,, Artitel. & K . Die Bahnpolizei soll für das gesammte Unternehmen der Magdeburg! Hell an T r ee len ger =. Gemãäßheit des für jedes I nh.
Grundsätzen gehandhabt werden. Die Herjoglich anhaltische Regierung wird zu ae re das von der Koöͤniglich preußischen R ren f fe ide
Bahnpolizel Reglement, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Abweichun—.
gen unvermeidlich machen, auch für die Bahnstrecken des Herzoglichen Ge. biets genehmigen und in Kraft setzen. Die AÄnstellung und Beaufsichtigung nicht nur der Bahnpolizei⸗, sondern auch aller übrigen Betrieböbeamten, soll lediglich der Magdeburg. Halberstädter Eisenbahngesellschaft, beziehungs.
weise den zuständigen Königlich preußisck en Behörden gebühren, auch sollen
Königlich preußische Staatsangehörige, welche bei dem Betriebe im Herzog lich anhaltischen Gebiete angestellt werden möchten, dadurch aus dem Unter thanenverbande ihres Heimathslandes nicht ausscheiden, und endlich sollen die von der Königlich preußischen Regierung geprüften Betriebsmittel ohne weitere Revision auch in dem Gebiete der Herzoglich anhaltischen Regierung
ugelassen werden. iugelasf Artikel 9.
Die Genehmigung der Tarife und Tarifänderungen, so wie die Geneh⸗ migung und Abänderung der Fahrpläne wird der Koͤniglich preußischen Re— gierung ausschließlich vorbehalten.
Bie Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn ⸗Gesellschaft soll aber verpflich- tet sein, auf ihren Bahnen innerhalb des Herzoglich anhaltischen Gebiets keine höheren Tarifsätze zu erheben, als auf ihren anschließenden Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete, auch bei Regulirung ihrer Fahrpläne die Wünsche der Herzoglich anhaltischen Regierung möglichst zu berücksichtigen und zwischen Aschersleben und Cothen täglich in jeder Richtung mindestens drei Züge befördern, welche sich an die Hauptzüge der Berlin-Anhaltischen und der Magdeburg Leipziger Eisenbahn thunlichst anschließen. Außerdem soll zwischen den beiderseitigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförde⸗ rungtpreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen alle aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin ver⸗ bleibenden. Die Herzoglich anhaltische Regierung wird auf den in Ihrem Gebiete gelegenen Gehe Ten der Magdeburg Halberstädter Eisenbahn ⸗ Ge— sellschaft andere Unternehmer ohne vorgaͤngige Verständigung mit der König⸗ lich preußischen Regierung nicht zulassen.
Artikel 10.
Ueber die Verhältnisse der Königlich preußischen Postverwaltung hin—= sichtlich der Benutzung der Eisenbahn zwischen Cöthen und Bernburg und der auf Herzoglich anhaltischem Gebiete herzustellenden Strecken der Eisen bahnen von Wegeleben über Aschersleben nach Halle, von Aschersleben über Güsten nach Bernburg, von Güsten nach Staßfurt, der Strecke von Aschers . leben Wegeleben über Ermsleben nach Ballenstedt und von einem Puntte der Strecke Aschersleben ⸗Halle nach Eisleben ist Folgendes verabredet worden.
a) Die Herzoglich anhaltische Regierung verpflichtet sich, den Königlich preußischen Posten und Postsendungen aller Art auf den genannten Eisenbahnen den freien Transit durch das Herzoglich anhaltische Gebiet so lange zu gestatten, als die gedachten Eisenbahnen bestehen.
b) Die Herzoglich anhaltische Reglerung macht Sich verbindlich, dafür zu sorgen, daß der Königlich preußischen Postverwaltung auf den genann ten Eisenbahnen, soweit solche neu zu erbauen sind, im Herzoglich anhaltischen Gebiete unter allen Voraussetzungen und für alle Zeiten . dasselbe geleistet wird, was derselben auf diesen Eisenbahnen im
öniglich preußischen Gebiete geleistet werden muß. Bezüglich der Eisenbahn zwischen Cöthen und Bernburg macht die Herzoglich anhal⸗ tische Regierung Sich verbindlich, der Magdeburg ⸗Halberstädter Eisen bahn · Gesellschaft mit der Konzession zur Erwerbung dieser Eisenbahn die Verpflichtung aufzuerlegen, nicht allein bis zur Weitereröffnung derselben in der Richtung auf Güsten in die Verpflichtungen der Cöthen Bernburger Eisenbahngesellschast hinsichtlich des Posttransports einzutreten, sondern auch von der Weitereröffnung ab der Königlich preußischen Postverwaltung zwischen Cöthen und Bernburg unter allen ö. und für alle Zeiten ganz dasselbe zu later was der · selben auf den übrigen, im gegenwärtigen Vertrage besprochenen Eisen ˖ bahnen im Königlich preußischen Gebiete geleistet werden muß. Diese , soll alsdann in die Stelle derjenigen Verpflichtung treten, welche der Cöthen - Bernburger Eisenbahngeselischaft seiner Zeit durch die besonderen Konzessionsbedingungen resp. der Herzoglich anhalt cöthenschen und der Herzoglich anhalt - bernburgischen Regierung zu Gunsten des Postwesens auferlegt worden ist.
Die Königlich preußische Postverwaltung verpflichtet sich, falls in der Folge die Herzoglich anhaltischen Posten nicht mehr von der Königlich Freußischen Post verwaltung administrirt werden sollten, an die Herzog lich anhaltische Regierung für die auf den vorstehend genannten Eisen bahnen im Transit durch Herzogliches Gebiet zu . Post · stücke an Briefen, Geldern und Hane den niedrigsten Frachtsatz zu bezahlen. Die Berechnung soll in diesem Falle der Art geschehen, daß für jede auf den verschiedenen Bahnen im Herzoglichen Gebiete durch= laufene Entfernung das monatliche Gesammtgewicht der im Transit beförderten Poststuͤcke ermittelt und auf dieses Gesammtgewicht der nach der Entfernung unter Zugrundelegung des geringsten Einheits satzes pro Meile bemessene Frachtsatz angewendet wird. Ausgeschlossen von einer Vergütung an die Herzoglich anhaltische Regierung bleiben diejenigen . für welche die preußische Vostverwaltung eine Transportvergütung auf anhaltischem Gebiete an die Eisenbahn ˖Gesellschaft zu entrichten hat. =
Die Herzoglich anhaltische Regierung verpflichtet Sich, auch in dem unter e. vorgesehenen Falle den Transport- Unternehmern auf den vorstehend genannten Eisenbahnen aus Anlaß des Postregals hinsicht ˖ lich des Transportbetriebes keine größeren Beschränkungen aufjuerlegen, als Königlich preußischer Seits geschieht, auch wird Dieselbe Ihrer ⸗
uis
besonders zu publizirenden Bahnpolizei⸗Reglements nach übereinstimmenden . lende
Die Herzoglich anhaltische Regierung gestattet der Königlich preußi Regierung, an allen Eisenbahnen, über welche der 2 6 lautet, Telegraphenlinien in beliebigem Umfange, sowohl oberirdisch, ali unterirdisch, soweit die Königlich preußische Regierung es für angemessen er. achtet, auf dem Herzoglichen Gebiete anzulegen und für preußische Rechnun zu e, . auch wird die Herzogliche Regierung der Magdeburg. Halb städter Eisenbahn = Gesellschaft in der ihr zu ertheilenden Konzession die Ver. pflichtung auferlegen, der Königlich preußischen Regierung die Anlage und Benutzung von Telegraphenlinien auf den genannten Eisenbahnen in gleicher Weise zu gestatten. Telegraphenstationen werden von der Königlich preuß. schen Regierung innerhalb des Herzoglich anhaltischen Gebietes nicht ohnt vorherige Verstaͤndigung mit . ö Regierung errichtet werden. iter 12 Die Königlich preußische Regierung wird nach Maßgabe Ihrer Geseße
vom 30. Mai 1863 und 21. Mai 1859, so wie der dazu wa noch ti.
gehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen, von dem gesammten
Eisenbahn Unternehmen der Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahn. Gesell ⸗. einschließlich der im Herzoglich anhaltischen Gebiete gelegenen D er gen . Eisenbahn-Abgabe erheben. Von dem jährlichen Ertrage dieser Abgabe soll
die Königlich preußische Regierung für die Bahnstrecken Magdeburg Halber.
stadt Thale und Magdeburg · Wittenberge diejenige Summe vorab erhalten,
welche Sie von der Magdesurg -Halberstädter Eisenbahn⸗-Gesellschaft fur Betriebsjahr 1863 an Eisenbahn⸗Abgaben thatsächlich ,, . . 1 Abzug dieser Summe verbleibende Rest der Abgabe soll dagegen als Einnahme von den übrigen Theilen des Gesammtunternehmens der Gesellschaft angeschen, und demgemäß mit der Herzoglich anhaltischen Regierung nach Verhältniß der Meilenzahl der in Ihrem Gebiete gelegenen und während des ganzen betreffen · den Jahres bereits im Betriebe gewesenen Bahnstrecken getheilt werden. Die Königlich preußische Regierung wird alljährlich sofort nach Feststellung und Einziehung der Abgabe der Herzoglich anhaltischen Regierung Mitthel lung machen und den Ihr gebührenden Antheil an die von Ihr zu bezeich— nenden Einnahmestellen abfuͤhren lassen. Um der Magdeburg. Halberstäͤdter Eisenbahn ⸗ Gesellschaft die beabsichtigte Ausdehnung ihres Unternehmens thunlichst zu erleichtern, wird die Herzöglich anhaltische Regierung zu Gunsten dieser Gesellschaft für die ersten drei vollen Kalenderjahre des Betriebs jedet Bahnstrecke auf Ihren Antheil an der Eisenbahn ⸗Abgabe verzichten. Ferner 6 Her oglic ba de n. . daß die Vorabent⸗
ersenigen Summe, welche die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn ⸗« Gesellschaft für das Betriebs · Jahr 1863 9 E , . . haben wird, lediglich ein Recht der Königlich preußischen Regierung ist, der. gestalt, daß es Letzterer freisteht, für jedes Betriebs Jahr, für welches sich jene Summe geringer stellt, als der Betrag, welcher sich für die Strecken Magdeburg ⸗Halberstadt Thale und Magdeburg. Wittenberge nach Verhältniß der Meilenzahl berechnet, die Vertheilung der Eisenbahn ⸗ Abgabe nach diesem Ihr günstigeren Maßstabe zu bewirken. Die Hrerzoglich anhaltische Regie⸗ tung wird von den auf den Bahnstrecken Ihres Gebiets passirenden Trans porten aller Art niemals eine Durchgangs Abgabe irgend einer Art erheben, auch von der Magdeburg · Halberstädter ken d one e nher weder Konzes⸗ sionsgeld, noch irgend eine andere Abgabe fordern, vielmehr dieser Gesellschaft Freiheit von der Grundsteuer, jeder Gewerbesteuer und von Kommunal— steuern zugestehen.
Artikel 13.
Sollte die Königlich preußische Regierung von der Magdeburg-Halber—⸗ städter Eisenbahn ⸗Gesellschaft, sei es auf Grund der D g §. 42 des Königlich preußischen Gesegzes über die Eisenbahn ⸗ Unternehmungen vom 3. November 1838, oder im Wege des Vertrages oder aus sonstigem Rechts . titel die den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachenden Eisenbah— nen an Sich bringen und auf diese Weise auch in Bezug auf die im Her zoglich Anhaltischen Gebiete liegenden Bahnstrecken in alle Rechte und Vet ⸗ bindlichkeiten der Magdeburg-⸗Halberstädter Eisenbahn ⸗Gesellschaft eintreten, so wird Sie Sich bereit finden, der Herzoglich anhaltischen Regierung gegen Zahlung einer verhältnißmäßigen Vergütigung und nach vorgängiger Ver ständigung über die Einrichtung eines zusammenhängenden einheitlichen Be= triebes der beiderseitigen Bahnstrecken den Ankauf der in Ihrem Gebiete lie⸗ genden Bahntheile frei zu stellen.
Die ö na,. 14. ü
ie Herzoglich anhaltische Regierung verpflichtet Sich, die auf anhalti= schem Gebiete befindlichen und ferner zu errichtenden 2 er in keiner Weise bei dem Bezuge der Rohmaterialien, insbesondere des Kalisalzes und der in Begleitung dfb auftretenden Salzarten, von dem Preußiz schen Steinsalzbergwerke bei Staßfurt zu beschränken und die zur Zeit in dieser Beziehung bestehenden Verbote und Beschränkungen sofort aufzuheben, wogegen den chemischen Fabriken auf preußischem Gebiete, wie bisher so auch ferner, ebenfalls hinsichtlich des Bezuges ihrer Rohmaterialien freie
Hand gelassen werden soll. Artikel 15. .
„Die Herzoglich anhaltische Regierung wird eine Erleichterung der nach Artikel 2 B. des n,. vom 17. Mai 1831 wegen Regulirung der Schifffahrtsabgaben auf der Saale bei Bernburg erhobenen Schleusengelder, und zwar dahin eintreten lassen, daß vom 1. Januar 1865 ab eine Ermäͤ⸗ a . zwei Drittel ihrer jetzigen Sätze stattfindet, und vom 1 Januar
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1) von einem steigt,
a) statt der Tarifsäße zu 1 und 2 höchstens zu entrichten sind: . z chten sind;
fäße, dessen Tragfähigkeit 1200 ECentner über ·
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. beladen — 222 22 2 2 22 —
unbel aden. — ö 2 2) von einem Schiffsgefaͤße, dessen Tragfähigkeit 1200 Centner oder weniger beträgt, beladen. .... , , e. 1 Thlr. 15 Sgr. unbeladen ...... 12 * b) Schu e ße ge gar nicht erhoben werden:
I ven Angän zeitig mit diesen durchgeschleust werden:
2) von Leichterfahrzeugen, welche lediglich auf kurze Strecken, des nie . deigen Wasserstandes wegen, einen Theil der Ladung des Haupt- schiffes übernommen haben und gleichzeitig mit letzterem durch die Schleuse gehen.
Artikel 16. Die Königlich preußische Regierung gestattet die Anlage einer Zweig.
bahn von dem Steinsalzwerke Leopoldshall zum Anschlusse an die Magde burg · Leipziger Eisenbahn auf dem Bahnhofe Staßfurt.
Die Herzoglich anhaltische Regierung wird den Betrieb dieser Bahn '
ohne Zustimmung der Königlich preußischen Regierung keiner anderen als einer preußischen Eisenbahn ⸗Gesellschaft übertragen.
Die Feststellung, unter welchen Bedingungen die Durchführung des auf dem Bergwerk Leopoldshall gewonnenen Salzes nach Schönebeck und weiter gestattet werden kann, bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. .
In Bezug auf die preußische Strecke der Bahn verbleiben der König lich preußischen Regierung wegen Feststellung der Baulinie und des Bau projelts, wegen Unterhaltung und Betriebes der Bahn, Gestattung von Anschlüssen u. s. w. alle Rechte und Einwirkungen nach Maß- gabe des Königlich preußischen Gesetzes über die Eisenbahn - Unter- nehmungen vom 3. November 1838. Ferner behält Sich die Königlich preußische Regierung das Recht vor, die in, ihrem Gebiete
ellgene Strecke der Zweigbahn nach Ablauf von dreißig Jahren, von
röͤffnung des Betriebes an gerechnet, gegen Erstattung des Anlage · Kapitals dieser Strecke, beziehungsweise bei eingetretener Verschlechterung nach Abzug des durch Sachverständige zu ermittelnden Minderwerths zu erwerben. Außerdem soll die Aufsicht über die den Betrieb der Bahn führende preußi-· sche Gesellschaft gusschließlich der Königlich preußischen Regierung zustehen, bas in Preußen für diese Gesellschaft geltende jeweilige Betriebs ⸗ Reglement — unbeschadet des Strafhoheitsrechts der Herzoglich anhaltischen Regierung — auch für die ganze Zweigbahn gelten, ferner die Anstellung und Beauf⸗ sichtigung der Bahnpolizei und überhaupt aller Betriebs beamten lediglich der betreffenden Gesellschaft, beziehungsweise den zuständigen Königlich preußi · schen Behörden gebühren, die preußischen Staats Angehörigen, welche beim Betriebe im Herzoglich anhaltischen Gebiete angestellt werden möchten, da—= durch aus dem Ünterthanen⸗Verbande ihres Heimathslandes nicht aus · scheiden, und endlich die von der Königlich preußischen Regierung eprüften Betriebsmittel ohne weitere Revision auch im Herzoglich anhaltischen Ge—
biete zugelassen werden. n. Artikel 17.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorge⸗ legt, und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifications ⸗ Ur- kunden spätestens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. g Desfen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch tigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen zu Berlin, den 30. Januar 1864. Carl Wolf. Bernhard König. (L. S.) L. S.) Georg von Zerbst. Friedrich Hagemann. L. S. L. S. Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifications- Urkunden hat am 3. März 1864 zu Berlin stattgefunden.
Preußische Bank.
Monats-⸗Uebersicht der Preußischen Bank, gemäß §. 99 der n vom 5. Oktober 1846. Activ a. I Geprägtes Geld und Barren. o/ 135 09h Ihlr. Y Kassen Anweisungen und Privat ⸗ Banknoten IM 9Miphh* 3) Wechsel⸗Bestände 6b / 295000 * ö , m, , ,, , an. i. 16610000 * iedene Forderungen un Staats papiere, verschiedene F g zr c6s 0
6) Banknoten im Umlauf. ...... . 116 203,000 Thlr. 7) Depositen⸗Kapitalien 25/0 93000 * 8 eng. der Sie e lg, . rivat ⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗ Vertehrs . ö. 2326000
Berlin, den 30. April 1864.
Königlich Preußisches Haupt Bank. Direktorium. von Lamprecht. Dechend. Schmidt. Kühnemann. Boese.
Berlin, 3. Mai. Seine Majestät der König haben Aller gnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren und Mannschaften die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Meckllen · burg Schwerin Königliche Hoheit ihnen verliehenen Militair ⸗ Verdienst⸗ freuzes zu ertheilen, und zwar:
nhängen, welche zu größeren Fahrzeugen gehören und gleich
dem Obersten Grafen von Hacke, Commandeur des A Bran- burgischen Infanterie Regiments Nr. 24,
dem Oberst Lieutenant von Keßler und
dem Hauptmann von Goerschen desselben Regiments,
dem Seconde Lieutenant Grafen Jork von Warten hurg vom 1. Bataillon (Ruppin) 4. Brandenburgischen Landwehr ⸗Re giments Nr. 24, so wie
dem Feldwebel Hinzmann und
dem Unteroffizier Prochnow vom 4. Brandenburgischen Infan⸗ terie · Regiment Nr. 24
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 3. Mai. Se. Majestät der König besichtigten gestern in Potsdam das Garde⸗Jäger⸗Bataillon, die Unteroffizier Schule und das 1. Garde⸗Regiment zu Fuß. In Ber- lin empfingen Se. Majestät die Deputation des Rheinischen Infan⸗ terie⸗Regiments Nr. 25, welche zur Beisetzung des Generals von Raven hierher gekommen war, und besuchten die im Palais der Prinzen Georg und Alexander veranstaltete Ausstellung zum Besten der Verwundeten. Abends begleiteten Se. Majestät Ihre Majestät die Königin bei Allerhöchst Ihrer Abreise auf den Anhastischen Bahn⸗ hof und beehrten später die Soirée des Ministers von Mühler mit der Allerhöchsten Gegenwart. Vortrag hatten der Gouverneur von Berlin und das Civil⸗Kabinet.
Heute früh besichtigten Se. Majestät das 2. Garde Regiment und das Garde Füsilier⸗ Regiment auf dem Tempelhofer Felde. Nach der Rückkehr nahmen Se. Majestät aus den Händen des General Majors z. D. von Naven die Orden des verstorbenen Gene⸗ rals von Raven in Gegenwart des Sohnes des Verstorbenen, Ka— detten im Berliner Kadetten ⸗Corps, entgegen und empfingen dann den Gouverneur und den Polizei ⸗Präsidenten von Berlin mit dem kommandirenden General des Garde⸗Corps, dem Oberst ⸗Lieutenant von Löbell und dem Vorsteher des Berliner Artillerie⸗Depots.
Vortrag hatte das Militair⸗Kabinet.
— Ihre Majestät die Königin ist nach Weimar abgereist und wird Sich von dort nach Koblenz begeben, von wo Allerhöchstdieselbe mit Sr. Majestät dem Könige am Sten in Düsseldorf zur Taufe in der Fürstlich hohenzollernschen Familie zusammenzutreffen be absichtigt. Am 9ien wohnen beide Königliche Majestäten der Feier der Einweihung der Koblenzer Brücke bei. — Nach einer Kur von einigen Wochen in Baden wird Ihre Majestät die Königin die Som. merresldenz Schloß Babelsberg beziehen. Der , ,, Graf Boos und die beiden dienstthuenden Hofdamen, Gräfin Brandenburg und Gräfin Dohna, baben die Ehre, Ihre Majestät zu begleiten. — Allerhöchftdieselbe wohnte gestern Vormittag der militairischen Be. sichtigung in Potsdam bei, besuchte dann die verwittwete Königin und nahm im Königlichen Palais von den Mitgliedern der König lichen Familie Abschied.
Danzig, 1. Mai. Gestern waren 1 Linienschiff und 2 kleine Kriegsdampfer, heute Morgen 2 Kriegsschiffe und Mittags 1 Linien schiff in Sicht.
Reufahrwasser, 30. April. Ueber den bereits telegraphisch erwähnten vergeblichen Versuch der Vineta« zu einem Kampfe mit dem dänischen Geschwader meldet die ⸗-Danz. Ztg.“: Heute Nach- mittag 23 Uhr ging die Vineta (Kommandant Korvetten .⸗Keapitain Köhler) nordostwärts aus. Ein dänisches Linienschiff liegt N. O. z. O. 3 Meilen entfernt unter Dampf bei. Nordwärts befinden sich 2 feindliche Dampfer. — 33 Uhr Nachmittags. Die Vineta ⸗ steuert mit voller Fahrt auf diese. Der eine zieht sich näher der Bucht zurück, der andere (Schooner) geht nahe dem Lande ostwärts. Das Linienschiff nähert sich eine Meile und legt wieder bei. — Uhr Nachmittags. Die Vineta ⸗ steuert auf das Linienschiff zu. wendet und feuert aus den Heckgeschützen etwa 8 Schüsse auf das Linienschiff. Dieses antwortet, ohne indeß zu treffen. Um 5 Uhr erneuert die Vineta das Schießen auf das Linienschiff. Dasselbe nimmt jedoch das angebotene Gefecht nicht an. Da der Wind sehr heftig und es dunkel wird, kehrt die Vineta in den Hafen zurück.
Schleswig. Grapenst ein, 29. April. Der Transport von Geschütz und Munition nach Jütland dauert fart. Vor einigen Tagen bewegte sich ein Zug von 150 Wagen mit Geschossen nord- wärts 9e eine lange Reihe von Geschützen, heute ein Zug von etwa 350 Wagen, welche mit verschiedenen 6 e
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Flensburg, 1 Mai. Seit gestern Nachmittag hat der Transport der bei Düppel genommenen Geschütze von hier nach Berlin begonnen. Wie ich höre, sind es 118 Stück: dieselben⸗ welche zwischen Düppel und Gravenstein einstweilen auf einer Koppel placirt waren. Die Begleitung ist gebildet aus Leuten der Sturm compagnieen, welche sich besonders herv n haben. Dieselben waren festlich mit Blumen und Grün ckt und führen eine Menge eroberter dänischer Fahnen mit sich (GGS. B. S.)