1864 / 174 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ad b. sofern und soweit der Bedarf eintritt: 1) durch 5000 Stück Stamm ⸗Actien zu je 100 Thlr. oder 15 Pfd. Sterl., giebt . 2) durch 2500. Stück Stamm Prioritãts Actien zu je 200 Thlr. oder 30 Pfd. Sterl.,

00 00 Thlr. 75/000 Pfd. Sterl.

500,000 * 75,000 * * in Summa GGG G Thlr. 1650 000 Pfd. Sterl. Das Reserve ⸗Bau ⸗Kapital darf nur in Anspruch genommen, emittirt und verwendet werden, sofern und soweit zum Grunderwerb⸗— Tit. J. zur Herstellung der Bahnhöfe ꝛc.— Tit. XII. und zur Verzinsung des Bau Kapitals Tit. TVII. des Kostenanschlags zusammen mehr als 2915000 Thlr. nachweislich erforderlich sein sollten. In allen Fällen dieser Art gilt in Betreff des Verhältnisses zwischen den auszugebenden Stamm und Stamm -Prioritäts - Actien die im §. 16 enthaltene Bestimmung.

§. 6. Reserve Fonds.

Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird zunächst ein Reserve Fonds gebildet. Derselbe ist bestimmt zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen Ausgaben und der Kosten für die Vermehrung der Betriebsmittel, welche nach Ablauf des ersten Betriebsjahres nothwendig befunden wird.

Diesem Reserve⸗Fonds werden überwiesen:

a) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, die nicht rechtzeitig erhoben und deshalb gemäß 5§. 24 zu Gunsten der Gesellschaft verfallen sind;

b) ein Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmen, der vom Verwaltungs⸗ rathé nach Bedürfniß festgesetzt wird, aber hr anno nicht mehr

als ein Zehntheil Prozent des Anlage ⸗Kapitales der Gesellschaft

betragen soll, insofern der Verwaltungsrath nicht mit Zustimmung der vorgesetzten Staatsbehörde eine Erhöhung für nöthig erachtet;

e) der nach vollständigem Ausbaue und vollständiger Ausruͤstung der Bahn verbleibende Rest des Bau und Betriebs ⸗Kapitales.

Hat der Reserve Fonds die Summe von 200000 Thlrn. preuß. Cou- rant, in Worten zwei Hundert Tausend Thaler preußisch Courant, erreicht, so braucht er blos auf dieser Höhe erhalten zu werden, und es erfolgen Zuschüsse nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist.

So lange der Reserve ⸗Fonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die nicht erhobenen Zinsen und Dividenden, so wie. die Zinsen des Reserve⸗ Fonds selbst, in die Betriebskasse.

Erneuerungs Fonds.

Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch ein Erneue⸗— rungs -⸗Fonds gebildet, welcher bestimmt ist, zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung von Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Ober—⸗ baues der Eisenbahn mit Einschluß der Weichen, so wie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern und der Wagen aller Art.

Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen:

1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasserbehälter und Bremsen;

2) dei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupé's.

Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungs⸗ Fonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den Bau Unternehmern, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen.

Dem Erneuerungs⸗Fonds werden überwiesen:

a) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien, des Ober- baues und der Betriebsmittel /

b) ein Zuschuß aus den Betriebs Einnahmen, der nach Prozentsätzen von dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist.

Diese Prozentsätze normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von fünf bis zu fünf Jahren, mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde.

Wenn der Erneuerungs-⸗Fonds derartig angewachsen ist, daß der Han⸗ delsminister eine weitere Verstärkung desselben einstweilen nicht für erfor⸗ derlich erachtet, so dürfen die unter a, benannten Einnahmen, sowie die Zin— sen des Erneuerungsfonds selbst mit Zustimmung des Handels ⸗Ministers zur

Betriebskasse vereinnahmt werden.

§. 8. Verhältniß der Gefellschaft zum Staate.

Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die 6 ö landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut be⸗ stimmt.

Insbesondere aber bleibt:

1) dem Staate vorbehalten

a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl lte 9 . als für den Personenverkehr, sowie jeder Abänderung

er Tarife;

b) ö. e, nend nöthigen Falls auch die Abänderung des Fahr— plans;

e) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrationsbeamten (Spezial . Direktor) und des obersten technischen Beamten (Ober Ingenieur, resp. Betriebs Direktor), welcher die formelle Qualification zum Bau Inspektor besitzen muß, sowie die Geneh⸗ migung der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts - In⸗ structionen. Auch die Qualification des die Bauausführung leitenden Ingenieurs unterliegt der Prüfung des Handels⸗ ministers.

) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn zu militairischen Zwecken (Gesetzsammlung für 1843, Seite 379) i die Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Negle.

rößerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Be. 1861 für den Transport der Truppen und des Armeematerials auf

Personen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu trans. portiren. Bei Rormirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Militair-Verwaltuung mit andern Eisen. . bahnen vereinbart hat oder noch vereinbaren wird. 3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen, gemäß §. 36. des Gesetzes vom 3. November 183 §. 9 des Gesetzes vom 5. Juni 1852 §.5 des Gesetzes vom 2. Ma

ducteure und das expedirende Postpersonal unentgeltlich zu befördern.

phen langs der Bahn unter den, von dem Handelsminister festzu stellenden Bedingungen, ist auch verpflichtet, nach Maßgabe der An ordnungen des Staates den Eisenbahntelegraphen zur Benutzung von Staats- und Privatdepeschen einzuräumen. .

wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige An. stellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Ge. mäßhest des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 (Gesetzsammlung für 1847, Seite 21) für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschast den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftiz bestehenden Grundsätze für die Staats Eisenbahnen für ihre Beamten und Arbeiter Pensions⸗ Wittwen; Verpflegungs. und Unterstützungo, in einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge ju eisten. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwät⸗ ter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil. Anstellungs Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich preußi⸗ schen Heeres, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurück. gelegt haben, zu wählen. .

d

Verwaltung und Verfassung. Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheit der Actionaire in der General“ Versammlung §. 27 und folg.) ; 2) durch den Vermwaltungsrath, bestehend aus funfzehn Mitgliedern, und 3) durch 3 Revisoren. §. 10.

ö Schlichtung von Streitigkeiten,

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen wegen rückständig gebliebener Einzahlungen auf die Actien (56. 16) sind im Ge— richtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Actien . zeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statutz unterwirft. Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwi⸗ schen der Gesellschaft und den Actionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter, welche im Bezirke des Königlichen Kreisgerichts zu Görlitz wohnen müssen, ent schieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheiten einen Obmann wählen.

Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechts mittel zulässig.

Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend,

Verzögert einer der streitenden Theile, auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Bevollmächtigten durch die im §. 12 genannten Zeitungen zu ver, öffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eineb Schiedsrichters länger als vierzehn Tage, so ernennt der Vorsitzende des Kreisgerichts zu Görlitz den zweiten

1

Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmannes nicht ver—

Görlitz ernannt.

*

bildet sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmannes allein. 82 Oeffentliche Bekanntmachungen.

Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgenden öffentlichen Blättern: I dem Preußischen Staatsanzeiger,

2) der Berliner Börsenzeitung,

3) der Berliner Bank. und Handelszeitung,

4) der Schlesischen Zeitung,

abzudrucken.

Sofern für einzelne Vekanntmachungen nicht ein anderes ausdrücklich

ments vom 1 Mai 1861, betreffend die Organisation des Transporte;

örderung von Truppen, Militair Effekten und sonstigen Armeebedür,. nissen auf den Staatsbahnen, endlich der Instruction vom 1. Ma

Eisenbahnen, und den künftigen Abänderungen und Ergänzungen . dieser Reglements und Instruction zu unterwerfen, als auch Militai.

1860, ist die Gesellschaft duch verpflichtet, die begleitenden Post: Con. Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staatstelegta. ö

) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilichen Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffn werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er. J

einigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Kreisgerichts ju ö

Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit, .

Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen.

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rieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem porte le hn Kant zu k Publication. . dem Eingehen des einen oder andern der vorgenannten Blätter enügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste General = Ver— ummlung über die Wahl eines andern Blattes, an Stelle des eingegan

genen, Beschluß gefaßt hat. 2

Abänderung des 66 . .

änderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eine

nach , . 9. §5. 25—= 31 gefaßten Beschlusses der General · Versamm⸗ lung unter landesherrlicher 9 zulässig.

irkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. a, . . 4 Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, in⸗ leichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem. andern Eisenbahn nternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landes · herrlich bestätigten Beschlusses der k geschehen (6. 39.

Besondere Bestimmungen. I

Dividenden.

Von den Actien, . und

Actien und at Alus faengt gun riotltz. Iclien Zämmtliche im §. 5 gedachten tamm und Stamm -⸗Prioritäts. der 1 4 auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Num. mer, und zwar die Stamm ⸗Acfien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm. Prioritäts . Actien nelch dem beiliegenden Schema B. stempelfrei ausgefertigt / jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag n zur Gesellschaftskasse berichtigt ist ö .

ͤ 1 Actie . mit mindestens 8 Faesimile Unterschriften des Ver⸗ waltuͤngsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unter⸗

schrieben. 5. 16.

Einzahlung des Actien ⸗Kapitales,. Vom . müssen innerhalb 6 Wochen nach erfolgter 6 höchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handels ⸗Register ö Err gn Prozent (zwanzig Prozent) auf die Stamm, che und 10 Prozent (zehn Prozent) auf die Stamm⸗ Prioritãts Actien, nach anderen drei Monaten 20 Prozent (zwanzig Prozent) auf die Actien i ff, des ersten Jahres wenigstens noch 10 Prozent Gehn Prozent) auf die Stansm-⸗Prioritäts ⸗Actien ingez verden. . . . in gn, in des übrigen Betrages geschieht nach , ö der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, jedoch nun in der ö. n. ö. Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm Prigritäts . 964 e auf die Stamm-⸗AUctien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen. ie ö derungen zu Einzahlungen, so wie die Bestimmung der Zahlungs orte 6. 9 in der §. 12 vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede , , mindestens zweimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage, ö 9 ten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine 4 win 4wöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm. un ö Prioritäts Aetien, resp. die Ausgabe von solchen volleingezahlten C Actie . sind jederzeit gestattet, jedoch bezüglich der Stamm-⸗Prioritäts -Actien nur mi der Maßgabe, daß:

1) der Betrag, um welchen die Summe der volleingezahlten und aus=

ioritäts · Acti ie S lleingezahlten, egebenen Stamm ˖ Prioritäts. Actien die Summe der volleir 63. ausgegebenen Stamm Actien übersteigt, von dem Verwaltungẽ⸗· rath nach dessen Ermessen bei einem von dem Königlichen Handels⸗ Ministerium zu genehmigenden Institute baar oder in zinstragenden Effekten deponirt. . . ; ö. jedesmalige Differenzbetrag an den Verwaltungdrath zurückgegeben, resp. zurückgezahlt wird, sobald die Summe der ausgegebenen Stammt Acktien der Summe der ausgegebenen Stamm⸗Prioritäts / Actien gleich ; kommt . . der Rachweis des angegebenen Verhältnisses ad 1 und A lediglich auf Grund einer Bescheinigung des Revisions Somit G. 58) geführt wird, und auf Grund desselben die Rückgabe des Differenzbetrages (3)

olgt. . ; . ö Gesellschaft das Unternehmen aus irgend einem Grunde nicht nach Maßgabe des der Genehmigung des Handels Ministeriums unter- liegenden Bauausführungsplans fortsetzß und zu Ende führt, so ist die Staats ⸗Regierung berechtigt, das Depot zur Fortsetzung des Bahnbaues zu verwenden. 3. i.

Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.

Ein Actionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen pro anno; eine Eonventionalstrafe von 10 Pro zent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskaffe zu entrichten, und wird hierzu vom Verwaltungsrathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren letzte wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten Schlußtermin zu veröffentlichen und in welcher nicht der Name, sondern die Rummer des Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert.

Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Ver⸗ waltungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Actionagir im Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin auf die betreffende Actie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten Aetie durch öffentliche Bekannt machung, unter Angabe der i . K ö erloschen und den Quittungsbogen selbst für null und nichtig. ö

An Stelle . ef . Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikels 222 Nr. 2 des Handelsgesetzbuches auoͤscheidenden Actionaire koͤnnen neue Actienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden ver

fallenen Einzahlungen der säumigen ersten Actionaire anzurechnen und mit denen die , un die Uebernahme der Zeichnungen durch den Ver waltungsrath, unbeschadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Actie, u vereinbaren sind. Ist durch i, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungdrathes festzustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Nestes des Nominal · betrages der betreffenden Actien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner ungeachtet der geschehenen Annullirung seiner Rechte aus der Zeichnung für den Ausfall persönlich verhaftet. . . . Die aus einer Vereinbarung mit einem für einen säumigen Actiongir eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen dem Er⸗

neuerungsfonds (§. 7) zu.

gsfonds (6. ) 5 is.

Quittungsbogen. . 5

Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Aus fertigung der Actien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten KWuittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema IH. ausgefertigt, die auf den Namen des Actiengeichners lauten und nach geschehener Vollzahlung des Rominalbetrages der gezeichneten Actien gegen diese selbst ausgetauscht werden.

Die Quittungsbogen werden mit drei Facsimile · Unterschriften des Ver⸗ waltungsraths versehen. 5 1g

Aushändigung der Actien. ;

Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quit- tungsbogens wird dem darin benannten Actionair— oder dessen Cessionar, oder deinjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer aus weiset gegen Rückgabe des Quittungsbogens die gemäß §. 15 ausgefertigte Actie aus gehändigt. .

Die Richtigkeit der Eession eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber ,,

Verhaftung der Aetiongire, . Kein Actionair ist über den Betrag der gezeichneten Actien hinaus zu Einzahlungen für Verbindlichkeiten . . verpflichtet.

Zinsen der Einzahlungen.

Die Stamm - Actien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf ge⸗ leisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit mit 4 Prozent, die Stamm ⸗Prioritäts ˖Actien, beziehungsweise die auf dieselben geleisteten Ein zahlungen, mit fünf Prozent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst.

Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der vollein gezahlten Actien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema CG. Coupons aus, welche mit den Actien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Coupons be⸗ stimmten Zahlungsorten und in den dort bestimmten Terminen stattfindet. Die Vahn känn streckenweise in ,. gesetzt werden.

Dividenden und deren Feststellun g.. .

Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung der Actien aus dem Bau ⸗Kapitale auf und wird statt derselben der, vom J. Juli, resp. vom 1. Januar des auf die Betriebs eröffnung folgenden Semesters, aus dem Unternehmen aufkommende Rein⸗ ertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt:

1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwal⸗ tungs, Unterhaltungs / Betriebs- und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten. . sodann werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve⸗ und Erneuerüngs⸗Fonds vorweggenommen und der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender unter die Actionaire vertheilt: . . a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm- Prioritãäts ˖· Aetien fünf

Prozent des Nominal-⸗Betrages ihrer Actien; ;

b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, bis zur Höhe von 67 Prozent, wird unter die Inhaber der Stamm Ictien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Actien ver⸗ theilt. Der Ueberschuß über diese sechs zwei Drittel Prozent wird auf die Stamm ; und Stamm⸗ Prioritäts-Actien pro rata vertheilt / .

e) sollte in einem oder dem andern Jahre der Neinertrag nicht autzreichen, um den Inhabern der Stamm. Prioritäts Actien die unter a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlts und die Inhaber der Stamm · Actien erhalten Richt eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig

eleistet ist. w

Die J Dividende aus der Geselsschaftẽkasse erfolgt jährlich vier Wochen nach Publication der Bilanz §. 263. Im Falle der Auf. lösung der Gesellschaft resp. der Liguidation des Geseũschaflsõ · Vermogens haben die Inhaber der Stamm ⸗Prioritäts Actien ein Prioritätsrecht an bem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus dem. selben zunächst und vor den Inhabern der Stamm - Actien befriedigt

werden müssen.

Weise

Dividendenscheine und Talons. Mit den Stamm-⸗Actien werden: . 5 a) Dividendenscheine auf fünf Jahre nach dem beiliegenden Schema D. und . b) Talons nach dem beiliegenden Schema E. und mit den Stamm⸗Prioritäts - Actien a) Dividendenscheine nach dem beiliegenden Schema FE. und b) Talons nach dem beiliegenden Schema . ö ausgehändigt und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren erneuer

Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Verwaltung