1864 / 116 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bei jeder Erhöhung des Grundkapi ;

n 2 86 en k n ,, 11 Drittel Titel. Emissiongzcourse, welcher vom Verwaltungsrathe jedoch nicht unter Hypothekarische Darlehn Art 23 ͤ Art. 29 i e. m, . . rt. 29. 42 o n mn, Erster Abs . Die unkündbaren hypothekarischen Darlehne werden in folgenden Fällen Die unkündbaren Hypothekenbriefe werden nach dem beiliegenden

Art. 7 Allgemeine Grundsä uenahmßweise Seitens der Gesellschaft kündbar: Schema D ausgefertigt.

Die Actien, jede im Betrage von Zweihundert Thal her ö 9 wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen, Für die halbjährig zu zahlenden Zinsen werden nach beiliegendem den Inhaber, sie werden nach dem anlegen den S , , Die Gynotheten zerfallen: Art. 14. sammt n r. ,, . en gn Kosten, e, inner⸗ rer, für je fünf Jahre Sinscoupons und nach beiliegendem i Mitgli 3 Vor j j t ; 9 naten na Fälligkeitstermi i e 7 Ein T igefü Linli . . und von zwei Mitgliedern des Vorstandes und Einem Mitgliede des Ver— a) in Hypotheken auf Liegenschaften , d. ö ud! ch dem Fälligkeitstermin an die Gesellschast 6 ö an,, Einlieferung neue Zinscou J tz oder ein Theil desselben zur Seque— Diese Zinscoupons sind in Berlin, Breslau, Cöln, Königsberg, Dan=

waltungsrathes unterschrieben. b) in Hypotheken auf Gebäude. D wenn der verpfändete Grundbesi der Subhastation gebracht, oder auch nur ein desfallsiges zig, Magdeburg, Stettin, Hamburg,; Leipzig und Hannover nach näherer

Die Einzahlung auf die öh. ficht nach Fests Die Gesellschaft darf . nur in solche . eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang Bekanntmachung des Vorstandes zahlbar, Die Zinsen verjähren zu Gunsten ( 2 3 9 ö . * g io * . ; Verwaltungsrath und öffentlicher Aufforderung von , Re nd, . . . . vlnr, . . ,, d ch ß cht ö . k ,,, . . gehenden Verpflichtungen tn wenn der Schuldner in Konkurs verfällt, oder auch nur außergericht, wird auf den Zinscoupons vermerkt.

Art. 30.

in Rat ; 645 aten, von welchen die erste 10 Prozent und jede folgende höchstens a) bei Liegenschaften zwei Drittel des jährlichen Reinertrags lich die Zahlungen einstellt; a. ache der Werth des hypothekarischen Die kündbaren Hypothekenbriefe werden auf eine bestimmte Verfallzeit

30 Prozent ägt. Di Rate i ̃ ; ; rozent beträgt ie erste Rate ist sofort nach landesherrlicher Geneh— b) bei Gebäuden ein Drittel des jährlichen Nutzungswerths Y nenn dur irgend welche Urs Interpfandes / im Vergleich gegen den bei Gewährung des Darlehns gestellt, können aber auch vor

migung des Statuts einzuzahlen; hi ß die Q ;

67 n Raten , ö . zu welchen die als Unterpfand haftenden Liegenschaften Und Geb Verfall unter den von der Gesellschaft fest—

erfolgen ; ahlungs - Termin ö der Veranlagung zur Grund beziehungweise g d geschätzten Werth, so gesunken ist, daß der nicht amorkisirte Theil des zusetzenden Kündigungs Bedingungen rückzahlbar gemacht werden. Innerhalb des ersten Jahres vom Tage der landesherrlichen Genehmi . ch ö. der Gesetze vom 21. Mai 1861 (G.. S. S. 253 feln Harlehns nicht mehr als genügend gesichert erscheint ; Sie werden“ nach dem beillegenden Schema G ausgefertigt und den

zung des Statuts an gerechnet müssen vierzig Prozent des s e, . geschätzt worden sind, nicht übersteigt. ge ih wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigen— selben, für die halbjährig zu zahlenden Zinsen nach dem beiliegenden

vf äuñg ö Art. 46. thümer getheilt und nicht wegen Regulirung der Hypothek ein Ab. Schema H Zinsscheine auf einen höchstens je fünfjährigen Zeitraum

stimmten Grundkapitals eingezahlt sein. Di ft ist ni zahlt ie Gesellschaft ist nicht nur zur Gewährung, sondern auch zur lommen mit der Gesellschaft getroffen wird; (Verminderungen des beigefügt. zur Ve. stücke, insofern denselben kein unwirth— Nach Verfall, oder mit dem durch vorherige Kündigung gesetzten frühe

Ueber die geleisteten Ratenzahlungen werden d ienzei i ̃ 9 hlung en Actienzeichnern Quit mittelung hypothekarischer Darlehne berechtigt; aüch kann sie gegen Eichtt Werths der verpfändeten . . nne, n, ö. aftliches Verfahren des Besitzers zum Grunde liegt, ingleichen solche ren Zahlungstermin, hört die Verzinsung auf.

tungsbogen (Interimsscheine) ertheilt, die durch Indossament übertragbar sind. stellung die Reinigung, respektive Uebert ; l ebertragung von Hr f ö 9 gopotheken solha ö deren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom Die Bestimmungen des A1tt. 29g über die Zahlung und Verjährung 50 (G. S. S. 1455 von der zuständigen Behörde bescheinigt der Zinscoupons sind auf die Zinsscheine gleichfalls anwendbar.

Der Verwaltungsrath kann die Bedingungen fests ai j ; . gen festsetzen, unter welchen, Grundstücke besorgen, auf ! ĩ aesschss statt der Ratenzahlungen, eine Vollzahlung der Actien statifinden kann. und die . w— s Darlehn gecjn 3. März 1850 (6

die Gesellschaft zur Kündigung des gegebenen Dar SBFöällt der durch die Kündigung gesetzte Zahlungstermin des Hypotheken- welcher in dem Werthe der verbleibenden briefes nicht mit dem Verfalltage des Zinsscheines des laufenden halben

Nach Einzahlung des v ̃ tages ̃ ; zahlung ollen Nominalbetrages werden die Actien aus- Die von der Gesellschaft zu erhebenden Gebühren- oder Provisiondsi wird, berechtigen 4 t mehr seine statutenmäßige Deckung Jahres zusammen, so wird dieser letztere pro rata vergütet.

gehändigt. Es sind denselben Dividendenscheine auf fünf J ñ

̃ m S ) Jahre nach an, bestimmt a,. ö 8 . . ͤ n , ö. . ö , Schema C. alu agen, h . ö . ö J, 4 r bee a , g nich

939 6 es letzter k e Dipl . 385 22 146 u e 1 ) ; e . schrine auf je fünf Jahre ausgegeben y 1 Jahres neue Dividenden inso Das * ypothekengeschaft ist auf das preußische Staatsgebiet beschrank findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns aber nur . Bei der Rückzahlung sind mit den Hypothekenbrlefen die nicht fälligen . ! . es nicht in der Folge durch einen, der ministeriellen Genehmi . dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den ge— Zinsscheine einzuliefern, wenn dies nicht geschieht, wird ihr Betrag bei der Art. 9. 24 , ., Beschluß der General-⸗Versammlung auf andere , ringsten Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung erreicht.) Zahlung in Abzug gebracht. undesstaaten auszudehnen gestattet wird. h. te Gebäude nicht nach den von dem Verwaltungs⸗?

Actionaire ie ei l . 1 ; . re, welche die eingeforderten Raten Zahlungen nicht rechtzeitig In einem solchen Falle ist bekannt zu machen, in welchem St , , ure d hen / elchem Staate daz

leisten, sind zur Zahlung von sechs Pro ga J n Teuersgefabr versichert si ein Syhothetenhr f e, en, we ö. J . zent Verzugszinsen, vom Verfallta ; ; che festgesetzen Normen gegen Feuersgefahr versichert sind. Kein Hypothekenbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben werden, der an gerechnet, und zur Entrichtung einer EConvenrtlon alstrafe von . * Hypothekengeschäft gestattet worden ist. . ki gi e e grünen zur Anwendung gebracht wer— nicht zuvor durch ausstehende Hypotheken Forderungen vollkommen gedeckt

zent des rückständigen Betrages verpflichtet und hierzu gerichtlich anzuhalte Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendb n sn muß elne dreimonatliche Kündigung vorhergehen. it Nach dem Schlußsatz des Art i] nter Unständen im Auslande zu

ö. dessen können aber auch die säumigen . ö. . wenn die Gesellschaft sich zur . für etwa hahe n nm so muß t Art. 24. . eerwerbende . , hierbei nicht in Betracht.

* . zur Leistung der rückständigen Theilzahlungen gemäß Hypothek im Auslande bestellen läßt, n Jider Darlehn nehmer auf unkündbare Hypothek hat der Gesellschaft Für belde Gattungen der auszugebenden Hypothekenbriefe (Art. 27)

Art. 221, Al. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, durch Be— Re ; Art. 18. . schifllch eine Adresse innerhalb des preußischen Staates anzuzeigen, unter werden die dafür als Garantie dienenden Hypothenforderungen besonders gesetzbuch Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne kann die Gesellschaft, sut 16 die Zustellung der Erlasse der Gesellschaftsorgane oder gerichtlicher bestimmt und verzeichnet.

schluß des Verwaltungsrathes ihrer Anrech Zei 8 an d ff d on o a

: . h hte aus der Zeichnung und d z n u

geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig geln ö. baaren Geldes, ihre Hypothekenbriefe zum Nominalwerthe in Zahlung geben. Varffügungen an affelbe zu bewirken ist. K 4 ; * ha ö 3 usti h 8 g geben. int f gültig für den betreffenden Hypothekenforderungen durch Amortisati er Rückzahlung oder in an=

den. Diese Erklärung wird öffentlich bekannt 8 Den Schuldnern, welche bei lehne iefe Adreffe erf ie Zustellunge gemacht, und es werden neue ; / elche beim Darlehnsempfange die Hr An diese Adresse erfolgen die Zustellungen tresset ue eue zum Nominalwerthe in Zahlung erhalten, ist . . , n 2 j lange 3h end andere Ädreffe schriftlich der Gesellschaft derer Weise vermindert, soll auch stets von den emittirten Hypothekenbriefen 3 ̃ z aus der Eirculation gezogen, oder durch andere Hypothekenforderungen er=

Art. 40. Betrifft die Hypothek mehrere k HJ 40 Prozent kann der Ver— . e . ter Abs ch n itt t. . . ernennen, und dieser gemäß Alinea Eins eine geschriebene Deckungsverhältniß stets aufrecht erhalten wird. 6. w in ann ö hner von der Haftung für weitere re hypothekarische Darlehne— Whresse zu bezeichnen, an welche die Zustellungen gültig für alle erfolgen, Die Mitglieder des Vorstandes sind bei ihrem Amtsantritte auf die a, den R ö 9 6 die Quittungsbogen (Art. 8) ohne Unki d su lange nicht eine andere Adresse der Besellschaft bezeichnet worden ist. Beobachtung der Vestimmungen dieses Artikels insbesondere hinzuweisen. . ö 6. es Besitzes übertragbar sind. Ein solcher ., ündbare hypothekarische Darlehne werden nur in Beträgen ron Wird die Bezeichnung einer Adresse oder die Aufstellung eines Vertre⸗ re .. . wenigstens Fünfhundert halern bewilligt. ters unterlassen, so erfolgt die Zustellung, und zwar an mehrere Betheiligte Die Verminderung der Eirculation der Hypothekenbriefe (Art. 31) ge— Art. 11 t 9. Kährliche Amortisations Quote soll als Minimum Ein halb Pwo n einer einzigen Ausfertigung, gültig auf dem Prozeßbüreau des König schieht, wenn sie nicht vortheilhafter zu bewirken ist durch Bezahlung des Die Mortification verlorener oder 6 wee den * Darlehns betragen. . lichen Stadtgerichts in Berlin. Nennwerthes nach vorgängiger Ausloofung der zurückzuzahlenden Nummern. scheine ist auf Betreiben und Kosten des Eigenthüm ö . Interim. ums . sthulirten Zinsen des Darlehns werden ohne Rückicht auf desen 4 In diesem Falle müssen dieselben, so wie der Termin und der Ort der Sache kompetente Gericht zu Berlin zu , . 6 . das in der 4 mãälige Amortisation, bis zur Beendigung der letztern, unvermindert k. Dritter Abschnitt. Rückzahlung, wenigstens dreimal in angemessenen Zwischenräumen bekannt auch durch die im Art. 5 bezeichneten Ce ef sb al Proklamata sind zahlt der auf den amortisirten Betrag des Darlehns fallende Theil diese Kündbare hypothekarische Darlehne. gemacht werden, das erste Mal wenigstens sechs Monate vor dem Rückzah—= k ; ! ätter zur öffentlichen 8m , ,, , . verwendet e ,, ,,, 5 , 9 . , . geht i bl ; Nachdem die ? eie atton rechts knäfn ö . 66 l über den amortisirten Theil des s ihi . . . . , Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Hypothetenbriese un Actien, . ö . , . ji werden andere Quittung zu ertheilen sei, hängt von der nr e , k [i gandbare , , . n,, der nicht fälligen Zinscoupons, respektive Zinsscheine, unter Anwendung der . . der Vorstand macht dies, , . Die im Art. 19 bezeichnet 6 e. 1 e nhl ö el n ga vr Abkuf berselben auszuüben. Bestimmungen des itt n ö . ö er neuen Num / . Art. 19 beze en Zahlungen sind an . 6 3 . 335. i. ö. ; mern, bekannt. . n ö . . eth fc . 9 e n ch J den nn,, . für die Rückzahlung zehn Jahre und für K Zahlung von Kapital und Zinsen der Hypothekenbriefe Art. en. Der Fälligkeitstermin wird auf den Schluß i JJ, , , , wird gesichert: r gaibsahrs bestnmi auf den Schluß des dritten Monats des . die Kündigung sechs Monate nicht übersteigen. ) 6. die Niederlegung eines den ausgegebenen Hypothekenbriefen art. wenigstens gleichen Betrages guter hypothekarischer Forderungen in

Eine Mortification verlorener oder vernichteter Dividend i Ist die Zahlung nicht spätestens i ier Tage ßĩ für Gewä ündbarer Talons findet nicht statt. ch Dividendenscheine und fall erfolgt, so muß 3 ,, , Die noch erforderlichen ,, ,. ö. 86 . kündbarer en ig des ve Gesellschat Demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf Darlehns an die Gesellschaft bezahlt werden. . hwpothekarischer Darlehne wird der Verwaltung r n,, Y durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesammten . ö 44 ö Vorstande anmeldet, und den statt— Der Schuld Art. 21. e n, . Vermögen und n, . . , gef c orzeigung der Actien oder sonst in Wei er Schuldner ist berechtigt, außer der stipuli 2 ang , hn Sollten dennoch fällige Hypothekenbriefe, Zinscoupons oder Zinsscheine darthut, soll nach Ablauf ber Versährungsfrist si . , noch def n n fin . ,,, Hygothetz nbriefe. von det Gesellschaft nicht Ain ht werden, so 1st der Inhaber befugt aus und bis dahin nicht vorgekommenen Dipidendenscheine gegen Quittung . das Darlehn, so weit es noch nicht amortisirt, ganz zu tilgen Die Gesell ; Art. 27. ihr zährten hypothekarischen den sämmtlichen nach Art. JI dafür als Garantie dienenden Hypotheken schaft kann festsetzen, in welchen Beträgen, zu welcher Zeit . , Die Gesellschaft giebt, gegen die , 66 m, . doch forderungen einen seiner Forderung gleichkommenden Betrag aguszu⸗ J Darlehne, verzinsliche Hypothekenbriefe aus, deren Gesar ) wählen und sich zum Zwecke seiner Befriedigung gerichtlich überweisen zu

gezahlt werden. Wenn der J G der Acti : . Bedi i 4 er Inhaber der Actie, vor Ausreichung der neuen Dividenden Bedingungen Ruͤctzahlungen für diesen Zweck angendmmen werden, den zehnfachen Betrag des baar eingezahlten Grundkapitals nicht überstei⸗- se⸗ . erichtlichen Ueberweisung tritt derselbe, dem Schuldner

scheine, der Verabreichung derselben an den Präsentanten de Das A isati ö ; n des Talons wider- w mortisations ˖ Conto der Darlehnsnehmer enthält die Gut. I ler deen , , , , , . fal . . 16. 23 den Inhaber und sind Seitens desselben entweder In Folge der g 26. 336 verweisen die neue Serie der Dividendenscheine aber, au ) die jährliche 2lmortisations⸗Quote (rt. 19 jweites Alinea) , , e, , ,. Art. 30), welche beide Arten äußerlich gegenüber, als Gläubiger an die Stelle der Gesellschaft. intrag eings' der Inttressenten ober alf Nequisstion des Gerich es, Mum ze. E den Sinsen Uleberschuß Hört 19. drittes allin ch; untinbbar Llrt Lö) oder kündbar (Ut s whk Hihlzlted ern des Vor. Art. 31. richtlichen Depositotium zu bringen. , ! I die enwaigen weiteten Abzahlungen (Alin. 1 dieses Artikels mnerscheidbar ausgefertigt werden. Sie nd ade . wer gg, g zu Die bezüglich verlorener oder vernichteter Actien, Dividendenscheine und Wenn ein Talon abhanden gekommen ist, so sind dem Inhaber der Die Amortisatlons. Conten sind unter fortlaufend R , ih ˖ sandes und von einem Mitgliede des Verwaltungsrathe a Talons in Art. 11 und 12 enthaltenen Bestimmungen sind auch auf ver . betreffenden Actie nach Ablauf des Zahltages des dritten der Dividenden ren, und wird jedem Darlehnsnehmer die Numm . ö, 9 6. unterzeichnen. ; 6 ls dem Betrage lorene oder vernichtete Hypothekenbriefe, deren Zinscoupons, Talons und schanl, die gegen Ein eichun Hes dl unden seen, de ,. getheilt. ier seines Contos m Kündbare Hypothekenbriefe dürfen zu keinem höheren, ale 9 eta Göreschcine anwendbar. dendenscheine gegen Qusttung zu verabfolgen. Der Besit der bet . Alljährlich wird ein Verzeichniß ged 6. t dejenigen Hypotheken Forderungen, welche die Gesellschaft mit gticher G Talons giebt alsdann kein Recht auf Empfan r er ffenben ohne Anga ien gedruckt, worin unter diesen Nummeen jöhhtin Schuldnern zu kündigen berechtigt ist, und höchstens zum Betrage des n cht auf Empfang der Dividendenscheine gabe der Namen der Stand jedes Amortisat am ] 2a. . Fünfter Titer Art. 13 ; Schl st kl ear er fg , , n geren, wur eintzahlten rum an tel üer nr, e, 34 rt. 13. wo dies Verzeichniß v ü 64 . r t. 28. . t. Der Geldverkehr. Die Actionaire nehmen durch die Zeichnung oder den E ; werden a n mm, ne nn, . e ,n, Für kund bare und , . ,, Art. 35. . ñ 8 r i sallons. . ; e n s⸗ er C endung . . . ,, . 6 69 die , . ihrer n g r, 66 . . n gn, . *. ,,, . r fn. r el . n,, n, h ! 1 th . , . e, , ; r überhaupt um Streitigkeiten mi . ! : eingereicht werden; wer i ĩ eit ö 336 * . Handels- Ministers enthalten e Tra schre w geeig JJ GJ , ,, le der Errichtung von ĩ ali 'tisations-Contos als richti ö . 1 ; ns ⸗Ve ie eit zu gefährden. a e n, eil lle . 9. . . ö 5 Höpothekenbriefe, welle Ke reich n 9 ,, ö heit Kndche Wesbachtung dieses Grundsatees zu sichern kann der Wemmat. zu / Hestinmneuden in Berlin phnen de gen gültig an die von ihnen Wenn der für ein unkündbares Darlehn als Hypothek bestellte G nb hpotheken · Schuldner zum Nomina hwerthe . tigt sein, als welchen tungsrath besondere Control-Maßregeln über die Ausführung der nachstehen · hberin us ) . nende Person, oder an das von ihnen zu besitz ungetheilt den B * . vppothek bestellte Gru werden, dürfen zu keinem geringeren Zinssatze ausgefertigt in, ? 'n Besti dieses Titels verordnen , were. im Berlin gelegenes haus, nach Maßgaben des Fee Ai, Titel g, lange der e ut! t 36 wechselt, so bleibt der frühere Eigenthümer so der Schuldner, abgesehen von Amortisqtians— und Verwallungskosten Bei⸗ den estimmungen dieses Tite 3 ; ai 3h aden Allgemeinen. Gericht ordnung und ! nin Ermangelung der Vel⸗ hötige / mit aft persönlich verhaftet, bis der nene Cigenthümer, die g; nigen, an die G sellschaft zu entrichten hat. , ö , , e, ,. eines Ghauses in Betlin auf / He nt. Prozeß r nr d me rä, fi. an den Boran det Geselscht Gir un dll üg ge, been. werden in Stücke zu, (ehh. 39 ne n, ,., ,, wird, um dafür Büreau de adt resp. Handelsgeri an n ,, hat ung unter Befrei snes Besitv⸗ ü. 5 Thlr., die a) wenn das Geld zu dem bestimmte ͤ . sp. Handelsgerichtes daselbst. Ju fftitss finn genommen ist. i it, 6 n, , , ö , . , 69 rn W gh gh. die Erwerbung ,, zu vermitteln (Art. I6), oder Hypo= zb Ahn, n of ri M9 Tol ö. usgefeltigt thekenbriefe auszuhändigen; ö hlr. un hlr. ausgefertig