1864 / 70 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ernestinischen Haus. Ordens dritter Klasse , Ritter des öͤsterreichi. schen Leopold - Ordens zweiter Klasse, Ritter des österreichischen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klasse, Commandeur des sachsen weimarischen Ordens vom Weißen Falken, Ihren Gene— ral · Adjutanten, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗- mächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, den . Adalbert von Mansbach, Ritter Ihres norwegi— schen St Olafs⸗Ordens, Ritter des preußischen Rothen Adler Ordens dritter Klasse, Ritter des dänischen Danebrog-⸗Ordens, Ritter des St. Johanniter -Ordens, Ritter des Königlich sächsi⸗ schen Civil-⸗Verdienst⸗Ordens, Ihreu Kammerherrn, Ihren Mi— nister Residenten bei Seiner Majestät dem König der Belgier; Seine Kaiserliche Majestät der Sultan,

Musurus-Bey, Beamten Ihrer Kaiserlichen Regierung vom Range Bala, Ritter des Kaiserlichen Osmanié . Ordens zweiter Klasse, Ritter des Kaiserlichen Medjidjé - Ordens erster Klasse, Großkreuz des belgischen Lecpold-Ordens, Großkreuz des brasi⸗ lianischen Ordens vom suüdlichen Kreuze, Großkreuz des St. Mauritius. und Lazarus. Ordens, Großkreuz des niederländischen Löwen⸗Ordens, Großkomthur des griechischen Erlöser Ordens, Ihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei

Seiner Majestät dem König der Belgier, Die Senate der freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, . den Herrn Geffcken, Ritter des preußischen Kronen- Ordens zweiter Klasse mit dem Stern, Offizier des Kaiserlich brasiliani⸗ schen Rosen⸗Ordens, Ritter der Ehrenlegion, Doktor der Rechte, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der gedachten Städte bei Seiner Majestät dem König der Belgier Welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Voll— machten ausgewechselt haben, über die folgenden Artikel übereingekom · men sind. . Die Hohen vertragenden Theile nehmen Akt: 1) von dem am 12. Mai 1863 zwischen Belgien und den Niederlanden abgeschlossenen, dem gegenwartigen Vertrage beigefügten Vertrage, durch welchen Seine Majestät der König der Niederlände auf den

durch §. 3 des Artikels 9 des Vertrages vom 19. April 1839 auf

die Schifffahrt der Schelde und deren Mündungen gelegten Zoll für immer verzichtet, und Seine Majestät der König der Belgler Sich verpflichtet, das auf 17,141,640 Gulden festgesetzte Ablösungskapital dieses Zolles zu bezahlen;

von der im Namen Seiner Majestät des Königs der Niederlande unter dem 15. Juli 1863 an die Bevollmächtigten der Hohen ver⸗

tragenden Theile abgegebenen Erklärung, welche besagt, daß die von

Seiner gedachten Masjestät bewilligte Aufhebung des Scheldezolles auf

alle Flaggen Anwendung findet, daß dieser Zoll unter keinerlei Form wiederhergestellt werden darf, und daß diese Aufhebung den übrigen Bestimmungen des Vertrages vom 19. April 1839 keinen Eintrag thun soll. Diese Erklärung soll als in den gegenwärtigen Vertrag aufgenommen betrachtet werden und demselben ebenfalls beigefügt

bleiben. 2 Seine Majestät der König der Belgier ertheilt für seinen Theil dieselbe Erklärung, wie die im §. 2 des vorhergehenden Artikels erwähnte.

Artikel 3. Seine Majestät der König der Belgier übernimmt außerdem den an—

deren vertragenden Theilen gegenüber die nachfolgenden Verpflichtungen,

welche von dem Tage an zur Ausführung gelangen follen, wo die Erhebung des Scheldezolles aufhören wird: I) das in den belgischen Häfen zur Erhebung kommende Tonnengeld fällt weg ; 2) die Lootsengelder in den belgischen Häfen und auf der Schelde wer— den herabgesetzt: um 29 Prozent für die Segelschiffe, um 25 Prozent für die geschleppten Schiffe, um 30 Prozent für die Dampfschiffe, 3) die von der Stadt Antwerpen aufgelegten Lokalabgaben werden in ihrer Gesammtheit herabgesetzt.

Es ist wohl verstanden, daß das solchergestalt aufgehobene Tonnengeld nicht wieder hergestellt werden darf und daß die solchergestalt herabgesetzten Lootsengelder und Lokalabgaben nicht wieder erhöht werden dürfen.

Die den vorstehenden Bestimmungen gemäß herabgesetzten Tarife der Lootsengelder und der Lokalabgaben in Antwerpen werden in die Protokolle der Konferenz, welche den gegenwärtigen Vertrag festgestellt hat, aufgenommen.

Artikel 4.

In Betracht der vorstehenden Bestimmungen verpflichten Sich Seine

Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Seine Majestät der Kaiser von Brasilien, Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Chili, Seine Majestät der König von Dänemark, Ihre Majestät die Königin von Spanien, Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, Ihre Majestät die Königin des vereinig⸗ ten Königreichs von Großbritannien und Irland, Seine Maäͤjestät der König von Hannover, Seine Majestät der König von Italien, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Excellenz der Präsidenk des Freistaates Peru, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien, Seine Majestät der Kaiser von Rußland, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, Seine Kaiserliche Majestät der Sultan und die Senate der freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, Seiner Majestät dem König der Belgier als Ihren Antheil an dem Kapitale zur Ablösung des Scheldezolles, welches Seine gedachte Majestät im Ganzen an Seine Majestät den König der Niederlande zu entrichten übernommen hat, die nachstehend verzeichneten Summen zu bezahlen, nämlich:

Verpflichtungen wird, soweit dies

1670, 640 Frei 549.360 *, Igh . 335

16680 13.920 1096, 800

als als als als als als als als als als als als als als als als als

de e ee e re r re

Antheil Italiens Antheil Lübecks

e

1560, 720

121,B200

4,320

23,280

428, 400

543,600 4,800 7 Hohen vertragenden Theile eventuell rtlich sein sollen, welcher einem Jeden

Artikel 5.

In Betreff der Art, des Ortes und des Zeitpunktes der Zahlung der verschiedenen Antheile nehmen die Hohen vertragenden Theile auf diejenigen besonderen Uebereinkommen Bezug, welche zwischen einem Jeden von Ihnen und der belzischen Regierung abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden.

Artikel 6.

Der Vollzug der in gegenwärtigem Vertrage enthaltenen gegenseitigen erforderlich, der Erfüllung der verfassunge. mäßig bestehenden Formen und Vorschriften bon Selten derjenigen der Hohen vertragenden Theile untergeordnet, denen es obliegt, solche in Anwendung zu bringen, Dieselben verpflichten Sich, letzteres binnen möglichst kurze Frist zu bewirken.

Artikel 7.

Es ist wohlverstanden, daß die Bestimmungen des Artikels 3 nur in Betreff derjenigen Mächte verbindlich sein sollen, welche an dem Vertrage vom heutigen Tage Theil genommen haben oder demselben beitreten werden, indem Seine Masestät der König der Belgier Sich ausdrücklich das Recht vorbehält, die fiskalische und zollamtliche Behandlung der Schiffe derjenigen Mächte zu regeln, welche diesem Vertrage nicht beigetreten sind oder dem— selben nicht beitreten werden.

Artikel 8.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifications ˖ Urkunden sollen zu Brüssel vor dem 1. August 1865, oder sobald als möglich nach diesem Termine, ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigefügt.

So geschehen zu Brüssel, am sechszehnten Tage des Monats Juli im Jahre Eintausend achthundert und drei und sechszig.

(L. S.) Savigny. . S.) Baron Ch. Hügel. Ch. Rogier. . S.) Baron Lambermont. J. T. do Amaral. M. Carvallo. P. Bille ˖ Brahe. S) D. Coello de Portugal. . S.) Malaret.

6

*.*

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V Co M. Yrigoyen.

) Orloff.

Adalbert Mansbach. C. Musurus. Geffcken.

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) ) ) ) )Viedmte de Seisal. ; ) )

*

Uebersetzung. Vertrag vom 12. Mai 1863 zwischen Belgien und den Niederlanden, Anlage zu dem allgemeinen Ver— trage vom 16. Juli 1863.

Seine Majestät der König der Belgier und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, haben, nachdem Sie über die Bedingungen der Ablösung des, Kraft §. 3 des Artikels 9 des Vertrages vom j9. April 1839 auf die Schifffahrt der Schelde und deren Mündungen gelegten Zolles mittelst Kapitalisirung einig geworden sind, beschlossen, einen besonderen Vertrag darüber zu schließen, und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König der Belgier, . den Herrn Aldephonse Alexander Feliz Baron du Jardin, Commandeur des Leopold Ordens, Inhaber des Eisernen Kreuzes, Commandeur des Niederländischen Löwen, Großkreuz Ritter der Eichenkrone, Großkreuz und Commandeur mehrerer anderer Orden, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Niederlande Seine Majestät der König der Niederlande, den Herrn Paul van der Maesen de Sombreff, Groß'

Der niederländische Bevollmächtigte nachstehende Erklärung abgegeben:

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kreuz Ritter des Tunesischen Nichan Iftihar⸗Ordens, Ihren Mi nister der auswärtigen Angelegenheiten,

den Herrn Johann, Rudolph Thorbecke, Großkreuz · Ritter des Ordens vom Niederländischen Löwen, Großkreuz des Belgi— schen Leopold ⸗Ordens und mehrerer anderer Orden, Ihren Mi— nister des Innern,

und den Herrn Gerard Heinrich Betz, Ihren Finanz ⸗Minister,

Welche, nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart baben' Artikel 1.

Seine Majestät der König der Niederlande verzichtet für immer auf

den, Kraft §5. 3 des Artikels 9 des Schifffahrt der Schelde und deren lung einer Summe von Tausend sechshundert und

Vertrages vom 19. April 1839 von der Mündungen erhobenen Zoll, gegen Zah⸗ siebzehn Millionen Einhundert Ein und vierzig vierzig Niederländischen Gulden.

Artikel 2.

Diese Summe soll der niederländischen Regierung nach der Wahl der letzteren in den Franc zu 47 niederländischen Cents gerechnet, gezahlt werden, nämlich:

Ein Drittheil alsbald nach Auswechselung der Ratificationen, und die anderen beiden Drittheile in drei gleichen 1. Mai 1865 und am 1. Mai 1866.

Der belgischen Regierung steht es frei, die vorgedachten Terminal⸗-Zah— lungen früher zu leisten. 3.

Artie *

Mit der Zahlung des ersten Drittheils soll die Erhebung des Zolles Seitens der Niederländischen Regierung aufhören. Die zur bestimmten Zeit nicht gezahlten Summen sind zum Vortheil des niederländischen Staatsschatzes mit 4 pCt. jährlich zu verzinsen. Artikel 4. darüber, daß die Kapitalisirung des Zolles den aus den in Wirksamkeit stehenden Verträgen Staaten ergeben, keinen Eintrag thut. Arien 5. Schelde gezahlten Lootsengebühren werden er—

Regierung von der belgischen Antwerpen oder in Amsterdam,

Man ist einverstanden Verpflichtungen, welche sich wegen der Schelde für beide

Die zur Zeit auf der

mmäßigt um

20 pCt. für Segelschiffe, 25 ) geschleppte Schiffe, 30 7 » Dampsschiffe. Es bleibt übrigens vereinbart, daß die Lootsengebühren auf der Schelde niemals höher sein dürfen, als die an den Mündungen der Maas zur Er—

hebung kommenden Lootsengebühren.

Artikel 6. Der vorstehende Vertrag soll ratifizirt und die Ratificationen desselben sollen im Haag binnen einer Frist von vier Monaten, oder wenn möglich

früher, ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten densel—⸗

ben unterzeichnet und ihre Siegel beigedruͤckt.

So geschehen im Haag am zwölften Mai Eintausend achthundert und

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drei und sechszig.

P. van der Maesen de Sombreff. (L. S.) Thorbecke. (E. S Betz. Uebersetzung. Protokoll. Anlage zu dem Vertrage vom 16. Juli 1863. Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten zur Konferenz zusammen⸗

(L. S) Baron du Jardin.

gtreten waren, um den allgemeinen Vertrag in Betreff der Ablösung des Scheldezolles festzustellen und nachdem sie es für angemessen erachtet hatten,

vor Feststellung dieses Abkommens sich über die Tragweite des am 12. Mai

(1863 zwischen Belgien und den Niederlanden abgeschlossenen Vertrages Auf⸗ kärung zu verschaffen, so haben dieselben beschlossen, den niederländischen

Gesandten einzuladen, zu diesem Zwecke an der Konferenz Theil zu nehmen. at dieser Einladung Folge geleistet und

»Der unterzeichnete außerordentliche Gesandte und bevollmäch⸗ tigte Minister Seiner Majestät des Königs der Niederlande erklärt, in Gemäßheit der ihm ertheilten besonderen Ermächtigung, daß die von seinem erhabenen Souverain in dem Vertrage vom 12. Mai bewilligte Aufhebung des Scheldezolles auf alle Flaggen Anwendung findet, daß dieser Zoll unter keinerlei Form wiederhergestellt werden

Raten am 1. Mai 1864, am

/

darf, und daß diese Aufhebung den übrigen Bestimmungen des Ver—

trages vom 19. April 1839 keinen Eintrag thun soll. Brüssel, den 15. Juli 1863. Baron Gericke d'Herwynen.«

Von dieser Erklärung ist Akt genommen und soll dieselbe in den allge⸗

meinen Vertrag aufgenommen oder demselben beigefügt werden.

So geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1863. . S. Baron Gericke daHerwynen. L. S) Baron von Hügel. (L. S.) J. T. do Amaral. 8) M. Carvallo. P. Bille Brahe. 383 8

Coello de Por-

tugal. H. S. Sanford. Malaret. Howard de Walden et Seaford. Jvon Hodenberg. Comte de Montalto. Man. Yrigoyen. Vicomte de Seisal. )J Savigny. 87) Orne f S. Adalbert Mansbach.

(L. Geffcken. Ch. Rogier. Baron Lam bermont.

Der allgemeine Vertrag vom 16. Juli 1863 ist ratifizirt, und die Ra- tifications Urkunden sind zu Brüssel ausgewechselt worden. ö.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die dänischer Seits beabsichtigte Blokade von Swinemünde (Stettin) bis zum heutigen Tage nicht zur Ausführung gekommen ist.

Berlin, den 22. März 1864.

Der Minister der aus⸗ Der Marine⸗ wärtigen Angelegenheiten. Minister. von Bismarck. von Roon.

Der Minister für Handel ac. Graf Itz enplitz.

Das 7. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute aus—

gegeben wird, enthält unter

Nr. 5829. den Allgemeinen Vertrag zwischen Preußen, Oesterreich, Belgien, Brasilien, Chili, Dänemark, Spanien, Frank⸗ reich, Großbritannien, Hannover, Italien, Oldenburg, Perus Portugal, Rußland, Schweden und Norwegen, der Türkei und den freien Hansestädten betreffend die n g des Scheldezolles. Vom 16. Juli 1863 unter den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Februar 1861 nebst Tarif, nach welchem die Abgaben fuͤr die Benutzung des Erftkanals zwischen der Stadt Neuß und dem Rheine . zu entrichten sind, und unter 5831. das Statut der Wiesengenossenschaft zu Ohlweiler, Kreis

Simmern. Vom 15. Februar 1864. Berlin, den 23. März 1864. Debits ⸗Comtoir der Gesetz sammlung.

5830.

Ministerium des Innern.

Könglich es statistisches Büreau.

Prei se der vier Haupt⸗Getreide⸗Arten und I , in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat Februar 1864 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.

Namen der Städte.

Kar⸗

Weizen. Rogge Weizen. Roggen. ; ogg toffeln.

Gerste. Hafer.

: 2716 1449 2956 13 253 19 1134 256ᷣ 1132 253 201 10 233 ö

Königsberg 54143 33 * Memel 56 H 342 . 3225 52 * 3030 Braunsberg A4 * 3156 Rastenburg 453 2836 Neidenburg. 60 25 2454 Danzig 3535 30 * Elbing 3333 3145 Konitz 3142 285 Graudenz 3314 Kulm 335 Thorn 351 ; 3 2 Bren herr; 87 3496 9Kgre tee; 32965 Fran s ;;, 3855 Gnesen 34586 Rawitsch 37 * Lissa 37 * Kempen 33 * Berlin 4315 Brandenburg. 42445 Kottbus . 413 Frankfurt a. d. O. 374 Landsberg a. d. W. 381

Insterburg

. 9 12

57 1

59 * 57 29