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dem Feldwebel Faet he, dem Feldwebel Jahnke, . . 1 em er Duese, un dem . Hass J das Militair⸗ Ehrenzeichen zweiter Klasse, o wie dem . und Lazareth ⸗Gehülsen Schneider das Allge⸗ meine Ehrenzeichen; . ; Vom 5. Westfälischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 53 dem Unteroffizier Doeveling das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse ; Vom gien ß falischen Infanterie Regiment Nr. 55: dem Oberst Lieutenant Stoltz, Commandeur des Regiments, dem Major von Rex und dem Hauptmann von Arnim II., Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Premier ⸗Lieutenant von Sanitz, dem Premier ⸗Lieutenant von Schilgen J., dem Seconde⸗Lieutenant Plewig und dem Seconde⸗Lieutenant von Bock und Polach II., den Rothen Adler ⸗Orden vierter Klasse mit Schwertern, dem Unteroffizier Brueggenwerth, dem Unteroffizier Hesse, dem Sergeanten Schlueter, dem Sergeanten Braun, dem Unteroffizier von Glan, dem Musketier Krieger, dem Sergeanten Diekmann, dem Musketier Schroeder, dem Sergeanten Imberg, dem Sergeanten Brendel, dem Unteroffizier Buchow und . dem Füsilier Tuetermann, das Militair⸗ Ehrenzeichen zweiter Klasse, so wie . —ᷣ dem Marketender, ehemaligen Unteroffizier Labjuhn das Allge⸗ meine Ehrenzeichen; . ; . Vom 7. Brandenburgischen Infanterie Regiment Nr. 60: dem Oberst⸗Lieutenant von Hartmann, Commandeur des Rer⸗ giments, den Königlichen Kronen Orden dritter Klasse mit Schwertern; . — dem Major von Stuelpnagel den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse mit Schwertern,— dem Premier Lieutenant von Kaminietz und dem Seconde⸗Lieutenant Puetter den Rothen Adler-⸗Orden vier-
ter Klasse mit Schwertern, . .
dem Unteroffizier Grundt das Militair⸗Ehrenzeichen erster Klasse, sowie
dem Gefreiten Reccius,
dem Gefreiten Bion und . . .
dem Unteroffizier Mulack das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse.
Vom 8. Brandenburgischen Infanterie Regiment
Nr. 64:
dem Obersten von Kamiensky, Commandeur des Regiments, das Ritterkreuz des Königlichen Haus- Ordens von Hohen⸗ zollern mit Schwertern, . e
dem Major Cramer den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse mit Schwertern, ;
dem Hauptmann Freiherrn von Meerscheidt ⸗Huellessem den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern,
dem Hauptmann Grasen von Maltzan,
dem Premier⸗Lieutenant von Schenckendorff,
dem Seconde⸗Lieutenant von Wartenberg und
dem Seconde - Lieutenant Haedrich den Rothen Adler Orden vierter Klasse mit Schwertern,
dem Musketier Berkow das Militair-Ehrenzeichen erster Klasse,
dem Unteroffizier Neumann (1. Compagnic),
dem Gefreiten Müller II,
dem Unteroffizier Neum ann (2. Compagnie),
dem Tambour Telle,
dem Gefreiten Kamrath,
dem Feldwebel Torner,
dem Sergeanten Wardermann,
dem Unteroffizier Kunert,
dem Sergeanten Nagel,
dem Sergeanten Neumann,
dem Feldwebel Plage!
dem Unteroffizier Ewald,
dem Musketier Koß,
dem Gefreiten Wolff,
dem Füsilier Schuenemann,
dem Unteroffizier Ja cobson,
dem Feldwebel Muehlberg und
dem ö Waltz das Militair-⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse, owie
die Schwerter zum Rothen
dem Unteroffizier und Lazareth · Gehüilfen Jen isch das Allgemeine
Ehrenzeichen; Vom Brandenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 3:
dem Major von Witzleben, Commandeur des Bataillons, die
Schwerter zum Rothen Adler⸗-Orden vierter Klasse,
dem Hauptmann von Paczenski - Tenezin,
dem Premier ⸗Lieutenant von Szwykowski und
dem Premier -Lieutenant von Kusserow, den Rothen Adler. Orden vierter Klasse mit Schwertern,
dem Sergeanten Zimmermann,
dem Sergeanten Rez und
dem Oberjäger Mewes, das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse,
so wie dem Lazareth-⸗Gehülfen Baltzer, das Allgemeine Ehrenzeichen. Vom Westfälischen Dragoner-Regiment Nr. 7: dem Sergeanten Linde, das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse. Vom 2. brandenburgischen Ulanen Regiment Nr. 11: dem Ulanen Außner das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse, Vom brandenburgischen Pionier-Bataillon Nr. 3: dem Hauptmann von Rohrscheidt die Schwerter zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Sergeanten Schenk, dem Gefreiten Schuetze und dem Pionier Elfreich das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse, Militair⸗Beamte: dem Ober⸗Stabs⸗ und Regiments-Arzt Hr. Pahl und dem Stabs- und Bataillons-Arzt Dr. Stryck vom 8. Branden— burgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 64, so wie dem Stabs- und Bataillons -Arzt r Stephan vom Branden. burgischen Jäger-Bataillon Nr. 3, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse.
Für Auszeichnung während der kriegerischen Opera⸗ tionen in Schleswig, in den Gefechten vom 17ten und
28. März ꝛ2c., laut Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 11. April 1864. Vom Stabe der kombinirten Infanterie Brigade:
dem General-Major von Raven, Eommandeur der 10. Infan⸗
terieBrigade, die Schwerter zum Rothen Adler⸗-Orden dritter Klasse mit der Schleife; =
Vom Leib⸗Grenadier Regiment (1. Brandenbur⸗
gi schen) Nr. 8:
dem Obersten von Berger, Commandeur des Regiments, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern,
dem Oberst⸗-Lieutenant von Greiffenberg die Schwerter zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem Hauptmann von Unruhe,
dem Premier-Lieutenant Cohen van Baren,
dem Premier⸗-Lieutenant von Eckardstein,
dem Seconde⸗Lieutenant Freiherrn von Richthoffen,
dem Seconde ⸗ Lieutenant Baron de la Motte Fouquéë,
dem Seconde ⸗Lieutenant Bescherer und
dem Seconde-Lieutenant Freiherrn von Frank vom 1. Bataillon (Frankfurt) 1. Brandenburgischen Landwehr-Regiments Nr. 8 den Rothen Adler-Orden vierter Klasse mit Schwertern;
Vom 1. Westfälischen Infanterie ⸗Regiment Nr. 13:
dem Unteroffizier Bornhausen und
dem Unteroffizier Schulz das Militair Ehrenzeichen zweiter Klasse.
dem Unterarzt Seeger das Allgemeine Ehrenzeichen.
Vom 1. Posenschen Infanterie Regiment Nr. 18.
dem Obersten von Kettler, Commandeur des Regiments, den .
Rothen Adler - Orden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern, dem Oberst-LLieutenant von Boswell und
dem Hauptmann Grafen Finck von Finckenstein; die Schwer— .
ter zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Hauptmann Schultze und
dem Seconde Lieutenant Heineccius L, den Rothen Adler—
Orden vierter Klasse mit Schwertern; Vom Westfälischen Jäger-Bataillon Nr. 7.
dem Sergeanten Lambrecht das Militair Ehrenzeichen erster ]
Klasse; dem Jäger Evers das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse; Vom Westfälischen Dragoner⸗Regiment Nr. 7: dem Unteroffizier Preuß und dem Dragoner Feuster, das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse, Von der Westfälischen Artillerie Brigade Nr.: dem Hauptmann Himpe und dem Seconde⸗Lieutenant Glagau, den vierter Klasse mit Schwertern, dem Sergeanten Schroeder, dem Kanonier Reusemann und
Rothen
dem Unteroffizier Reckmann das Militair-Ehrenzeichen zweiter ö
Klasse;
Adler Orden
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Vom Brandenburgischen Pionier ⸗Bataillon Nr. 3:
dem Seconde⸗Lieutenant Bertram den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse mit Schwertern,
dem Unteroffizier Jacob,
dem Gefreiten Rieck,
dem Pionier Gricks und
dem Unteroffizier Stock, das Militair⸗Ehrenzeichen zweiter Klasse;
Vom Westfälischen Pionier-⸗-Bataillon Nr.: dem Hauptmann Krause, den Rothen Adler - Orden vierter Klasse mit Schwertern.
Justiz⸗MMinisterium.
Der bisherige Gerichts-Assessor Schindler in Lauban ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Lauban und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Glogau mit An weisung seines Wohnsitzes in Lauban ernannt worden.
Allgemeine Verfügung vom 11. April 1864 — die Beurlaubung der Justizbeamten zu Bade- und Er— holungsreisen betreffend.
Nach §. 14 der Ferien ⸗Ordnung vom 16. April 1850 (Gustiz- Minist. Bl. S. 129) durfte bisher den Justlizbeamten außerhalb der
in den §§. 1 und 12 festgesetzten Ferienzeiten nur in solchen drin⸗
genden Fällen, welche durchaus keinen Aufschub gestatten, Urlaub bewilligt werden. Gesuche um Urlaub über die Ferienzeit hinaus unterlagen den bestehenden gewöhnlichen Vorschriften, mußten überall auf Fälle unabweislicher Nothwendigkeit beschränkt bleiben und be— durften der Genehmigung des Justiz-Ministers auch dann, wenn die
Vertretung des Beamten auf Staatskosten nicht beansprucht wurde.
Nach den gemachten Wahrnehmungen haben diese Bestimmun— gen in denjenigen Fällen, in welchen der Urlaub zu Bade und Er— holungsreisen nachgesucht wurde, nicht überall sich als zweckmäßig erwiesen. Es hat sich einestheils herausgestellt, daß es manchen Richtern erwünschter gewesen wäre, den Urlaub zu dem gedachten Zwecke schon vor den Ferien benutzen zu dürfen, und daß dies auch ohne Belastung der Staatekasse hätte geschehen können, weil die übrigen Mitglieder zur Uebertragung der Arbeiten bereit gewesen sein würden. Anderntheils aber hat die strenge Beobachtung der be— stehenden Bestimmungen häufig dahin geführt, daß die Gerichte von der Ermächtigung des §. 2 der Ferien-Ordnung, die eingehenden nicht als schleunig begründeten Gesuche bis nach Ablauf des Monats August unerledigt zu lassen, einen zu umfassenden Gebrauch gemacht und dann noch über den Monat September hinaus die Folgen der durch die Ferien eingetretenen bedeutenden Unterbrechung der regel— mäßigen Thätigkeit zu bemerken hatten.
Um diesen Uebelständen für die Zukunft zu begegnen, will der Justiz-Minister die oben bezeichneten Bestimmungen abändern und die Ersten Präsidenten der Appellationsgerichte, beziehungsweise für das hiesige Stadtgericht dessen Präsidenten, ermächtigen, fortan inner— halb der Zeit vom J. Juni bis 1. September jeden Jahres den Mitgliedern der Gerichle zum Zweck von Bade- und Erholungs— reisen ohne Beschränkung auf das Ziel der Reise, bis zur Dauer von sechs Wochen selbstständig Urlaub zu ertheilen, wenn dadurch Kosten für die Staatskasse nicht entstehen, sondern die Arbeiten des zu beurlaubenden Beamten von den übrigen Mitgliedern pünktlich mit erledigt werden. Zugleich ist darauf zu achten, daß in den Ferien selbst die genügende Anzahl von Mitgliedern in Thätigkeit bleibt, um auch während dieser Zeit die im Wege der Dekretur ab⸗ zumachenden Sachen, selbst wenn sie nicht im strengen Sinne des Worts zu den schleunigen gehören, möglichst zu erledigen und auf diese Weise eine übermäßige Anhäufung der Geschäfte nach den Ferien zu verhüten. Uebrigens bleiben die Vorschriften der §§. 2, 10 der Ferien⸗Ordnung auch ferner maßgebend.
Alle Gesuche um Urlaub innerhalb der bezeichneten Zeit sind bis zum 15ten Mai bei dem Vorstande des Gerichts anzubringen.
Die Vorstände der Gerichte erster Instanz lmit Ausschluß des hiesigen Stadtgerichts) haben die desfallsigen Gesuche mit den Vor— schlägen über die Stellvertretung und ihrem Gutachten dem Ersten Präsidenten des Appellationsgerichts zur Entscheidung einzureichen und demnächst streng darauf zu halten, daß den oben ausgesprochenen Voraussetzungen pünktlich genügt werde.
Im Uebrigen hat es in Betreff derjenigen Gerichte erster In⸗ stanz, bei denen die Mitglieder Urlaub nur sür die Dauer der Je⸗ rien nachsuchen, bei dem §. 8 der Ferien-Ordnung sein Bewenden.
Berlin, den 11. April 1864.
Der Justiz⸗Minister. Graf zur Lippe.
An
die Herren Präsidenten und Direktoren der Gerichte. *
Vẽinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Besuch⸗-Oronung für die Königlichen Museen. 1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde⸗Galerie, die Skulpturen⸗Galerie, das Antiquarium im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps⸗Abgüsse, die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. s. w., die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, . die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Museengebäude,
sind für den Besuch des Publikums geöffnet:
Sonnabends und Montags in den 6 Winter⸗-Monaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommer-⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.
2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Per⸗ sonen zugelassen.
3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Be—⸗ such der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Einheimi-⸗ schen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange aus- gelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Mu seums unter dem Uebergangsbau statt.
4 Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebäude ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einheimischen und Fremden vor⸗ behalten, welche dieselbe zu Studien benutzen wollen.
5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirchlichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmel-⸗ fahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen.
6) Den Galerie ⸗ Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.
Berlin, den 1. Oktober 1863.
Der General-Direktor der Königlichen Museen. von Olfers.
Finanz ⸗Ministerium.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 129. König licher Klassen- Lotterie fielen 4 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 1695. 10,874. 94,144 und 94,451. .
13 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 286. 983. 1856. 3315. 3421. 13,250. 14320. 19, 176. 24734. 27,941. 28,515. 32,661. 35.699. 56,059. 39,948. 41,185. 411675. 42.459. 43,6098. 45.442. 51,564. 53,888. 54,139. 58/984. 59,913. 62,550. 63211. 63,643. 64.046. 65, 164. 68,139. 68987. 72,493. 726941. 73, 118. 70545. S1, 063. Slis543. 7,141. S7-S05. 89,315. ö, 177 und 93,367.
54 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 1538. 5083. 10039. 13,084. 15,317. 155715. 17,401. 17,559. 23,B 850. 24,879. 26 419. 27811. 28. 153. 29, 409. 31, 143. 31,900. 31,963. 341091. 35037.
36,307. 36,801. 40,239. 41,082. 41,710. 42.205. 15,523. A6, 325. A6,816. 47,977. 48,922. 50, 410. 53,388. 555790. 56 964. 65.235. 66,435. 67,6510. 727,704. 73,6099. 75.467.
3. Si,079. S4, 136. 84,368. S5, 729. S5, 915. S6, 428. S7 /692.
J. S8, 686 und 94,170.
82 Gewinne zu 200 Thlr. 718. 1569. 1638. 5233. 5498. 6463. 7467. 7626. S579. 10,228. 10,541. 10,658. 11K888. 12,157. 12, 822. 14,541. 16,381. 17,247. 173785.
27.493. 28, 853. 29/075.
173335. 19651. 25,245. 21,121. ; 30,159. 35,736. 33931. 33, 95. Il. S862. Z5 G59. J7 84. 14,4665. 44.1891. 45.096.
40.089. 41,505. 41,997. 42, 833. l
15,222. 45,527. 485531. 49,383. 50,264. 50,839. 53,957. 545981.
57,127. 57,815. 58.690. 61,319. 645561. 65,335. 66,766. 66, 831.
67,706. 69, 205. 70620. 74,467. 74,984. 76, 193. 776511. 78613.
79,7515. 87,253. SG5ß7. SS, 600. 89,819. 90, 330. 90,7783. 9t, 165.
91.880. 93,075. 93,B 105. 93,546 und 94 258.
Berlin, den 18. April 1864.
Königliche General-Lotterie-Direetion.
auf Rr. 9644. 16,024. 25/026. 34/037. 445075.