1864 / 130 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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toriums vom Amte suspendirt werden. Die Entlassung kann nur auf Grund eines Beschlusses der General · Versammlung erfolgen.

Kuratorium.

. 2 Das Kuratorium besteht aus . Präsidenten und vierzehn Mitglie- dern, von welchen letzteren mindestens fünf ihr Domizil in Berlin haben müssen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der General - Ver sammlung aus der Zahl der Actionaire gewählt.

Die Mitglieder des Kuratoriums müssen je 19 Actien eigenthümlich besitzen und fungiren sieben Jahre in der Art, daß jährlich zwei aus— scheiden.

Bis sich für den Austritt der Mitglieder des Kuratoriums eine Reihen

folge gebildet hat, entscheidet das Loos, später das Dienstalter. Ausgeschie⸗ dene Mitglieder sind wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so erfolgt die Neuwahl nur für den Rest derselben. Bis zur nächsten General. Versammlung hat jedoch der Präsident des Kura⸗ toriums aus der 6 der Actionaire einen Ersatzmann zu ernennen, bei welchem die statutenmäßigen Erfordernisse vorhanden sind.

Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten die im Gesellschafts-Interesse verwendeten Kosten und Auslagen ersetzt. Sie erhalten eine Tantime vom Reingewinn, aber kein Gehalt.

Der Präsident des Kuratoriums wird von den Mitgliedern des letztern aus der Zahl der Aetionaire auf 10 Jahre gewählt.

Außerdem wählen die Mitglieder des Kuratoriums aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des Präsidenten. Die Function dieses Stellvertreters dauert so lange als die Mitgliedschaft desselben im Kuratorium.

Die Wahlen des Präsidenten und seines Stellvertreters erfolgen zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll. Das Wahl -Resultat ist bekannt

zu machen. §. 35.

Das Kuratorium übt die allgemeine Kontrolle über den Geschäftsbetrieb aus und nimmt die Stelle des Aufsichtsraths einer Actien - Gesellschaft im Sinne des Art. 225 des Handels Gesetzbuchs ein.

Das Kuratorium faßt bindende Beschluͤsse über alle Gegenstände, welche weder der General ⸗Versammlung, noch der Haupt - Direction ausdrücklich vorbehalten sind.

Insbesondere gehören zum Ressort des Kuratoriums:

a) der Abschluß der Verträge mit den Mitgliedern der Haupt Direction und dem Justitiar ; b) die Festsetzung des Etats. 3 .

Den Vorsitz im Kuratorium führt der Präsident und, falls derselbe nicht anwesend ist, sein Stellvertreter.

Beschlußfähig ist das Kuratorium, wenn außer dem Präsidenten min— destens sieben Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden nach absoluter Majorität gefaßt.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- schlag. In dringenden Fällen ist schriftliche Abstimmung zulässig. . Auch diejenigen Mitglieder der Haupt-Direction, welche nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sind, können den Sitzungen des Kuratoriums auf Einladung, jedoch nur mit berathender Stimme beiwohnen.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums wird ein Protokoll geführt und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern vollzogen.

Die Erlasse des Kuratoriums werden von dem Präsidenten desselben gezeichnet.

Die Berufung des Kuratoriums erfolgt durch den Präsidenten. Sie

gilt als gehörig geschehen, wenn Postscheine über Absendung rekommandirter zahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleihz.

Briefe an sämmiliche Mitglieder des Kuratoriums vorgelegt werden.

Präsident des Kuratoriums. .

Der Präsident des Kuratoriums ordnet außerordentliche Kassen⸗ und

Geschäfts - Revisionen an und hat das Recht, Kommissarien aus der Mitte des Kuratoriums zur allgemeinen beständigen Kontrolle oder zur Ausführung bestimmter Aufträge zu ernennen. Haupt-⸗-Direction beizuwohnen, und führt in solchen Fällen den Vorsitz.

Der Stellvertreter des Präsidenten hat, sobald er in Vertretung dessel⸗ ben handelt, mit dem Präsidenten selbst überall gleiche Rechte.

Dritten Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die Gültig keit der von ihm vollzogenen Verhandlungen und Erklärungen niemals des Nachweises der Verhinderung des Präsidenten.

Der Präsident erhält eine fixirte Entschädigung, welche von der General Versammlung festgesetzt wird.

General ⸗Versammlung.

§. 38. Alljährlich ein Mal, spätestens im zweiten Quartal, findet in Berlin die ordentliche General -⸗Versammlung der Actionaire statt.

Die Haupt Direction beruft dieselbe.

Die Berufung außerordentlicher General-⸗Versammlungen kann sowohl durch die Haupt-Birectlon als auch durch den Präsidenten des Kuratoriums stattfinden. Dieselbe erfolgt, wenn entweder die Haupt- Direction oder das Kuratorium es für nöthig erachten oder mindestens dreißig Actionaire, welche zusammen den dritten Theil des Grundkapitals repräsentiren, unter Angabe der Gründe schriftlich darauf antragen.

Die Berufung der General. Versammlungen erfolgt unter Angabe der Vorlagen mittelst dreimaliger Bekanntmachung in den §. 4 bezeichneten Blättern, die letzte Insertion muß mindestens 14 Tage vor dem Zusammen⸗ tritt stattfinden.

e fünf Actien bilden eine Stimme. s können vertreten werden:

Handlungshäuser durch ihre gesetzmäßig bekannt gemachten Prokuristen, Behörden, Corporationen durch ihre gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, Pflegebefohlene durch ihre Vormünder oder Kuratoren.

Er ist berechtigt, den Sitzungen der

In allen übrigen Fällen kann ein Actionair nur dur

tun,, 6 vertreten werden. ollmachten, Bestallungen ꝛc. sind spätestens zwei Tage

Versammlung der Haupt · Direction zu e, n, Es 3 be en Bescheinigung ertheilt, in welcher die Zahl der Stimmen ausged . und welche zugleich als Legitimation für die General Versammsßt t . Nur diejenigen Actionaire, welche als solche im Actien. Buch vermn lin können als solche in der General-Versammlung erscheinen, . werden. Die Eintragung in das Actienbuch entbindet sie nicht ken Verpflichtung, sich auf Verlangen der Haupt Direction durch Vo , ihrer Actien oder Interimsscheine zu legitimiren. zii

Mehr als zwanzig Stimmen darf ein Actionair weder für sich als Vertreter resp. Bevollmächtigter anderer Actionaire in sich 6

vereinigen.

Die Vorlagen zu der ordentlichen General. Versammlun sind: 1 der ö 364 b) die Jahres-Bilanz, e) die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums, d) anderweitige Vorlagen des Kuratoriums oder der Haupt . Direction 56 §. 40. . . Der Präsident des Kuratoriums oder sein Stellvertreter f Vorsitz in der General-Versammlung, leitet die Verhandlungen und besti die Art und Weise der Abstimmung nn Zur Beschlußfassung in der General⸗Versammlung ist die abs Mehrheit der vertretenen Stimmen erforderlich, und mit Augne ind ö. den §8§. 41 und 48 bezeichneten Fälle genügend. n

Vei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden m

Ausschlag.

. Ueber die Verhandlungen wird ein notarielles oder gerichtliches Yu

okoll aufgenommen. Die Namen der zur Theilnahme an der Versam ung berechtigten und wirklich erschienenen Mitglieder werden durch ein . der Haupt-Direction zu vollziehendes Verzeichniß konstatirt und das Va niß dem Protokolle beigefügt. .

In dem Protokolle sind die Gegenstände der Verhandlung und di Resultat der Wahlen, so wie die Abstimmungen, unter Angabe der Enn, menzahl, zu vermerken. Die Motive der Vorlagen und der Voten dür

nicht in das Protokoll aufgenommen werden.

Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, von den anwesenden Mitgsi— dern des Kuratoriums und der Haupt⸗-Direction und von mindestens du der anwesenden Actionaire zu unterzeichnen.

§. 41.

Statut⸗Aenderungen können von der General-Versammlung nut mi einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen gil. tig beschlossen werden. ;

Anträge auf Zusätze oder Aenderungen der Statuten, welche nicht von Präsidenten, dem Kuratorium oder der Haupt Direction, sondern von du

Actionairen ausgehen, müssen erst von der General ⸗Versammlung für zi lässig erachtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung (die desinitt— Beschlußfassung erfolgt.

Die Kontrahirung von eigentlichen Anleihen, zu welchen die im §. Litt. b bezeichneten Geschäfte nicht zu zählen sind, kann nur mit Gench.

migung der General ⸗Versammlung erfolgen.

§. 42. Wahlen.

Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit ak . soluter Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmunz weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werde

Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter An.

heit entscheidet das Loos.

Fön s ter Fier Bilanz, Gewinnvertheilung, Amortisation und Reserve⸗Fonds. . . §. 45. Die Bilanz wird alljährlich auf den 31. Dezember gezogen, innerhalb

der nächsten drei Monate von der Haupt-Direction aufgestellt und zweich

Deputirten des Kuratoriums, welchen der Präsident aus der Zahl entweder der übrigen Mitglieder des Kuratoriums oder der sonstigen Acktionaire einen Vorsitzenden zuordnet, zur Prüfung vorgelegt. Nach erfolgter Prüfung with die Bilanz vom Kuratorium festgesetzt und von letzterem, wenn keine An⸗ stände vorhanden sind, der Hauptdirection die Decharge ertheilt. Diejenigen Mitglieder des Kuratoriums, welche zugleich zu den Mitgliedern der Haupt direction oder zu deren Stellvertretern gehören, dürfen weder an der Pi fung und Festsetzung der Bilanz, noch an der Wahl der mit diesen Gy

schäften zu beauftragenden Kö. nehmen. 4

ien. Reingewinn wird durch den Ueberschuß der Aktiva über die Passit gebildet. ; Werthpapiere dürfen niemals mit einem höheren als dem Erwerbung Course und, wenn der Börsen⸗-Cours am Tage der Bilanz- Aufnahme Mu driger als der Erwerbungs = Cours ist, nur zu dem Börsen. Course in na Bilanz angesetzt werden.

§. 45.

Von dem aus der Buanz sich ergebenden Reingewinn werden zunachs 10 pCt. zur Bildung eines Reserve⸗ Fonds abgesetzt. Der darnach erbli bende Ueberrest wird auf die Actionatre in der Art vertheilt, daß bi au Höhe von 4 pCt. des baar eingezahlten Grundkapitals zunächst die Vr wendung erfolgt. Sodann erhalten von dem Reste nach dem Maßstah vom Hundert: a) 85 pCt. die Actionaire, b) 8 pCt. die Mitglieder des Kuratoriums, ch 7pCt. die Mitglieder der Direction. tn Die erste General. Versammlung ist berechtigt, die vorstehenden unte b. und e. festgesetzten Tantiẽmen zu ermäßigen.

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Die Dividende der Actionaire besteht demnach aus der Eingangs er⸗ whalen Iprozentigen Rente und dem unter a. vermerkten Antheile an dem

ĩ inn. ; suin g um vollen Betriebe des Unternehmens, längstens aber bis zum 1866, kann die Dipidende der Actionaire, wenn dieselbe nach n Betrag von 4 pCt. des baar eingezahlten Grund- auf Beschluß der General -⸗Versammlung bis zu diesem

Betrage aus 8 g Dividen

In ge lung der Dividende erfolgt an den Präsentanten des Dividen . chens gegen Ablieferung desselben durch die Hauptkasse in Berlin und anderen speziell bekannt zu machenden Orten. J ö. Die Dividenden verjähren in vier Jahren, vom Fälligkeitstermine an gerechnet zu Gunsten der nnn . Die Bilanz wird mit dem Geschäftsberichte der Hauptdirection gedruckt und an die Actionaire vertheilt. . Außerdem erfolgt die Veröffentlichung der Bilanz durch die im 5§. 4 bezeichneten Gesellschaftsblätter. 3M Der Amortisations-Fonds ist zur Tilgung der unkündbaren Darlehne bestimmt. Er wird gebildet durch die für die Amortisation derselben be⸗ immten Einzahlungen, die für den bereits amortisirten Theil des Kapitals zahlten Zinsen, so wie die Abschlagszahlungen (§6. 16), und kommt den Schuldnern der unkündbaren Darlehne, nach Maßgabe der Höhe ihrer Jmortisations⸗Quoten, Abzahlungen . Gute.

Der Reserve⸗Fonds ist zur Deckung außerordentlicher Verluste der Ge⸗ sasosᷣ . Die lr der Lu u! desselben ist dem Ermessen des Kuratoriums anheimgestellt. Der Reserve⸗ Fonds wird mi dem übrigen Gesellschafts Vermögen als ein Theil desselben verwaltet. Der, daraus er · wachsende . fließt den sonstigen Einnahmen der Preußischen Hypo—⸗

en⸗Actien⸗Bank zu. . der Rel re Fond den zwanzigsten Theil des gezahlten Actien. Kapitals erreicht hat, und so lange dieser Betrag sich nicht vermindert, hört die Absetzung der zu seiner Bildung nach §. 45 bestimmten 10 pCt. auf.

Sechster Titel. Auflösung ö, 1

Die Auflösung der Preußischen . findet in den im Handelsgesetzbuch bezeichneten Fällen statt. .

. In ee Gedi Be mnmmlhng, welche über die Auflösung der Ge⸗ selschaft Beschluß fassen soll, müssen wenigstens sämmtlicher Actien ver- reien sein, und es wird in diesem Falle jeder Actie eine Stimme .

Ist die erste zur Fassung, des Auflöfungsbeschlusses berufene Heneral ; Versammlung wegen Unvollzähligkeit der vertretenen Stimmen nicht be⸗ schlußfähig, so wird eine zweite General. Versammlung berufen, welche ohne Rückicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten General⸗Versammlung ausdrücklich hinzu- weisen. ( ö 6 jedem Falle kann der Auflösungsbeschluß nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei. Dritteln der in ö. betreffenden General Versammlung vertretenen Stimmen gültig gefaßt werden. .

Nach Auflösung . eech f hen Hypotheken . Actien. Bank dürfen . hypothekarische Darlehne nicht mehr gewährt, auch Hopgthetenbtiefe . mmchr ausgegeben werden. Es . ,, . Liquidation durch die

aupt⸗Direction, unter Aufsicht des Kuratoriuins. ö ; hie beendetem Gig nn en? Heschcht geschieht die Legung der . rechnung, die Ertheilung der Decharge an die Haupt Direction. und die ö. theilung des nach Deckung der Schulden verbleibenden Ueberschusses an die Actionaire gegen Rückgabe der Actien⸗ und Dividendenscheine ö

Beträge, die binnen sechs Monaten, vom Lage der n, hen . kanntmachung an gerechnet, nicht abgehoben werden, sind auf Kosten

betrefenden Empfänger gerichtlich zu deponiren,

. ö ; s ü im S. 3 festge⸗ Pin Kerl lead der Bauen der Gesellschaft über den im S. 3, festge. schten Zeitpunkt i. kann von der General -⸗Versammlung nur ). . Stimmenmehrheit von mindestens 3 der vertretenen Stimmen gültig

schlossen werden. §. 50.

: . ihres Aufsichts Die Staats Regierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres ( rechts über die Ger e r gfh! beständig oder für einzelne Fälle einen Kom missar zu ernennen. : . 3 Derek ak as Recht, die Gesellschafts-Orggne, zinschlieslih 6 neral Versammlungen, gültig zu berufen, ihren Berathungen de e if. . jederzeit von den . Rechnungen und sonstigen ücken der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. ö . e n n. in ich aum , mmissarius das Recht zur Kontrolle darüber: . ö Grundkapi⸗ I) daß nicht mehr als der zehnfache Betrag des gezeichneten Grun tals ö. g! enn bl ech der Preußischen Sypotheren, ben J darunter icht mehr kündbare, als im S. I vorgeschrieben,

tirt wird; J 6 ‚Actien Bank aus- ,

ö. ,, , der von ypothekenforderungen nicht übersteige. ; . Der n , n, erhalt Abschrift der über die Verhandlungen der General. Versammlung aufgenommenen, Protokolle.

Tran sitorische Bestimmungen.

; , ; darf den Vis zur definitiven Feststellung der Grundsteuer , .

Darlehns- Bewilligungen der Preußischen Hypotheken . Actien

läufige , , , . gelegt werden, . . 5 be reffnden Grundstücks dagegen keine Reckamation erheben z

klärt.

§. 52. .

Bis zur Konstituirung des Kuratoriums werden die Gesellschafts. Inter · essen durch das provisorische Kuratorium der Preußischen Hypotheken · Actien · Bank wahrgenommen, zu welchem gehören:

1) der Königliche zweite Ober · Jägermeister, Oberst Eberhard Graf zu⸗ Stolberg⸗Wernigerode zu Berlin; . der Freie Standeshert, Reichsgraf Friedrich Heinrich zu Solms Baruth zu Berlin; . der Wirkliche Geheimrath und Ober ⸗Präsident a. D. von Meding u Berlin;

9. Ritterschafts . Rath Carl Adolph Alezander Freiherr von

Hertefeld zu Berlin; )

der Rittergutsbesitztt Friedr. Carl Boguslaw von Krau se⸗

Schwarzow zu Berlin;

der Rittergutsbesitzer Hermann Wagener zu Berlin; —ͤ

der Rittergutsbesitzer Carl Graf von Lehn dorff⸗Steinort auf

Steinort in Ostpreußen; .

der Rittergutsbesitzen Julius von Treskow auf Grocholin bei

Exin, Provinz Posen,

3. kin e nme Justizrath und Landrath a, D. Friedr.

Wilh. Albert von Ploetz auf Gr. Weckow bei Wollin in

Pommern; .

10) der Rittergutsbesitzer, Geheime Kommerzien ⸗Rath Ruffer zu Breslau /

11) der Gräflich Stolberg sche Kammer -Direktor Hermann Gottsched zu Wernigerode;

12) der Direkior der Preußischen Hypotheken -⸗Kredit und Bank ⸗Anstalt, Hermann Henckel zu Berlin. Dasselbe hat die Rechte, welche im obigen Statute dem Kuratorium

zugetheilt sind und bis zur Einsetzung der Haupt -Direction auch die Befug= nisse der letzteren. ö .

Es waͤhlt entweder, nachdem es sich zu der statutenmäßigen Zahl von 14 Mitgliedern ergänzt haben wird, oder auch vorher, den Präsidenten des Kuratorlunis. ö J

Die Ergänzung des provisorischen Kuratoriums auf 14 Mitglieder und den Präsidenten muß jedenfalls vor der ersten ordentlichen General - Ver=

ammlung geschehen. . . Die Ke r nn swahlen werden zu notariellem oder gerichtlichem Pro⸗ tokoll vollzogen. Das provisorische Kuratorium ist zur Einsetzung der Haupt Direction befugt.

Es hat . landesherrliche Genehmigung des Statuts nachzusuchen und fernere Actien⸗Zeichnungen anzunehmen. Ihm wird mit der Befugniß der Substitution Vollmacht ertheilt, in die Zusätze und Aenderungen des Sta⸗˖ tuts, soweit solche von der Königlichen Staats Regierung verlangt werden, einzuwilligen und die deshalb erforderlichen Urkunden dergestalt zu vollzie hen, daß jede Urkunde, wenn sie auch nur von drei Mitgliedern des provi⸗ sorischen Kuratoriums vollzogen wird, . sämmtliche Actionaire bindend ist.

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Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung des Statuts bilden die 4 . deri sor schen Kuratoriums das erste Kuratorium der Preu— sischen Hypotheken ⸗Actien Bank. . 4 gil ,, . General- Versammlung ab beginnt das statutenmäßige

scheiden der Mitglieder (8. 15

Q '

Schema A. . Preußische Hypotheken- Actien-Bank. were , über Zweihundert Thaler.

Ser ' oder sein Rechts Nachfolge mäßig Theil an dem Eigenthum, dem Berlin, den —— Der Präsident des Kuratoriums. Faesimile der Unterschrift.)

Die Haupt ⸗Direction. Unterschrift zweier Mitglieder der Haupt ˖ Direction)

Eingetragen . Actienbuch

L.

Unterschrift.)

ema B. zum Dividendenschein. J Be e

Preußische Hypotheken-Actien-Bank. . k ,,, zu der Actie ö. .

zahlbar den 7 lin und an den anderweitigen

Berlin, den

Eingetragen in das Regi

Ren

Dieser Schein ist nach dem ivi dann der Gesellschaft verfallen. ö Yi ation verlorener Dividendenscheine findet nicht Statt.

ungültig und die

S 6. . ö Preußische Hypotheken- Actien-Bank. . Talon zum Diyidenden⸗ Bogen der Aectie

N

0. ö

Inhaber dieser Talons werden gegen dessen Rückgabe nach 5 Jah⸗=

ren ö Bekanntmachung Dipldendenscheine auf fernere 5 Bilanz Jahre, nebst einem neuen Talon ausgehändigt. Im Falle des Talon · Ver ·

12 4

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