1864 / 78 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wird durch sechszig tausend auf den Inhaber (au porteur) lautenden Actien, jede im Betrage von 200 Thlrn. peng Cour. oder CE 30. aufgebracht.

Reserve* : Fonds.

Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres (56. 23) wird ein Reserve-⸗Fonds gebildet, welcher zur Deckung der in außerordentlichen Fällen noͤthigen Aus.

aben und der Kosten für die Vermehrung der Betriebsmittel, welche nach blauf des ersten Betriebsjahres für nothwendig befunden werden möchte, bestimmt ist. Diesem Reserve⸗Fonds werden überwiesen: a) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, die nicht rechtzeitig er-

hoben und deshalb gemäß §. 23 zu Gunsten der Gesellschaft ver

fallen sind /

b) diejenigen Vortheile, welche der Gesellschaft aus dem Eintritt neuer Actienzeichner in die Stelle der wegen säumiger oder uneinziehbarer Ratenzahlung ausgeschiedenen Actionaire erwachsen (§. 18;

e) ein Zuschuß aus den Betriebs⸗-Einnahmen, der mit Zustimmung des

Staats von der Direction nach Bedürfniß festgesetzt wird, aber jähr⸗

lich ein zebntel Prozent des Anlage Kapitals nicht überschreiten soll.

Hat der Reservefonds die Summe von Einhundert Tausend Thalern erreicht, so erfolgen weitere Zuschüsse nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist. So lange der Reservefonds in dieser vollen Höhe vorhanden ist, fließen die ad a. gedachten Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen der Reservefonds, in die Betriebs ⸗Kasse. ö.

§. 10. Erneuerungsfonds.

Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ein Erneuerungs— Fonds gebildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Er= neuerung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisenbahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Loko— motiven nebst Tendern und Wagen aller Art.

Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen:

1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasserbehälter und Bremsen ; (

2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupés.

Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungs— Fonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den Bau-Unternehmern, Lieferanten ꝛc. zur Last fallen.

Dem Erneuerungs⸗Fonds werden überwiesen:

a) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn etwa verbleibende Rest des Bau- und Betriebs -Kapitals,

b) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und der Betriebsmittel;

e) ein Zuschuß aus den Betriebs Einnahmen, der nach Prozentsätzen von dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist. Diese Prozentsätze normirt die Direction nach Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung der vorgesetzten Staats— Behörde.

§. 11.

Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.

Dem Staate steht zu: ä.

a) die Genehmigung des Bahngeld-Tarifs und des Fracht; Tarifs, sowie jeder Abänderung dieser Tarife sowohl für die Güter als für den Personenverkehr, jedoch sollen die Sätze der ersten Tarife ohne Zustimmung der Direction nicht niedriger gestellt werden, als die gegenwärtig bestehenden der Cöln-Mindener Eisenbahn ) die Genehmigung, nöthigenfalls auch Abänderung des Fehr— lanes ; 9 Bestätigung der Wahl des obersten Administrations⸗-Beamten (Spezial⸗Direktorsꝰ und des obersten technischen Beamten (Ober— Ingenieur resp. Betriebs Direktors), welcher die formelle Qualifi⸗ cation zum Bau-Inspektor besitzen muß; sowie die Genehmigung der, diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts-In— structionen /

In Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen

zu militairischen Zwecken (Gesetz Sammlung 1843 Seite 373) trans.

portirt die Gesellschaft Militair-Personen und Militair-Effekten jeglicher

Art zu ermäßigten Preisen.

Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Militair Verwaltung mit anderen Eisen bahnen vereinbart hat oder noch vereinbaren wird. Im Uebrigen finden die obenerwähnten Bestimmungen (Gesetz Sammlung 1843 Seite 373) auch auf die Cöln-Soester Eisenbahn Anwendung.

Außer den unentgeltlichen Beförderungen von Postsachen und Post— wagen gemäß §. 36 des Gesetzes vom 3. Rovember 1838 befördert die Gesellschaft auch die begleitenden Post-Conducteure und das exzpe— dirende Post⸗Personal unentgeltlich. Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staats - Tele— graphen längs der Bahn unter den, von dem Handels Minister fest— zustellenden Bedingungen, wird auch auf Verlangen und nach Maß— gabe der Anordnung des Handelsministers den Eisenbahn-Telegraphen zur Benutzung von Staats. und Privatdepeschen mit verwenden. Die Gesellschaft wird den Anordnungen, welche von den zuständigen Staatsbehörden wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahn bau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachkommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei- Auf— sichts-Personals entstehenden Kosten tragen. Ferner wird die Gesell— schaft die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemaäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 (Gesetz Sammlung für 1847 Seite 21) für die Bau Arbeiter einzurichtenden Krankenkasse leisten.

Nicht minder wird sie den Anforderungen der zuständigen Be—

hörde wegen Genehmigung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau

beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und er⸗

forderlichen Falls auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen.

Die Gesellschaft wird für ihre Beamten und Arbeiter Pensions,

Wittwen -, Verpflegungs und Unterstützungs ⸗Kassen einrichten und zu

denselben Beiträge leisten, welche ohne Zustimmung des Handels Mi—

nisters nicht unter den Sätzen bemessen werden sollen, die Seitens des mar zu dergleichen Kassen der Staats Eisenbahnen beigetragen werden.

Die Gesellschaft wird die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaff—

ner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen

Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den, mit Civilanstellungs.

Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich preußischen Heeres,

so weit dieselben das Zöste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,

wählen. K

Die Gesellschaft wird auf Verlangen des Staats den Unternehmern

der Cöln, resp. Düsseldorf ⸗Casseler Eisenbahn die Mitbenutzung ihrer

Bahn vom Anschlußpunkte oberhalb Hagen bis Wickede gegen eine

Entschädigung gestatten, welche beim Mangel gütlicher Einigung vom

Handelsminister festgestellt wird. .

Dieser Feststellung, gegen welche keine der beiden Gesellschaften eine Berufung auf rechtliches Gehör in Anspruch nimmt, wird die Erwägung zu Grunde gelegt, daß die Unterhaltungskosten der gemein schaftlich benutzten Strecke, die Kosten des gemeinsam benutzten Per ; sonals und 4 pCt. Zinsen des nützlich verwendeten Anlagekapitals nach Verhältniß der Wagen ⸗Achsmeilen, welche für die gemeinschaft— lich benutzte Strecke auf die Züge beider Unternehmungen fallen, zu vertheilen sind.

Den Unternehmern der Cöln- resp. Düsseldorf - Casseler Bahn soll es indessen freistehen, von diesem Mitbenutzungsrechte zu abstra⸗ hiren und jeder Zeit mit Genehmigung des Staats eine eigene Bahn zwischen Hagen oder Herdecke ganz oder theilweise herzustellen, ohne daß die Cöln-Soester Eisenbahn ⸗Gesellschaft dagegen Einspruch erhe— ben oder Entschädigung beanspruchen kann.

Die Gesellschaft verzichtet auf die Konzession für den Bau der Zweig— bahn von Wickede nach Arnsberg zu Gunsten der Cöln- resp. Düssel— dorf ⸗Casseler Bahn ⸗Unternehmer, wenn bei Ertheilung der landesherr— lichen Konzession an die Letzteren der Bau jener Zweigbahn noch nicht in Angriff genommen ist. Hat aher der Bau zu dieser Zeit bereits begonnen, so steht den Unternehmern der Cöln. resp. Düsseldorf— Casseler Bahn zwei Jahre lang vom 1. April 1863 ab gerechnet das Recht zu, die Konzession für die Zweigbahn Wickede-ÄArnsberg mit den Grunderwerbungen und Arbeiten gegen Erstattung der nütz— lich verwendeten Kosten zu übernehmen. . - Wenn nach Beginn des Baues der Zweigbahn von Wickede nach Arnsberg und nach dem 1. Aprih 1865 eine Gesellschaft für den Bau einer Eisenbahn durch das obere Ruhrthal über Meschede nach War burg, Nörde oder Cassel sich bilden sollte, so übernimmt die Gesell— schaft der Cöln - Soester Eisenbahn die Verpflichtung, die Bahnstrecke Wickede Arnsberg gegen Erstattung der Anlagekosten an jene Gesell— schaft abzutreten, sofern sie selbst nicht bereit sein sollte, den Bahnbau durchzuführen. Sofern der Staat wegen des von ihm nicht anerkannten Wider— spruchsrechtes der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft gegen die Anlage der CölnSoester Eisenbahn zu einer Entschädigung un Wege Rechtens verurtheilt werden sollte, übernimmt die Cöln-Soͤester Eisen— bahn-Gesellschaft die Leistung dieser Entschädigung.

12) Die Gesellschaft wird alle diejenigen Anforderungen erfüllen, welche von Seiten der Militairbehörde im Interesse der Landesvertheidigung wegen Einführung der Eisenbahn nach Cöln resp. nach Deutz gestelit und als nothwendig bezeichnet werden. .

812. Schlichtung von Streitigkeiten.

Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen sollen jeder— zeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen . ernennt, und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann wählen.

Das Schiedsgericht urtheilt nach den am Sitze der Gesellschaft gelten den Gesetzen. Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Rotar oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsmannes länger als 14 Tage, so wird der zweite Schiedsrichter, und können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Ob— mannes nicht vereinigen, so wird der Obmann von dem Präsidenten des Handelsgerichts zu Cöln ernannt.

8 13 Oeffentliche Bekanntmachungen.

Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sind in folgenden öffentlichen Blättern: .

) dem Preußischen Staats ⸗Anzeiger«,

2) der »Berliner Börsen-⸗Zeitung «,

3) der »Kölnischen Zeitung«,

4 der »Times« oder »Daily News« (London) abzudrucken.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrieben, genügt es, wenn sie innerhalb 14 Tagen zweimal in jedem der vorbenannten Blätter erschienen sind, und zwischen der ersten und der zweiten Bekanntmachung mindestens 6 Tage Zwischenzeit liegt. Geht eines dieser Blätter ein, so wählt die Direction sofort ein anderes öffentliches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen Blätter bekannt.

§. 14. .

t Abänderung des Statuts. Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines

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nach Maßgabe des Statuts gefaßten Beschlusses der Gencral-⸗Versammlnng Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Be

unter landesherrlicher Genehmigung zulaͤssig. B.

Besondere Bestimmungen.

J. Von den Actien, Zinsen und Dividenden. . 8 15 Actien und deren Ausfertigung.

Die Actien der Gesellschaft werden, auf jeden Inhaber lautend, unter fortlaufender Rummer nach dem sub A. beiliegenden Schema ausgefertigt und mit der ersten fünfjährigen Serie von Dividendenscheinen nach dem Schema B. und einem Talon nach dem Schema C. , , n sobald der Nominalbetrag der Actien eingezahlt ist. Die Actien⸗Dokumente werden von mindestens zwei Mitgliedern der Direction unterzeichnet und von einem Stamm-Ende abgeschnitten, welches bei der Direction deponirt bleibt.

Die Dividendenscheine und die Talons werden mit den Unterschriften zweier Mitglieder der Direction , versehen.

Quittungsbogen.

Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages werden über die er folgte Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Rummer nach dem beiliegenden Schema D. ausgefertigt, die auf den Namen des Actienzeichners lauten und nach bewirkter Vollzahlung des Nominal⸗

betrages der gezeichneten Actien gegen diese selbst ausgetauscht werden. ; gezeich 1)

Einzahlung der Actienbeträge. g

Die Einzahlungen auf die Actien sind nach erfolgter Allerhöchster Be⸗ stätigung dieses Statuts und nach Eintragung desselben in das Handels= Register nach Maßgabe der Bedürfnisse der Gesellschafts Kasse von der Direction in Raten von höchstens 20 Prozent auszuschreiben und innerhalb einer Frist von 4 Wochen vom Tage der Bekanntmachung an, nach Wahl der Actionaire in Coͤln, Berlin, London oder den in der Bekanntmachung bezeichneten sonstigen Städten zu leisten. Die Direction ist befugt, auch schon vor dem Eintritt der Fälligkeit aller ausgeschriebenen Raten, Voll— zahlungen der Actien anzunehmen, und wenn sie geschehen sind die

betreffenden Actien.˖ Dokumente nr e . Folgen der Nichtzahlung vorgeschriebener Raten.

Wird auf eine Actie die ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht eingezahlt, so wird der erste Zeichner derselben durch einen zur Post gegebe⸗ nen ekommandirten Brief auf seine Kosten (unfrankirt) zur Zahlung aufge⸗· fordert. Erfolgt binnen vier Wochen nach Aufgabe dieses Briefes auf. die Post keine Zahlung, so wird eine nochmalige Aufforderung vermittelst einer öffentlichen Bekanntmachung erlassen, in welcher nur die Nuuͤmnmer der Quit- tungsbogen, nicht aber auch die Namen der ersten Zeichner aufgeführt zu werden brauchen.

Bleibt auch diese Aufforderung, welche wenigstens 4 Wochen vor dem darin für die Einzahlung gesetzten Schlußtermine publizirt sein muß erfolg. los, so ist die Direction berechtigt, den säumigen Zeichner im Wege Rechtens zur Zahlung der betreffenden Nate nebst Verzugszinsen in Anspruch zu neh— men, oder auch denselben seiner Anrechte aus der Zeichnung und der ge— leisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären.

Der desfallsige Beschluß, in welchem die danach werthlosen Besch n. gungen über Annahme der Zeichnung der Quittungsbogen über geleisiete Ratenzahlungen zu bezeichnen sind, wird öffentlich bekannt gemacht. .

An Steile und unter der Nummer der für erloschen erklärten Zeich nungen werden zur Ergänzung des Grundkapitals neue Zeichnungen an—

n. genomme 8.4. =

Haftung der Actionaire für die Zeichnungen bis zum

. . Betrage von 40 pCt. .

Die ursprünglichen Zeichner, selbst wenn sie die ihnen bei der ersten Einzahlung ausgefertigten Interimsscheine an Andere übertragen, o wie diejenigen, welche in Vollmacht für Andere gezeichnet haben, haften der Ge. sellschaft für die Einzahlung von vierzig Prozent der von ihnen gezeichneten Actien unbedingt. Von dieser Verpflichtung können dieselben weder durch Uebertragung ihres Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden. . ;

Nach Einzahlung von 40 pCt. des gezeichneten Actienbetrages kann die Direction die ursprünglichen Zeichner von der Verpflichtung zu weiteren Ratenzahlungen befreien und in diesem Falle über die entrichtete I heiltgh. lung von 40 pCt. auf den Inhaber lautende Actienpromessen gegen Enn. ziehung und Vernichtung der ertheilten Quittungsbogen und etwaiger Be⸗ scheinigungen über die erfolgte 3, . nach Schema E. ausstellen.

§. 6.

Interimsscheine. .

Kann ein Actionair bei Einzahlungen den Quittungs bogen nicht sofort vorlegen, so empfängt er über geleistete Zahlungen Interimsbescheinigungen, welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Rück ⸗˖ gabe die Zahlungen auf dem später vorgelegten Quittungsbogen vermerkt

werden. §. 21

Die Ratenzahlungen werden von dem Tage der erfolgten Einzahlung an mit fünf vom Hundert jährlich verzinst und diese Zinsen bei den fol- genden Einzahlungen in Anrechnung gebracht. Die alsbald voll eingezahl; fen Actien werden' mit 5 pCt. jährlich bis zum Schlusse desjenigen Kalender⸗ jahres verzinst, in welchem die ganze Bahnstrecke zwischen Den und rt in Betrieb gesetzt worden ist. Wegen der Zahlung der Zinsen macht die Direction die erforderlichen . Bestimmungen öffentlich bekannt.

Dividenden und deren Feststel lung, .

Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung der Actien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der, vom 1. Januar des auf die Betriebs - Eröffnung folgenden Jahres aus dem

stimmungen vertheilt.

1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwal- tungs-, Unterhaltungs, Betriebs und sonstigen Ausgaben, so wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten sodann werden die in den §§. 9 und 10 gedachten jährlichen Bei— träge zum Reserve⸗ und Erneuerungs-Fonds vorweggenommen und der demnächst verbleibende Reinertrag wird alljährlich nach Beschluß der General ⸗Versammlung als e n,. vertheilt.

§. 23.

Verjährung der Zinsen und Dividenden, Amortisation

verlorener Dividendenscheine.

Zinsen und Dividenden, welche binnen 4 Jahren nach dem Fälligkeits- tage nicht abgehoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Ist ein Dividendenschein verloren gegangen, und der Verlust der Direction innerhalb obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Dividendenscheines noch innerhalb einer ferneren, vom Ablaufe der vier Jahre zu berechnenden präklusipischen Frist von einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht etwa der Dividendenschein inmittelst von einem Dritten eingereicht und realisirt ist.

Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verluste

eines Dividendenscheines nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten desselben zu prüfen oder die Realisation des Scheines zu ver— tagen. Dem Verlierer und dem Inhaber des Scheins bleibt vielmehr die Ausführüng ihrer Ansprüche auf den Betrag desselben gegen einander ledig- lich überlassen.

Eine Amortisation verlorener i wmf. findet nicht statt.

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Amortisation verlorener Talons.

Verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Die Aushändigung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der dazu bestimmte JZalon nicht eingereicht werden kann, an den Präsentanten der betreffenden Actien.

Ist aber vorher der Verlust des Talons der Direction angezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so werden dieselben bis zur gütlichen oder richterlichen Ausgleichung der streitigen Anspruͤche zurückgehalten. ;

Amortisation der Actien.

Soll die Amortisation verlorener oder vernichteter Actien erfolgen, so erläßt die Direction auf Antrag der Betheiligten drei Mal, in Zwischen— räumen von wenigstens vier, höchstens sechs Monaten, eine öffentliche Auf— forderung, die Dokumente einzuliefern oder etwaige Rechte an dieselben gel— tend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergan⸗ gen und hat außerdem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfang⸗ nahme einer neuen Serie von Dividendenscheinen stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die betref— fenden Obligationen oder die zu denselben gehörigen Talons zum Vorschein gekommen sind (resp. wenn letztere präsentirt werden, ohne daß bei der nächst folgenden Ausgabe von Talons die Actien vorgelegt worden) so spricht das Landgericht zu Cöln auf den Grund jenes Aufgebots die Mortifica⸗ tion aus.

Nachdem die Direction dieselbe zur öffentlichen Kenntniß gebracht, erfolgt die Ausfertigung und Ausreichung einer neuen Actie unter neuer Nummer.

Sämmtliche Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

§. 26. Beschädigung von Actien re.

Sind Actien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber beschädigt, jedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direction ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Fosten des Inhabers unter gleichen Nummern auszufertigen und aus⸗

zureichen. IJ. 5. A. Aufstellung der Bilanzen.

Das Geschäfts n oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Geschäftsjahres gerechnet, in welchem der Betrieb auf der Bahn vollständig eröffnet ist.

Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalender jahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, inwieweit das Actien⸗ Kapital eingezogen und verwendet ist.

Die Aufstellung der General- Bilanz über die ganze Bauausführung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen General Ver sammlung.

Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebs jahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen.

Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebs Bilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken. 1

In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihren? Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage⸗ insofern sie aber unsicher fein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Direction, und noch vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener Werthverminderung, unter Berücksichtigung derselben als Aktiva angesetzt. Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve- oder Erneuerungsfonds (968. 9 und 10) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.

Die Jahres Bilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt.

III. Von den Repräsentanten und Beamten. §. 28. Direction. . Die Direction zählt zwölf Mitglieder, wovon die Majorität aus Preu⸗