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Mit dieser Schuldverschreibung sind . e Zinscoupons bis r dit b
ri zum en , des Jahres ausgegeben. F . 7 Zeit werden
Zins. Coupons auf fünssährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neüen Zinscoupons, Serie erfolgt bei der Kreis—
Kommunal -⸗Kasse zu Johannisburg gegen Ablieferung des der älteren Zins ⸗ Coupons · Serie belgedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zincoupons -Serie an den Inhaber der Schuld verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗ schrift ertheilt.
Johannisburg, den
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Johannisburger Kreises.
Provinz Preußen. Regierungs-: Bezirk Gumbinnen. Zins Coupon zu der Kreis. Obligation des Johannisburger Kreises. l , über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zins -Eoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zelt vom 1. Januar bis ult. Juni resp. vom 1. Juli bis ult. Dezember und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis ⸗ Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buch⸗ staben) Thalern Kasse zu Johannisburg.
Johannisburg, den . ten 181
Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau des Johannisburger Kreises. Dieser Zins -Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit ab ge— rechnet, erhoben wird.
Provinz Preußen. k Gumbinnen. a lon zur Kreis -Obligation des Johannisburger Kreises.
Obligation des Johannisbur ittr 8 die te Serie Zins ⸗ Co Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Johan als solchen legitimirter Inhaber hoben ist. Johannisburg, den ten
Die ständische Kreis ⸗Kommission für 9. Chausseebau des Johannisburger Kreises.
Allerhöchster Erlaß vom 25. April 1864 — betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen: 1 von Johannisburg nach der Stadt Bialla, 2) von Bialla über Orygallen nach Arys, 3) von Drygallen bis zur Lycker Kreisgrenze in der Richtung auf Lyck.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise Johannisburg, im Regierungsbezirk Gumbinnen, beab⸗ sichtigten Bau der Chausfeen: von Johannisburg nach der Stadt Bialla, 2) von Bialla über Drygallen nach Arys, 3) von Drygallen bis zur Lycker Kreisgrenze in der Richtung auf Lyck genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Johannisburg das Expropriations⸗ recht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungsmateria⸗ lien nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor⸗ schriften in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem ge⸗ nannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Un
Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 25. April 1864.
Wilhelm.
von Bodelschwingh. Graf von Itzenplit.
An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Allerhöchster Erlaß vom 2. Mai 1864 — betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreischaussee von Pleschen, im Kreise Pleschen, Regierungsbezirt Posen, über Brzezie und Tursko bis zur russisch— polnischen Grenze hinter Boguslaw.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreischaussee von Pleschen, im Kreise Pleschen, Negie. rungsbezirk Posen, über Brzezie und Tursko bis zur russisch. pol. nischen Grenze hinter Boguslaw genehmigt habe, verleihe Ih hierdurch dem Kreise Pleschen das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Reh zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungsmaterialien nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genam. ten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausse— geldes nach den Bestimmungen des für die Staats - Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld Tarifs, einschließlich der in den. selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sohit der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschristen wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen an— gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausser geld⸗ Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch dit
Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 2. Mai 18614.
MWilhelm. von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.
An
den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Allerhöchste Genehmigungs- Urkunde vom 23. Mai 1864 — betreffend Statut Aenderung der Eöln— Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. Die von der Cöln⸗Mindener Eisenbahn-Gesellschaft in der Ge— neral · Versammlung ihrer Actionaire am 7. Mai dieses Jahres bt
schlossene, in der Anlage (a. enthaltene Abänderung ihrer Statuten wollen Wir hierdurch genehmigen
Die Genehmigung dieser Statutänderung ist durch die Geseh— Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 23. Mai 1864. (L. S) Wilhelm. Graf v. Itzenplitz. Graf zur Lippe.
) n. Dem zweiten Satze im Paragraphen sechszig der Statuten der
terhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes Cöln⸗Mindener Eisenbahn ˖ Gesellschaft ist folgende Fassung zu geben.
nach den Bestimmungen des für die Staats Ehausseen jedes⸗ mal geltenden Chauffeegeld - Tarifs, einschließlich der in dem⸗ selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif
„Sechs derselben werden von der General. Versammlun »gewählt, und zwar aus den in Cöln oder Dusselban wohnhaften Actlonairen. Mindestens Vier der Gewihl ten müssen in Cöln wohnhaft sein,“
ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats Chgusseen von und im drittlegten Sahe desselben Paragraphen sind die Worte.
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
und zwar zwei von den in Eöln, und eines von den in
Thausseegeld Tarife vom 39. Februar 1840 angehängten Bestim=
; Düsseldorf wohnhaften ·
mungen wegen der Chaussee ⸗Polizeivergehen auf die gedachten Straßen zu streichen.
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zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch z
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Zusam men stellung
der am 1. April 1864 durch die Rentenbanken erzielten Resultate.
Bemerkung.
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Betrage der Rente baar an die Staats kasse eingezahl
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An Renten⸗ Abloͤsungs⸗
Kapitalien sind 1. April 1864
gekündigt resp.
16 216 160, 6360 T8σ0νπ s]
994 18 6 24 234 66 9] 124.440
8, 150 18 11 10,128 171 2
3,. 018 9 10 4066 24 9
404811091 6 54,191 161 51 368, 980
50 387 J 21 166,615
2s, 561 28 -
Die Berechtigten haben dafür Abfindung erhalten:
Abfindungen
65
15, 841 18 *
A, 525 5
7. M2 28 10
18,203 6 8
15,427 4 55 Zb, 586 16 8
14116 8 105 FG fis - —
Kapitalspitzen)
Renten⸗
79 556 Rid 6 8 iI 344 2 76, 583, 610 7,90]
2,030,661 15 10 1,145,915 — —
66 8
91 18 10 50 5 65 87 28 105 53 618
162 4 53
86 16 8
21 81105
383
556 22 6 Rs 5ißssges 6 oss 28909 79 . 7,90 t, I —
— —
2911 510
16, 50 21,475
b. 85 18, 150
15, 265 36. 500 14, 095 128,220
a5] 90092 6 s Vas 16m 6 8 Ho. Md
1,145,915
Am J. April 1864 sind an Renten übernommen:
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tlicher
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voller Rente
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Ueberhaupt an des Betrages er vollen Rente Ren, D .
9 Renten zu
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Privaten R., Oö
728 12 6
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318 8 6
107 24 9 16569 19g 9
635 7 — 3D -F ff
S0 95a 5 7. 2027.71560
4293 210]
155 13
136 1 132 19
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