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ner Börse vom 2. Mai 1864. isenbahn - ctien.
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dito Augsburg zudd. M00 EI. Frłf.a. . 100 FI. Leipꝛig in Courant u Thl. Fuss 109 ThlI. Petersburg 10908. R.
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Fon es- Curse. Freiwillige Anleihe Staats — Anleihe von 1859
dito v. 1854, 1855, 1857
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dito Staats - Schuld - Scheine. ... Pram. Anl. v. 1855 2 100 Thlr. Kur- u. Neum. Schuldverschr. Oder - Deiehbau- Obligationen Berliner Stadt- Obligationen
dito dito Schuldverschr. d. Berl. Kaufm.
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Pfandbriefe.
Kur- und Neumärk. do. do. Ostpreussisehe do. Pommersehe do. Posensche
Schlesische ......
Vom Staat garantirte Litt. B
Westpreussisehe ....
Rentenbrietfe.
Kur- und Neumärk. Pommersche Posensche Pxeussische
Schlesisehe
FEriedrichsd' or. ......
Andere Goldmünzen HJ
Rhein- und Westph. Sãachsis ehe :
Pr. Bk. Anth. Scheine 4
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St a m m- Aetien. Aachen - Düsseldorfer Anachen- Mastrichter. Berg. -Härk. Lit. A.. Berlin - Anhalter
47 Berlin- Hamburger..
Berl. Potsd. - Magdeb. Berlin · Stettiner ..... Bresl.· Schw. Freib.. Brieg Neisse
z Cöln - Mindener Magdeb. - Halberst. .. Magdeb. Leipziger. Münster- Hammer ...
Nie dersehles. Märk..
Niedersehles. Lweigb. Oberschl. Lit. A. u. C. d6. Lit. B. n. Tarnowitzer Rheinische
do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe Rhrt. - Crf.· Kr. Gladb.
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Thüringer
Wilh. ¶ Cosel - Odbg.) do. (Stamm-) Prior. do. do. do.
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Prioritits-Oblig. Aachen- Düsseldorfer do. II. Emission do. III. Emission Aachen-Mastrichter
Münzpreis des Silbers bei der Königl. Münze.
Das Pfund fein Silber 29 Thlr. 23 Sgr.
do. II. Emission Berg. Märkische conv. do. II. Ser. conv. do. III. S. v. St. 37 gar. do. do. Lit. B. do. IV. Serie ... do. V. Serie ... do. Düsseld.-Elbf. Pr. do. do. II. Ser. do. Dortm. -Soest do. do. II. Ser. Berlin- Anhalter Berlin- Anhalter
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Wo vorstehend kein Zinssatz notict ist, werden usancemässig 4 pCt. berechuet.
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do. Rheinische do. vom Staat gar. do. III. Em. v. 1858 60 do. do. von 1862 do. v. Staat garantirte Rhein- Nahe v. St. gar. do. do. II. 53 Rhrt. Crf. - Kr. Gladb. do. II. Serie do. III. Serie Stargard Posen do. II. Emission do. III. do. Thüringer convy do. II. Serie do. III. Serie conv. do. IV. Serie Wilh. ( Cosel - Odbg.) do. III. Emission
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Kass. · Vereins- Bk. - Act. Danziger Privathank .. , Privath ank Magdeburger do.
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Berl. Hand. -Gesellseh. . Disc. Commandit-Anth. zSchles. Bank- Verein.. Pommers ch. Rittersch. B.
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Braunschweiger Bank. Bremer B Coburger Credithank. . Darmstädter Bank Dessauer Credit
Genfer Creditbank. ... Geraer Bank Gothaer Privatbank ... Hannoversche Bank. .. Leipziger Credithbank. .
Ausl. Fonds.
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Oester. n. 100 FI. Loose do. Loose (1860) .. (18645 .. Italien. Anleihe i. Russ. Stiegl. 5. Anl. .. do. do. 6. Anl. .. v. Rothschild Lst. Neue Engl. Anleihe
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1 Thlr. sir das dierteljahr in allen g, . Nonarchie preis · Erhöhung.
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Aue pos- Austatten der n- und Auslandes nehmen 6 an sür gerlin die Expedition des Preußischen Staats- Anzeigers: Wilhelm s⸗ Straße Ao. 81.
(nahe der Ceipjigerstr.)
Berlin, Mittwoch den 4. Mai
Se. Maje stät der König haben
Dem General der Infanterie Fürsten zu Hohenzollern-⸗ Sigmaringen Königliche Hoheit die Schwerter zum Rotben Adler ⸗ Orden, und dem Seconde ˖ Lieutenant Prinzen Anton zu Hohenzollern-Sigmaringen, à la suite des 1. Garde ⸗Regi⸗ ments zu Fuß, das Ritterkreuz des Königlichen Hausordens von Hohenzollern mit Schwertern zu verleihen geruht.
Berlin, 3. Mai.
Ihre Majestät die Königin sind gestern Abend von hier über Weimar nach Coblenz abgereist.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Vertrag mit der Herzoglich anhaltischen Regierung wegen Erweiterung der Eisenb ahn-Verbindung zwischen Preußen und Anhalt.
Vom 30. Ja uuar 1864.
Se. Majestät der König von Preußen und Se. Hoheit der Herzog von Anhalt, von dem Wunsche beseelt, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: ö
Se. Majestät der König von Preußen Allerhöchstihren Ge⸗ heimen Ober ·Regierungs · Rath Karl Wilh elm Everhard Wolf und Allerhöchstihren Geheimen Legations ⸗Rath Bernhard Wol⸗ demar König;
Se. Hoheit der Herzog von Anhalt Höchstihrten Regierung. Praͤsidenten, Kammerherrn Georg Ludwig Carl Wilhelm von Zerbst und Höchstihren Staats Rath Friedrich Gottlieb Carl Hagemann, 4 .
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter dem Vorbehalte der Raͤtification über folgende Punkte übereingek9mmen sind.
Artikel 1.
Die Königlich preußische und die Herzoglich anhaltische Regierung ver- pflichten Sich, wechselseitig nachstehende Eisenbahnen zuzulassen und zu
von Wegeleben über Aschersleben nach Halle,
Regierung hierzu Ihre
die Magdeburg ˖ Halberstädter Eisenbahn ⸗ Gesellschaft auch den Betrieb und das Eigenthum der Eisenbahn 24 , w. nach Cöthen an sich bringt
rtikel 4.
Die Königlich preußische Regierung beabsichtigt, der Magdeburg ⸗Halber⸗ städter Eisenbahngesellschaft die Üebernahme der Verpflichtung aufzuerlegen, jedem künftigen Üünternehmer einer Eisenbahn von Aschersleben oder einem anderen Punkte der Strecke Aschersleben-⸗Halle nach Eisleben jederzeit, wenn es im Interesse des Verkehrs erkannt werde, die Mitbenutzung der Bahn strecken von Staßfurt nach Güsten und von Güsten nach Aschersleben, be- . nach dem Anschlußpunkte der Strecke Aschersleben ⸗ Halle zu gestatten. Die Herzoglich anhaltische Regierung überläßt der Königlich preußischen Regierung, von dieser Verpflichtung der Magdeburg, Halber. städter Eisenbahngesellschaft vorkommenden Falls Gebrauch zu machen und alsdann auch für die im Herzoglich anhaltischen Gebiete liegenden Theile der Strecken von Staßfurt nach Gästen und von Güsten nach Aschersleben dem Unternehmer der Bahn nach Eisleben das Mitbenutzungsrecht zu über tragen und den Umfang und die Bedingungen seiner Ausübung allein zu reguliren.
9 Sollte die Königlich preußische Regierung bei künftiger Fesistellung der Linie für die Bahn, nach Eisleben eine Durchschneidung Herzoglich anhal⸗ tischer Gebietstheile für nöthig erkennen, so wird die Herzoglich anhaltische Genehmigung geben, und dem von der Königlich p reußischen Regierung konzessionirten Unternehmer auch für die betreffenden Strecken des Herzoglich anhaltischen Gebiets die Konzession unter denselben Bedingungen ertheilen, welche im gegenwärtigen Vertrage für den preußi⸗ schen Unternehmer der im Art. 1. genannten Eisenbahnen vereinbart werden
Artikel 5. Die Herzoglich anhaltische Regierung wird sowohl in Bezug auf die
im Herzoglich anhaltischen Gebiete gelegenen Strecken der im Artikel 1. ge— nannten Bahnen, als auch in Betreff der Cöthen- Bernburger Eisenbahn nebst Zubehör die Bestimmungen des Königlich preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 und die dazu ergan—. genen und noch ergehenden Abänderungen und Ergänzungen gleichfalls zur Anwendung bringen, soweit in den nachfolgenden Artikeln dieses Vertrages nicht ein Anderes vereinbart ist, oder Eigenthümlichkeiten der Herzoglich an⸗ haltischen Landesgesetzgebung oder lokale Verhältnisse Abweichungen unver⸗
meidlich machen. , h Artikel 6. —
Bei Ertheilung der im Artikel 2 und 3 in Aussicht genommenen Kon zessionen an die Magdeburg ⸗Halberstädter Eis enbahn Gesellschaft wird die Her zoglich anhaltische Regierung dieser Gesellschaft nach Maßgabe ihres Königlich preußischer Seits bestätigten Gesellschaftsstatuts auch in den Herzoglich an haltischen Landen die Rechte einer Corporation zugestehen. Die Gesellschaft foll aber nach wie vor ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung im Köͤnigreich Preußen behalten, und ungeachtet der Ausdehnung ihrer Unter nehmungen auf das Herzoglich anhaltische Gebiet in Bezug auf alle Maß nahmen und Festsetzungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Her ffn nn, und Verwaltung ihrer Unternehmungen im Allge- meinen betreffen, lediglich von der Königlich preußischen Regierung ressortiren. Insbesondere sollen auch die Bestätigung von künftigen Umgestaltungen und Abänderungen der Gesellschaftsstatuien, die Genehmigung von ferneren Er
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Preuss. Hyp. Vers. ... do. 8 Certif. ..
von Aschersleben über Güsten nach Bernburg, . u, von Güsten nach Straßfurt zum Anschluß an die dort mündende Magdeburg ˖ Leipziger Eisenbahn⸗ .
4 e, . Iicher gie bend Wegeleben über Ermsleben nach Bal .
lenstedt. Artikel 2. Die Magdeburg ˖ Halberstädter Eisenbahn ⸗Gesellschaft hat darum nach; gesucht, ihr die Ausdehnung ihres Unternehmens auf den Bau und Betrieb der im Artikel 1 bezeichneten vier Eisenbahnverbindungen zu gestatten. 661 Die Königlich preußische Regierung wird diesem Gesuche Folge geben, vorausgesetzt, daß die von Ihr für nöthig erachteten Konzessiousbedingungen Seitens der Gefellschaft innerhalb einer nicht unter sechs Monaten zu be messenden Frist in bindender Form angenommen werden. Die Herzoglich anhaltische Regierung ist hiermit einverstanden und hat Ihrerseits der Magdeburg · Halberstädter Eisenbahn ˖Gesellschaft unter Bewilligung des Rechts der Czpropriation nach Maßgabe des Königlich preußischen Gesetzes über die Eisenbahn Unternehmungen vom 3. November 1838 die Konzessionsertheilung für das Herzoglich anhaltische . 6 zugegesagt. . ⸗ f rtite 33631 9 . 1 3
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß . ö .
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do. L. B. 200. Poln. Pfandbr. in S. -R. do. Part. 500 Fl.... Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.- Präm. - Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th.
Luxemhurger Bank. .. Meininger Dreditbank.. Norddeutsche Bank ... Industrie · Actien. Oesterreich. Credit. ... — Thüring. Bank — — Q Hoerder Hüttenwerk. . 5 Weimar. Bank. . ... . 3 — 5 Oesterr. Metall. ... .... Neue Bad. do. 35 RI. . 2652 251 Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 do. Nation. - Anleihe Schwed. 0 Rl. St. Pr. A. Moeckau-Rjisan (v. St. g. 65 Sr S841 Dessauer Kont. das... 5 do. Prm.-Anleihe.. Lübeck. Pr.- A Nectsenburger J3 a2 2 73 gem. Nordbahn (Friedr. Wilh. 64 a 2 64 gem. Gesterr. Franz. Staatsbahn 1095 2 4 gem. gesterr. südl. Staats. Lomb. 1453 a 1463 a2 E exel, Div, Disconto- Komm. -Anth. lioz a 101 gem. COesgterr. Credit 865 a a S845 gem. Oesterr. . ues 638 a 3 gem. Oesterr. National-Anleihe 7Joz a aà 70 gem. Cesterr. Loose von 1860 S4 2 G 2 Sd gem. Cesterr. Loose von 186
weiterungen des Unternehmens, sowie die Aufnahme von Darlehnen und die Emission neuer Stamm ⸗Actien oder Prioritäts Obligationen der König lich preußischen Regierung allein anheimgestellt bleiben.
Artikel 7.
Die Punkte, wo die Bahnen die Landesgrenze überschreiten werden, sollen auf Grund der von der Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft auszuarbeitenden Projekte nöthigenfalls durch, von den kontrahirenden Hohen Regierungen deshalb abzuordnende technische Kommissarien festgestellt wer⸗ den. Die Spurweite der Bahnen soll in Uebereinstimmung mit den an— schließenden Eisenbahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet werden, daß die Transport- mittel ungehindert nach allen Seiten uͤbergehen können,
Die Königlich preußische und die Herzoglich anhaltische Regierung sind darüber einverstanden, daß die Herrichtung von Stationen und Haltestellen im Herzoglich anhaltischen Gebiete der Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahn-= Gesellschaft nur in dem Maße angesonnen werden soll, als ein die Kosten
der Anlage und Unterhaltung, so wie die etwaige Erschwerung des Be⸗ triebes überwiegendes Verkehrsbedürfniß besteht. . 1
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ommandit-Antheilen, burgern, . ; t exel. div. gehandelt wurden (2 Thaler pro Coupon), österreichischen Kredit-Aetien, 1860er und neuesten Loosen, in Diskonto- ] schäft statt; preussisehe Fonds waren nicht unbeleht. 24 Redaction und Nendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Föniglichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei ⸗ (R. v. Decker).
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