1864 / 174 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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welcher die Gesellschaft in allen auf die Ausübung des Eisenbahnbetriebes bezüglichen Geschäften, soweit dieselben nicht von dein verantwortlichen tech= 26 Betriebs Direktor 8. 8 Nr. JL e) zu leiten sind, zu vertreten berech tigt und verpflichtet ist. erselbe hat in Görlitz seinen Wohnsitz zu nehmen uns muß preußischer Unterthan sein. .

Der Verwaltungsrath ist außerdem ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse desselben anderweit General. und Spezial ⸗Bevollmächtigte zu er- nennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths-⸗Mitglieder allein nicht erlöschen.

Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsraths gehören insbesondere: .

1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actien (§. 16), Ausferti— gung der Actien, Dividendenscheine, Coupons und Talons;

2) die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge, so wie der ihnen zu ertheilenden In⸗ structio nen .

3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, so wie alle im 8§. 31 unter bis 8 genannten, demnächst noch zum Beschlusse der General Ver⸗ sammlung zu bringenden Gegenstände

4) die Feststellung der Inventur und Bilanz,

55 die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende;

6) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Er— neuerungsfonds zu zahlen sind (§. I).

Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind ver= bindlich für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungs raths unterschrieben sind. .

§. 44.

Legitimation. ur Ausübung aller dem Verwaltungsrath im §. 43 ertheilten Be⸗ fugniffe bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.

Pflichten und Verantwortlichkeit.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes (G. 132 Titel 5 Theil 2 des Allgemeinen Landrechts) für ihre Handlungen verhaftet.

Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Re-

greßansprüche beim Königlichen Kreisgerichte zu Görlitz Domizil und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte aller Orts mit voller Wirkung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weite⸗ res die Execution vollstreckt werden . S. 46. Dauer des Amtes. sch Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vier · jährige. In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer (95. 55) des ersten Verwaltungsrathes scheiden je 4 Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Im vierten Jahre scheiden die drei letzten der zuerst gewählten Mitglieder aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer. Die Ausgeschiedenen sind ae n. wählbar.

Austritt, Entsetzung, Suspension.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängi— ger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen.

Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im 8. 40 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu ent— fernen, wenn dieses von der Staatsregierung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungsraths. Mitglieder oder der Revisoren in einer Gene- ral Versammlung beschlossen wird.

Ein solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrathe selbst einge— bracht und von diesem in einer, unter Angabe des Zweckes berufenen Ver— sammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der General- Versammlung vorgelegt werden.

Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen von mindestens 11 Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Be— schluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur de⸗ finitiven Entscheidung der nächsten General ⸗Versammlung angeordnet wer⸗ den, in welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.

Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines i n . werden.

Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrathes.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung ihrer baaren Lluslagen eine Remuneration, welche durch die General Ver⸗ sammlung festgesetzt wird. .

Revis i 1e m ö Va hl. Die General · Versammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Actionaire drei Revisoren.

§. 50. . Ressort. Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilanzen zu prüfen und zu dechargiren. Die in der ersten ordentlichen General Versammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, so wie die Bilan.

zen für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen, die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jah. res, in welchem sie gewählt sind.

Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu er. theilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre etwaige Erinnerungen erledigt worden sind.

Entgegengesetzten Falls haben sie bei der nächsten General -Versamm— lung, welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die Be— schlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinnt. rungen anheimzustellen.

C. Beamte der . 96351 ͤ

Wahl der Beamten.

Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn nicht einer andern Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden, so hat der Verwaltungsrath den eigenen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnungen gemäß zu organisiren und nach Maßgabe des §. 8 Rr. 1, sub e. des Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhrre und nicdert Beamte zu erwählen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen ab— zuschließenden Kontrakte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienst ⸗Instructionen zu erlassen.

d 52. Der Syndikus.

Der Syndikus wird aus der Zahl der in Görlitz wohnenden, zum Richteramte qualifizirten Personen gewählt. Der Stellvertreter ist dazu be— stimmt, den Syndikus bei einzelnen Behinderungsfällen zu vertreten und wird von dem Letzteren selbst, mit Genehmigung des Verwaltungsrathes, gewählt. Seine Legitimation wird durch eine vom Syndikus auogestellte mit der Genehmigung des Verwaltungsraths versehene Substitutions. Voll. macht geführt.

§. 53.

J Kassenwesen. Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem Verwaltungsrathe eine besondere Instruction festgesetzt. 54

Alle, in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrathes und der übrigen Vertreter und der im S. 8, Nr. 1, sub e. bezeichneten Beamten der Gesellschaft eintretenden Veränderungen, so wie die Namen der Vor. sitzenden und deren Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzei. tig bekannt zu machen.

8 55.

. Vorübergehende Bestimmungen.

Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft, kraft dieses Statuts, aus nachstehend genannten eilf Personen, welche das ganze Actien Unternehmen ins Leben gerufen haben, die jedoch verpflichtet sind, nach Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts ihre Zahl unter Berück— sichtigung der im §. 39 vorgeschriebenen Nationalität bis auf funfzehn zu erhöhen, nämlich

John Ehapman, Sir John Henry Pelly, Baronet,

Robert Russell Notman,

Charles Edward Mangles,

George Barnard Townsend,

James Gilbert Johnston,

sämmtlich in London wohnhaft

Y Rittergutsbesitzer von Alvensleben auf Zoblitz, 8) Bürgermeister Richtsteig in Görlitz, . 9 Oberbürgermeister Sattig in Görlitz, O) Kommerzien Rath Schmidt in Görlitz, 11 Dr. Strousberg aus Berlin. .

Dieselben bleiben in Function bis zu der nach Ablauf von fünf Jah— ren stattfindenden nächsten ordentlichen General; Versammlung 65. 28). In dieser scheiden dann vier der vorgenannten Mitglieder nach 8. 46 aus.

Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit Vakanzen in dem vorgedach⸗ ten Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Befugniß, ihre Zahl, unter Beobachtung der Bestimmung im JF. 40 dieses Statuts, durch eine in ihrer Mitte zu völlziehende Wahl zu ergänzen. Die solchergestalt gewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben be⸗ zeichneten General ⸗Versammlung in Function.

, Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Recht, sich durch ein anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht ver⸗ treten zu lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als drei solcher Vertretun⸗ gen gleichzeitig übernehmen.

§. 56.

Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (5. 26) werden nach Maß— gabe der nachstehenden Bestimmungen die §. 55 aufgeführten Mitglieder des . zur Wahrnehmung der Geschäfte desselben bevoll— mächtigt.

§. 57. Comité für die Finanz ⸗Angelegenheiten. Vermöge dieses Auftrages gn die h nl . 1 John Ehapman, A Sir John Henry Pelly, Baronet, 3) Robert Russell Notman, 4 Charles E. Mangles, 55 George Barnard Townsend, 6) James Gilbert Johnston, in London und das nach §. 5 noch zu erwählende Mitglied, die den Sitz ihrer ö *. ,, ö , Namens des gesammten Verwal⸗ ngsrathes und der Gesellschaft als Comité für die Finanz iten nere r g she, schaf f Finanz ⸗Angelegenheit 1) die auf sämmtliche Actien zu leistenden Einzahlungen nach Bedürfniß resp. nach Bestimmung der Staatsregierung auszuschreiben, die Actien

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auszugeben, gegen Vollzahlung auszuhändigen und die darauf gezahl⸗

ten Gelder bis zu deren Verwendung sicher zu asserviren, auch sich hierüber auf Erfordern der Staatsregierung genügend auszuweisen; den Bau der von der Gesellschaft nach 5. 1 beabsichtigten Eisenbahn, so wie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe, überhaupt alles Dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn und ihrer Zubehörung bis zum Betriebe derselben in ihrer ganzen Ausdehnung erforderlich ist, ganz oder theilweise in Entreprise zu geben und alle Kontrakte selbstständig abzuschließen, welche über alle Gegenstände erforderlich sind der Abschluß von Verträgen, welche Ueberschreitungen des Anschlags involviren oder nach sich ziehen, setzs die Zustimmung des Revisions⸗Comité's voraus, z endlich in Gemeinschaft mit dem Revisions⸗ Comité und mit Genehmi⸗ gung der Staatsregierung den Betrieb der in Rede stehenden Eisen⸗ bahn noch vor dem Beginn desselben auf Rechnung der Gesellschaft einer andern Gesellschaft oder dem Staate zu übertragen.

§. 58. Revisions ˖ Comité. Die Herren:

1) Rittergutsbesitzer von Alvensleben,

23 Bürgermeister R ichtsteig,

I Ober⸗Bürgermeister Sattig,

I Kommerzien Rath Schmidt,

5) Dr. phil. Strous berg ; . und die laut §. 55 noch zu erwählenden drei Mitglieder, die den Sitz ihrer Thätigkeit in Görlitz haben, bilden bis zur ersten, nach Ablauf der Bauzeit stattfindenden ordentlichen General Versammlung ein Revisions-Comité und find ermächtigt, Ramens und im Auftrage des gesammten Verwaltungs- rathes:

h die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung der von dem Comité für Finanz Angelegenheiten oder den Bauunter⸗ nehmern eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfange zu beaufsichtigen, auch darüber zu wachen, daß das eingezahlte Grund— kapital Seitens des Finanz Comitè's bestimmungsmäßig verwendet wird, die an den etwaigen Bauunternehmer geleisteten Zahlungen in richtigem Verhältnisse zu dessen Leistungen, wie den Anschlagssummen stehen, auch die ganze Thätigkeit des Finanz Comité durch Delegirte aus ihrer Mitte prüfen und weiter verfolgen zu lasse n. das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht Namens dieser Gesellschaft auszuüben.

8 69. .

Die Mitglieder beider Comité s sind, bei eigener Vertretung, der Ge⸗ sellschaft gegenüber verpflichtet, die in den vorstehenden §8§. 57 und 58 be— stimmten Grenzen ihrer Thätigkeit genau einzuhalten, dagegen, sind in den Verhältnissen zu dritten Personen, der Theilung ihrer Thätigkeit ungeachtet, alle Erklärungen und Verhandlungen eines jeden der beiden Comité 's für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter der Firma des Verwaltungs- rathes von dem Vorsitzenden eines der beiden Comité's oder ihrer Stell perkreter und mindestens noch einem Mitgliede des betreffenden Comité s vollzogen sind. ; .

Der Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit ist übrigens berechtigt, auch schon vor Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbei⸗ ten und Befugnisse aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl eines Vorsitzenden des gesammten Verwaltungsrathes und eines Stellvertreters verbunden sein muß, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritt theilen des vereinigten Verwaltungsraths und ist öffentlich bekannt zu machen. . . In Folge dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf. die Theilüng der Arbeiten und Befugnisse beider Comité s bezüglichen Bestim⸗ mungen der §§. 57 und 58 außer Kraft. In Fällen, wo zwischen dem Finanz Comité und dem Revisions⸗-Comitè bei Zusammentritt beider zu ge⸗ meinsamer Berathung oder sonst eine Einigung nicht erzielt wird, tritt das schiedsrichterliche Verfahren nach den Vorschriften dieses Statuis ein.

Die beiden Comité's haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachun. gen durch die im §. 12 bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollte eines oder has andere derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Comite's ge— meinschaftlich ein anderes Blatt n ge des eingegangenen wählen.

Der durch das gegenwärtige Statut im 5. 55 konstituirte erste Ver- waltungsrath ist ermächtigt, die von der Königlich preußischen Regierung etwa als erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Statuts vorzu⸗ nehmen und in urkundlicher Form selbst oder durch einen Zevollmächtigten mit verbindlicher Kraft für alle Ager der Gesellschaft zu vollziehen.

Wer durch Actienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damil den von dem Gründungs. Comité verlautbarten Bestimmungen dieses Statuts und erkennt alle von dem Comité als Stellvertreter der Gesell= schaft innerhalb der statutenmäßigen Grenzen getroffenen Maßnahmen und

eingegangenen Verpflichtungen als argh verbindlich an.

Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichti. gung der Bauautflhrung einen besonderen technischen Kommissarius zu be— stellen, welcher unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichts rechts und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in jeder ihm geeignet scheinenden Weise, von der vorschrifts. mäßigen und soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Constructionen und von der Beschaffenheit der zu verwendenden Mate. rialien und Betriebsmittel durch Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche, Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen zehntägiger praͤklusivischer Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden. . k

2. steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst

aber mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde die Aufführung eines Bauwerkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen.

. Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, 32 und öffentliche Arbeiten vorschußweise zu berichtigen resp. zu erstatten.

Beilagen. Schema A. Stamm Actie

der Berlin Görlitzer Eisenbahn ⸗Gesellschaft M* über Einhundert Thaler Preußisch Courant.

Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gösammten Eigenthum der Berlin- Görlitzer Eisenbahn Gesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt.

den . Berlin- Görlitzer Eisenbahn Gesellschaft. (L. S.) Der Verwaltungsrath. Eingetragen fol. Acht facsimilirte Unterschriften. des Actienbuches. Unterschrift des Beamten.

Schema ß. Stam m-⸗Prioritäts ˖ Actie der Berlin- Görlitzer Eisenbahn ⸗Gesellschaft 8

über Zweihundert Thaler Preußisch Courant.

Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gefammten Eigenthum der Berlin Görlitzer Eisenbahn Gesellschaft und an dein Gewinn uͤnd Verluste derselben mit allen denjenigen Vorrechten betheiligt, die nach dem Gesellschafts Statute den Inhabern der Stamm Prioritäts-Actien zustehen, insbesondere also mit dem prioritätischen Anspruche auf Gewährung einer Dividende von fünf Prozent pro anno aus dem Rein ertrage des Unternehmens der Gesellschaft, ehe irgend eine Dividendenzahlung an die Inhaber der Stamm ⸗Actien stattfinden darf.

den Berlin ⸗Görlitzer Eisenbahn ˖ Gesellschaft. (L. S.) Der Verwaltungsrath. Eingetragen fol. ... des Actienbuches. Acht facsimilirte Unterschriften. Unterschrift des Beamten.

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nicht erhoben i

C ou p on zur Stamm⸗Prioritäts- ie A8 zur Stamm— Actie AM

Geld⸗

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der Berlin Görlitzer Eisenbahn-⸗Gesellschaft während der Bauzeit, nachdem die Actie voll eingezahlt ist.

Der Inhaber dieses Coupons empfängt gegen Einlieferung desselben 6 * h 1 preuß. Cour. geschrieben 6. Thlr. preuß. Cour, als Zinsen der vorgedachten Actie für das halbe Jahr vom .... - bis zum

Dieser Coupon wird ungültig, wenn de

betrag bis einschließlich den ..

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ema b.

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Dividenden sche in zur Stamm ⸗Actie M. ..... der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn ⸗Gesellschaft.

Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen Einlieferung desselben die auf obige Aetie fallende Dividende für das Jahr deren Betrag vom Verwallungsrath bekannt gemacht werden wird. den

armee eee ere ene,

Schema E. k zur Stamm - Actie der Berlin Görlitzer Eisenbahn ˖ Gesellschaft.

Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre Einlieferung desselben die zu der vr e, auszufer ·

tigenden Dividendenscheine pro inelusive.

J Unterschrift des Beamten.

Der Verwaltungsrath der Berlin . Görlitzer Eisenbahn⸗ Gesellschaft. (L. S) (Faesimile von zwei Unterschriften).

Eingetragen in das Talon Register A