1864 / 175 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ueber die Verloosung wird ein von dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll auf-

genommen. 9

Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu bestimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekasse an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten

derselben. Obligationen auf.

Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungs- termine fälligen Zinscoupons einzuliesern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale ge—

kürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet. 16

Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse

als zinsfreies Depositum überwiesen werden. Die solchergestalt de⸗ ponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der Schuldentil⸗ gungs⸗Kommission kontrasignirte Anweisung des Oberbürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Ge⸗ meindekasse verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen längstens in acht Tagen nach Vor— zeigung der Obligationen bei der Gemeindekasse durch diese auszu⸗

zahlen. 4

Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorge— zeigten Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter §. 7 jährlich zu erlassenden Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen.

Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter §. 13 ge⸗ mäß, als verloren oder vernichtet, zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die da— für deponirten Kapitalbeträge der tishhen Armenkasse anheimfallen.

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Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Minden mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann die Stadt, wenn die Zinsen oder die aus⸗ geloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die in ff gerichtlich verklagt werden.

In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinscoupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zins⸗ coupons Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §5. 1 bis 13 mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:

a) die im §. 1 jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse bei⸗ gelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz⸗ Ministerium zukommen; gegen die Verfügungen der Kom— mission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu Minden statt;

b) das im §. 5 der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Kreisgerichte in Minden;

c) die in den §§. 6, 9 und 12 vorgeschriebenen Bekanntmachun⸗ gen sollen durch die unter 5. 7 dieses Privilegiums angeführ⸗ ten Blätter geschehen.

Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende landesherrliche Privilegium Aller höchsteigen händig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An⸗ sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1864.

(L. S.) Wilhelm.

v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.

Obligation der Stadt Minden . Thaler 100 über Einhundert Thaler Courant.

Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom =. ; ierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und he— kennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von »Ein

hundert Thalern Courant«, deren Empfang sie bescheinigen, an di K ö pfang sie bescheinigen, die Stadt

Die auf fünf Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am ersten April und am ersten Oktober jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Räck. gabe der ausgefertigten halbjährigen Zins Coupons gezahlt.

Das Kapital wird durch Amortisation getilgt werden, weshalb eine Kündigung von Seiten des Gläubigers nicht zulässig ist. Die näheren Be— stimmungen sind in dem nachstehend abgedruckten Privilegium enthalten.

Minden, den . ten

Der Ober ⸗Büůrgermeister. Die städtische Schuldentilgungs .

Kommission. Der Gemeinde ⸗Empfänger.

Beigefügt sind die Coupons Serie J. Nr. 1 bis 10 nebst Talon.

Die folgenden Serien Zins Coupons werden gegen Einlieferung der Talons bei der Gemeindekasse verabreicht.

. Rückseite.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Minden im Betrage von 60000 Thalern.

Serie IJ. . ö

zur Obligation der Stadt Minden über 100 Thaler

Inhaber empfängt am der Gemeindekasse Zwei Thaler Fun Minden, den . ten Der Ober Bürgermeister. Der Gemeinde Empfänger. . (Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn dessen Betrag in vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhoben ist.)

Tal on

Inhaber dieses empfängt gegen dessen Rückgabe bei der Gemeindekasse Minden zu der Obligation der Stadt Minden über Einhundert Thaler k die (zweite) Serie Zins Coupons für die fünf Jahre vom

bis sofern dagegen bei der i städtischen Schuldentilgungs - Kommission kein Widerspruch eingeht. Minden, den . ten. 18. Der Ober ⸗Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs-⸗ Kommission. Der Gemeinde ⸗Empfänger.

Mꝛinisterium für Handel, Gewerbe und öffentlich: Arheiten.

Das 27. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter Rr. 5909. den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Juni 1864, betref⸗ fend die Genehmigung des revidirten Reglements für die Städte⸗Feuersozietät Altpommerns, und unter 5910. die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Ge⸗ nehmigung der unter der Firma: »Hirudinea, Actien— Gesellschaft für Blutegelzucht in Deutschland« mit dem Sitze zu Berlin errichteten Actien ⸗Gesellschaft. Vom 24. Juni 1864. Berlin, den 27. Juli 1864. Debits ⸗Comtoir der Gesetzsammlung.

Das 28. Stück der Gesetz- Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 5911. das Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Minden im Betrage von 60000 Thalern. Vom 8. Juni 1864. Berlin, den 28. Juli 1864. Debit s-Comtoir der Gesetz sammlung.

Instiz⸗Ministerium.

Der bisherige Gerichts ⸗Assessor Kreis in Sprottau ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Halberstadt und zugleich zum Notar im Departement des Älppellationsgerichts daselbst, mit Anwei⸗ sung seines Wohnstitzes in Oschersleben, ernannt worden.

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Allgemeine Verfügung vom 16. Juli 1864 be treffend die Gebühren der praktischen Aerzte und Wundärzte für Geschäfte bei den Gerichten.

Von den Gerichten ist mehrfach unter Bezugnahme auf das

Reskript vom 17. September 1832 angenommen worden, daß praktische Aerzte und Wundärzte für Geschäfte bei den Ge— richten in allen Fällen nur diejenigen Gebühren fordern kön⸗ nen, welche nach dem V. Abschnitt der Medizinal⸗Tage vom 21. Juni 1815 den gerichtlichen Aerzten 2c, bewilligt werden.

Diese Ansicht kann jedoch der Justiz⸗Minister im Einverständ⸗— nisse mit dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Me— dizinal · Angelegenheiten nur für die Fälle als richtig anerkennen, in welchen der Arzt 2c. die Stelle eines gerichtlichen Arztes versieht oder denselben vertritt. Eine solche Vertretung findet nicht blos dann statt, wenn sie für alle oder für gewisse Functionen der Medizinal⸗ beamten allgemein angeordnet ist, sondern auch dann, wenn die Zuziehung oder das Gutachten eines praktischen Arztes ꝛc. in ein⸗ zelnen Fällen für nothwendig oder zweckmäßig erachtet wird, in denen nach der Natur des Geschäfts und nach den bestehenden Vor⸗ schriften in der Regel die Zuziehung eines Medizinalbeamten erfor— derlich und diese daher von Amtswegen und nicht lediglich auf den Antrag der Parteien zu veranlassen ist. Ein solcher Fall kann z. B. auch eintreten, wenn bei einer zeitigen Verhinderung oder einer zu großen Entfernung des Medizinalbeamten dessen Zuziehung erhebliche Schwierigkeiten veranlassen würde.

Wird dagegen der praktische Arzt oder Wundarzt um des willen zugezogen, weil er aus Veranlassung seiner ärztlichen Praxis aus- schließlich oder vorzugsweise geeignet ist, eine Auskunft zu ertheilen oder ein sachverständiges Gutachten abzugeben, so sind seine Gebüh⸗ ren nicht nach Abschnitt V., sondern nach den vorhergehenden Ab⸗ schnitten der Medizinal⸗Taxe festzustellen. In dem letzteren Falle ist bei der Festsetzung und Anweisung der Gebühren auf Staats— kassen ausdrücklich anzugeben, daß der liquidirende Arzt oder Wund— arzt nicht die Stelle eines gerichtlichen Arztes vertreten habe.

Berlin, den 16. Juli 1864.

Der Justiz⸗Minister Graf zur Lippe.

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Königliche Bibliothek.

In der nächsten Woche, vom 1. bis 6. August c., findet, dem §. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek⸗-Ordnung gemäß, die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf⸗ gefordert, solche während dieser Zeit, in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten Empfang⸗ scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher und zwar von A— SH am Montag und Vienstag, von J R am Mittwoch und Donnerstag und von S Z am Freitag und Sonnabend.

Berlin, den 25. Juli 1864.

Der Königliche Geheime 8 und Ober⸗Bibliotbekar r. Pertz.

Michtamt'ii chen.

Prenßen. Berlin, 27. Juli. Vom Kriegsschauplatze wird nachträglich noch von einem Unternehmen berichtet, das kurz vor der Waffenruhe bei Fehmarn ausgeführt wurde. Die »Hamb. Nachr. berichten darüber: .

»Ein junger Offizier des Füsilier⸗Bataillons vom 18. preußischen Infanterie⸗Regiment, desselben, welches vor einigen Monaten durch jenen kühnen Handstreich Fehmarn vom Dänenjoch befreite, hatte am südlichen Strande in der Nähe des Sundes die Wache und sieht eine Jacht in der Entfernung einiger tausend Schritt, welche ihren Cours nordwärts nimmt, von einem dänischen Dampfkanonenboot ange⸗ halten und nach kurzem Verkehr frei passiren. Dem Lieutenant v. B. fällt das offenbar rücksichtsvolle Verfahren des däni⸗

schen Schiffes auf, und kurz entschlossen setzt er sich mit sechs Mann von seiner Wache, welche sich in der Eile bürgerliche Kleidung über die preußischen Uniformen werfen, um die Schiffs⸗ bemannung nicht aufnierkfam zu machen, auf ein kleines Boot, welches in einiger Entfernung zur Hand liegt und rudert trotz des Sturmes und Angesichts des Kanonenbootes an die Jacht. Sie werfen rasch ihre Umhüllung ab, der Offizier wird von zweien seiner Krieger schnell emporgehoben, schwingt sich über Bord, entwaffnet einen ihm in starrer Bestürzung entgegentretenden Matrosen, nimmt mit der übrigen Mannschaft das Schiff in Besitz und steuert mit seiner Prise trotz des in der Nähe lauernden Kanonenboots an die Küste der Insel. Es war ein Schiff mit dänischen Waaren nach Fühnen bestinnnt, welches, ob mit Recht, ist noch nicht festgestellt, sich einer Lübecker Firma als Vorwand bedient.“

. Ueber die Gefangennahme des Eapitain Hammer bringt die »Spenersche Itg.“ noch einen Bericht, der manche nicht uninteressante Details enthält;, weshalb wir ihn hier folgen lassen:

Nachdem bereits am 11. d. M. die vereinigte leichte Division, bestehend aus den Dampf - Kanonenbooten »Seehund«, Wall“, 2Blitzé«, v Basiliske, in die Lister Tiefe eingelaufen war, und dadurch die Besetzung der Insel Sylt durch österreichische Jäger bei Kaitum am 13ten Morgens in der Frühe erfolgen konnte, wurden alle Vorbereitungen getroffen, um auch gegen Föhr vorzugehen. Von Sylt aus war eine Landung von den dänischen Kanonenjollen verhindert und des ungünstigen Wetters wegen konnten sich die Schiffe nicht eher als am 17ten früh in Bewegung setzen. Dem »Ba—⸗ silist« war die Aufgabe zugefallen, im Lister Tief Station zu halten, um zwischen den Watten sich zu bewegen und dadurch ein Entkommen des Feindes nach Norden unmöglich zu machen. Noch in der Dunkelheit ver= ließen am 17Jten die übrigen Schiffe mit 1900 Mann österreichischen Jä⸗ gern den Ankerplatz und gingen seewärts. Gegen Mittag, ankerten die Schiffe bei Föht, wo ihnen der Capitain Hammer mit der Nach= richt an Bord kam, daß eine Waffenruhe bereits abgeschlossen sei. Unter den obwaltenden Umständen wollte man dieser Angabe keinen besonderen Glauben beimessen, und ein kleiner Dampfer wurde nach Husum abgeschickt, um sich Gewißheit zu verschaffen. In der Nacht kehrte derselbe mit der Nachricht zurück, daß noch keine Waffenruhe bestände. Capitain Hammer verlangte nun bis 11 Uhr Vormittags, den 18. freie Zeit für sich, die je⸗ doch nur bis 6 Uhr Morgens bewilligt wurde. Die Jäger landeten sofort noch in der Nacht. Um 7 Uhr begann bei Wyk bereits das Geschützfeuer der Schiffe auf den mit den Kanonenjollen und Zollkreuzern davon eilenden Feind, der seinen Rückzug auf die Watten nördlich von Föhr »Förs Stulder« nahm, wohin ihm Niemand des seichten Tiefganges wegen folgen konnte. Da die Dampfboote »August« und »Lymfforde wahr scheinlich nicht sämmtliche 8 Kanonenjollen gut gegen den stürmischen Nerd= westwind schleppen konnten, so wurde schon eine Kanonenjolle cas eine kleine halbe deutsche Meile von Wyk versenkt, während eine andere noch etwas weiter davon in Brand gesetzt war, um möglicherweise durch Explosion zu schaden, die indeß nicht erfolgte. Als das Geschwader um 10 Uyr wieder vor Anker gegangen war, wurde umgehend nach dem Festlande um gezogene Feldgeschütze gesandt um den Dänen mit Booten nachzusetzen und sie von Osten anzugreifen. Der »Blitz« wurde am 19. Vormittags 105 Uhr seewärts beordert, um durch das Fahrwasser bei Fortrappen von Westen Position zu nehmen. Somit war das Watt poliständig eingeschlossen, »Föhr« war im Süden von den Jägern besetzt, im Norden lag der »Bafilisk« und von Osten sollten die oͤsterreichischen Boote operiren. Das Wetter war mit der Zeit immer ungünstiger geworden, der Wind stürmisch aus Nordwest, die See ging hoch und der feine Regen und die diesige Luft ließen kaum die näch⸗ sten Umrisse des Landes erkennen. Die Tonnen, die das Fahrwasser sonst bezeichnen, waren fortgenommen, die Lootsen konnten nur mit größter Vor⸗ sicht vorwärtsgehen, und das Loth mußte den Wegweiser abgeben, obne ein Festkommen gänzlich zu verhindern. So war die Lage der Sache, als der „Blitz um 6 Uhr Abends die dänische Flottille in Sicht bekam. Gegen 9 Uhr näherte sich ein Boot mit der Pariamentär-⸗ Flagge Der Capitain Hammer kam an Bord und übergab sich als Kriegsgefangener mit seinen Offizieren und Mannschaften 2c. Er überreichte dem Kommandanten Capi⸗ tan Lieutenant MacLean seinen Säbel und sagte; Ich sehe, ich bin überall umstellt, ich kann nirgends mehr fort und übergebe mich ihnen nach einem abgehaltenen Kriegsrathe. Am nächsten Tage, den 20sten, frühmorgens 3 Uhr, schickte der ö 2 Boote mit einem Offizier zu den Fahrzeugen, die unter preußischer Flagge, darunter der Dampfer »August«, nach dem Hafen von Wyk östlich absegelten. Der Dampfer »Lymssord« hatte sich den österreichischen Schiffen Überliefert. Die übrigen sechs Kanonenjollen waren versenkt worden, liegen jedoch bei Ebbe über Wasser⸗ Eine Menge Fahrzeuge sind dem Geschwader in die Hände gefallen, von denen wohl die meisten als schleswig ⸗bolsteinsches Eigenthum reklamirt werden würden. Im Laufe des Vormittags verließ auch der . seinen Platz und ankerte gegen 4 Uhr Nachmittags mit dem Eapitain Hammer am Bord wieder bei Wyk. Die Gefangenen, gegen 200 Mann, nach Husum ezpedirt, wohin ihnen am nächsten Morgen der Capitain Hammer auf dem » Lymfijord« gefolgt ist.

In Horsens wurden dem dort kantonnirenden 1. Bataillon und Z Compagnieen des Füsilier - Bataillons 1. Posenschen Infan⸗ terie⸗Regiments Nr. 18 am 22sten auf einen an der Skanderborger Chaussec gelegenen Platz nach einer Parade die von Sr. Majestät dem König den Unteroffizieren und Gemeinen zur Auszeichnung für das tapsere Verhalten bei der Erstürmung der Düppeler Schanzen am 18. April d. J. Allergnädigst verliehenen Ehrenzeichen übergeben.

Graf Friedrich Revert era von Talandra ist von seinem Amte als österreichischer Civil⸗Kommissarius für das Herzogthum Schleswig abberufen und wird, wie die -Schlesw. Holst. Ztg. unter dem 25sten meldet, schon in den nächsten Tagen i . Als Nachfolger des Grafen ist der bisherige öoͤsterreichische Gefandte in

wurden bald darauf