reform der in Belgien erhobenen Seeschifffahrts⸗ Abgaben zu sichern, und dadurch die Entwickelung des Handels und der Schifffahrt ihrer Staaten zu erleichtern, haben beschlossen, einen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der König von Preußen, . den Herrn Karl Friedrich von Savigny, Ritter Ihres Rothen Adler ⸗Ordens zweiter Klasse mit dem Stern, Großkreuz des badischen Zähringer Löwen ⸗ Ordens, Großkreuz des Königlich sächsischen Albrecht ⸗Ordens, Großkreuz des sachsen Ernestinischen Haus⸗-Ordens, des anhaltischen Ordens u. s. w. u. s. w., Ihren Kammerherrn und wirklichen Geheimen Rath, Ihren außer— ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier ö. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Un garn und Böhmen . ; den Herrn Karl Freiherrn von Hügel, Ritter des Kaiserlich Königlichen Ordens der Eisernen Krone erster Klasse, Nitter des Kaiserlich Königlich österreichischen Leopold⸗Ordens, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler⸗-Ordens, Großkreuz des tos kanischen St. Joseph⸗Ordens, Großkreuz des Ordens St. Gre⸗ gors des Großen, Großkreuz des konstantinischen St. Georgs Srdens von Parma, Ritter des Päpstlichen Christus · Ordens, Commandeur des Königlich dänischen Danebrog Ordens und des Königlich schwedischen Wasa Ordens, Offizier des Königlich belgi⸗ schen Leopold ⸗ Ordens u. s. w. u. s. w. Doktor der Rechte der Universität Oxford, wirkliches Mitglied der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien, und der Kaiserlich Leopoldinisch⸗ Karolinischen Akademie, Präsident der Kaiserlichen Gartenbau⸗ Gesellschaft in Wien, Ehrenmitglied und wirkliches Mitglied vieler gelehrten Gesellschaften, Ihren Wirklichen Gebeimen Rath, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem . , ; jestät der König der Belgier, r nn,, Karl Rogier, Groß Offizier Ihres Leopold-⸗Ordens, Inhaber des Eisernen Kreuzes, Großkreüz des Rothen Adler— Srdens, Großkreuz der Ehrenlegion, Großkreuz des St. Mauri⸗ ius und Lazarus-Ordens, Großkreuz des Nordstern⸗Ordens,
Großkreuz des sachsen ernestinischen Haus Ordens, Großkreuz des Ordens von der Empfängniß Unserer lieben Frau von Villa Vigosa, Großkreuz des Weißen Adler ⸗ Ordens, Großkreuz des 56. Karls III., Ihren Minister der auswärtigen Angelegen eiten;
und Herrn August Baron Lam bermont, Offizier Ihres Leopold · Srdens, Großkreuz des St. Stanislaus Ordens, Groß - Offizier der Ehrenlegion, Ritter erster Klasse des spanischen St. Ferdi- nands⸗Ordens u. s. w., General -⸗Sekretair des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten;
Seine Majestät der Kaiser von Brasilien,
den Herrn Joachim Thomas do Amaral, Commandeur Ihres Kaiserlichen Rosen-⸗Ordens, Commandeur des Neapolitani⸗ schen Ordens Franz J., Ihren Minister ⸗Residenten bei Seiner Majestät dem König der Belgier;
Seine Excellenz der Präsident des Freistaats Ehili,
Don Manuel Carvallo, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier;
Seine Majestät der König von Dänemark, den Herrn Franz Preben, Baron von Bille⸗Brahe, Ritter Ihres Danebrog-Ordens, Ritter des preußischen Rothen Adler Srdens, Offizier des belgischen Leopold Ordens, Ritter des schwe⸗ dischen Nordstern⸗Ordens, Ihren Kammerherrn und Hofjäger ˖ meister, Ihren Minister - Residenten bei Seiner Majestät dem Konig der Belgier; Ihre Majestät die Königin von Spanien!
Don Diego Coello de Portugaly Quesada, Großkreuz Ihres Ordens Isabella's der Katholischen, Commandeur Ihres Srdens Karls II., Großkreuz des St. Mauritius und Lazarus— Ordens, Großkreuz des Parmesanischen St. Georgs Ordens, Offizier der Ehrenlegion, Ritter des Ordens St. Johannes von Jerusalem, Deputirten zu den Cortes, Ihren außerordentlichen Desandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät n König der Belgier und bei der schweizerischen Eidgenossen⸗ chaft /
Seine Majestät der Kaiser der Franzosen,
den Herrn Joseph Alphons Paul, Baron von Malaret, Offizier der Ehrenlegion, Großkreuz des hannoverschen Guelphen⸗ Ordens, Großkreuz des braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen, Commandeur des spanischen Ordens Karls III., Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier;
Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland,
Karl August Lord Howard von Walden und Seaford, Pair des vereinigten Königreichs, Großkreuz des sehr ehren— werthen Bath-Ordens, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier;
Seine Majestät der König von Hannover,
den Herrn Bodo Freiherrn von Hodenberg, Inhaber der vier ten Klasse des Hannoverschen Guelphen- Ordens, Commandeur des Niederländifchen Löwen-Ordens, Minister-Residenten Seiner Majestät des Königs von Hannover bei Seiner Majestät dem König der Belgier und bei Seiner Majestät dem König der Niederlande;
Seine Majestät der König von Italien,
den Herrn Albert Lupi Grafen von Montalto, Großkreuz Ihres St. Mauritius und Lazarus Ordens, Großkreuz des Fiederländischen Löowen Ordens, Ihren außerordentlichen Ge⸗ sandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, den Herrn Geffcken, Ritter des preußischen Kronen ˖ Ordens zweiter Klasse mit dem Stern, Offizier des Kaiserlich brasiliani⸗ schen Rosen-Ordens, Ritter der Ehrenlegion, Doctor der Rechte, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Fei Seiner Majestät dem König der Belgier ; Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Peru,
Don Manuel Yrigoyen, Ihren Geschäftsträger bei der Regie
rung Seiner Majestät des Königs der Belgier; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien, den Herrn Joseph Woritz Correa Henriquez, Vicomte de Seisal, Mitglied Ihres Rathes, Großkreuz Ihres Christus Ordens, Commandeur Ihres Ordens von der Empfängniß Un serer lieben Frau von Villa-⸗Vigosa, Großkreuz des belgischen Leopold ⸗Ordens, Großkreuz des niederländischen Löwen ⸗ Ordens, Großkreuz des italienischen St. Mauritius. und Lazarus - Ordens, Großkreuz des russischen St. Annen und des St. Stanislaus Ordens, Großkreuz des österreichischen Ordens der Eisernen Krone, Großkreuz des sächsischen Ordens Albrechts des Beherzten, Com⸗ mandeur?' des dänischen Danebrog ⸗ Ordens, Ritter des kaiser · lich türkischen Nichan-Iftihar-Ordens erster Klasse, Ihren außer · ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Tajestät dem König der Belgier und bei Seiner Majestät dem König der Niederlande; Seine Majestät der Kaiser von Rußland, 46 den Fürsten Ricolas Orloff, Ritter Ihres St. Wladimir ⸗ Ordens dritter Klasse mit den Schwertern, Ritter Ihres St. Annen. Ordens zweiter Klasse, Ritter Ihres St, Georgen · Ordens vierter Klasse, Ritter des preußischen Rothen Adler ˖ Ordens dritter Klasse, Ritter des St. Johanniter -⸗Ordens, Ritter des württem⸗ bergischen Kronen-Ordens dritter Klasse, Ritter des sachsen⸗