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Die Ramen der Direktoren, resp. ihrer Stellvertreter (6. 7) werden
wom Verwaltungsrathe durch Inserat in die für die Veroffentlichungen des Verbandes bestimmten Blätter . gemacht. .
Die Direction verwaltet und leitet die Angelegenheiten des Verbandes und vertritt denselben auch in denjenigen Fällen, in denen die Gesetze eine Spezialvollmacht fordern. Die Legitimation der Direktoren und ihrer Stell vertreter wird durch eine Ausfertigung des Wahlprotokolls geführt.
Die Direction ist beschlußfähig nur bei Anwesenheit aller Mitglieder. Die Beschlüsse det Direction werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei ihrer Geschäftsführung hat die Direction die ihr vom Verwal— tungörathe ertheilten Instructionen zu beobachten uns den Beschlüssen des selben Folge zu leisten. .
Gegen dritte Personen hat jedoch eine solche ,,, Befug⸗ nisse der Direction, den Verband zu vertreten, keine rechtliche irkung.
Die Direktoren werden, bis dieselben vom Verwaltungsrathe gewählt oder ernannt sind, und in Fällen der Abwesenheit, Krankheit oder anderer Verhinderung durch vom Verwaltungsrathe ernannte Stellvertreter zeitwei⸗ lig ersetzt, und haben solche die nan . Befugnisse wie die Direktoren.
Verwaltungsrath.
Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß zugleich Mitglied des Verbandes sein und einen Grundbesitz haben, auf welchem für den Verband entweder eine Pfandbrief schuld von 10000 Thalern eingetragen ist, oder eingetragen werden kann.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die General= Deputation auf sechs Jahre erwählt. Alle zwei Jahre scheiden drei Mit glieder aus und werden durch die Wahl der General⸗Deputation ersetzt.
Die Reihenfolge des Austritts wird für die Mitglieder des ersten Ver— waltungsrathes durch das Loos, später durch das Alter ihrer Amtsdauer bestimmt. ö
; Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Alljährlich wählt der Ver= waltungsrath aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und für denselben einen Stellvertreter, so wie aus der Zahl der Mitglieder des Verbandes drei Stellvertreter für den Fall der Behinderung oder des Ausscheidens eines seiner Mitglieder. Zu Stellhertretern für die Mitglieder des Verwaltungs rathes sind nur diejenigen Mitglieder des Verbandes wählbar, die als Mit glieder des Verwaltungsrathes gin l, werden können.
Der Verwaltungsrath controlirt die Geschäftsführung der Direction und die gesammte Verwaltung des Verbandes. Er ist namentlich verpflichtet: ; 1) jährlich mindestens einmal die Kassenführung des Vereins extraordinair durch zwei seiner Mitglieder revidiren zu lassen, die Rechnung der Direction abzunehmen und dieser nach Erledigung der gezogenen Monita Decharge zu ertheilen; der General- Deputation jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, und diesen in den für die Bekanntmachungen des Verbandes bestimm—⸗ ten Zeitungen zu veröffentlichen; alle Anordnnngen zur Ausführung dieses Statuts zu treffen; die Geschäfts ⸗ Instructionen für die Beamten des Verbandes zu er— lassen, und über die gegen die Direction oder andere Beamte des Verbandes ein gehenden Beschwerden zu entscheiden. Er hat das Recht:
das Gebiet des Verbandes in Bezirke einzutheilen und innerhalb der selben einzelne seiner Befugnisse durch Kommissarien (Landschaftsräthe) ausüben zu lassen. 8 zo
Der Verwaltungsrath versammelt sich jedes Jahr mindestens zweimal , , und außerordentlich, so oft der Vorsitzende, drei seiner Mitglieder oder die Direction es verlangt. .
Die Einladungen zur Versammlung erfolgen von dem Vorsitzenden durch besondere Einladungsschreiben.
Die Stellvertreter werden in einer bei ihrer Wahl festzusetzenden Reihen folge einberufen. .
Der Verwaltungsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglie— der, und unter diesen der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, anwesend sind. :
In den Sitzungen des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt und von sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet.
Das Protokoll in derjenigen Sitzung, in welcher über Ertheilung der Decharge und Wahl der Direktoren resp. deren Stellvertreter Beschluß ge⸗ faßt wird, muß von einer Gerichtsperson oder einem Notar geführt werden.
1. , .
Die General- Deputation besteht aus dem Verwaltungsrathe und vier und zwanzig Deputirten des Verbandes.
Die Deputirten werden von den zur Wahl erschienenen Mitgliedern des Verbandes in von dem Verwaltungsrathe nach der Betheiligung abgegrenz- ten Bezirken unter Leitung je eines, in dem betreffenden Bezirke angesessenen, vom Verwaltungsrathe dazu bestimmten Kommissars gewählt. Wählbar sind nur innerhalb des Bezirks angesessene Mitglieder.
Die Wahlen io auf drei Jahre.
Eine . ehufs Ausübung des Wahlrechts ist nur den Ehe⸗ frauen durch ihre Ehemänner, Minderjährigen durch ihre Väter oder Vor- münder, mehreren Besitzern eines mit Pfandbriefen beliehenen Gutes durch Bevollmächtigung eines Mitbesitzers, und moralischen Personen durch Bevoll⸗ mächtigte gestattet.
Kein zum Erscheinen in den Wahlversammlungen Berechtigter hat mehr
als Eine Stimme. 36
Die General- Deputation hat außer über die in diesem Statut aus- drücklich ihr zugewiesenen Gegenstände nur über Anträge Beschluß zu fassen, welche den dem Verwaltungsrathe und der Direction nach diesem Statut
Zzustehenden Befugnissen nicht zuwiderlaufen.
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bande aber nur
Insertion in
2 ö. 24 §. 13. Die ordentliche Versammlung der General. Deputation findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt, eine außerordentliche nur, wenn der
Verwaltungsrath solche für nothwendig erachtet, oder wenn sie von sechs oder
a Deputirten des Verbandes, welche mindestens seit einem Jahre dem— selben angehören, bei dem Verwaltungsrathe beantragt wird.
Die Einberufung zu den Versammlungen der General ⸗ Deputation er. folgt von dem Verwaltungsrathe unter Angabe der Tagesordnung durch besondere Einladungsschreiben mindestens vierzehn Tage vor dem bestimmten Versammlungstage.
Die General- Deputation ist beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder des Verwaltungsrathes, und hierunter der Vorsitzende, und in Fällen seiner Ver derung, bif n Stellvertreter und dreizehn Deputirte anwesend sind.
Anträge, welche Deputirte auf die Tagesordnung gesetzt sehen wollen müssen mindestens vierzehn Tage vor der Einladung dem Verwaltungorathi eingesandt sein.
Anträge, welche Mitglieder des Verbandes auf die Tagesordnung geseht sehen wollen, müssen in gleicher Frist eingereicht sein. Der Verwaltung. rath ist nur verpflichtet, dieselben auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von mindestens zwanzig Mitgliedern, die bereits seit einem Jahre dem Ver— bande angehören, gestellt werden. .
In allen Versammlungen der General⸗Deputation führt der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter den Vorsitz.
Ueber jede Verhandlung der General-Deputation ist ein Protokoll durch eine Gerichtsperson oder einen Notar aufzunehmen.
§. 14. Allgemeine Bestimmungen für Verwaltungsrath und General-⸗Deputation.
Die richtige Behändigung der Einladungsschreiben zu den Sitzungen des Verwaltungsrathes und der General -⸗Deputation muß entweder durch Post-Insinuationsdokument, oder durch vollzogenen Post-Ablieferungsschein, oder durch ein sonst in glaubwürdiger Form vollzogenes Empfangsbekenntniß bescheinigt sein.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. deren Stellvertreter, sowie die Deputirten zu der General ˖ Deputation, erhalten kein Gehalt, sondern nur Diäten und Reisekosten. Die Höhe derselben bestimmt die General— Deputation. ö
⸗ .
Zu Wahlen und Beschlüssen des Verwaltungsrathes und der General. Deputation ist absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Ergiebt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmen. mehrheit, so wird zur engeren Wahl unter den Gewählten in der Art ge ⸗ schritten, daß bei jedem Wahlgange derjenige ausscheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat.
Haben zwei oder mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, entscheidet das Loos, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen, oder, . es sich um den letzten Wahlgang handelt, als gewählt zu betrach« en ist.
Bei Beschlüssen der betreffenden Versammlungen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Abwesenden sind an die w g der Anwesenden gebunden. . ᷣ Pfandbriefe.
Die Pfandbriefe werden in Abschnitten von 1000 Thalern, 500 Tha— lern, 100 Thalern, 50 Thalern, 25 Thalern und 10 Thalern ausgegeben, und ihnen zur Erhebung der halbjährlich zahlbaren Zinsen Coupons nach Formular B, die mit Talons auf fünf Jahre versehen sind, beigefügt.
Die Ausreichung der neuen Coupons -Serie erfolgt, wenn der dazu be—⸗ stimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den Vorzeiger des betreffen den Pfandbriefes.
Ist aber vorher der Verlust des Talons dem Direktorium angezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Coupons widersprochen worden, so wird. dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serit gütlich oder im Wege des Prozesses .
1
Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus denselben entsprin— genden Rechte ist der Verband verhaftet.
Der Gläubiger, soweit er nicht aus dem Reservefonds befriedigt wet ⸗ den kann, ist befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus den dem Verbande gehörigen Hypotheken-Activis sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt.
Durch diese Cession gehen alle Rechte und alle Pflichten, welche dem Verbande gegen das Gut oder den Besitzer zugestanden haben, auf den Gläubiger uber.
Der Verband ist befugt, wegen seiner Forderungen an die Mitglider des Verbandes sich nach seiner Wahl an das Mobiliar oder Immobiliar⸗ vermögen derselben zu halten.
Die Mitglieder können sich dem Verbande gegenüber auf gerichtliche Zahlungsstundungen nicht berufen.
§. 18.
Der Gesammtbetrag der Pfandbriefe darf den Gesammtbetrag der dem Verbande zustehendan Hypothekenforderungen zu keiner Zeit übersteigen. Die Mitglieder der Direction und des Verwaltungsrathes sind hierfür persönlich verantwortlich. Kündigt der Verband einem Pfandbriefschuldner das ihm ge— währte Darlehn, so ist ein der Summe desselben entsprechender Betrag an Pfandbriefen zu kündigen und nach dem Nennwerthe einzulösen, sofern der Schuldner nicht selbst den Betrag in . beschaffen kann.
Die Pfandbriefe können Seitens der Inhaber gar nicht, von dem Ver— de zum Zwecke der statutenmäßig zu bewirkenden Einlösung gekündigt werden. K
Die Kündigung ist eine sechs monatliche und erfolgt durch dreimalige : die für die Bekanntmachungen des Verbandes bestimmten . Blätter. Die sechs Monate beginnen vom Tage der letzten nsertion. 3 ĩ 2. zu kündigenden Pfandbriefnummern werden durch das Loos be— immt. n
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. §. 20. Die von dem Verbande den Inhabern gekündigten Pfandbriefe müssen
zur Verfallieit nebst den noch nscht fälligen Coupons und dem Talon un
wur sh gg , werden. er Betrag der fehlenden Coupons wi . einlosungsvalufa in Abzug . wird dem Einliefernden von der
Die Valuta der nicht eingesendeten Pfandbriefe
⸗ bleibt bis nach Ablau . . demselben verabreichten Coupons. Serie im Gewahrsam 1. . andes.
Diese Deposita werden zu Gunsten des Verbandes zinsbar angele und ihre Bestände, jedoch nur nach dem Kapitalbetrage 6 nach 9. der nicht beigebrachten Coupons, nach Ablauf dieser Zeit, und falls die Einloͤsung nicht früher erfolgt ist, bei dem Kreisgerichte, vor dem der Ver— band seinen Gerichtsstand hat, baar eingezahlt, welches demnäͤchst die Amortisation der nicht eingegangenen Pfandbriefe auf Kosten des Inhabers unter Entnahme derselben aus 2 Masse zu veranlassen hat.
Verlorene oder beschädigte Pfandbriefe werden in Gemäßheit der gesetz lichen Bestimmungen amortisirt. Coupons unterliegen einer vierjährigen Verjährung und findet eine Amortisation derselben nicht statt.
Verlorene Talons können nicht amortisirt worden.
8 * . Darlehne.
Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Darlehne in den von ihm ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Rennwerthe unter folgenden Bedin— ungen: t .
⸗ 15 von Gütern resp. Grundstücken, deren Eigenthum Mehreren zusteht, können ideelle Antheile nicht beliehen werden;
2) insoweit das Eigenthum eines Guts resp. Grundstücks durch Lehn oder Familienstiftung beschränkt ist, müssen bei einer vom Besitzer beabsichtigten Verschuldung des Grundbesitzes diejenigen Formen erfullt resp. deren Erfüllung nachgewiesen werden, welche die betreffenden Stiftungsurkunden, Statuten 2c. vorschreiben ; sämmtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehnsgeschäfts und Eintragung des Darlehns trägt Darlehnssucher, und kann zur Deckung derselben ein angemessener Kostenvorschuß eingefordert werden, für Kapital, Zinsen, Verzugszinsen, Einklagungs.⸗ und Beitreibungs— kosten und alle sonstigen aus dem Darlehnsgeschäft erwachsenden Kosten, so wie die sonstigen statutenmäßigen Beiträge, muß innerhalb der ersten Werthshälfte des zu beleihenden Objektes und zur ersten Stelle Hypothek bestellt werden; der Darlehnsempfänger ist verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld die auf dem beliehenen Grundstücke vorhandenen oder zu er- richtenden Gebäude, Inventarienstücke und Vorräthe mit der höchsten zulässigen Summe gegen Brandschaden zu versichern, und sich hierbei allem dem zu unterwerfen, was ihm die Direction zur Sicherung des Verbandes vorzuschreiben für gut hält; —
) der Schuldner hat das Darlehnskapital vom 1. desjenigen Monats ab, in welchem er dasselbe empfangen, mit fünf Prozent inkl. Drei viertel Prozent Tilgungsbeitrag zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt halbjährlich praenumerando, und zwar dergestalt, daß die Zinsen für das erste Halbjahr an dem vorhergehenden 15. Dezember und die für das zweite Halbjahr an dem vorhergehenden 15. Juni jeden Jahres eingezahlt sein müssen; 3 dem Direktorium des Verbandes, den Mitgliedern des Verwaltungs, rathes und den von demselben ernannten Bezirkskommissarien steht jederzeit frei, von der Wirtbschaftsführung des Schuldners Einsicht zu nehmen und ist derselbe 1 . zu diesem Behufe seine Wirth
aftsbücher und Rechnungen vorzulegen; ; 4 , steht jederzeit frei, das Pfandbriefkapital ganz oder theilweise an den Verband zurückzuzahlen jedoch müssen die Zinsen inkl. der sonstigen statutenmäßigen Beitraͤge für das laufende Halb⸗
F z d s , dn . Pfandbriefen des Verbandes nach dem
Die Zahlung erfolgt in e e , . Beifügung der laufenden Coupons und der Talons.
Abgezahlte Beträge werden auf Antrag des Schuldners und auf Kosten a. im Hypothekenbuche zur Löschung gebracht, und kann er über die von ihm bezahlte Darlehnsforderung des Verbandes mit Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die dem Verbande auf dem Grund⸗
stůcke . ö verfügen / der Verband hat das Recht: . A das heal ftr nr mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen: a) wenn der Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Objektes die ihm nach §. 2 ad 7 des k Verpflichtung i der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt; b) r, En er! seinen statuten · und vertragsmäßigen Ver ·
ᷣ nicht nachkommt / e) ir ner n Objekt unter Sequestration oder Sub⸗ hastation gestellt wird o in gleichet Fit i theilweise Abzahlung der Schuld in glei 3 ., das ke en, Objekt sich in seinem Werthe
e,, e. ĩ ekr. ad 4. gegenw. Paragraphè)
10 kann Darlehnssucher die r en, , nnn zulässig, wenn derselbe sich
zur Löschung zu bringen,
erbande eine Caution
100 Tha⸗
3
wenn dessen B auf acht Jahre angenommen.
ö . g und 3 Bedingungen des Darlehns, so wie
Ueber die Gewährun
über die Kündigung desselben, entscheidet die Direction, auch steht derselben das n g. zu, die Realisirung der Pfandbriefe für die Darlehnssucher zu ver⸗ mitteln. .
§. 24.
Werthsbestimmung der zu leihenden Objekte.
So weit nach den Bestimmungen dieses Statutes eine Feststellung des Werthes von Grundstücken nothwendig wird, sind dieser die Ermittelungen zu Grunde zu legen, welche zufolge des Gesetzes vom 21. Mai 1861, be- treffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer, erfolgt sind, und darf der Werth eines zu beleihenden Grundstückes nicht über den dreißigfachen Betrag des wirklich ermittelten Reinertrages angenommen werden.
Der Verwaltungsrath entscheidet endgültig über die Werthsbestinnmaung eines Grundstückes innerhalb der e , angegebenen Grenze.
ö. Fonds des Verbandes.
Die sämmtlichen Einnahmen des Verbandes, mit Ausnahme der Til= gungsbeiträge von Dreiviertel Prozent, werden zunächst zur Bestreitung der laufenden Ausgaben an Pfandbrieszinsen, Verwaltungskosten 2c, und soweit der Bestand es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet.
Der Ueberschuß, soweit er nicht nach den Bestimmungen des Verwal- tungrathes als Bestand für das folgende Jahr fortzuführen ist, wird den Pfandbriefschuldnern alljährlich pro rata ihres dem Verbande zur Zeit schul- digen Kapitals in einem Reservekonto gutgeschrieben.
. Die etwaigen Verluste des Vereins, für welche jedes Mitglied desselben bis auf Höhe von fünf Prozent seines ursprünglichen Schuldkapitals soli⸗ darisch verhaftet ist, werden nach Verhältniß des zur Zeit schuldigen Kapi—⸗ tals jedes einzelnen Mitgliedes vertheilt, und der antheilige Betrag wird zunächst von dem Guthaben des betreffenden Mitgliedes abgeschrieben. Reicht das Guthaben eines Mitgliedes zur Deckung des so auf ihn vertheilten Verlustantheils nicht aus, so hat es das Fehlende bis auf Höhe von fünf Prozent seines ursprünglichen Schuldkapitals (unter Anrechnung seines Gut- habens) binnen drei Monaten nachzuzahlen.
Hat das Mitglied auf diese Weise während der Periode seiner Mit- gliedschaft, sei es durch Abschreibung von seinem Guthaben, sei es durch baare Nachzahlungen, eine dem zwanzigsten Theile seines ursprünglichen Schuldkapitals gleichkommende Gesammtsumme zu den Verlusten des Ver= eins beigetragen, so ist es von weiteren Beiträgen zu den Verlusten als Einzelner befreit.
Eine Verfügung über das Guthaben steht dem Schuldner, so lange es fünf Prozent seines dem Verbande zur Zeit schuldigen Kapitals nicht über- steigt, nur Behufs Tilgung der letzten fuͤnf Prozent seiner Schuld, so weit es fünf Prozent seiner Schuld aber übersteigt, nur mit den Einschränkungen der §89. 26, 27 und 28 zu.
Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird die im §. 17 nor- mirte allgemeine Haftbarkeit des J nicht berührt.
Die Tilgungsbeiträge der Schuldner von Dreiviertel Prozent werden denselben halbjährlich in einem Amortisations⸗Conto unverkürzt gutgeschrie⸗ ben, auf welches auch jährlich diejenigen Guthaben der Reserve⸗Conto's über- tragen werden, welche fünf Prozent 39. betreffenden Schuld übersteigen.
Die Bestände der Reserve ⸗Conto's werden zinsbar, entweder in inlän⸗ dischen Staats oder vom Staat garantirten Papieren, in inländischen Pfandbriefen, eingeschlossen die Pfandbriefe des Verbandes, zu Gunsten dessel= ben angelegt.
Die Bestände der Amortisations ⸗Conto's werden jährlich zweimal, so weit es rechnungsmäßig möglich ist, entweder zum Ankauf von Pfandbriefen des Verbandes nach dem Courswerthe, oder zur Einlösung derselben nach vorheriger Kündigung nach dem Nennwerthe verwendet; der Verwaltungs- rath bestimmt die Art und Weise 3
Hat das Spezial. Amortisations Conto §. 26) eines Pfandbriefschuldners den Betrag von mindestens zehn Prozent des von ihm zur Zeit verschul= deten Kapitals erreicht, steht ihm das Recht zu, löschungsfähige Quittung über den auf diese Weise berichtigten Theil seiner Schuld zu fordern, und ist er befugt, auf Grund dieser Quittung:
entweder auf seine Kosten den betreffenden Betrag im Hypothekenbuche
zur Löschung bringen zu lassen,
oder über die von der bezahlten Schuldquote bisher eingenommene
Stelle mit Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die dem Verbande auf sei= nem Grundbesitz noch haftenden Forderungen zu verfügen.
29. Aufsicht der e we nn
Die Staatsregierung kann einen Kommissarius zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle bestellen.
Dieser Kommissarius kann nicht allein allen Sitzungen des Verwal⸗ tungsrathes oder der General- Deputation beiwohnen, sondern auch solche Sitzungen berufen und jederzeit in allen Büreau's des Verbandes von den Büchern, Rechnungen und anderen Skripturen, so wie auch von den Kassen beständen Einsicht nehmen. 5 3o .
Die für Veroͤffentlichungen des Verbandes bestimmten Blätter.
Veröffentlichungen des Verwaltungsrathes und der Direction haben für die Mitglieder Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter Vorladun· gen, wenn sie durch den Staats - Anzeiger, oder ein in der Folge an dessen Stelle tretendes Blatt und den im Staats . Anzeiger vorher bekannt gemach= ten Blättern stattgefunden haben. ; . ⸗
Welche Blaͤtker zum vorstehend genannten Zwecke zu wählen sind, be- stimmt der Verwaltungsrath.
. , . des Statuts. . Eine Aenderung des Statuts 56 nur zufolge eines ordnungkmã igen Beschlusses einer Versammlung der General. Deputation mit landesherrlichet. Genehmigung erfolgen.