1864 / 177 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2088

Berliner Börse vom 28. Juli 1864.

niche Techse

. Fonds- und

Cours.

Fsenhahh - Kctien.

Tg eehael-Corrse.

Wien, östr. Währ. ul ae und M 36 . Augsburg südd. W. . fi e H. 100 Fl. Leipꝛig in Courant im 14 ThlI. Fuss 100 ThI. Petersburg dito

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Ron elk- Core.

Freiwillige Anleihe .. .... Staats - Anleihe von dito dite dito dito dito dito

dito von 1862...

Staats · Sckuld - Scheine. Prim. Anl. v. 1855 à 100 Thlr. Kur- u. Neum. Schuldverschr. Oder - Deiehbau - Obligationen Berliner Stadt- Obligationen

dito dito

Sehuldversehr. d. Berl. Kaufm.

Münzpreis des Silbers bei der Königl. Münze.

1559s . 185, 1855, 1857

von 1850, 1852 H

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geld⸗

Pfandkriefe.

R Kur- kund Neumärk. 3

do. do.

Ostpreussisehe

do.

Pommersche

do.

Posensehe

do.

do.

Schlesisehe Vom Staat garantirte 1 Westpreussisehe ....

RKentenbriefe. Kur- und Neumärk.

Pommersehe

Fosens che Preussis ehe Rhein- und Westph. Sãchsis ehe Schlesisehe

Pr. Bk. Anth. Seheine

Friedrichsd' or Gold- Kronen

929 Andere Goldmünzen

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gald.

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Das Pfund fein Silber 29 Thlr. 23 Sgr.

Stam n-Acetien. Aachen - Düsseldorfer

Aachen - Mastriehter.

Berg. -Märk. Lit. A..

Berlin - Anhalter

Berlin- Hamburger..

Berl. - Potsd.Magdeb.

Berlin - Stettiner Bresl.- Schw. Freib.. Brieg Neisse

Cölgę - Mindener Magdeb. - Halberst. .. Magdeb. - Leipziger. Minster-Hamimer ... Nie dersehles. Märk. . Niederschlez. Lweigzb. Oberschl. Lit. A. u. C. do. Lit. B.

Oppeln - Taruowitzer

Kheinisehe ... .... . do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe .... .... Rhrt. Crf. Kr. Gladb. Stargard- Posen Thüringer Wilh. (Cosel - Odbg.) do. (Stamm-) Prior. do. do. do.

3 97 636 = 121 120 = 190 189 143 142 = 215 214 143 142 = 135 134 855 84

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Pri oritats-Oblig. Aachen - Düsseldorfer do. Il. Ennission do. III. Emission A2aehen-Mastrichter. do. Il. Emission Berg. Märkische eonv. do. II. Ser. conv. do. III. S. v. St. 33 gar. do. do. Lit. B. do. IV. Serie ... do. V. Serie ... do. Düsseld. -Elbf. Pr. do. do. II. Ser. do. Dortm. -Soest do. do. II. Ser. Zerkn- Anhalter Berlin Anhalter

Wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, werden usance mässig 4 pCt. berechuet.

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7 Magdeburg Halberst.

5 Nie derschłes. Märk. .

Berlin- Harb. f. Er. Berl. Potsd. Mgd. Lt. A. do. Litt. B. do. Litt. C. Berlin- Stettiner do. II. Serie do. III. Serie do. IV. Ser. v. St. gar.

90 Besl. Schw. Erb. Lt. D. Cslu- Crefelder

Cõln- Mindener

do. Wittenb. Magdeburg. Wittenb.

; HI. Serie do. IV. Serie Nied. Lweigb. Lit. C. Ober- Schles. Litt. A. do. itt. B.

do. Rheinische do. vom Staat gar. do. III. Em. v. 1858 /t39 do. do. von 1862 do. v. Staat garantirte Rhein- Nahe v. St. gar. do. do. II. Em. Rhrt. Crf.- Kr. Gladb. do. Il. Sorie ds. III. Serie Stargard- Posen do. II. Emission de. III. do. Thüringer conv do. II. Serie do. III. Serie eonv. do. IV. Serie Wilh. (Cosel·Odbg.) do. III. Emission

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Das Abonnement betrat: 1 Thlr. sür das vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

Königlich Preunßischer *

Alle post - Anstalten des In- und

Auslandes nehmen sestellung an

ö Preußischen Staats-Anzeigers:

Wilhelms Strate Ro. 51. (nahe der Leipzigerstr.) .

Anzeiger.

Berlin, Sonnabend den 30. Juli

1864.

*

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Ober⸗Güter⸗ und Materialien⸗Inspektor und Ober⸗Beam⸗ ten bei den Pfälzischen Eisenbahnen, Schlinck zu Ludwigshafen, und dem Ingenieur en chef du matériel et de la traction an der französischnn Ostbahn, Vuillemin zu Paris, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, so wie dem pensionirten Prinzlichen Leibäger, Burgvoigt Schurian auf der Burg Rheinstein, das All⸗ gemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 27. Juni 1864 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen a) zur Ver⸗ bindung von Strehlen und Neisse: von der Brieg⸗ Strehlener Chaussee bei Woiselwitz bis zur Streh⸗ len⸗Grottkauer Kreisgrenze bei Ober Schreiben⸗ dorf, b) zur Verbindung von Münsterberg und Grottkau: von der Münsterberg-⸗Strehlener Kreis⸗ grenze bei Mittel schreibendorf über Poln. Jaegel bis zur Grenze des Grottkauer Kreises.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise Strehlen im Regierungsbezirk Breslau beabsichtigten Bau der Chausseen a) zur Verbindung von Strehlen und Neisse:

von der Brieg-Strehlener Chaussee bei Woiselwitz bis zur Strehlen

Grottkauer Kreisgrenze bei Ober-Schreibendorf, bh) zur Verbindung

Ausl. Eisenbahn- Stamm · Actien.

ald. ö Inländ. Fonds.

If

Braunschweiger Bank.

Ausl. Fonds.

Pester. Loose 1860). do.

Loose (1864...

Kreisgrenze bei Mittel- Schreibendorf über

von Münsterberg und Grottkau: von der Münsterberg - Strehlener Poln. Jaegel bis zur

Grenze des Grottkauer Kreises genehmigt habe, verleihe Ich

hierdurch dem Kreise Strehlen das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke,

imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungsmaterialien nach

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Convention.

Nachdem die Königlich preußische und die Kaiserlich österreichische Regierung es für nöthig erachtet haben, durch ein besonderes Ueber— einkommen die Kompetenz zur Entscheidung in Betreff derjenigen Prisen festzustellen, welche bei dem gemeinschaftlichen Vorgehen der Kriegsmarine der beiden Staaten gegen Dänemark gemacht werden sollten, und zugleich die Art der Vertheilung der gemeinschaftlich aufgebrachten Prisen zu regeln, haben sie zum Abschlusse einer Con- vention hierüber zu ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar:

Seine Majestät der König von Preußen:

Allerhöchst Ihren Präsidenten des Staats- Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Otto Eduard 3 von Bismarck Schön hausen

un

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:

Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister am Königlich preußischen Hofe, wirk⸗ lichen Kämmerer Alois Grafen Kärolyi von Nagy— Karoly, welche nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form be⸗ fun denen Vollmachten über , . übereingekommen sind: Artikel 1.

Wenn eine Prise durch die Seemacht der beiden kontrahirenden Staaten gemeinschaftlich gemacht wird, soll die diesfällige Entschei—⸗ dung der für Prisensachen kompetenten Behörden desjenigen Staa— tes zustehen, dessen Flagge von dem Offizier geführt wird, welcher das Oberkommando bei der bezüglichen Action hatte.

Artikel 2.

Wenn eine Prise durch einen Kreuzer der einen der beiden

kontrahirenden Staaten in Gegenwart und in Sicht eines Kreuzers

des andern gemacht wird, und letzterer hiedurch zur Einschüchterung des Feindes und zur Ermuthigung des Kaptors beigetragen hat, soll die Entscheidung darüber den Prisen⸗Behörden desjenigen Staa—⸗ tes zustehen, dessen Flagge ö. 6 n Kaptor führt.

Artikel 3.

2

Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genann⸗ ten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes nach den Bestimmungen des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗ Tarifs, einschließlich der in dem⸗

do. Silb. Anl. (1864). Italien. Anleihe. . . .. 24 Kuss. Stiegl. 5. Anl. ..

149. 6. Aul...

v. Rothschild Lst.

Neue Engl. Anleihe .

Bremer 82 k ö Coburger Creditbank. . Darmstädter Bank Dessauer Credit do. Landesbank. Genfer Creditbank. ... Geraer Bank ...... .

Kass. Vereins- Bk. Act. Danziger Privatbank .. 1463 Königsberg. Privath ank 122 Magdeburger do. . Posener do. Berl. Hand. - Gesellseh. . IIIIꝗDise. Comnaandit-Anth.

Für den Fall, daß ein Fahrzeug der Handels⸗Marine des einen der beiden kontrahirenden Staaten, sei es durch die Seemacht beider Staaten gemeinschaftlich, sei es durch die Seemacht des andern Staates allein, wegen Blokadeverletzung, Führung von Kriegs ˖⸗Contre⸗ bande, oder wegen sonstiger, die Aufbringung begründender Um⸗

Amsterdam - Rotterdam Ludwigshafen- Bexbach AM. - Ludwęgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger 4 Nordb. (Friedr. Wilh.)

ester. franz. Staatsbahn sowie

Oest.siidl.Staatsb. Lomb. Russische Eisenb. .. .... Westhahn (Böhm.) ...

Scehles. Bank-Verein.. 7Sz Pommers eh. Rittersch. B. 67 Preuss. Hyp

. Certif. ..

C e L r e e . e . . ne

do.

Gothaer Privatbank ... Hannoversche Bank. ..

Leipziger Creditbank. .

Luxemhurger Bank. ..

reditbank. .

do. Cert. L. A.

Si Mi ne e ee d M en ear

selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen an⸗ gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee⸗ geld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen

stände, aufgebracht ist, soll die Aburtheilung sowohl in Ansehung des Schiffes als der Ladung den Behörden desjenigen Staates zu⸗ stehen, welchem das aufgebrachte Handelsschiff angehört. Artikel 4. Findet eine Verurtheilung in Betreff eines gemeinschaftlich auf⸗—

Ausl. Prioritäts- Neininger

Actien.

Belg. Oblig. J. de l'Est

do. Samb. et Meuse. Oester. franz. Staatsbahn est. frz. Südb. (Lomb.) Moskau-Rjasan (v. St. g.)

do. L. B. 200. Poln. Pfandbr. in S. -R. do. Part. 500 FI.... Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.- Prüm. - Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. Neue Bad. do. 35 FI. de. Erm. Anleihe. . Schwed. 16 Rl. St. Px. A. do. n. 100 FI. Loose Lübeck. Pr.. A. .... ... 3 oh

Tam . udwigah. neue 120 7 d. Necksenburger 775 a2 787 2 78 gem. Nord am sRrriedr. Wh. 677 a2 67 geim. Gerterr. Franz. Staitt bahn 115 2 1122 111 gem. Genfer Creditbank 48 etw 2 48 gem. esterr. Credit Ss a S gem. Gesterr. Loose von 1860 S4 2 3 gen

* 8 , Bre, Far Ferre arne Fescht in dsser- I Felten, Fier, Taren nnpelseht, mit Tnsnahme sser , . An z

reiehischen Papieren, und wurden dieselben mehrfach hher berahlt; in welchen lebhafter Verkehr war; preussische Fonds waren still: Wechs zen gj Später ermatteie das Geschäft darin, obwohl die Course sich im Ganzen ) belebt. en ,,, . ö. für Handel, ewerbe un en e Arbeiten.

Norddeutsche Bank ... Oesterreieh. Credit. . .. Rostocker Bank Lhüring. Bank Weimar. Bank Oesterr. Netall

do. Nation. - Anleihe

gebrachten Handelsschiffes statt (Artikel 1 und Y), so soll das Rein- erträgniß der Prise, nach Abzug der nothwendigen Auslagen, in ebenso viele Theile getheilt werden, als die Personenzahl der Beman⸗ nung der bezüglichen Kriegsschiffe beträgt, ohne Rücksicht auf die Rangstufen derselben.

Die der Bemannung der Kriegsschiffe des verbündeten Staates gebührenden Antheile werden der von dessen Regierung zur Empfang⸗ nahme gehörig autorisirten Person ausgefolgt und die Vertheilung der den betreffenden Schiffen zukommenden Beträge von deren eigener Regierung nach ihren Gesetzen und Reglements vorgenommen.

In gleicher Weise wird, wenn über die von einem Kreuzer des einen der beiden kontrahirenden Staaten aufgebrachte Prise durch die Behörden des andern Staates abgeurtheilt worden ist (Artikel 9) das Reinerträgniß der Prise nach Abzug der nothwendigen Aus—

wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Carlsbad, den 27. Juni 1864.

Industrie · Actien.

Hoerder Hüttenwerk. .

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2652 Fabrik v. Eisenbahnbed. S6 6 856 Dessauer Kont. Gas...

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von Bodelschwingh. Graf von Itzenplitz.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).