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vallerie · Brigade, zur Zeit Ober⸗Quartiermeister bei dem Ober- Kommando der Alliirten Armee,
dem Obersten von Graberg, Brigadier der Westfälischen Ar— tillerie Brigade Nr. 7, zur Zeit kommandirt bei dem Stabe des Ober ⸗Kommandos der Alliirten Armee,
dem Obersten von Oppell, Kommandanten von Colberg, bis herigen Commandeur des 4. Garde - Grenadier - Regiments Königin,
dem Obersten z. D. von der Schulenburg, Hofmarschall des Prinzen Albrecht von Preußen Königlicher Hoheit,
dem Kaiserlich Oesterreichischen Oberst⸗Lieutenant von Schönfeld vom Kaiserlichen Generalstabe, und
dem Kaiserlich⸗Oesterreichischen Contre⸗Admiral von Tegetthoff;
Den Königlichen Kronen ⸗ Orden zweiter Klasse:
dem Wirklichen Geheimen Kriegs ⸗ Rath Weidinger, Militair⸗ Intendanten des 3. Armee⸗Corps, zur Zeit Armee-Intendant bei dem Ober⸗Kommando der Alliirten Armee;
Den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse mit Schwertern:
dem Kaiserlich österreichischen Rittmeister Prinzen Arenberg vom Windisch⸗Grätz⸗ Dragoner ⸗Regiment Nr. 2 und
dem Kaiserlich französischen Rittmeister im Generalstabe, Grafen von Clermont-Tonnerre, militairischen Attaché bei der Kaiserlich französischen Botschaft am hiesigen Hofe;
Den Königlichen Kronen⸗Orden 4. Klasse mit Schwertern:
dem Kaiserlich russischen Seconde Lieutenant von Peters von der reitenden Garde⸗Artillerie;
Das Ritterkreuz des Königlichen Hausordens von Hohenzollern mit Schwertern:
dem Premier Lieutenant Prinzen Carl zu Hohenzollern⸗ Sigmaringen, à la suite des 2. Garde Dragoner -Re— giments,
dem Seconde Lieutenant Prinzen Anton zu Hohenzollern⸗ Sigmaringen, àz la suite des 1. Garde-Regiments zu Fuß, und
dem Major Prinzen Heinrich von Hessen und bei Rhein Großherzoglicher Hoheit, à la suite des Königs- Husaren-⸗-Re— giments (1. Rheinischen) Nr. 7, zur Zeit attachirt dem Stabe der Kavallerie⸗Division des kombinirten Armee⸗Corps;
Das Militair⸗Ehrenzeichen erster Klasse:
dem Feldwebel Brendel vom 6. Westfälischen Infanterie⸗Regi⸗ ment Nr. 55; Das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse:
dem Sergeanten Seck,
dem Unteroffizier Dullweber und
dem Musketier Gließmann vom 2. Westfälischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 15 Prinz Friedrich der Niederlande) und
dem Kaiserlich österreichischen Kadet⸗Korporal Heinrich Dozauer 9. Infanterie⸗Regiment König Wilhelm von Preußen Nr. 34 o wie
Das Allgemeine Ehrenzeichen:
dem Sergeanten Mielenz vom Kaiser Alexander Garde⸗Grena— dier⸗Regiment Nr. 1, kommandirt beim Stabe des Ober— Komm andos der Alliirten Armee.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den Landgerichts ⸗Assessor Polch in Coblenz zum Landgerichts⸗ Rath in Düsseldorf zu ernennen; und
Dem ersten Geheimen Registrator im Büreau des Staats
Ministeriums Grundmann den Charakter als Kanzlei Rath zu verleihen.
Justiz⸗MMinisterium.
Der bisherige Gerichts Assessor Bohlmann hierselbst ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Halberstadt und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts daselbst mit An— weisung seines Wohnsitzes in Osterwieck ernannt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Berg nn it in n hung.
Vom 15. Juni d. J. ab soll mit der Einführung von Marken zum Frankiren telegraphischer Korrespondenz in der Weise der Ver— such gemacht werden, daß derartige Marken zum Frankiren der bei der Telegraphen-Station im Börsengebäude hierselbst zur Aufgabe gelangenden Telegramme] sowohl nach Orten des Inlandes und des Deutsch ⸗Oesterreichischen Telegraphen-Vereins als nach Orten des Auslandes benutzt werden dürfen.
Die zum Frankiren bestimmten Marken sind länglich rund enthalten in der Mitte auf dunkelgrauem Grunde den Werthbetrag in großgedruckten weißen Zahlen und in dem die Mitte umgebenden Rande auf weißem guillochirten Grunde schwarz gedruckt die Be— zeichtung * K. Pr. Telegraph. Marke *, so wie die Werth— bezeichnung »Silb. Gr.«
Solche Marken sind vorläufig zu den Werthbeträgen von 8,
10, 12 und 15 Silbergroschen angesertigt worden. Die Marken
sind auf der Kehrseite mit einem Klebestoffe versehen.
Der Verkauf der Marken findet vom 15. Juni d. J. ab, vor⸗ läufig ausschließlich bei der Börsen Station, gegen Erlegung des durch dieselben ausgedrückten Werthbetrages statt.
Das Frankiren der Telegramme geschieht in der Art, daß auf der rechten Seite der Original-Depesche resp. des Aufgabe-⸗For— mulars von dem Absender selbst eine oder so viele Marken,
als zur Deckung der tarifmäßigen Gebühren erforderlich sind, auf⸗
geklebt werden, was durch Anfeuchten der Marken auf der Rückseite und Aufdrücken derselben auf die Depeschen geschieht.
Der annehmende Beamte der Börsen⸗-Station wird bei der Einlieserung von durch Marken frankirten Depeschen] prüfen, ob der Werth der verwendeten Marken den Gebühren gleichkommt, welche für die betreffenden Depeschen zu zahlen sind. Sollten De— peschen mit ungenügender Frankatur zur Einlieferung gelangen, so ist der Beamte angewiesen, die fehlenden Beträge vor Ab sendung der Depeschen von den Aufgebern nachzuerheben.
Das die Börse besuchende Publikum wird hierauf ausdrücklich mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß unter solchen Umstän— den die Einlieferer ungenügend frankirter Depeschen auf deren Be— förderung in der gewöhnlichen Reihenfolge nicht zu rechnen haben.
Berlin, den 11. Juni 1864.
Königliche Telegraphen⸗-Direction. Chauvin.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Akademie der Künste.
Programm Große Kun st⸗Ausstellung im Königlichen Akademie Gebäude in Berlin von Werken lebender ö In- und Auslandes.
1) Die Kunstausstellung wird am Sonntag den 4. September d. J. eröffnet und am 6. November geschlossen; während die⸗ ser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochen— tagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr ge—
öffnet sein.
2) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhast sein darf.
3) Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 16. Juli d. J. bei dem Inspektorat der Aka— demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Rummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.
Um die rechtzeitige Ansertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die letzteren bis zum Sonnabend den 13. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die
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eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Die Herren Künstler, welche die Aussteliung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam ge—⸗ macht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstlerschaft der oben angegebene Einlieferungstermin unabänderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 13. August bei der Königlichen Akademie einge— gangen ist, in die Ausstellung aufgenommen wer— den kann. Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anhef⸗ ten einer Karte, bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild⸗ nissen 24, der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden. Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), musikalische Instrumente, so wie mecha⸗ nische und Industrie - Arbeiten aller Art werden nicht zur Aus—⸗ stellung zugelassen. Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar-Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif= ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗ lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka⸗ demische Senat. Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vor— gängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Aus⸗ stellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben die Kosten des Her- und Rücktransports selbst zu tragen. Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst-Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen, kön⸗ nen nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen c. von den Ein⸗ sendern besorgt werden muß.
1) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her- und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom⸗ men werden; dagegen sorgt dieselbe für Versicherung gege Feuersgefahr während der Dauer der Ausstellung.
13 Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet zurückgewiesen. Berlin, im Januar 1864.
Königliche Akademie der Künste.
Im Auftrage: J Ed. Daege. O. F. Gruppe.
Secretair.
Marine⸗Ministerium.
Den Angehörigen der aus dem Beurlaubten Stande RNeserve, Seewehr, Seedienstpflichtige ꝛc) zum Dienst in der Marine einberu— senen Mannschaften diene zur Nachricht, daß Wiederentlassungen kCinzelner, soweit solche der Dienst gestattet, nur auf dem für Reclamationen vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden önnen, die betreffenden Angehörigen müssen daher eben so be— simmt als wohlmeinend darauf aufmerksam gemacht werden, daß ihr Zweck nicht erreicht wird, wenn sie sich unter Auseinandersetzung ihrer Verhältnisse an die Vorgesetzten ihrer in der Marine dienenden Ehemänner, Söhne 2c. wenden, indem diese Vorgesetzten und vorge⸗ sechten Behörden? der Marine weder die Aufgabe haben, noch, im Stande sind, die aus den häuslichen oder gewerblichen Verhältnissen ihrer Untergebenen etwa hervorgehenden Entlassungs ⸗ Ansprüche zu srüͤfen und als gesetzlich anzuerkennen, Hierfür sorgen vielmehr die Regierungs-Behörden und zwar zunächst die Ortsobrigkeiten.
Seitens der Marine können nur diejenigen Mannschaften berücksichtigt werden, welche durch den Ober -⸗Präsidenten der Provinz auf Grund ihrer häuslichen oder gewerblichen Verhältnisse hierzu empfohlen werden.
Die den Marinebehörden etwa noch weiten zugehenden direkten Gesuche von Angehörigen um Entlassung ihrer zum Dienst einbe⸗ oiderten Ehemänner, Söhne 2c. werden künftighin durch Hinweis auf die se öffentliche Bekanntmachung erledigt werden, indem es die
Geschäfte nicht mehr ermöglichen, jedes einzelne derartige Schreiben ausführlich zu beantworten. Berlin, den 17. Juni 1864. Von Seiten des Ober ⸗ Kommandos der Marine. Der Chef des Stabes. Heldt, Capitain zur See.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung, betreffend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen-Anweisungen von 1835 und Darlehns⸗ Kassenschei ne.
Durch unsere wiederholt veröffentlichten Bekanntmachungen sind die Besitzer von Kassen⸗Anweisungen von 1835 und von Darlehns= Kassenscheinen von 1848 aufgefordert, solche behufs der Ersatzleistung an die Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92, oder an eine der Königlichen Regierungs⸗-Hauptkassen einzureichen.
Da dessenungeachtet ein großer Theil dieser Papiere nicht einge⸗ gangen ist, fo werden die Besitzer derselben nochmals an deren Ein⸗ reichung erinnert. Zugleich werden diejenigen Personen, welche der= gleichen Papiere nach dem Ablaufe des auf den 1. Juli 1855 fest⸗ gesetzt gewefenen, durch das Gesetz vom 15. April 1857 unwirksam gemachten Präklusivtermins an uns, die Kontrolle der Staatspapiere oder die Provinzial, Kreis- oder Lokal-Kassen abgeliefert und den Ersatz dafür noch nicht empfangen haben, wiederholt veranlaßt, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere oder bei einer der Regierungs⸗ Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.
Berlin, den 21. April 1863.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Gamet. Löwe. Meinecke.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst zu Salm-Horstmar, nach Bendschen.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Geheime Kabinets-Rath Illaire von Potsdam nach Carlsbad.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Präsident des Haupt-⸗Bank ⸗Direktoriums von Lamprecht, nach Schlangenbad.
Der General⸗Major und Commandeur der 2. Garde ⸗Infanterie⸗ Brigade von Clausewitz, nach Magdeburg.
Der Kammerherr und General- Intendant der Königlichen Schauspiele, von Hülsen, nach Frankfurt a. O.
Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ direnden auf der Königlichen vereinigten Friedrichs-Universität Halle-Wittenberg von Ostern bis Michaelis 1864.
Von Michaelis 1863 bis Ostern 1864 befanden sich auf hiesiger Universitãͤt
Davon sind abgegangen
Es sind demnach geblieben Vom 4. Dezember 1863 bis 31. Mai 1864 sind hinzugekommen
Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt
. 44 Ausländer 2 46 Inländer 103 Ausländer 110
Die medizinische Fakultät zählt ....
Die philosophische Fakultät zählt: a) Inländer mit dem Zeugnisse der Reife.. 155 b) Inländer, auf Grund des §. 35 des Regle⸗ ments vom 4. Juni 1834 immatrikulirt . 3 e) Inländer, auf Grund des §. 36 des Regle⸗ ments vom 4. Juni 1834 inmatrikulirt. . 59 d) Ausländer 24
Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hie⸗ sige Universitaͤt: 1) Pharmatenten e... . 5 2) Hospitanten
3 Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil im Ganzen. 38