1864 / 95 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1016 Berliner Börse vom 22. April 1864.

mier Nechses-, Fonds- und Geld -Cours. Lisenhahn - Aetien.

26 Br. âld. 2f ö . Br. f . . Stam m- Aetien. V CeHhnsel - Cork se-. Ffandbrie ke. Aachen - Düsseldorfer 963 Berlin- Hamburger .. 4

Annzterdam 1463 143 Kur- und Neumärk. 3 Aachen. Mastrichter. 34 Berlin- Hamb. II. Em. 4 dito ( 142 1421 do.. dv. . ne, , Lit. A.. 114 Berl. Potsd. Mgd. Lt. A. 4 1561 181 Ostpreussisehe Sd Berlin- Anhalter * do. Litt. B. 4 ö. 131, 159) do. 94 Berlin- Hamburger.. do. Litt. C. 4 6 1936 195 Pommersche ...... ö. Berl. Potsd. -Magdeb. Berlin- Stettiner .... 41 795 z do. . Berlin - Stettiner do. . Posensche Bresl. Schw.-Freib. . 130 do. III. Serie 4 92 krieg · Neisse ». . 843 do. IV. Ser. v. St. gar. 4 ; Cölu - Mindener 33 181 180 rs. Schw. Frb. Lt. D. 4 , ,,, 2923 291 6 45 agdeb. Leipziger. 250 Cöln-Hinden 43 im ] Thl. Fuss i900 Thl. e r. Ge erf . ö. do. ö. Peers burg 3 W. 6 37 Münster-Hammer ... do. dito 935 893 . RNiedersehles. Märk.. 4 965 do. Warschau 8 z RNiedersehles. Lweigb. 9 de. Bremen Obersehl. Lit. A. u. C. 535 154 do.

do. Lit. B. 31 141. Klas deburg- Halb erst. 4 i.. Tarnowitzer 69 68 Magdeburg. Witten. 41 Kheinische .... ..... 1005 994 Nie derschles. Märk.. . n. rior. 4 1077 106 do.

ein Nahe 277 26 do. 33 Rhrt. - Crf. - Kr. Gladb. 35 * 101 do. 63 Stargard- Posen.. ... 351007 9g9 Nied. -Lwei 16013 Lhüringer 125 124 . Wilh. (Cosel- Odbg.) 597 58) khein- und Westph. do. (Stamm-) Prior. 475 907 S892 Sächsische do. do. do. 5 957 945

Wien, ostr. Währ. 150 FI. dito 150 FI. Augsburg südd. W. 100 EI. Frkf. a. M. südd. W. 100 FI. Leiprig in Courant

8 Schlesische . . . ... ....

Vom Staat garantirte Litt. B

Eeh m el g- CG.

Freiwillige Anleihe... Staats Anleihe von 18595

dito v. 1854, 1855, 1857

dito

dito

dito

dito

dito

dito Staats - Schuld - Scheine. . . . Präm. Anl. v. 1855 à 100 Thlr. 35 Kur- u. Neum. Schuldverschr. Oder - Deichbau - Obligationen

Rentenbrieke. Kur- und Neumärk.

- M d = e

a0.

Wo vorstehend kein Linssatz notirt ist, hheinis ehe werden usaneemässig 4 pCt. berechnot. . vom Staat gar. k o. III. Em. v. 1858 /h . gan brioritâts-Gblig. do. do. 1. B ersiner Stadt - biĩgationen Andere Goldmünzen Aachen- Düsseldorfer * (do. v. Staat garantirte

dito dito ? 1 do. II. Emission Schuldvers ehr. d. Bierl. Kaufm. 5 de. II. Emission Aacehen-Mastrichter. do. Il. Emission Berg. Märkisehe eonv. do. II. Ser. eonv. do. III. S. v. St. gar.

9 ; ; . . do. 41m. Münxzpreis des Silbers bei der Königl. Hünze. *. . .

Das Pfund fein Silber n,, . *.

29 Thlr. 23 Sgr. do. do. II. Ser. do. Dortm. -Soest do. do. II. Ser. Berlin Anhalter Berlin- Anhalter

22 22 2 *

Pr. Bk. Anth. Scheine

j Friedrichsd' or Gold- Kronen

. . 2 =

C t D o O D d

=

khein- Nahe v. St. gar. do. do. II. Em. 4 kbrt. orf. Kr. Gladb. 1] do. II. Serie do. III. Serie Stargard- Posen

do. II. Emission do. III. do. Thüringer conv

do. II. Serie

do

do

Wilh. ( Cosel - Odbg.) do. III. Emission

8

S888 C 1111111

O 8

C . 2

8 34 2 =

C ö

1131 ——

Do

O 2 118118

3 113 er

=

22

2 8 ; 38 *

2 O

lichtamtliche otirungen.

25 2 Ef Br. ld n . —ͤ ; . . 10. o! Fonds Oester. n. 100 FI. Loose 75 Braunschweiger Bank. 4 714 do. Loose (1860) .. 5 Bremer Bank 195 do. do. 8645 .. Coburger Creditbank. . 4 Italien. Anleihe 5 Darmstädter Bank Kuss. Stiegl. 5. Anl.. . 5 Dessauer Credit 1 ö ö. (. . 4 do. v. Rothschild Lst. 5 enfer Credithank. ... do. ? ihe Idi 100 Geraer Bank ö, . , 1945 Gothaer Privatbank ... 923 do do. 3*

Ausl. Eisenbahn- Stamm · Actien.

Amsterdam - Rotterdam Ludwigshafen- Bexbach Ma. - Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger

Nordb. (Friedr. Wilh.) ester. franz. Staatsbahn est.sũdl.Staatsb. Lomb. Kussisehe Eisenb. ..... Westhahn (Böhm.) ...

Inländ. Fonds.

Kass. Vereins-Bk. - Act. Danziger Privatbank .. Königsberg. Privathank Magdeburger do. Posener do. Berl. Hand. - Gesellsech.. Dise. Commandit- Anth. Schles. Bank- Verein .. Pommersch. Rittersch. B. Preuss. Hyp. Vers. ... do. ' Certif. ..

n =

Hannoversche Bank. .. do. Poln. P 414 „1067 Leipziger Credithank.. 7 do. do. , Luxemhurger Bank. .. do. d9. L. B. ZI. Meininger Gredithank. . 1 Norddeutsche Bank ...

Belg. Oblig. J. de PEst 83 in a.

4 do. Samb. et Meuse. 4 Hoerder Hütt . j gere m r nn 256 2565 Mi . * 9. ,

est, fra. Züdb. Lomb.) 3 253 Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 , , Moskau-Rjisan 8t g. 5 S6 Dessauer Kont. Gas. .. 5 ö. . *. ö

C C

ö.

Ausl. Prioritäts-

Actien. Poln. Pfandbr. in S. -R. 4

ä . 500 FI.... 4 essauer Prämien-Anl. 3 1053 104 Hamb. St. rim. Ahl, D gh kKurhess. Pr. Obj. 40 Th. ö Neue Bad. do. 35 FI. Schwed. 10 RI. St. Pr. A.

Lübeck. Pr. A;.

Vordbahn (Eriedr. Wilh.) 613 a ü . 615 2 5 gem. Oesterr südl. Staatsb. Lomb. Oeaterr. Loose von 1850 835 a 3 gem. Oeslers. Loose Von 166 837 **. ar ,, F e,

Industrie - Actien.

Neeklenburger 70 a z gem. e,, 4 S6 a gem.

Qesterr. Credit Neue Russ. Engl. 5 proz. Anleihe

——— 2

Kerim, 22. April, Die Börse blieb heute sehr säil und matt,

der Coursstand im Ganzen, namenfsich bei vielen Eisenbahnen, gedrückt; he en herbe tab halter erkenn, statt; bsterteiehische apiere

blieben matt; preussische Fonds waren gut behauptet.

*

Nedaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).

II. Serie 4 924 9 .

pas Abonnement beträgt: 4 Thlr.

sur das dierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne

Preis · Erhöhung.

Alle gost⸗Anstalten des In- und

4 nehmen ,

far de n die e edition des Königl.

Preußischen Staats-Anzeigers:

Wilhelm s⸗ Straße Ro. A1. nahe der Leipzigerstr.)

nzeiger.

95.

Berlin, Sonntag den 24. April

1861.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht .

Dem Wirklichen Geheimen Ober Finanzrath und Direktor im Finanz-Ministerium von Bodelschwingh. den Stern zum Nothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub und dem Wirklichen Geheimen Ober - Justizrath von u nd zur Mühlen, vortragenden Rath im Justiz ⸗Ministerium, das Kreuz der Komthure des König⸗ lichen Hausordens von Hohenzollern zu verleihen;

Die bisherigen kommissarischen Büreau⸗Vorsteher bei den Ober Post⸗Directionen in Frankfurt a. O. und Berlin, Post - Inspektor Feuck und Geheimen ezpedirenden Secretair Budde, zu Post⸗Räthen zu ernennen; und . .

Dem Raths⸗Secretair Julius Moritz Richard S chramm in Breslau den Charakter als Rechnungs ⸗Rath zu verleihen.

Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde für die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft,

betreffend verschiedene Erweiterungen ih res Unter⸗ nehmens und den fünften Nachtrag zu ih rem Gesellschafts⸗Statut. Vom 13. April 1864.

Wir Wilhelm, . von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛe.

in dem anliegenden (a.) aufgestellten fünften Nachtrage z t aufgeführten Erweiterungen ihres Unternehmens . ö len Wir zu den letzteren, in Anerkennung des daraus für die g

werblichen und Verkehrs ⸗Interessen der betreffenden Gebietstheile zu

vartenden Nutzens, Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen, 3 den boxer uhnlen Statut Nachtrag hierdurch mit der n. bestätigen, daß von den 7700 000 Thalern, welche im S§. 14 diese Statut-Nachtrages zur Bestreitung der Kosten der Erweiterungen, besseren Ausrüstung und Vervollständigung des Unternehmens vor;

r di T in S Actien, nicht esehen werden, nur die 16700, 0090. Thaler in Stamm t her ä 9 dem Röniglichen Handels- Ministerlum auf Grund des 8. 21 des Gesetzes vom 3. November 1838, die Bestimmung von Baufristen gleichfalls zu,

auch di illi Thaler i cioritäts⸗Obligati 8 Grund⸗ ch die 6 Millionen Thaler in Prioritäts Obligationen, als Ce ar tan im Sinne des Allgemeinen Deutschen Handels Gesetbuchs/ namentlich der Artikel 209, 240, 242 und 248 anzusehen sind. Zugleich verordnen Wir, daß auf die hiernach von Uns genehmigten Bau-⸗-Erweiterungen des Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗-Unter⸗ nehmens ve 4. ö üiften über die Expropriation Anwendung finden sollen. narf, gegenwärtige Konzessions- und Bestätigungs Urkunde ist nebst dem Statut-Rachtrage durch die Gesetz⸗ Sammlung zu ver— ichen. . ; . unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. . Gegeben Berlin, den 13. April 1864.

AU 8. Wilhelm. Graf von Itzenplitz. Graf zur Lippe.

2.

Fünfter Nachtrag 4

zu dem Statute ö Magdeburg · Halberstädter Eisenbahn ˖ Gesellschaft. zig. 1841

d das Allerhöchst bestaͤtigte Statut vom 13. September, w . durch . unterm 15. April 1861 Alterhöchst bestãtigten

die in dem Gesetze vom 3. November 1838 enthaltenen

vierten Nachtrag, so wie durch den unterm 28. September 1863 bestätigten

zweiten Nachtrag erweiterte Unternehmen der Magdeburg ⸗Halberstädter Eisen ·

bahn⸗Gesellschaft wird ausgedehnt ;

i) auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Halle a. S. über Aschersleben nach Wegeleben und von Halberstadt nach einem vom Staate zu bestimmenden, für den Verkehr auf der Bahnlinie über Kreiensen angemessenen Anschlußpunkte der Bahn von Wolfenbüttel über Börsum nach Harzburg, . .

2) auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Aschersleben über Güsten nach Bernburg nebst einer Zweigbahn von Güsten nach Staß⸗ furth zum Anschluß an die dort mündende Magdeburg Leipziger Eisen⸗ bahn,

⸗ee. den Bau und Betrieb einer Zweigbahn von der Bahnstrecke Aschersleben⸗Wegeleben über Ermsleben nach Ballenstedt,

Nauf den Bau und Betrieb einer Zweigbahn nach Wernigerode,

5 auf den Erwerb und Betrieb der Eisenbahn von Bernburg nach Cöthen. . Die spezielle Richtung der unter 1 bis 4 bezeichneten Bahnen wird

von dem Königlichen Handelsministerium festgestellt. . . Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmi- gung des gedachten Ministeriums abgewichen werden. §. 2 z Die Gesellschaft ist allen Bestimmungen unterworfen, sowohl des Staats- vertrages, welcher wegen der im §. 1 bezeichneten Eisenbahnen zwischen der Königlich preußischen und der Herzoglich anhaltischen Regierung unterm

30. Januar 1864 bereits abgeschlossen ist, als auch derjenigen Staatsverträge,

welche wegen der Bahnanlage von Halberstadt nach einem Anschlußpunkte der Bahn von Wolfenbüttel über Börsum nach Harzburg von Preußen mit Hannover oder Braunschweig, oder mit diesen beiden Staaten noch verein

8 3 Die Inangriffnahme des Baues der Bahnstrecke von Halle a S. über Ascherslebin nach Wegeleben soll nicht davon abhängig sein, daß die Fort-

setzung der Bahn über Halberstadt hinaus vorher durch die erforderliche Vereinbarung der betheiligten Regierungen über deren Zulassung und Rich- sicher gestellt wird. ö . den Fortschritt und die Vollendung der Bahnstrecke Halle⸗Wegeleben kann das Königliche Handels ˖ Ministerium ohne Rücksicht auf die Lage der Vorverhandlungen und der Bauausführung der Fortsetzung über Halberstadt hinaus Fristen bestimmen, bei deren Nichteinhaltung die ertheilte Konzession zurückgenommen, auch die etwa schon ausgeführten An- lagen unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung gebracht werden können, daß die Bahn von den Ankäufern vollendet werde. In Betreff der übrigen nach §. 1 auszuführenden Bahn Anlagen steht

haft. di bart werden. em die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn Gesells aft die . 3. . ihrem hierzu ermächtigten Direktorium zum Gesellschafts Statut unter §. 1 beschlossen hat, wol⸗

jedoch sollen dieselben so bemessen werden, daß der Gesellschaft für die be⸗ triebsfähige Vollendung der sämmtlichen Bahnen fünf Baujahre gelassen werden.

§. 4.

Jedem künftigen Unternehmer einer Eisenbahn von Aschersleben oder

einen anderen Punkte der Strecke Aschersleben „Halle muß die Gesellschaft

jederzeit auf Verlangen des Staats die Mitbenutzung der Bahnstrecken von Staßfurth nach Güsten und von Güsten nach Aschersleben, beziehungsweise nach dem betreffenden Anschlußpunkte der Strecke Aschersleben Halle ge⸗ statten, und zwar unter denjenigen Bedingungen und gegen diejenigen Ver= gütungen, welche in Ermangelung der guͤtlichen Vereinbarung Seitens des Königlichen Handels Ministeriums den obwaltenden Verhältnissen und den Rücksichten der Billigkeit am meisten entsprechend erkannt worden. §5.5. .

Die Gesellschaft darf von dem jetzt oder künftig ihr zustehenden Wider spruchsrecht J Bahn Anlagen im Herzoglich anhaltischen Gebiete nur so lange und insoweit Gebrauch machen, als der Staat darin eine über wiegende Beeinträchtigung preußischer Verkehrs ⸗Interessen nicht finden wird.

§. 6. Auf den im §. 1 genannten Eisenbahnen steht dem Staate zu sowohl . die Genehmigung und nöthigenfalls Abänderung der Fahrpläne, als auch die Genehmigung der Bahngeld und der Frachttarife, so wie jeder Abände⸗

rung derselben