1864 / 109 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Wꝛinisterinm der geistlichen, Unterrichts Wmedizinat?- 2AIngetlegenbeiten.

und

Akademie der Künste.

Program m.

Große Kunst-⸗Ausstellung

im Königlichen Akademie - Gebäude in Berlin

von Werken lebender Künstler des In- und Auslandes. 1864.

Die Kunstausstellung wird am Sonntag den 4. September d. J. eröffnet und am 6. November gesch lossen; während die ser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochen— tagen von öffnet sein.

Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung

angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.

Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 16. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka- demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Kummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.

Um die rechtzeitige Ansertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Sonnabend den 13. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden.

Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam ge— macht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstlerschaft der oben angegebene Ein lieferungstermin unabänderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 13. August bei der Königlichen Akademie einge— gangen ist, in die Ausstellung aufgenommen wer— den kann.

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Heschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anhef⸗ ten einer Karte, bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ nissen 2c, der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), musikalische Instrumente, so wie mecha— nische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Aus⸗ stellung zugelassen.

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif— ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗ lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka— demische Senat.

Transporttosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vor— gängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Aus⸗ stellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben die Kosten des Her⸗ und Rücktransports selbst zu tragen.

Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst-Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen, kön— nen nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen 2c. von den Ein— sendern besorgt werden muß.

12) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her- und

Rüdtransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗

10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr ge—

men werden; dagegen sorgt dieselbe für Versicherung ge Feuersgefahr während der Dauer der Ausstellung. zu 13) Unangemeldete en n werden uneröffnet zurückgewiesen 1864. ; 83 Königliche Akademie der Künste. Im Auftrage: Ed. Daege.

*

Berlin, im Januar

O. F. Gruppe. Secretair.

Besuch-Oronung für die Königlichen Museen. ) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde⸗Galerie, die Skulpturen⸗Galerie, das Antiquarium im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps⸗Abgüsse,

die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von

Bauwerken, Denkmälern u. s. w.

die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und de

neueren Zeit, die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Museengebäude, sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags in den 6 Winter⸗Monaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommer⸗Monaten von 10 bis 4 Uhr;

Sonntags von 12 bis 2 Uhr.

27) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen währen der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt. Eingang des vorderen Mu seums von der großen Freitrepp aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Per sonen zugelassen.

3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Be such der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Einheim= schen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgemn einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt daz während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung du Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingangt aut gelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen dutz die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangsbau staͤtt

h Die Sammlung der Handzeichnung en, Minig— turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebaͤude ist für diu Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 21h geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Montag, Mittwoch Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch diest Abtheilung ausschließlich denjenigen Einheimischen und Fremden va behalten, welche dieselbe zu Studien benutzen wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirchlichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst— und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmt fahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen.

6) Den Galerie ⸗Dienern, Portiers 2c. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 1. Oktober 1863.

Der General-Direktor der Königlichen Museen. von Olfers.

Haäanpt⸗ Verwaltung der Staatsschulden. Belnnnt m ach un g betreffend die Ersatzleistung für die präkludirten Kafsen-Anweisungen von 1835 und Darlehns— Kassensch eine.

Durch unsere wiederholt veröffentlichten Bekanntmachungen sin die Besitzer von Kassen⸗Anweisungen von 1835 und von Darlehnt⸗ Kassenscheinen von 1848 aufgefordert, solche behufs der Ersatzleistunn an die Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Granienstraße 9e, odel an eine der Königlichen Regierungs⸗Hauptkassen einzureichen.

Da dessenungeachtet ein großer Theil dieser Papiere nicht einge gangen ist, so werden die Besitzer derselben nochmals an deren Ein reichung erinnert. Zugleich werden diejenigen Personen, welche der gleichen Papiere nach dem Ablaufe des auf den 1. Juli 1855 sts⸗ gesetzt geiwefenen, durch das Gesetz vom 15. April 1857 unwirksam gemachten Präklusivtermins an une, die Kontrolle der Staats papielt oder die Provinzial, Kreis. oder Lokal-Kassen abgeliefert und den Ersatz dafür noch nicht empfangen haben, wiederholt veranlaßt, solche bei der Kontrolle der Staatspapiere oder bei einer der Regierungt, Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine odel Bescheide in Empfang zu nehmen. I

Berlin, den 21. April 1863.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. pon Wedell. Gamet., Löwe. Meinecke.

hier wieder eingetroffen.

die durch

Abonnement beträgt: 1 Thlr. ür das pierteliahr

; Theilen der Monarchie in allen h .

preis Erhöhung.

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Das

Alle post ⸗Anstalten dez In - und

ö Auslandes nehmen r, T e 1 1 für gerlin die Expedition des onigl Preußischen Staats- Anzeigers: ö * KWilhelms⸗Straße No. J.

2 nahe der Leipzigerstr) 83

Inzeiger.

Berlin, Donnerstag den 12. Mai

1864.

Berlin, 11. Mai. Seine Maje stät der König sind heut Morgen von Coblenz

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, dem Oberst⸗Lieutenant von

Rauch, die Schwerter zum Ritterkreuz des Königlichen Hausordens pon Hohenzollern; ferner

Dem Appellationsgerichts⸗Rath Bonseri zu Stettin bei seiner

Verseäung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Justiz- Rath zu verleihen; so wie

Die Stadtrichter hr. Prinz, Heyer und Naether in Bres⸗

lau zu Stadtgerichts-⸗Räthen zu ernennen, und

Dem Haupt Steueramts - Nendanten Schoenfeld in Oppeln

den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 21. März 1864 be treffend die Ausdehnung der von dem Usedom⸗ Wolliner Kreise durch den Erlaß vom 16. Februar 1857 für den Chausseebau vom Golmberge nach Usedom und bis zur Peene bei Carnin bewilligten Rechte auf die an Stelle der letzteren hau ssee ge⸗ nehmigte Chausseestrecke von Usedom bis zur Peene bei Zecherin.

Auf Ihren Bericht vom den Erlaß

vom Golmberge nach

Berlin, den 21. März 1864. Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.

An 6. . zen Finanz- Minister und den Minister für Handel,

Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Die Konferenz in London hat folgenden Beschluß gefaßt:

Il V aura suspension d'hostilitẽs par later da 12 Mai pour l'espace d'un moi. Le mème jour le Danemark levera les blocus.

La Prusse et Autriche s'obligent pendant la suspension

des hostilitès, à ne pas entraver dans les parties du Jutland les communi-

oecupées par leurs armées, le commerce ni

cations, ni la marche régulière de administration;

8. März d. J. genehmige Ich, daß vom 16. Februar 1857 (GesetzSamml. von

löö7 S. 161) dem Usedom-Wolliner Kreise, im Kegierungsbezirk Stettin, bezüglich des Baues und der Unterhaltung der Ehaussee der Stadt Usedom und weiter bis zum Peenestrom bei Carnin bewilligten Rechte auch auf. die an Stelle der letzteren genehmigte n, , . von Usedom bis zum Peene⸗ from bei Zecherin zur Anwendung kommen. 3. Der k Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur

öffentlichen Kenntniß zu bringen,

mer et sur terre à

à ne point sever de contributions de guerre, mais à payer au contraire tout ce qui serait fourni aux troubes Allemandes qui con-

tinueront seulement à occuper leurs positions strategiques actuelles.

Les Parties belligéèrantes conviennent qu'elles conserveront leurs positions militaires respectives sur terre et par mer- et Finterdisent de les renforcer pendant a durée de la suspen- sion des hostilitès.

Notification officielle en sera faite aux Commandants des forces belligérantes de terre et de mer par leurs Gouver-

nements respectifs.« . Beschluß wird, nachdem derselbe die Allerhöchste

Genehmigung Sr. Majestät des Königs erhalten hat, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 11. Mai 1864. . Der Präsident des Staats - Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Bismarck.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung. 6 u Lippstadt im Regierungsbezirke Arnsberg wird am 15. Mai c. eine Sa r e mit beschränktem Tages dienste (efr. S. 4.

des Reglements für den deutsch - österreichischen Telegraphen⸗Verein)

eröffnet werden. . Verlin, den 10. Mai 1861. Königliche Telegraphen⸗Direction.

Borggreve.

Bekanntmachung.

Durch Erlaß des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 4. d. M. sind für das laufende Jahr wie⸗ derum zwei Reise Stipendien von je 200. Thalern und ein drittes von 109 Thalern zur Auszahlung an diejenigen Bewerber bestimmt worden, welche die besten Ausarbeitungen über Gegenstände der Berg n, Hütten und 53 oder der dazu gehörigen Zweige

daschinenwesens einliefern werden, 46 ö. . . ine, ö können alle Diejenigen sich betheiligen welche im Studienjahre 1863 64 mindestens während eines Se⸗ mesters Vorlesungen und Uebungen an der Königlichen Berg ˖ Aka⸗ demie beigewohnt haben. Die Wahl der Themata bleibt den Kon⸗ kurrenten freigestellt; jedoch werden neben den, eine bestimmte Auf⸗ gabe behandelnden Ausarbeitungen auch Reiseberichte zugelassen. Den Stipendiaten liegt die Verpflichtung ob, über die demnächst aus⸗ zuführenden Reisen Berichte einzusenden, welche ebenso wie die Ar⸗ heiten der Bewerber, der Berg Akademie zur Benutzung, und wenn sie geeignet befunden werden, zur Veröffentlichung durch die Zeit⸗ schrift für das Berg- Hütten⸗ und Salinen ⸗Wesen anheimsallen.

Die Konkurrenz-⸗Arbeiten sind mit einer Chiffre oder einem Motto zu versehen und unter Beifügung eines entsprechend bezeich⸗ neten, den Namen und Aufenthalt des Verfassers, so wie den Nach weis über den Besuch der Akademie enthaltenden versiegelten Cou- verts, bis zum 1. November d. J. an die Direction der Königlichen Berg⸗Akademie, Lindenstraße Nr. 7 hierselbst, portofrei einzureichen.

Berlin, den 6. Mai 1864. ; ö

Lottner,

Bergrath.