1864 / 130 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Blättern ist in den bisherigen Gese llschafts Blättern, soweit dieselben nicht eingegangen sind, bekannt zu machen. Zweiter Theil. Grund · Kapital . Actionaire.

§. 5.

Das Grund Kapital der Gesellschaft wird vorläufig auf Eine Mil lion Thaler festgesetzt. Dasselbe kann auf Beschluß des Kuratoriums mit ministerieller Genehmigung bis auf Fünf Millionen Thaler, und auf Beschluß der General. Versammlung mit gleicher Genehmigung bis auf Zehn Millionen Thaler erhöbt werden. Eine weitere Erhöhung des Grund ⸗Kapitals kann nur auf Beschluß der General ⸗Versammlung mit lan⸗ desherrlicher Genehmigung stattfinden.

6

Der Betrag einer jeden Actie wird auf Zweihundert Thaler festgesetzt.

Die Actien lauten auf den Namen und . nach 3. . Schema A, mit dem Faksimile des Präsidenten des Kuratoriums und unter der IUnterschrift zweier Mitglieder der Haupt- Direction ausgefertigt und mit Dividendenscheinen auf Fünf Jahre nach Schema B. und mit einem Talon nach Schema C. versehen.

Die Actien können nur mit Genehmigung der Haupt-Direction über— tragen werden. Die Uebertragung geschieht durch Indossament. Das Actien⸗Buch wird durch die Haupt ⸗Direction geführt.

§. 7

Von dem Grundkapitale sind f6 pẽt. sofort nach der landesherrlichen Genehmigung des Statuts und fernere mindestens 30 pCt. innerhalb des , . 6. ö . einzuzahlen. Die weiteren Einzahlungen

jedesma die Zahlungs ⸗Termi n . s Kura— ne . pCt. j; Zahlungs -Termine werden durch das Kura

Die Aufforderungen müssen wenigstens sechs Wochen vor dem Zah— lungstermine durch die Haupt-Direction erfolgen. in deb tell die ae fe ,,, . werden den Aetienzeichnern In—

eine ertheilt. Sie können dur ndossament mit G . ,

, übertragen werden. 661 , wr gr

urch diese Genehmigung wird jedoch der ursprüngliche Actionair nur

dann von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes befreit, wenn er

von der Haupt Direction ausdrücklich unter Annahme des neuen Erwerbers an seiner Stelle von seiner Verbindlichkeit entbunden ist.

Die Aushändigung der Actien Dokumente an die Zeichner erfolgt erst nach Berichtigung der letzten Ratenzahlung. Dem Gründung. Comitẽ und später der Haupt Direction der Preußischen Hypotheken-Actien - Bank bleibt das Recht der Zurückweisung und ö der Zeichnungen vorbehalten.

Wer innerhalb der festgesetzten Frist eine gemäß §. 7 ausgeschriebene Rate nicht eingezahlt, verfällt in eine ,,. von n, 3 ö. Betrages derselben, und wird zur Nachzahlung der fälligen Rate nebst Conventionalstrafe durch eine zweite öffentliche Bekanntmachung oder durch ein mittelst der Post abzusendendes rekommandirtes Schreiben, mit vier— wöchentlicher Frist aufgefordert.

Leistet er dieser zweiten Aufforderung nicht Folge, so wird dieselbe nochmals mit vierwöchentlicher Frist durch öffentliche Bekanntmachung, oder durch ein mit der Post abzusendendes rekommandirtes Schreiben .

Bleibt auch diese dritte Aufforderung erfolglos, so ist die Haupt- Di⸗ Hetion berechtigt, nach ihrer Wahl entweder den säumigen Zeichner im Wege . zur Zahlung der betreffenden Rate nebst Conventionalstrafe und 6 pCt. Verzugszinsen vom Tage des Ablaufs der dritten Zahlungsfrist an . Anspruch zu nehmen, oder äber seine Zeichnung mittelst' öffentlicher Be. anntmachung für erloschen, die auf dieselbe etwa geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verfallen und die uber die Annahme der Zeichnung etwa ertheilten Bescheinigungen, so wie die Interims Scheine über die auf dieselben geleisteten Raten Zahlungen für nichtig zu erklären,

An Stelle der für erloschen erklärten Zeichnungen werden zur Ergän— zung des Grund -Kapitals der Gesellschaft neue Zeichnungen angenommen, auf welche nach dem Ermessen des Kuratoriums auch die auf die erloschenen Zeichnungen gezahlten Raten angerechnet werden können.

Dividenden, welche binnen vier Jahren nach dem Fälligkeitstage nicht , n. werden, verfallen zu Gunsten der Heselschest 33 r. * Dividendenschein verloren gegangen und der Verlust der Haupt - Direction innerhalb obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Dividendenscheins 1 in nerhalb einer ferneren, vom Ablauf der vier Jahre zu berechnenden ö. . Frist von einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht etwa der .. , , . inzwischen von einem Dritten eingereicht und realisirt ist. 33 esellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verlust eines . , , nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsen— , esselben zu prüfen, oder die Realisation des Scheins zu versagen. ahr erlierer und dem Inhaber des Scheins bleibt vielmehr die Aus— 6 f ihrer Ansprüche auf den Betrag desselben gegen einander lediglich

erlassen. Eine Amortisation verlorener Dividendenscheine findet nicht Statt.

8. 10 Auch verlorene Talons ᷣ. nicht amortis i . . in irt werden. Die Aus- 5 n Serie an Dividendenscheinen erfolgt, wenn der dazu be— n, in ncht eingereicht werden kann, an den Präsentanten der be— Ist aber vorher der Verlust des Talons der Hau irecti i vorh pt Direction angezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine . worden, so werden dieselben zurückgehalten bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. 11

Verlorene Actien unterliegen der Amortisation die im Gerichts

der Gesellschaft beim Königlichen Stadtgericht zu Derlin ö ent

. . ,. n , . Urtels erfolgt die Aus— / ind einer neuen Aeti

kae , were glg. etie unter neuer Nummer auf Sind Actien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber

über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die H iner . ; 2 nn, 39 beschadigten n e , en des Inhaͤbers, unt ichen tig und auszureichen. . auc useti z §. 12.

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und i p. wegen rückständig gebliebener Einzahlungen 6 h und zan, ten Conventionalstrafe und Verzugszinsen sind im Gerichtsstande d 4 haft anhängig zu machen, welchem sich ein jeder Actienzeichner * Vechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Recht n Zeichnung, kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft, Alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Vo a, , n, . e, auf Gesellschafts ⸗Angelegenheiten i Schiedsrichter entschi ie in Berlin ihre si ö h schieden, die in Berlin ihrin Wohnsih haba Eine jede Partei, und wenn mehrere Personen mit gleichem Interess Iinanber gegenüberstehen diese w . e n,, Verzögert eine Partei die Ernennung ihres Schiedsrichters länger nh . zehn Tage, nachdem ihr die desfallsige Aufforderung unter Benennun . von dem oder den Provokanten gewählten Schiedsrichters schust ß . gegangen ist, so geht das Recht zur Wahl des zweiten Schiedsrichters 3 die provozirende Partei über. Ein Obmann ist, demnächst von en Schiedsrichtern zu wählen und im Falle der Nichteinigung von dem 6 . des , . zu Berlin zu ernennen sa Das also ge ildete Schiedsgericht entscheidet nach Sti hei Bildet sich keine Majorität, so gilt die e des ,, . . . a, ,, des Schiedsgerichts findet eine Berufung auf n , nicht statt, insoweit die Ausschließung derselben ge⸗ Dritter Titel. Geschäfts Kreis. Die preußische Hypotheken . A . die preußische Hypotheken ⸗Actienbank gewährt auf städtische und länd— i n if hypothekarische Darlehne, und zwar nach folgenden Grund— a) Hypotheken⸗Darlehne dürfen von der preußischen Hypotheken ⸗Aetienb nur in solcher Höhe gegeben werden, a we n,, Hypothekenschuldner zu zahlenden Zinsen, einschließlich der denselben vorangehenden Verpflichtungen, bei Liegenschaften zwei Drittel des jährlichen Reinertrages, bei Gebäuden ein Drittel des jährlichen Nutzungswerthes zu welchem die als Unterpfand haftenden Liegen. schaften und Gebäude behufs der Veranlagung zur Grund- beziehung. weise Gebãu desteuer nach Maßgabe der Gesetze vom 31. Mai (Sz Gesetz Samml. S. 253 folg) abgeschätzt worden sind, nicht übersteigt. b) die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr darf, falls sie bei Privatgesellschaften erfolgen soll, nur bei denjenigen Anstalten genom— 1 beibehalten werden, welche die Hauptdirection für zulässig Das Hypothekengeschäft ist auf das preußische Staatsgebiet beschränk Eine Ausdehnung dieses Geschäfts auf n . 6, ö. nur mit ministerieller Genehmigung geschehen. §. 14

Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne zahlt die preußische Hype theken - Actienbank nach ihrer Wahl, in ihren , baarem Gelde, doch muß den Schuldnern, welche beim Darlehns. Empfange die Hypothekenbriefe zum Nominalwerthe in Zahlung erhalten, das Recht ö des Darlehns in gleicher Art ausdrücklich vorbehalten

. .

Die Zinsen werden in jedem einzelnen Falle mit den Darlehnsneh⸗ mern verein hart und dürfen niemals den gesetzlichen Zinsfuß überschreiten. Die allgemeinen Normen für Gewährung hypothekarischer Darlehne⸗ sowie die Sestens der Gesellschaft zu berechnenden Provisionssätze sind durch ein besonderes Reglement des Kuratoriums festzustellen. f

Unkündbare, e , Darlehne. 16

Unkündbare hypothekarische Darlehne werden nur in Beträgen von mindestens Fünfhundert Thalern bewilligt. Die Tilgung derselben geschieht durch Amortisation. Die jährliche Amortisations Quote darf nicht geringer als ein halb Prozent der Darlehnssumme sein, doch steht dem Darlehn schuldner frei die Amortisation durch stärkere Abschlagszahlungen zu be⸗ schleunigen. Die Zinsen werden für ländliche Grundstücke in der Regel am 14„Januar und 1. Juli, für städtische Grundstücke aber quartaliter ohne . auf den saamortisirten Betrag von der vollen Darlehnssumme

Die preußische Hypotheken = Actien⸗Bank ist berechtigt, Abschlagszahlun. gen erst drei Monate nach dem Empfange 9 . j ö h r lisations. Conto gut zu schreiben, sofern dieselben die Zahlungen nicht min. destens drei Monate vorher angemeldet haben. Wenn ein Drittheil des dar⸗ geliehenen Kapitals amortisirt ist, so ist die Gesellschaft nach Vereinbarung mit dem Schuldner berechtigt, entweder über den amortisirten Betrag löschungsfähig zu quittiren, und die Zinsen mit Rücksicht auf den gelöschten Theil des Kapitals herabzusetzen, oder eine neue Beleihung an Stelle des amortisirten Kapitalbetrages zu bewilligen.

Für die beiden ersten Jahre fließt die Amortisations⸗Quote dem Re— serve⸗ Fonds zu. Das Verfahren bei der Amortisation wird durch ein von dem Kura⸗ torium zu erlassendes Reglement geordnet.

8 Verminderungen des Werthes der verpfändeten Grundstücke, in gleichen solche Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Geseheb vom 3. März 1850 (Gesetzsammlung S. 145) von der zuständigen Behrde bescheinigt wird, berechtigen die Preußische Hypotheken ⸗Actien⸗Bank zur Kün.· digung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werth

beschädigt, jedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß

der verbleibenden Substanz des Pfand⸗Objekts nicht mehr seine statuten ·

naͤßigt

0 pot Ablau

Kündbare h

ging'frist un

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chen Hyp cee darf

ibersteigen, . . ö . . e Hypotheken ˖ Briefe lauten auf den Inhaber und sind theils künd-

Ausgefertigt werden sie nach dem Schema pe , dem Faesimile des Präsidenten des Kuratoriums und den im 8. 6 Ausfertigung von Actien vorgeschriebenen Unterschriften von Mit-. gliedern der Haupt⸗Direction.

Fur kündbare und jwei bestimmte Zinssätze nach gabe von Hypothekenbriefen Hrund besonderer Ermächtigung des

erfolgen. . öupothekenbriefe, welche bei Ausreichung der Darlehns Valuta an die

Syrolheenschuldner zum Nominalwerthe statt baaren Geldes gegeben wer zen, dürfen zu keinem geringeren Zinssatze ausgefertigt sein, als welchen der Schuldner, abgesehen von Amortisations und Verwaltungskosten ⸗Beiträgen

an die

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bar, th PL. mit fir die

K

Die unkündbaren Hypothekenbri 200, 500, 1000 Thlrn., die kündba 20 hlrn. ausgegeben. Den unkündbaren Hypoth ĩ ju jahlenden Zinsen nach dem Schema F. Schema G. auf je fünf Jahre 2

Deckung zen Darlehnebewilligung erreicht.

sechs der

Kündbare hypothekarische Darl §. 18

Actien Bank. §. 19.

ie Gesa

eils unkündbar.

für unkündbare Hypotheken Briefe sind h Wahl des Kuratoriums festzusetzen. Die Aus. zu einem anderen Zinssatze kann nur auf Finanz und des Handels Ministers

findet, zur i rg. gesammten Darlehns nur dann, der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den geringsten Satz inet ju allen, in welchen die Kündigung des gesammten oder eines hns hiernach zulässig ist, ist die Kündigungsfrist eine drei-

en werden unkündbare hypothekarische Darlehne fällig, wenn die

Zinsen und Amortisationsbeträge innerhalb vier Wochen nach erminen oder etwaige Conventionalstrafen, Kosten ꝛc. nicht

5 des Versicherungs⸗Termins nachgewiesen wird.

ehne.

ypothekarische Darlehn, ohne allmälige Amortisgtion kön⸗ nen auf bestimmte Zeit unter der Vereinbarung einer bestimmten Kündi- d unter den von dem Kuratorium aufzustellenden allgemeinen

Formen gewährt werden.

Hypotheken -Briefe der Preußischen Hypotheken

mmtsumme der auszugebenden Hypotheken Briefe der Preußi⸗ otheken · Actien ˖ Bank, kündbare und unkündbare zusammengenom- den zehnfachen Betrag des baar eingezahlten Grundkapitals nicht

Preußische n ,, zu entrichten hat.

ündbare Hypothekenbriefe können sowohl von dem Inhaber, als auch von der Gesellschaft jedoch in beiden Fällen nur zum 2. Juli oder jum 2. Januar mit sechsmong Soll das Kündigungsrecht des Inhaber Eiwerber des Hypothekenbriefes vor ÄUusgabe des letzteren getroffenen Ver- änbarung, erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ausgeübt werden dürfen, so wird dies bei der auf demselben vermerkt. ö ; Bei einer von Seiten des Hypothekenbrief In habers erfolgenden Kün⸗ digung muß der Hypothekenbrief bei, der Gesellschaf naͤchs von letzterer die geschehene Kündigung auf demse

Ersolgt die Kündigung Seitens der Gesellschaft,

2

1

PWöäse vermindert, ist entiweder von den emittirten

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sind,

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M durch das Grund. Kapital der Gesellschaft;

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Die Verminderung der emittitten Hypoth eilhafter nicht bewerkstelligt werden kann ennwerthe, nach vorgängiger Bestimmung dur

Die ausgeloosten Nummern, der Termin un

überhaupt durch das gesammte Vermögen der Preußischen Hypotheken. Aetien · Bank, n für die Verzinsung und Einlösung der Hypo—

theken Briefe unbedingt verhaftet ist.

drei Mal, das erste Mal mindestens sechẽ Mo

lings. Termine, an welchem die Verzinfung aufhört,

ztichn

eten Blätter bekannt zu machen.

s, gemäß

Ausgabe des betreffenden

n. Bank darf Hypo durch erwor

me der zur Si

efe werden in Apoints von 50, 100, ren in Apoints von 25, 50, 100 und

ekenbriefen sind Coupons für die halbjährlich nebst einem Talon nach dem

tlicher Frist gekündigt werden. der mit dem ersten

t präsentirt und dem⸗ lben vermerkt werden. so muß dieselbe durch öfentliche Bekanntmachung mittelst der Gesellschaftsblätter stattfinden. .

Den kündbaren Hypothekenbriefen werden Coupons für die halbjähr— lichen Zinszahlungen nach dem Schema Schema J. für fuͤnf Jahre beigegeben. . Kaöündbare Hypothekenbriefe dürfen zu keinem höheren tage dersenigen Hypotheken forderungen welche die Preußische Hypotheken, Alien Bank mit gleicher Frist ihren Schuldnern zu I i T gn zum Betrage des baar eingezah werden.

Duie Preußische Hypotheken ⸗Actie ju einem Betrage ausgeben, welcher zuvor derungen gedeckt ist.

1 Der Betrag, um welchen sich die Summe Hppothekenforderungen durch Amortisation, Rückzahl

HI. nebst einem Talon nach dem

höheren, als dem Be—

kündigen berechtigt ist, lten Grundkapitals ausgegeben

eken Briefe geschieht, falls sie durch Einlösung derselben zum ch das Loos. J d der Ort der Rückzahlung Rückzah⸗

nate vor dem

durch die im 8

öchstens je

Hypothekenbriefes

thekenbriefe nur bis bene Hypothekenfor

cherheit dienenden ungen oder auf andere Hyöpothekenbriefen aus

der Circulation zu ziehen, oder durch andere Hypothekenforderungen zu er sthen, n e z vorstehend vorgeschriebene Deckungsverhäͤltniß stets auftecht erhalten wird.

Die Sicherheit der Hypothekenbriefe und deren Zinsen wird 9g durch . dem 659. der Preußischen Hypotheken ⸗Actien. Bank de · ponirten Hypothelenforderungen von mindestens

ebildet: dem gleichen Betrage

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4 be-

.Bei der Rüchahlung sind mit den Hypotheken Briefen die noch nicht fälligen Coupons einzulie fern, widrigenfalls deren Betrag in Abzug gebracht wird. Der gekürzte Betrag wird dem Besihtzer des Hypotheken · Briefes er · stattet, wenn und so weit die fehlenden Coupons bis zum Ablauf der Ver jᷣhrungszeit 656. 9 und §. 25) nicht , e, n. gelangt sind.

Die Bestimmungen des F. 9 in Betreff verlorener Actien, Dividenden · scheine und Talons finden auch auf verlorene Hypotheken ⸗Briefe, deren Cou pons und Talons Anwendung.

Die Zinsen der Hypotheken Briefe verjähren in vier Jahren, vom Fälligkeits -Termine an gerechnet.

J

. §. 36

Disponible Gelder sind nutzbar anzulegen, doch hat sich hierbei die Ge—

sellschaft der Spekulations Geschäfte zu enthalten und sich uf solche Ope⸗

rationen zu beschraͤnken, welche geeignet sind, den Hypotheken ⸗Verkehr zu för. dern, ohne dessen Sicherheit zu gefährden. Insbeson dere ist der Gesellschaft:

a) die Distontirung, der Kauf und die Beleihung von Wechseln, so wie der Erwerb und die Beleihung von Werthpapieren nur nach den Grundsätzen der preußischen Bank gestattet, während:

b) die Annahme verzinslicher Gelder nur erfolgen darf, wenn entweder: 1) das Geld zu dem bestimmten Zweck eingezahlt wird, um dafür Sypotheken · Briefe auszuhändigen, oder 2) für die Rückzahlung eine wenigstens sechs monatliche Kündigungs.

frist festgesetzt wird und die Gesammtsumme derartiger Depositen den fünften Theil des baar eingezahlten Grund- Kapitals nicht übersteigt.

§. 4 27.

Grundstücke zu erwerben ist der Preußischen Hypotheken ⸗Actien Bank

nur gestattet:

a) zum Zweck der Benutzung zu Gesellschafts ⸗Lokalien,

b) behufs Sicherstellung oder Realisirung von Gesellschafts Forderungen ; im letzteren Falle soll auf die baldigste Wiederveräußerung der Grund⸗ stücke möglichst Bedacht genommen werden.

Venere te. Organisation. §. 28. Die Organe der Preußischen Hypotheken ⸗Actien Bank sind: 1) die Haupt⸗Direction, 2) das Kuratorium, 3) die General ⸗Versammlung. 3. 2

Die Haupt - Direction besteht nach Bestimmung des Kuratoriums ent⸗=

weder aus zwei oder aus drei Mitgliedern, welche vom Kuratorium aus der Zahl der Actionaire zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll gewählt werden. Es ist zulässig, daß die Mitglieder der Haupt - Direction gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sind doch nehmen dieselben in diesem Falle nur an den Emolumenten, welche den Mitgliedern der Haupt⸗Direction zu- stehen, Theil.

Der Präsident des Kuratoriums kann den Mitgliedern der Haupt Direction für den Fall ihrer Abwesenheit oder Behinderung aus der Zahl der Mitglieder des Kuratoriums oder der Gesellschafts Beamten Stellver- treter bestellen.

Die Namen der jeweiligen Mitglieder der Haupt Direction und der ür dieselben ernannten Stellvertreter werden vom Kuratorium durch die Gesellschaftsblätter veröffentlicht. Die Mitglieder der Haupt - Direction und die Stellvertreter legitimiren sich durch ein Attest des Präsidenten des Kura⸗

toriums. Die Haupt Direction ist, sofern die Vermehrung ihrer Geschäfte solches erfordert, zur Annahme von Hülfsarbeitern befugt, . .

Die Haupt Direction ist nur dann beschlußfähig, wenn ihre Mitglieder, resp. deren Stellvertreter, sämmtlich anwesend sind.

Die Geschäfts-⸗Vertheilung und die Art der Beschlußfassung unter den Mitgliedern der Direction wird durch ein von dem Präsidenten des Kura toriums zu erlassendes Reglement festgesetzt.

Hilfsarbeiter haben nur berathende Stimme.

Darüber, ob ein besonderer Justitiar für die Gesellschaft zu ern ennen, oder ob ein Mitglied der Haupt Direction mit der Function des Justit iars zu betrauen ist, beschließt das Kuratorium. In beiden Fällen ist für den Zustitiar der Gesellschaft die Qualification zum Richteramte erforderlich. Die

Jil ole der der Haupt ˖ Direction und 94 Justitiar erhalten Gehalt.

8. 39

Die Haupt Direction bildet den Gesellschafts ⸗Vorstand in Gemäßheit des Art. 2 seq. des Handelsgesetzhuches. Sie vertritt die Gesellschaft in außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten und leitet resp. führt deren Geschäfte innerhalb der statutenmäßigen Grenzen unter Beachtung der ven dem Kuratorium und von der General · Versammlung innerhalb des der letzteren zugewiesenen Ressorts gefaßten Beschlüsse. Die Haupt · Direction stellt die Beamten der Gesellschaft, mit Ausnahme des vom Kuratorium zu ernennenden Justitiars; an und entläßt dieselben Sofern indeß das jährliche Einkommen eines Beamten 1009 Thlr. übersteigt e f die Anstellungs Verträge der Genehmigung des Präsidenten des Kurator ums.

Urkunden, welche die Gesellschaft verpflichten sollen müssen von zwei Mitgliedern der Haupt: Direction vollzogen werden. Für Korrespondenzen und Erlasse genügt die Unterschrift auch nur eines Mitgliedes.

Die Haupt Direction ist zur selbstständigen Bestellung und Entlassung von Agenten berechtigt. . .

Die Haupt ˖ Direction erstattet alljährlich einen Geschäftsbericht an das Kuratorium zur Vorlegung in der , General Versammlung.

Der Haupt ⸗Direction bleibt es vorbehalten, in den Provinzen Organe zu schaffen, welche sie in ihrer e , . zu unterstützen bestimmt sind.

Die Mitglieder der Haupt. Diter ion können durch Beschluß des Kura

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