20990 2091 lagen der Regierung des Kaptors ausgefolgt, um nach ihren Gesetzen gierung zu Berlin am 6. Juni d. J. unterzeichneten Convention verständnisses mit demselben verdächtig sind, als Kriegsgefangene be- hat sich nebst Gefolge nach Cuxhaven begeben, um die österreichisch ;
g . ; ; d demgemäß entsprechend bewachen lassen. reußische Flotte i i a. sber die Bebandlung der duch gemeinschaftliche Action der Kriegs. handeln, un ⸗ 1 lan . preußische Flotte in Augenschein zu nehmen, und Reglements vertheilt iu ren nr. 5. Marine der beiden? Staaten wider Dänemark gemachten en Feindliche Unkerthanen, die zwar weder in feindlichen Diensten — Der Weser⸗Zeitung⸗ wird aus Hamburg zur Berichtigung
n iches oder verdächtiges Handelsschiff in der vor— werden den Kommandanten Seiner Majestät Kriegsschiffe nachfol. sehen noch verdächtig sind, ihrer Beschäftigung nach aber zum See- einiger in der deutschen Presse umlaufender Angaben mitgetheilt a 6 . . . . n e , dende Instructionen ertheilt: chf nenn han die le 1 dann alle jene ersonen ohne Unterschied daß der kriegsgefangene dänische Capitain-Lieutenant Hann ine gerahmt kontrahirenden Staaten aufgebracht wird soll die Er. . Artikel . der e. . eren Aussagen vor der Prisenbehörde nothwendig nicht Mecklenburger, sendern Dänf und noch dazu Seeländer von hebung des Thatbestandes der Aufgreifung und aller anderen Wenn die Kommandanten in Folge einer gemeinsamen Action sein werden, ürsen . entlassen werden, sondern sind am Bord Geburt sei. Ebenso habe niemals ein Mecklenburger, Namens Umstän de, welche als Grundlage für die Entscheidung über in dem Fall sein werden, den vorgeschriebenen Bericht über die Weg, iu behalten 6 . ist an hierbei jedoch jede mit der Sicherheit der Schacht, sondern stets nur der Orlogs Capitain Rothe auf dem all. die Rechtmäßigkeit der Prise zu dienen haben, so wie nahme und Aufbringung einer Prise einzureichen, so haben sie die Prise 9 e . eichterung zu gewähren, bis die betreffende bekannten dänischen Panzerschiff „Rolf Krake. befehligt. Auch sei ti? Anbrdnung der für die cinstweilig. Erhaltung des Namen der Kriegsschiff' und ihrer Kommandanten, welche bei der Behörde . ntlassung verfügt. : Capitain - Lieutenant Hammer nicht dänischer Reserve -⸗Offizier⸗ aufgebrachten Schiffes und der Ladung oder des Werthes Action gegenwärtig waren, und soweit dies thunlich ist, auch die Die i k Frauen und, Kinder. sind zu entlassen sondern wirklicher Marine = Offizier, welcher schon mindestens derdlegteren nöthigen Maßregeln und der in Betreff der Schiffs. Zahl der bei Anfang der Action am Borde dieler Schiffe besnnd, und is e. sofortige , ,, nach Thunlichkeit zu ermöglichen. 10 Zahre hindurch den Charakter eines dänischen Capitain · ieutenants Equipage etwa erforderlichen Verfügungen den für solche Amtshand ⸗ lich gewesenen Individuen der Gesammtbemannung genau zu ver. 6. 9 nnn *. e. Kriegsgefangene behandelten oder 'dieser Rang ist gleichbedeutend mit dem eines preußischen Korvetten lungen kompetenten Behörden desjenigen der beiden Staaten zustehen, zeichnen. am e,. fer . ehaltenden Personen Unterthanen des eigenen oder Capitains) führt.
dem nach der gegenwärtigen Convenlsion die Entscheidung über die Eine Abschrift des Berichtes ist dem Offiziere der verbündeten des ver . taates so ist denselben jedwede Rücksicht ange In Betreff der Rendsb ĩ Prise gebührt. In Dringlichkeitsfällen jedoch, oder wenn sonstige Macht zu übergeben welcher das Ober⸗Kommando bei der Action deihen zu 6 . cine solche nicht die Sicherheit der Frise wir auf die Nach ö * ee, n n,, Ümstände das Einschreiten der gedachten Behörde unthunlich erschei— geführt hat, und ist den Instructionen dieses Offiziers in Betreff des und den vorhabenden Zweck zu vereiteln oder zu gefährden droht. nrinel , ,, . aus Frankfurt, wonach preußischerseits in der 1enhlassen, soll von' den beiden kontrahirenden Regierungen eine ge. weiteren Verfahrens wegen Abstellung der unter feinem Kommando n Die bezüglichen Weisungen haben die Kommandanten dem 8 . 7. sitzung Erklärungen abgegeben sind. Zugleich mischtel! Komnmissson in einem von Truppen der, verbündeten gemeinschaftlich gemachten Prise und Einleitung der bezüglichen Ab, grisenfuhrer schriftlich mitzugeben. selbe Angele *. ; daß Verhandlungen über die. Machte besetzten Hafen oder in einem Hafen eines Landes, dessen ürtheilung Folge zu leisten. habern o , e,. , . militatrischen Bzfehls. Regierung hieju ihre Zuftimmung ertheilt, bestellt werden, welche Wenn ein? Offizier der eigenen Flagge das Kommando bei der Bunde schweben zwischen den betheiligten Regierungen und dem die oberwähnten Amtshandlungen , n, und die . k N. . ö. 66 3 . ö ö —ͤ Der sachsische Kriegsminister, General-Lieutenant von Raben uchungsakten an die nach den Bestimmungen der ge enwärtigen Staates maßgebend, jedoch ist dem im Range öchststehen den Offizier ö . J . . . : Lieut h = er gr, zur . Dr, e B frre, der verbündeten Macht, welcher der Action beiwohnte , eine a n Ministerinnt für a, , 1 ve und öffentlich . em , e ö , weise an den bei derselben angestellten Staatsanwalt, einzusenden hat. bigte Abschrift des Berichtes zu übergeben. preußischen Truppen, welche vor einigen Tagen ö der Nacht allar·
Diese Kommission wird aus je einem See⸗ Offizier und einem Artikel 2. . 4 oder . . der beiden kontrahirenden Staa—⸗ Wenn die Kommandanten die Aufbringung eines Fahrzeuges Das 29. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute ausgegeben ,,, wurden, aus der Umgegend von
ten, von denen ein Auditeur oder richterlicher Beamter als Unter⸗ in Gegenwart und in Sicht eines verbündeten Kriegsschiffes bewerl. wird, enthält unter ; . suchungsrichter und Referent zu fungiren hat, und aus zwei dem stelligt haben, so werden sie in dem aufzusetzenden Berichle die Zh Nr. 5912. das Statut für den Verband zur Entwässerung des Ueber die Konferenzen in Wien melden dortige Blätter,
Handels. oder Rhedersiande angehörigen Besitzern, von denen jede der Individuen der Gesammtbemannung, welche sie bei Anfang due Thales der faulen Obra oberhalb der Hammermühle bei daß an der ersten Konferenz, welche 5 Stunden dauerte Herr von der beiden Regierungen einen wählt, bestehen. Action am Borde hatten, genau angeben, ebenso den Namen des . Bomst. Vom 27. Juni 1864 unter . Bismarck und der Königlich preußische Gesandte Freiherr von Den Vorsitz hat ein See - Stabsoffizier desjenigen der beiden verbündeten Kriegsschiffes, welches in Sicht war, und falls dies 50913. die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh.! Wer ther, die dänischen Bevollmächtigten Herren von Quaade Staaten zu führen, dessen Behörden nach Maßgabe der gegenwär⸗ thunlich ist, auch die Anzahl der Individuen seiner Gesammt. migung der unter der Firma: Görlitzer gemeinnützige und Kauffmann, Graf Rechberg und der Referent für deutsche tigen Convention zur Entscheidung in der Sache kompelent sind, bemannung. Dem Kommandanten dieses Schiffes ist eine beglau⸗ Ackien⸗Baugesellschaft. mit dem Sitze zu Görlitz er. Angelegenheiten im Kaiserlichen Ministerium der auswärtigen Ange⸗ und letzterer Umstand ist auch für die Ernennung des jeweiligen bigte Abschrift des Berichts zu übermitteln. richteten Actiengesellschast. Vom 16. Juli 1864; und legenheiten Frhr. von Brenner Theil nahmen. Der letztere ist
Untersuͤchungsrichters und Referenten entscheidend. Artikel 3. unter mit Führung der Protokolle beauftragt.
Bei Vornahme ihrer Amtshandlungen hat die gemischte Kom— Sobald die Kommandanten ein der Handels. Marine des ver. 5914. die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh— Rus Oldenburg wird gemeldet, daß Oberst Plate in höherem mission, wenn die Entscheidung in der Sache den Königlich preußi⸗ bündeten Staates gehöriges Fahrzeug wegen Blokadeverletzung, Trand⸗ migung der unter der Firma Königsberger gemein- Auftrage für die Zeit der Konferenzen nach Wien gegangen sei. schen Behörden gebührt, die Königlich preußischen Bestimmungen portirung von Kriegs- Lontrebande oder von feindlichen Land odtt nützige Actien - Baugesellschaft mit dem Sitze zu Kö— Der gestern kelegraphisch angezeigte Artikel der Wiener Abend⸗ über das Verfahren in Prisensachen, wenn dagegen die Entscheidung Seetruppen, Ueberbringung von für den Feind bestimmten oder von nigsberg errichteten Actiengesellschaft Vom 18. Juli 1864. post - lautet:
den Kaiserlich österreichischen Behörden zustehtz die Beslimmungen diesem herrühren den Depeschen aufbringen, so haben sie Berlin, den 30. Juli 1864. Die »Kölnische Zeitung läßt sich aus Paris melden, der der Kaiserlich österreichischen Verordnung vom 21. März 1864 thun⸗ a) einen Bericht aufzusetzen, worin der Ort, der Zeitpunkt und die Debits-Comtoir der Gesetzsammlung. Kaiserlich Königliche Minister des Aeußern Herrn Graf von Rech=
lichst zu beobachten. Ursache der Anhaltung, der Name des Fahrzeuges und dehb berg habe dort und in London erklären lassen, die vollständige
Artikel 6. Capitains, die Zahl der zur Schiffs-Equipage gehörigen Per / Trennung der beiden Herzogthümer von Dänemark involvire »das Sollte es sich um die Ausführung der gegenwärti gen Conven-⸗ sonen und die allfälligen Passagiere anzugeben sind, und Maximum. der deutschen Forderungen und die Demarcationslinie tion in Betreff eines durch en r n. ö , die . ,, . dem Stande des Apenrade. Tondern wäre noch immer möglich, sei es im Austausch Kriegsschiffes handeln, so ist in Bezug auf die Bestimmung des Schiffes un einer Ladung zu enthalten hat. ö . K ; . gegen Lauenburg, fei es gegen irgend eine andere Compen ,,. IOrtcß, wohin die Prife zu bringen ist; und auf die sonstigen mili⸗ p) sämmtliche Schiffspapiere, als: die auf die Staatsangehörige ,, ,,. . . ö und Wir sind ermächtigt, diesß . der »Kölnischen , für tairischen Vorkehrungen die Weisung des Ober ⸗Kommandanten der und das Eigenthum bezüglichen Dokumente, die Bemannungkh⸗ z z geleg ö durchaus unbegründet zu erklären.
verbündeten Seemacht maßgebend, rolle, Gefundheitspässe, Chartes Parties, Connaissements ö . ö ö Die Schätzung einer folchen Prise ist nach dem wirklichen Werthe Fakturen und andere Urkunden, aus welchen die Natur und Königliche Bibliothek. = Ihre Majestät die Königin Augu sta hat dem Garde- vorzunehmen und sollen von den beiden kontrahirenden Regierungen das Eigenthum des Schiffes und seiner Ladung ermittel Divisionsprediger Bollert in Anerkennung seiner persönlichen Hin⸗ ein oder mehrere See Offiziere zur Theilnahme an dem Schätzungs— werden können, in einem von ihnen und dem Schiffer des In der nächsten Woche, vom J. bis 6. August findet, dem gebung, und kreuen seelsorgerischen Thätigkeit auf dem Kriegsschau— Akte abgeordnet werden. aufgebrachten Schiffes unterschriebenen Inventar zu verzeichnen §5. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek-⸗Ordnung gemäß, platze eine gleiche Ehrengabe wie den übrigen evangelischen Divisions— Im Falle einer Meinungsverschiedenbeit ist durch das Loos zu und in einem Konvolut unter dem Siegel des Kreuzers und die allgemelne Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek predigern verliehen, . — . . bestimmen, welcher Offizier durch seine Stimme den Ausschlag zu des Schiffers zusammenzulegen; entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Breslau, 27. Juli. Am heutigen Tage hat die Uebergabe geben hat. 9 Behne Lichelung der Ladung und des Schifsszubehörs di Bücher der Königlichen Vibliethek in Sänden gaben, kJ Sberschlesischen Berg bau⸗Hülfskasse an Artikel 7. vorgeschriebenen Maßregeln zu treffen; gefordert, solche während dieser Zeit, in den Vormittagsstunden den Bergmeister Herrn Schmidt als Vorsitzenden des Comités der Die Bemannung der aufgebrachten oder genommenen Fahr. c) erforderlichen Falles einen Ser Offizier oder See Kadetten nb! Pwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten Empfang— Oberschlesischen Bergbau Hülsskasse , und an den Rendanten des zeuge ist nach den Gesetzen und Anordnungen desjenigen Staates der zur Bewachung und Führung der Prise erforderlichen sbeinz zurückzuliefern, Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach Sberschlesschen Knazpschafts Verein begonnen. Dies lebergabe , mit zu behandeln, welchem die gegenwärtige Convention die Aburthei⸗ Mannschaft an Bord zu geben; alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher und zwar von welcher die vollständige Trennung der Bergbau Lülfskasse von dem kung über die Prise einräumt. ) das Schiff nach dem nächsten Hafen derjenigen Macht, der A= 5am Montag uͤnd Dienstag, von J— Ram Mitwoch und Ober- Bergamt vollendet wird, dürfte mehrere age in Anspruch Artikel 8. Flagge es führt, oder, falls die Voraussetzungen des Artikels Donnerstag und von S— Z am Freitag und Sonnabend. nehmen, da die Bestände die Summe pon ungefähr 400 000 Thlr. Die Kommandanten der Kriegsschiffe beider kontrahirenden ber Convention vom 6. Juni d. J. eintreten, in den in jenem Berlin, den 25. Juli 1864. erreichen und diese Summe hauptsaäͤchlich in Effekten vorhanden ist. Staaten werden sich bezüglich der Abstellung und Uebergabe der Artikel sonst noch bezeichneten Hafen zu senden; Der Königliche Geheime Regierungs-Rath und Ober⸗Bibliothekar . . Prov. Ztg. f. Schl) durch gemeinschaftliche Action aufgebrachten Prisen nach der gleich⸗ f) das Schiff sammt einer Abschrist des Berichts, so wie des Br. Pertz. Demmin, 25. Juli. Die Auswanderung aus der hiesigen zeitig mit der gegenwärtigen Convention zu vereinbarenden Instrue⸗ die verfiegelten Schiffspapiere enthaltende Konvolut der be Gegend dauert in unvermindertem Maße fort. Durch Freibillets lion? richten, welche, wenn es erforderlich sein sollte, noch Jgemein⸗ treffenden Behörde übergeben zu lassen. für die Ueberfahrt ziehen die bereits früher Ausgewanderten ihre An⸗ schaftlich modisizirt werden wird. Artikel 4. gehörigen über den Ocean zu sich hinüber, Namentlich haben im Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten diese Der Prisenführer hat sich eine Empsangsbestätigung über di letzten Frühlinge größere Züge, bestehend aus Familien eines Dotfes Convention unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen. erfolgte Uebergabe des Schiffes und des versiegelten Konvolutel Angekommen: Se. Exeellenz der General, Lieutenant und oder mehrerer benachbarter Börfer die neue, wie sie meinen, bessere
Berlin, den 6. Juni 1864. dann einer Ausfertigung des oberwähnten Berichtes und des In Direktor der Ober. Militair · Eyaminations · Kommission, von Hol⸗ Heimath gesucht, ö ö ventars von der übernehmenden Behörde einhändigen zu lassen. leben, von Engers. Torgau, 27. Juli. Zu den anfänglich hier vorhandenen 3565
lgez) von Bismarck. (gez) Graf A. Kärolyi. Arti el 5 . dänischen Kriegsgefangenen sind, wie dem ⸗Magd. Corresp.« berich⸗ 6) (L. S.) i, r . . — tet wird, im Laufe der Zeit in ca. 5 verschiedenen Transporten no Der Prisenführer darf von der ihm vorgeschriebenen Routt 6 drann, ich nur im Falle der Seenoth abweichen und wird nach behobeng ca. A60 hinzugekommen, so daß im Ganzen nun wohl 50 im hie. Hindernisfen seine Fahrt unverweilt fortsetzen oder, wenn dies nichl . ; sigen Brückenkopfe sich befinden. Die Offüiere haben sich mit Er⸗ In struceti on möglich ware, der Behörde, welcher er die Prise zu übergeben hättt Nichtamtliches. laubniß der Königlichen Kommandantur in der Stadt eingemiethet für die Kommandanten der Kriegsschiffe Seiner die Meldung erstatten. ö . ,, ganz behagliches Leben. Auch die Gemeinen sind Majestät des Königs von Preußen und Seiner , , . . Berlin, 29. Juli. Wernigerode, 27. Juli. Mit dem 1. Okt. i . . 6 . Von den an Bord eines genommenen Schiffes befindliche ö g 27. Juli. it dem 1. Oktober wird der Kaiserlich Königlich apostolischen Majestät. , ae . Vom Kriegsschauplatz wird gemeldet, daß der bisherige »N. Pr. Ztg. zufolge der Geheime Regierun s-Rath Bindewald Personen werden die Kommandanten den Capitain, den Supercarg: Civil? Een ässaid für Schleswig, Graf Rever tereß pden dess nach Verlfn zurkickkehren und Professor r, Li erer bes
und die zur Schiffsequipage gehörenden Individuen dann alle Per, . ; ; ö Zur Sicherung des Vollzuges der von den Bevollmächtigten der sonen die in feindlichen Eivil. oder rn d enn stehen, endlich dra, am 27. von Flensburg abgertzist is. Pädagogiumß nach Putbus gehen., Veide Männer haben sich um Königlich preußischen und der Kaiserlich Königlich österreichischen Re= ( alle diejenigen, welche der Unterstützung des Feindes oder des Ein Se. Königliche Hoheit Prinz Albrecht von Preußen (Vater) das hiesige Schulwesen sehr verdient gemacht.