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ßen bestehen muß; dieselbe wird von der General ⸗Versammlung der Actio⸗ naire gewählt. §. 29
Die Direktoren haben das Recht, sich durch einen Bevollmächtigten, welcher Besitzer von 20 Actien ist, vertreten zu lassen. Derselbe darf jedoch nicht selbst Direktor sein. 3 zo
Die Direction erwählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vice ⸗Präsidenten. Sind Beide verhindert, das Präsidium zu führen, so ver—
tritt das der Zeit der Wahl nach, und ist diese nicht entscheidend, das nach dem Lebensalter älteste Mitglied ihre . 31
Mitglieder der Direction und deren Bevollmächtigte können nicht sein, diejenigen Actionaire, welche: 1) irgend eine Anstellung bei der Gesellschaft haben, 2 nicht bürgerlich selbstständig sind oder unter Kuratel stehen; 3) sich gerichtlich, oder außergerichtlich insolvent erklärt und ihre Gläubi— ger später nicht vollkommen befriedigt haben; 4 durch richterlichen Spruch die 4 Ehrenrechte verloren haben.
Die Mitglieder der Direction und deren Bevollmächtigte können nur aus der Zahl der stimmfähigen Actionaire, die im Besitze von wenigstens zwanzig Actien sind, erwählt werden.
Während der Dauer seiner Amtsführung hat jedes Mitglied der Direction diese Zahl von Actien in . der Gesellschaft zu hinterlegen.
Die Mitglieder der Direction werden auf drei Jahre gewählt.
Nach Ablauf der im S§. 59 festgesetzten Functionsperiode der ersten Direction treten vier Mitglieder der Direction, und am Schlusse eines jeden folgenden Jahres die gleiche Anzahl aus. Die Austretenden wer— den in den ersten zwei Jahren durch das Loos, und später durch die , , bestimmt. Bei gleicher Anciennetät entscheidet ebenfalls das oos.
Die Austretenden können wieder ö. werden.
3
Sollte ein Actionair, der zum Mitgliede der Direction erwählt wird, die Annahme ablehnen, oder sollte ein Mitglied sterben oder dauernd ver— hindert sein, den Sitzungen der Direction beizuwohnen, so hat die Direction das Recht, einen Actionair an seine Stelle zu wählen. Der so gewählte Direktor soll bis zur nächsten , , mn im Amte bleiben.
Die Direction erhält nach Vollendung der Linie als Vergütung für ihre Dienste 4 Prozent des reinen Jahresgewinnes, die unter die Mit— glieder vertheilt werden außerdem die im Interesse der Bahn ge— habten Auslagen. Die Direction wie ihre Bevollmächtigten sind zur freien Fahrt auf der Bahn berechtigt. 3. zo
Die Direction versammelt sich regelmäßig jeden Monat wenigstens ein Mal, und außerdem wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder Gegenstände von einiger Dringlichkest zur Berathung vorliegen. — Eine Versammlung der Direction muß einberufen werden, wenn solche von wenigstens drei Mitgliedern schriftlich verlangt wird. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen von Seiten des Präfidenten oder in dessen Verhin⸗ derung vom Vice⸗Präsidenten.
Die Direction faßt ihre Beschlüsse nach Mehrheit der Stimmen; bei
Gleichheit derselbeh ist die des Präsidenten entscheidend.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von sie— ben Mitgliedern. den Präsidenten oder Vice - Präsidenten einbegrif— fen, erforderlich. Mitglieder oder deren Bevollmächtigte, welche bei dem Ge— genstande der Berathung ein Privat- Interesse haben, sind nicht stimmfähig und müssen sich bei der Abstimmung sentfernen.
Soll in den Sitzungen:
1) Über Feststellung der Inventur, der Bilanz, und der Dividende;
2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kün—
digung oder über Entlassung derselben;
3) über Erwerbung und Veräußerung von Immobilien,
4 über Verträge, deren Gegenstand mehr als fünfhundert Thaler beträgt, gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt werden soll. s
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Tritt irgend ein Ereigniß ein, welches eine augenblickliche Beschluß⸗ nahme oder Entscheidung erfordert, und ist es nicht moͤglich, ohne Störun⸗ gen für den Dienst zu befürchten, darüber vorher die Meinung der Direction zu vernehmen, so ist der Präsident oder Vice⸗Präsident ermächtigt, auch allein alle nöthigen Anordnungen zu treffen.
Von den erlassenen Verfügungen ist den übrigen Mitgliedern der Di— rection alsbald Kenntniß zu .
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Alle von der Direction gefaßten Beschlüsse sind in ein besonders dazu bestimmtes Protokollbuch einzutragen und jedes Protokoll muß von sämmt. lichen an den Beschlüssen theilnehmenden Mitgliedern unterzeichnet und von einem von der Direction hierzu designirten Angestellten der Gesellschaft kon . trasignirt werden.
Die Verfügungen, Bekanntmachungen, sowte alle Ausfertigungen, welche von der Direction ausgehen, werden von dem Präsidenten, oder in dessen Verhinderung von dem Vice Präsidenten unterzeichnet, und von dem von der Direction hierzu designirten Angestellten kontrasignirt.
Die Direction in Cöln soll wenigstens einmal monatlich einer von den Direktoren in London bestimmten Peison eine Kopie aller in das Protokoll buch eingetragenen Verhandlungen der Cölner Direktoren übergeben, so wie auch auf Verlangen die Kopieen der während des vorhergehenden Monats bei der Direction eingegangenen Berichte und Vorgänge, beglaubigt durch den Präsidenten der Direction. 3 39
Die Direction ist Vorstand der Gesellschaft und vertritt als solcher bei
ämmtlichen Staatsbehörden und Privaten die Gesellschaft; sie hat die obere Leitung des ganzen Unternehmens und es unterliegen ihrer Entscheidung alle Angelegenheiten, so weit dieselben nicht der General. Versammlung über— wiesen worden sind.
§. 40.
Spezial ˖ Direktor.
Für den Betrieb und die Beaufsichtigung des Dienstes auf der Bahn, sowie zur Leitung der merkantilischen Angelegenheiten wird ein Spezial- Direktor ernannt, der in Beziehung auf diese Geschäftsführung die Gesell— schaft vertritt.
Er hat sich bei seiner Geschäftsführung nach den Anordnungen und Instructionen zu richten, die ihm von der Direction ertheilt werden und vertritt dieselbe innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises.
Er führt die auf seinen Dienst Bezug habende Korrespondenz und be— aufsichtigt alle übrigen Angestellten der Gesellschaft, welche unter ihm stehen. Er ist verpflichtet, jeden Monat der Direction einen ausführlichen Bericht über den Gang des Geschäftes und eine Uebersicht über Einnahme und Aus— gabe vorzulegen und alle Maßregeln und Veirbesserungen vorzuschlagen, die er zum Gedeihen des Unternehmens nützlich oder nöthig erachtet.
Er ist befugt, laufende Ausgaben bis zum Betrage von 500 Thalern ohne jedesmalige besondere Ermächtigung der Direction anzuweisen, jene, die 509 Thlr. überschreiten, bedürfen der Anweisung der Direction.
Er kann zu den Sitzungen der Direction beigezogen werden, bei denen er berathende Stimme hat. Er ist für pünktliche Erfüllung seiner durch die Dienstinstructionen und die besonderen Verordnungen der Direction vorge— zeichneten Obliegenheiten verantwortlich.
Am Ende eines jeden Jahres hat er der Direction einen umfassenden Bericht über Alles, was auf seinen Dienst Bezug hat, abzustatten.
Er erhält eine bestimmte fixe Besoldung. Er hat nach dem Ermessen der Direction eine Caution zu hinterlegen.
§. 41. Betriebs Direktor.
Zur Leitung der technischen Angelegenbeiten der Gesellschaft wird ein Betriebs -Direktor ernannt, welcher alle den Bau und die Unterhaltung der Bahn und der Gebäulichkeiten betreffenden Arbeiten zu beaufsichtigen, für gute und zweckmäßige Unterhaltung, Aufbewahrung und Ergänzung der Maschi⸗ nen, Materialien, Transporimittel und sonstigen Utensilien zu sorgen und die mit diesen Gegenständen und mit dem Betriebe der Bahn beschäftigten Personen zu überwachen hat. ?
Auch der Betriebs Direktor kann zu den Sitzungen der Direction mit einer berathenden Stimme zugeogen werden.
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Von den k . 8 42
Nur die Besitzer von füuͤnf . mehr Actien sind in der General- Versammlung stimmberechtigt.
Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältnisse ausgeübt:
a) für 5 bis 30 Actien auf je 5 Aciien eine Stimme; b) für die Actien, die Jemand über die Anzahl von 30 hinaus besitzt bis zu 300 Actien für je 10 Actien eine Stimme.
Für die Actien, die Jemand über die Zahl von 300 hinaus besitzt, soll ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden, so daß also dem Besitzer von 300 und mehr Actien 33 Stimmen zukommen.
5. 45.
Die Actionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere stimm— berechtigte Actionaire vertreten lassen, antheilberechtigte Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger, Gemeinden und öffentliche Institute durch ihre Vertreter, Bevormundete durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehe— männer, wenn diese Vertreter auch nicht Actionaire sind.
Ein Bevollmächtigter darf im Ganzen höͤchstens Zweihundert Stim⸗ men einschließlich der etwaigen eigenen ausüben.
§. 44.
Im Monat Mai eines jeden Jahres soll die ordentliche General⸗Ver⸗ sammlung der Actionaire stattfinden, welche durch die Direction zusammen— berufen wird. Die Ankündigung derselben soll vier Wochen vorher in den im §. 13 angeführten Zeitungen erfolgen.
Die Versammlungen werden in Eöln als dem Sitze der Direction ge— halten.
Bei wichtigen Veranlassungen können auch außergewöhnliche General- Versammlungen von der Direction zusammenberufen werden.
Die Gegenstände, welche dabei zur Berathung kommen, sollen in der Ankündigung namhaft gemacht werden.
§. 45. Diejenigen Actionaire, welche bei der General ⸗Versammlung nicht er⸗
scheinen, werden als mit den gefaßten Beschlüssen einverstanden angesehen
und sind durch dieselben gebunden. §. 46.
Jeder Actionair hat das Recht, in der General-Versammlung Anträge zu stellen, werden dieselben von einem Zehntel der in der Versammlung vertretenen Stimmen unterstützt, so hat der Präsident dieselben zur Bera⸗ thung zu bringen.
Die Direction ist befugt, die Beschlußnahme über diejenigen Anträge, die nicht von ihr ausgehen oder ihrem Vorsitzenden nicht spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich mitgetheilt worden sind, bis zur nächsten General Versammlung zu vertagen.
§. 47.
Der Präsident der Direction oder dessen Stellvertreter hat den Vorsitz in der General⸗Versammlung und leitet deren Berathungen ein. Die Pro— tokollführer und Skrutatoren werden . der Versammlung erwählt.
§. 48.
Bei Eröffnung der Sitzung macht der Präsident die Versammlung mit den Gegenständen, welche ihre Zusammenberufung veranlaßt haben, näher bekannt und erstattet in der jährlich abzuhaltenden ordentlichen General⸗ Versammlung den allgemeinen Jahresbericht über den Gang und den Er— folg des Unternehmens. Er bringt sodann die Anträge der Direction, und
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nach diesen die Anträge anderer Mitglieder zur Diskussion und Abstimmung.
Der Jahresbericht muß wenigstens 3 Tage vor der General-Versammlung
in dem Geschäftslokale der Direction offen gelegt, und den sich legitimiren
den Actionairen gedruckt behändigt 566
Der General⸗Versammlung steht die Beschlußnahme über die von der
Direction zu legende Jahres Rechnung zu. Die Entlastung wird ertheilt oder verweigert auf den Bericht und Antrag des von der vorhergegangenen General - Versammlung aus ihrer Mitte gewählten Ausschusses von fünf Mitgliedern der Gesellschaft, welchen drei Wochen vor der General- Ver— sammlung unter Vorlage sämmtlicher Beläge und Inventarien die Jahres- Rechnung zur Revision zu übergeben ist. ; ;
Die nämliche Rechnung wird unter Anschluß sämmtlicher Beläge und Inventarien 3 Tage vor der General-Versammlung im Geschäftslokale für Die legitimirten Actionaire zur Einsicht aufgelegt.
Die Mitglieder des Revisions-⸗Ausschusses versehen ihr Amt unentgelt. lich und haben nur bei Entfernung aus ihrem Wohnsitze Ansprüche auf Diäten und Ersatz ihrer sonstigen .
Die General ⸗Versammlung hat die Bestimmung:
a) über die Abänderung der Statuten; , ;
b) über die Ausdehnung des Unternehmens durch Zweigbahnen oder auf andere Weise ; ;
e) über die Verbesserung der bestehenden Anlagen, welche einen Kosten—⸗ Aufwand von mehr als 50 000 Thalern erfordern; .
d) über die Art und Weise der Anschaffung der für außerordentliche Aus—= gaben erforderlichen Geldmittel, sei es durch Aufnahme von Anleihen oder Vermehrung des Actien · Kapitals
e) über die zu ertheilende Jahres⸗-Dividende ; . .
f über die Legitimation der Actionaire zur Abstimmung in streitigen Fällen,
Beschluß zu fassen. §. 51.
Die Beschlüsse der General- Versammlungen werden durch absolute Ma-
jorität der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die in dem vorhergehenden Paragraphen süb La. a. und hb. bezeichneten Gegenstãnde ist jedoch die Vertretung von des Actien - Kapitals erforderlich. ? Ist diese nicht er⸗ reicht, so steht es der Direction frei, eine zweite General-Versammlung unter ausdrücklicher Angabe der zu berathenden Gegenstände einzuberufen, in welcher die anwesenden Actionaire mit einfacher Stimmenmehrheit zu be—
rathen befugt sind. ö . 6 §. 52.
Wenn Gegenstände, die auf die Verwaltung und Geschäftsführung Bezug haben, zur Berathung und Abstimmung gebracht werden, so haben
sich die Mitglieder der Direction sowohl, als die unter den Actionairen be— findlichen Beamten der Abstimmung 35 enthalten.
8. 56. 3
Die Protokolle der General- Versammlungen werden von dem Präsi⸗ denten der Direction oder dessen Stellvertreter, dem Secretair und den Skrutatoren unterzeichnet und in den Archiven der Gesellschaft aufbewahrt.
Die Beschlüsse der General Versammlung hat die Direction in Aus- führung zu bringen. .
§. 54.
Die General⸗Versammlung kann den Druck und die Veröffentlichung
ihrer Sitzungs⸗Protokolle k. . 55.
Die von der General-Versamimlung vorzunehmenden Wahlen geschehen durch geheime Abstimmung und nach absoluter Stimmenmehrheit, ergiebt Gleic Wird bei einer zweiten
sich Gleichheit der Stimmen, so entscheidet das Loos. Wird ; Abstimmung keine absolute Majorität erlangt, so soll bei der dritten Ab— stimmung relative Stimmenmehrheit entscheiden.
x *
Von der Auflssung der Gesellschaft.
Die Auflösung der Gesellschaft, der Verkauf der Bahn oder die Ver. schmelzung des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen können nur in einer außergewöhnlichen General ⸗Versammlung, die von der ö eigens dazu einberufen werden muß und in welcher jede einzelne ,, . Stimme hat, beschlossen werden und zwar nur, wenn wenigstens drei Vier- theile der anwesenden Actionaire, die überdies drei Wiertheile aller bestehen— den Actien repräsentiren, dafür stimmen. . .
Sollte aber bei der zu diesem Behufe einberufenen General · Versamm⸗ lung ein gültiger Beschluß nicht zu Stande kommen, so soll eine zweite Versammlung unter dem Präjudiz zusammenberufen werden, daß die in derselben durch absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßten Be— schlüsse für alle Actionaire bindend ö
Wird die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen, so hat die nämliche General⸗Versammlung auch die Art und Weise der Liquidation des Gesell— schafts Vermögens zu bestimmen und ö
Die solchermaßen beschlossene Ru sůßjung der Gesellschaft muß in den im §. 13 angeführten Zeitungen drei Mal von Monat zu. Monat bekannt gemacht werden und kann die Liquidation erst nach Verlauf dieser drei Mo—
VI. Transitorische , 5
nate beginnen.
Die dermalige Direction besteht aus den Herren: 1) Dr. Heu ser zu Rönsahl, 2 Regierungsrath Fr. Wm. Liebrecht zu Arnsberg, 3) Eduard Moll zu Mülheim a. Rh.. 4 Wilhelm Arnold Nierstras zu Cöln, 5 Ed. Oppenh eim zu Cöln. 6) Rudolph Schmöle zu Minden,
Richard Zanders zu Bergisch⸗Gladbach, Charles Bell zu London,
Eduard Cropper daselbst,
A. S. Finlay M. P. daselbst,
John Pinder M. P. daselbst,
J. Aspinall Turner M. P. daselbst. ; ;
Die Vorgenannten üben während der Bauzeit und noch zwei Jahre nach Vollendung und Betriebs - Eröffnung der Eisenbahn von Deuß bis Soest alle in diesem Statute der Direction beigelegten Functionen aus. Nach Ablauf dieser zwei Jahre tritt der §. 33 in Kraft. . .
Die Mitglieder der Birection erhalten während der Bauzeit jeder jähr— lich 200 Livres Sterling für ihre ä m m.
5. 60.
Der dermaligen Direction wird insbesondere noch die Befugniß ertheilt,. in die von der Staats- Regierung etwa verlangte Abänderung des Statuts Namens der Unterzeichner desselben zu willigen.
Die Direction entscheidet über den Zeitpunkt der Erbauung der im §. 2. erwähnten Zweigbahnen, desgleichen über Legung des zweiten Schie— nenstranges, so wie über die erforderliche Vergrößerung des Betriebs Kapitals. . Die hierfür erforderlichen Gelder werden in Gemäßheit des Beschlusses der General⸗Versammlung und unter Zustimmung des Königlichen Handels- Ministeriums von der Direction angischaft.
. der
zweihundert Thaler Preußisch Courant (dreissig Pfund Sterling). ⸗ Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthume der Cöln-Soester Eisenbahn ⸗ Geselischaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt. Cöln, . 186
Die Direction. r (8.) Unterschriften. des Actienbuches.
(Unterschrift des Beamten.)
B. Dividendenschein zur Aeli nnn, m,, der Cöln - Soester Eisenbahn⸗-Gesellschaft. Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen Einlieferung dessel ben die auf obige Actie fallende Dividende für das Jahr deren Betrag von der Direction bekannt gemacht wird. Cöln, den . ten 186. Die Direction der Cöln-⸗Soester Eisenbahn Gesellschaft. S.) (Unterschriften in Faesimile.)
C. a l on Kd der Cöln ⸗Soester Eisenbahn ˖ Gesellschaft.
Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre 18. gegen Einlieferung desselben die zur obigen Actie auszuferti genden Dividendenscheine für den Zeitraum
vom bis
Cöln, den ten
Die Direction der Cöln ⸗Soester Eisenbahn - Gesellschaft. (8.) (Unterschriften im Facsimile.)
Quittungs Bogen der Cöln-⸗Soester Eisenbahn ⸗Gesellschaft. M
Unterschrift des Beamten.)
Eingetragen in das Coupon—- Negiser ohlülä⸗-.
gister
inclusive.
Unterschrift des Beamten.)
Eingetragen in das ö
alon⸗Re s 3
5 —
Herr ͤ . * hat sich durch Zeichnung einer Actie von weihundert Lhalern Preußisch Courant (dreissig Pfund Sterling) an der Cöln⸗Soester Eisen bahn - Gesell schaft betheiligt und auf diesen Betrag die hierunter quittirten Raten ein⸗ gezahlt. Nach Einzahlung von 40 Prozent wird auf Verlangen, gegen Rückgabe dieses Quittungs-Bogens, ein auf den Inhaber lautendes Actien- Certifikat ausgestellt, auf dem über die weiteren Einzahlungen wie oben zu
quittiren ist. ö.
Cöln, den . 18 Die Direction ö der Cöln-Soester Eisenbahn ˖ Gesellschaft. (8.) Unterschriften.) E. Actien Certifikat der . Cöln - Soester Eisenbahn ⸗Gesellschaft.
9
Die Direction der Coͤln. Soester Eisenbahn - Gesellschaft. Unterschriften)