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Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter schrift ertheilt. 6 Ragnit, den ten 18. Der kreisständische Finanz ⸗‚Ausschuß für den Chausseebau im Kreise Ragnit.
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen.
Erster bis Zins · Coupon Serie zu der Kreis ⸗-Obligation des Kreises Ragnit. 1 mr .. über Thaler zu ..... Prozent Zinsen über Thaler ...... Silbergroschen. Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis resp. vom .. ten bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halb jahr vom bis mit (Buchstaben) Thaler e , , bei der Kreis ⸗Kommunal-Kasse zu Ragnit. en ten
Der kreisständische Finanz -⸗Ausschuß für den Chausseebau im Kreise Ragnit.
Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab ge— rechnet, erhoben wird.
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Talon
zur Kreis ⸗-Obligation des Kreises Ragnit.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Kreises Ragnit Littr. ..... Nr. ...... . Thaler d Prozent Zinsen, die te Serie Zins Coupons für die 5 Jahre
bis 18. . bel der Kreis ⸗Kommunal-Kasse zu Ragnit, sofern nicht von dem als solchen legitimirten Inhaber der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist
den.
Der kreisständische Finanz ⸗Ausschuß für den Chausseebau im Kreise Ragnit.
Allerhöchster Erlaß vom 25. April 1864 — betref— fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den chausseemäßigen Ausbau und die Unterhaltung der Straßen im Kreise Ragnit, Regierungs-Bezirk Gumbinnen, i) von Tussainen an der Tilsit⸗Gum⸗ binner Staatsstraße über Lobellen und Neu-⸗Eggle— ninken bis zur Pillkaller Kreisgrenze in der Rich— tung auf Lasdehnen; 2) von Lengwethen an der zu 1. bezeichneten Staatsstraße nach dem bei Szillen zu errichtenden Bahnhofe der Insterburg-Tilsiter Eisenbahn; 3) von Kraupischken an derselben Staatsstraße bis zur Insterburger Kreisgrenze in der Richtung auf Seßlacken.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen Ausbau der Straßen im Kreise Ragnit, Regierungs- Bezirk Gumbinnen, 1) von Tussainen an der Tilsit-Gumbinner Staatsstraße über Lobellen und Neu-Eggleninken bis zur Pillkaller Kreisgrenze in der Richtung auf Lasdehnen; 2) von Lengwethen an der zu 1. bezeichneten Staatsstraße nach dem bei Szillen zu errichtenden Bahnhofe der Insterburg⸗-Tilsiter Eisenbahn; 3) von Kraupischken an derselben Staatsstraße bis zur Insterburger Kreisgrenze in der Richtung auf Seßlacken, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Ragnit das Expropriationsrecht für die zu diesen Chaus—- seen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Ehausseebau⸗ und Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der
für die Staats ⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben ent⸗ haltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschristen, wie diese Be⸗ , . auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt wer—⸗ den, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der
dung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. seh · Samn.
Berlin, den 25. April 1864.
Wilhelm.
von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.
An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung der Ministerial-⸗Erklärung, be— treffend die Etappen-Convention mit dem Groß. herzogthum Oldenburg.
Vom 15. Mai 1864.
In Gemäßheit des Vorbehalts im Artikel 22 des zwischen der Königlich preußischen und Großherzoglich oldenburgischen Regierung abgeschlossenen Staatsvertrages vom 20. Juli 1853 wegen Errich tung eines Kriegshafens an der Jade ist zwischen den genannten Regierungen gegenwärtig nachstehende Durchmarsch⸗ und Etappen— Convention geschlossen worden:
ö Preußische Etappenlinie durch das Herzogthum Oldenburg.
. A. Festsetzung derselben.
Die Großherzoglich oldenburgische Regierung bewilligt der Königlich preußischen zur Benutzung für die aus der Provinz Sachsen resp. Westfalen nach den preußischen Gebietstheilen an der Jade und umgekehrt bestimmten Truppentheile, Rekruten -, Reservisten ., Munitions- ꝛc. Transporte, so wie zur Verbindung der einzelnen Punkte des preußischen Kriegshafen . Etablisse— ments die nachstehend bezeichneten Etappenstraßen:
1) von Dielingen in der Provinz Westfalen aus über Varel nach Hep—⸗ pens auf der westlichen, sowie von Varel nach Eckwarder Hörne, , Siel und Großen -⸗Siel auf der östlichen Seite des Jade zusens ; —
2) von Bremen aus nach den sub 1 genannten Endpunkten;
3) von der Eckwarder Hörne nach Fedderwarder Siel einerseits und 2 Siel andererseits, sowie von Großen⸗Siel nach Fedderwarder
iel.
Haupt ⸗=Etappenorte sind auf der ersten Straße Lohne, Ahlhorn, Olden ⸗ burg und Varel, auf der zweiten Straße Falkenburg oder Delmenhorst, Ol. denburg und Varel. Unter den beiden Orten Falkenburg und Delmenhorst, welche als eine Etappe anzusehen sind, ist in der Regel zu wechseln, bei . Durchmärschen (von mehreren Bataillonen ꝛ2c) sind beide Orte zu belegen.
Zu den Etappenbezirken dieser Hauptorte gehören alle im Umkreise von 17 Meile gelegenen Ortschaften. Nur an den oben genannten Haupt— Etappenorten und an den dazu gehörigen Nebenortschaften kann für die Truppen 24. auf Quartier, Verpflegung oder sonstige Leistungen Anspruch gemacht werden
Die preußischen Truppen ꝛc. sind gehalten, jeden der betreffenden Etappe beigegebenen Ort zu bequartieren, welcher ihnen von der Etappenbehörde an gewiesen wird, es sei denn, daß dieselben Artillerie⸗Munition oder andere bedeutende Transporte mit sich führen. Diesen Transporten nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft müssen stets solche Orte angewiesen werden, welche hart an der zu nehmenden Straße liegen. Die Fuhrwerke mit Pulver oder sonstigen explodirenden Stoffen dürfen nur im Schritt ge— fahren werden, in Städten und größeren Orten nur auf mindestens Ein- hundert Schritt Entfernung von bewohnten Gebäuden Halt machen und nicht ohne Wache bleiben, welche auch darauf zu achten hat, daß Niemand solchem Fuhrwerk sich mit brennender Pfeife oder anderem Feuer nähert.
Andere Ortschaften, als die oben bezeichneten, dürfen den Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn die marschirenden Trup, penkörper so stark sind, daß sie in den betreffenden Orten nicht untergebracht werden können. In diesem Falle werden sich die mit der Dislokalion be= auftragten Offiziere zuvor mit den Großherzoglichen Etappenbehörden über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen.
Die mit den Etappengeschäften an den Haupt-Etappenorten beauftrag= ten Behörden sind: für Delmenhorst, Oldenburg und Varel die Stadtmagistrate, resp. hinsichtlich der Amtsbezirke die Aemter, für Lohne der Gemeindevorsteher des Kirchspiels Lohne, für Ahlhorn der Gemeindevorsteher des Kirchspiels Großenkneten, für Falkenburg der Gemeindevorsteher des Kirchspiels Ganderkesee.
B. Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marsch— routen.
Die Marschrouten können allein von den Königlichen General- Kom—
mando des IV. und VII. Armee Corps, so wie von dem preußischen Mili—
tair · Sommando oder von den Marine ⸗Behörden an der Jade mit Gültig
keit ausgestellt werden. Auf die von anderen Behörden gegebenen Marsch—
Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwen—⸗
routen wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt.
awaͤhn
26 Loth Zollgewicht (41 Pfund 835 . außgebackenes Brod, ein halbes Pfund Fleisch zu einer reichlichen Mahlzeit gehört. — de ist ibliche Roggenbrod zu verstehen, und in Ermangelung des Fleisches kann
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gn den von den vorerwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten . di Zahl der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, so wie der Pferde, . leichen die der Beamten oder sonst zu Quartier berechtigten Individuen, . bit ibnen zukommende Verpflegung und der Bedarf an Transport- ö. genau zu bestimmen. Ferner ist darauf zu achten, daß die Behör- . von den Truppenmãrschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, nd wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt.
] Wegen des Durchmarsches bis zu 50 Mann und Pferden bedarf es, wenn diefelben einquartiert werden und nicht etwa selbst für ihr Unterkom⸗ m in Wirthshäusern sorgen sollen, einer, wenn irgend möglich, drei Tage . zu machenden Anzeige bei den betreffenden Behörden, und zwar für 2 t. Etappenorte Delmenhorst, Oldenburg und Varel bei den Stadt⸗
e Hau ; em, n. . . en, für Lobne bei dem Amte Steinfeld, für Ahlhorn bei dem Amte
r dethaufen und für Falkenburg bei dem Amte Delmenhorst.
on der Ankunft größerer Detachements ist wenn möglich wenigstens ahh Tage vorher der Regierung zu Oldenburg unter Mittheilung der Marschroute Anzeige zu machen, auch muß allen Abtheilungen ein Quar- tiermacher vorausgehen, und zwar wenn ein oder mehrere Regimenter glicheitig durchmarschiren, wenigstens drei Tage zuvor, um wegen der hislecation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Transportmittel ꝛc. mit den Großherzoglichen Etappenbehörden gemeinschaftlich die nöthigen
Vereinbarungen für das ganze Corps zu treffen. Dieser kommandirte Offi⸗
ser muß von der Zahl und Stärke der Regimenter von ihrem Bedarf an genau in⸗
8 . ö J f Verpflegung / Transportmitteln, vom Tage der Ankunft ze.
ftuirt sein. §. 2. Einquartierung und Verpflegung der
Truppen.
A. Verpflegung der Mannschaft.
Den preußischen Transporten, welche die im 8. 1 sub A. 1 und 2 ten Etappenstraßen vassiren, wird auf den betreffenden Haupt⸗Etappen
resp. den zu letzteren gehörigen Bezirksorten, mit möglichstem Wechsel unter denselben, ein Ruhetag gestattet, sobald sie drei etappenmäßige Fußmãärsche unmittelbar zuvor zuruͤckgelegt haben.
Einzeln beurlaubten oder sonst nicht im Dienst befindlichen Militair
personen, wenn sie nicht mit einer Marschroute versehen sind, wird weder
Duartier noch Verpflegung gegeben; diejenigen Truppen aber, welche nach
der Marschroute zu Quartier und Veipflegung berechtigt sind, erhalten diese Gebührnisse auf Anweisung der Etappenbehörden bei den Einwohnern, und z soll labgesehen von den für die Stabs- und höheren Offiziere weiterhin fipulirten Modifieationen) Niemand ohne Verpflegung einquartiert werden.
Als allgemeine Regel wird in dieser Beziehung festgestellt, daß der Offzier, wie der Soldat, mit dem Tische seines Wirthes zufrieden sein muß.
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie über— mäßigen Anforderungen von Seiten der zu verpflegenden Militairpersonen vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt; 2 ;
Die Unteroffiziere und Soldaten, so wie alle zum Militair gehörenden Personen, die nicht den Rang eines Offiziers haben, desgleichen Privat ; dienet der Offiziere, können in jedem Nachtquartier verlangen: Ein Pfund Loth oldenburger Landesgewicht; gut und so viel Zugemüse, wie Unter dem Brode ist das orts- anstatt desselben eine entsprechende Quantität Speck oder Wurst verabreicht werden.
Des Morgens zum Frühstück können diese Mannschaften weiter nichts betlangen, so wenig wie sie berechtigt sind, von dem Wirthe Bier, Brannt. wein oder Kaffee zu fordern. Dagegen sollen die Ortsobrigkeiten, soweit thunlich, dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath an Bier und Branntwein in jedem Orte zum Verkauf vorhanden ist, und daß der Soldat nicht über- thLeuert wird. .
Die Subalternoffiziere bis zum Hauptmann Kkl. und die im Range gleicstehenden Beamten erhalten außer Quartier, Feuerung und Licht das näthige Brod, Suppe, Gemüse und ein halbes Pfund Fleisch alles vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mittags und Abends bei jeder Mahlzeit eine Flasche Vier, Norgens zum Frühstück Kaffee und Butterbrod. Der Haupt mann und die in gleichem Range stehenden Beamten, Regimentsärzte, Pre diger und Auditeure können außer der vorerwähnten Verpflegung noch ein Geiicht mehr verlangen.
Für den Fall, daß die Stabsoffiziere und Generale Gelegenheit finden, sich auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern zu beköstigen, ohne jedoch in den letzteren Nachtquartier nehmen zu können, muß denselben in den Ctappenorfen auch Nachtquartier ohne Verpflegung gewährt werden.
Weiber und Kinder der Unteroffiziere und Soldaten sollen in der Regel beder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieß nicht vermieden werden können, so ist ihre Berechtigung dazu in der Marschroute besonders zu vermerken, und werden alsdann sowohl die Frauen, als auch die Kinder einquartiert und verpflegt. — ; —
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und Verpflegung niemals Anspruch machen. . Sollten durchmarschirende Soldaten erkranken, so sollen selbige, falls sit, transportirt werden können, nach dem nächsten preußischen Etappen · Orte zebacht, und die dazu erforderlichen Fuhren von oldenburgischer Seite ge, Alt, diejenigen Kranken aber, deren Zustand einen derartigen Transport nicht gestattet, in einer von der betreffenden Etappen Behörde zu bestimmen⸗ kn Kranken ⸗Anstalt, resp. in einem Privathause untergebracht und daselbst b lange, bis sie transportabel sind, auf Kosten der Königlich preußischen lcgierung verpflegt werden.
B. Verpflegung der Pferde.
d Die Etappen. Behörden und Orts. Obrigkeiten haben dafür zu sorgen, aß für die Pferde stets möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen werde. I der Einqurtlerte mit der feinen Pferden angewiesenen Stallung nicht siftieden, so hat er seine Beschwerde bei der Etappen Behörde anzubringen.
Dagegen ist es nachdrücklich zu untersagen, daß die Militairpersonen, welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus den Ställen entfernen und die eigenen Pferde hineinbringen.
Die Lieferung der Fourage wird in der Regel durch die betreffende Behörde öffentlich mindestfordernd verdungen oder, falls dies nicht thunlich ist, durch dieselbe anderweitig beschafft. Sollte von preußischer Seite die öffentliche Verdingung der Fourage für einen längeren Zeittaum gewünscht werden, so ist diesem Wunsche zu entsprechen und wird dann der Zuschlag nur mit Genehmigung der Königlich preußischen Intendantur des VII. Ar- mee · Corps ertheilt werden. .
In den desfallsigen Lieferungskontrakten ist die Bedingung zu verein= baren, daß alle aus dem Lieferungsgeschäft entstehende Streitigkeiten sofort durch schiedsrichterlichen Spruch der zu bezeichnenden Großherzoglichen Be—⸗ hörde, dem beide Theile sich mit Verzicht auf den Rechtsweg unterwerfen, erledigt werden sollen.
Für kranke Pferde, deren Weitertransport nicht angängig ist, wird für die Dauer des Aufenthalts ebenso, wie für die bei denselben zurüͤckgelassene Mannschaft, Quartier und für letztere auch die Verpflegung wie für die übrigen marschirenden Mannschaften verabreicht.
85 Vergütung der vorerwähnten Leistungen und Liquidations- we sen.
Als Vergütung wird von der Königlich preußischen Regierung gezahlt:
Für die im §. 2. bezeichnete Verpflegung und das Quartier:
1) für den Unteroffizier und Soldaten, so wie für die anderen in diesem Range stehenden Militairpersonen, Roßärzte, Sattler, Büchsenmacher, Küster, auch für jeden Offizierbedienten und Privatdiener in den Städten Delmenhorst, Oldenburg und Varel 7 Sgr. 6 Pf. in 3. 1 den Etappenorten, resp. in den Etappenbezirken 6 Sgr.
7 Pf. j für den Subalternoffizier und im Range eines solchen stehende Beamte,
Bataillons, Assistenz und Unterärzte 1 (ein) Thaler; für den Hauptmann und in dessen Range stehende Beamte, Regiments- ärzte, Prediger und Auditeure 1 (ein) Thaler 5 (fünf) Silber- groschen. Die Stabsofsiziere bezahlen für die Verpflegung inel. des Quartiers 1 (einen) Thaler 15 (funfzehn) Silbergroschen, die Generale 2 Gwei) Thaler sofort und unmittelbar an die Quartierwirthe, und werden diese Vergütung vor ihrem Abgange aus dem Quartier dem Wirthe anbieten; wird den gedachten höheren Militairpersonen Nachtquartier ohne Verpflegung gewährt, so haben dieselben hierfür an die Quartier- wirthe baar zu zahlen und vor ihrem Abgange denselben anzubieten eine Entschädigung von 20 Gwanzig) Silbergroschen für das Quar- tier eines Generals und von 15 ffunfzehn) Silbergroschen für das Quartier eines Stabsoffiziers pro Tag; sollte ein Quartierwirth die erwähnte Vergütung von dem bei ihm einquartirt gewesenen Stabs— oder höheren Sffizier nicht erhalten, auch nicht etwa den ibm von demselben angebotenen Empfang abgelehnt haben, so wird der Betrag, nachdem er auf Antrag des Quartierträgers in der nächsten Quartal- Liquidation (siehe unten) mitberechnet worden, von dem betreffenden Offizier eingezogen und berichtigt werden. Die Vergütung für die nach Maßgabe der Marschroute den Frauen und Kindern der zu 1. erwähnten Militairpersonen gewährte Verpfle⸗ gung nebst Quartier wird in dem Maße geleistet, daß für eine Frau der volle Vergütungssatz wie für den Mann und für ein unerwachse— nes Kind der halbe Vergütungssatz berechnet wird.
Die Vergütung für die verabreichte Beköstigung — insoweit letztere
nach Vorstehendem nicht vom Beköstigten selbst an die Wirthe zu bezahlen ist — wird, sofern die diesfälligen Leistungen für ganze Truppentheile oder größere Detachements unter Führung von Offizieren erfolgt sind, in der Regel Seitens des Commandeurs resp. Detachementsführers an die betref⸗ fende Etappenbehörde sogleich baar gegen Quittung entrichtet. Sollte diese direkte sofortige Bezahlung durch die Truppen in seltenen Fällen nicht haben bewirkt werden können, so wird über die vorgedachten Leistungen von dem Commandeur Quittung ertheilt, auf Grund deren die Vergütung vierteljährlich bei der Königlichen Intendantur des VII. Armee- corpß zu Münster zur Liquidation gebracht wird. Letzteres Verfahren findet auch statt hinsichtlich der erwähnten Leistungen für kleinere, unter der Füh⸗ rung von Unteroffizieren marschirende Kommandos und für einzeln mar- schirende Soldaten.
Ueber die für die Pferde verabreichte Fourage ertheilt das marschirende Militair unter allen Umständen nur Quittung. Die Vergütung dafür, so= wie für sonstige conventionsmäßige Leistungen, für welche nach Vorstehen dem die baare Zahlung nicht stipulirt ist, wird vierteljährlich bei oben ge= nannter Intendantur liquidirt und auf Grund der von dieser festgestellten Liquidatidnen von der Königlich preußischen Regierung entrichtet.
Die nähere Vereinbaruͤng über die Form des Rechnungswesens wird den mit demfelben beauftragten gegenseitigen Behörden überlassen.
4.
Für Transportmittel aller . so wie für die erforderlichen Boten hat die Königlich preußische Regierung durch ihre Behörden selbst zu sorgen. Die Großherzoglich oldenburgischen Behörden sind jedoch verpflichtet, ihnen hierbei jede mögliche Unterstüßung zu Theil werden zu lassen. Inso weit Ausbietungen der Fuhrenleistung und Botendienste an den Mindestfordern= den etwa für das Großherzoglich oldenburgische Militair ebenfalls stattfinden, ist der Königlich preußischen Behörde der Anschluß an die desfallsigen Kon- trakte vorzubehalten.
Die Annahme der bezüglichen Kontrakte, soweit sie die diesseitigen Trup= pen betreffen, bleibt der Königlich preußischen Intendantur des VII. Armee Corps vorbehalten.
Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen in Fällen, wo Kranke mittelst Fuhrwerks fortgeschafft werden, sind in Grenzen der landesüblichen Taze zu Aufnahme in die Liquidationen geeignet.