Berliner Börse
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2148 vom 3. August 1864.
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kenbann -Lctien.
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—— nmsicher Wechsel-, Honds- un geld⸗-
Ffandbrieke.
Kur- und Neumärk. do. do.
Ostpreussisehe... · · do. Pommersche...
Aunterdan... ; 143
dito
Paris Wien, östr. Währ. 159 F]. , sũdd.W. ( , 100 FI. 1 jn 4 Thl. Fuss 100 ThI. Petersburg 1008. R. dito . Warschau ...... Bremen
2A Schlesische ...... Vom Staat garantirte ; Litt. e , n
Wertpreussiseche...
3 m E s
Fam la- r e.
Freiwillige Anleihe... Staats — Anleihe von 1859 i von 1859
Rentenbriefe.
Kur- und Neumärk. Pommersehe..... ... 4 Posensche Preussische
Rhein- und Westph. Si chsis ehe Schlesisehe
Pr. Bk. Anth. Seheine
Friedrichs d' or
Gold- Kronen
Andere Goldmünzen J
1 = 8 L 2 ü. . er *
T8 E K S .
dito Staats Sckuld - Scheine. ... Prim. Anl. v. 1855 2 100 Thlr. Kur- u. Neum. Schuldversehr. Oder - Deichbau- Obligationen Berliner Stadt- Obligationen dito dito Schuldversehr. d. Berl. Kaufm.
mHünzpreis dos Silbers bei der Königl. Münze.
Das Pfund fein Silber 29 Thlr. 23 Sgr.
Br.
8 ** 8 *
Stamm- Aetie n. Aachen - Düsseldorfer Aachen Mastriehter. Berg. Märk. Lit. A.. Berlin · Anhalter... .. Berlin- Hamburger.. Berl. Potsd.· Magdeb. Berlin - Stettiner Bresl. Schw. Ereib. . Brieg Neiaae ...... Cöln - Mindener ..... Mag deb. Halberst. .. Magdeb. Leipziger. Münster - Hammer...
Berlin- Hamburger. Berlin-Hamb. II. Em. Berl. Eoted. Mgd. Lt. A. do. Litt. B. do. Litt. C. Berlin- Stettiner do. II. Serie do. III. Serie Ido. IV. Ser. v. St. gar. Besl. Schw. Erb. Lt. D. Cöln- Crefelder... .... Cõln- Mindener
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Niedersehles. Märk.. Niedersehles. Lweigb. Obersehl. Lit. A. u. C. do. Lit. B. Oppeln Tarnowitter kheinisehe do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe Rhrt. Crf. Kr. Gladb. Stargard - Posen Thüringer Wilh. (Cosel· Odbg.) do. (Stamm- Prior. do. do. do.
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Magdeburg - Halberst. do. Wittenb. Magdeburg. Wittenb. Niedersehles. Märk..
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do IV. Serie Nied. Lweigb. Lit. G. ober- Sehles. Litt. A.
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do.
Rheinische .. do. vom Staat gar. do. III. E. v. 1858/60 de. do. von 1862 do. v. Staat garantirte Rhein- Nahe v. St. gar. da. do. I 1 Rhrt. Erf. Kr. Gladb. do. II. Serie do. III. Serie Stargard- Posen do. II. Emission de. III. do.
Thüringer eonv. . . ...
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Wo vorstehend kein Zinssatz notirt ist, werden usancemässiß 4 pCt. bereehnet.
ri orit ats - Oblig. Aachen - Düsseldorfer do. II. Emission do. III. Emission Aachen-Mastriehter.
do. Il. Emission Berg. Märkische eonv.
do. II. Ser. eonv. de. III. S. v. St. 3 gar. do. do. it. B. d40. IV. Serie... do. V. Serie ...
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do. Düsseld. -Elbf. Pr. do. do. II. Ser. do. Dortm. - Soest] do. do. II. Ser. Berlin- Anhalter kerlin- Anhalter
do. II. Serie do. III. Serie eonv. do. IV. Serie Wilh. Cosel ·Odbg.) do. III. Emission
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Das Abonnement ber * zt: 1 Thlr. ür das Vierteljahr len Theilen der Monarchie ohne preis / Erhöhung.
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Ale post⸗Anstalten des In ⸗ und
2 nehmen Sestelung an
für gerlin die Expedition des zuigl
Preußischen Ztaats · Anzeigers:
Wilhelm s⸗Strañe No. SI. (nahe der Cei pʒꝛigerstr.)
Preußisch er
Berlin, Freitag den 5. August
Ge. Maiestät der König haben Allergnädigst geruht: U Allerhöchstihrem Hofmarschall, Major im 1. Garde⸗ Landwehr gavallerie Regiment, Grafen Eon Perponcher-Sedlnitz ty den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen; und Die bisberigen Konsular⸗Agenten Prochelle zu Puerto Montt und Schülcke zu Valdivia zu Vice⸗-Konsuln daselbst zu ernennen.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Freundschafts⸗ Han dels⸗ und Schifffahrts-Vertrag zwischen Preußen und Japan. Vom 24. Januar 1861.
Regent, Prinz i ie n n ,
i Fajestät des Königs von Preußen und eine Majestät der Tai⸗ K. K von . aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehungen zwischen den beiden Reichen zu begründen, haben , . solche durch einen gegenseitig vortheilhaften und den Unterthanen er . voertragenden Mächte nützlichen Freundschaftẽ⸗ und Handelsvertrag zu ö. festigen, und haben zu diesem Ende zu Ihren Bevollmächtigten ernannt,
ö. nämlich: . Königliche H
Seine Königliche Hoheit der
Seine oheit der Regent,
,,,
den Kammerherrn Friedrich Albrecht burg, Allerhöchstihren außerordentlichen mächtigten Minister, Ritter der Rothen A Klasse mit der Schleife, Ritter des Johann und Seine Majest Muraga
ät der Taikuhn von. Japan: ki Awadsi no Kami,
Michtamtliche Votirungen.
Takemoto Dsusio no Kami,
Kurokawa Satsiu . . . nachdem sie ihre Sol machten sich mitgetheilt und solche in guter
Ausl. Eisenhahn- J
Stamm · Nctien.
Amsterdam - Rotterdam Ludwigshafen - Bexbach M. Lud wgh. It. A. u. C. Mecklenburger... Nordh. (Friedr. Wilh.
Oester. franz. Staatsbahn Oest.sũdl.Staatsb. Lomb. Russische Eisenb. ...... Westbahn (Böhm.) ...
Inlind. Fonds.
Kass. Vereins- BR. Act. Danziger Privatbank .. Königaberg. Privatbank Magdeburger do.
Posener do.
Berl. Hand. - Gesellsek. . Dise. Commandit-Anth. Schles. Bank- Verein.. Pommerach. Ritters ch. B. Preuss. Hyp. Vers.... do. do. Certif. . .
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Ausl. Prioritãts- Actien.
Belg. Oblig. J. de Est
do. Samb. et Meuse. ester. franz. Staatsbahn Oest. frz. Südb. (Lomb. ) Moskau-Rjisan (v. St. g.)
Industrie - Actien.
Hoerder Hüttenwerk. Minerva
Fabrik v. Eisenbahnbed. 3 Deesauer Kent. Gas...
109 1493
2617
4 1 3 3 5 86
1019
Ausl. Fonds.
Braunachweiger Bank. Bremer Ba . 3 Coburger Creditbank.. Darmstädter Bank Dessauer Credit ö do. Landesbank. Genker Creditbank. . .. Geraer Bank Gothaer Privatbank ... Hannoversche Bank. .. Leipziger Creditbank. . Luxemburger Bank. .. Meininger Creditbank. . Norddeutsche Bank ... Oesterreich. Credit. ...
Oester. Loose (1860... I do. Loose (1854). . do. Silb.-Anl. (1369. Italien. Anleihe Ruas. Stiegl. 5. Ahl... do. do. 6. Anl. .. v. Kothschild List. Neue Engl. Anleihe o.
3
.
do. Cert. L. A. do. L. B. 200. Poln. Pfandbr. in S. -R. do. Part. 500 Fl. ... Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.- Prüm. - Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. Neue Bad. do. 35 FI. Schwed. 16 Rl. St. Pr. A.
Weimar. Bank
Oesterr. Metall. .. . .... do. Kation. -Anleih do. Prm. Anleihe. .
26 14683
do. n. 100 FI. Loose —
K
Läbeek. Pr. A. .. .....
. welche, und gehöriger
- Form befunden haben, über nachstehende Artikel überein · ʒgekommen sind.
Artikel 1. —
Es soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen zwischen Seiner 9 sn . Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Tai kuhn von Japan, Ihren Erben und Nachfolgern, sowie auch zwischen den
beiderseitigen Unterthanen. Artikel 2.
Seine Majestät der König von Preußen soll das Recht haben, wenn Er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten zu ernennen, welcher
in der Stadt Jeddo seinen Wohnsitz nehmen wird. . ö. Er soll außerdem ö. . haben, für die dem preußischen Handel zu
äfen Konsularbeamte zu ernennen,
w 36 Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannte diplomatische Agent, als auch der Generalkonsul sollen das Recht haben, frei und unbebindert in allen Theilen des Kaiserreichs Japan umherzureisen Seine Majestät der Taikuhn von Japan kann einen diplomatischen Agenten beim Hofe von Berlin und Könsularbeamte für die preußischen
dare en Tln maulsche Agent und der Generalkonsul Japans sollen das
Recht haben, überall in Preußen umherzureisen. chi beben sberal in Prerße hn e
Die Städte und Häfen von Hakodate, Kanaga ma von dem Tage an, wo dieser Vertrag in Kraft tritt,
und Nagasaki sollen für die Unterthanen
D werachieg. TsJ. X. u. G. I655 2 gem.
67 2 3 gem. Getier. Fran. Staatsbahn fis a 101 gem. Oesterr. Credit SS a6 a4 n Is a gem.
Ferm, 3. August. Ne Börse war recht fest und
em. Gesterr. Loose von 1860 84 a
Eisenbahnverkehr, von denen namentlich Rheinische und ö herabgesetzten Prei fest; i ĩ stark und mit steigenden Coursen gehandelt wurden; österreichische ,
Dor iĩũnnrt Tᷓfricãr.
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Fapfere wurden durch Gewinnrealisationen
sehr helebt. Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).
an, . ie, ner onds war der Verkehr
1
öffnet sein. und den Handel Preußens eröffnet s Haͤfen sollen preußischt Unterthanen
In den vorgedachten Städten und t . , has Recht haben, daselbst Grundstücke zu dauernd wohnen können; sie sollen cht h . ,
6 und Häuser zu kaufen, und sie sollen aselbst erbauen dürfen.
. K. oder Festungswerke sollen sie, unter dem Vorwande
der Erbauung von Wohnungen und Magazinen, nicht errichten dürfen; und
die kompetenten japanischen Behörden sollen, um sich der getreuen 6
führung dieser cf u nz zu versichern, das Recht haben, von Zeit zu Zei
die Arbeiten an jedem Bauwerke zu besichtigen, welches errichtet, verändert oder ausgebessert wird.
Der Platz, welchen sie ihre Gebäude errichten sollen, im Einverständniß mit den kompetenten japanischen r werden; auf gleiche Art sollen die Hafenordnungen festgesetßt werden; können sich der preußische Konsularbeamte und die japanischen Behörden in diesen Beziehungen nicht einigen, so soll die Frage dem diplomatischen Agenten und der japanischen Regierung unterbreitet werden. .
Um die Orte, wo preußische Unterthanen sich niederlassen werden soll von den Japanern weder Mauer, noch Zaun oder Gitter, noch irgend ein anderer Äbschluß errichtet werden, welcher den freien Ein- und Ausgang dieser Orte beschränken könnte.
Den , . n, ,.
ender Grenzen frei zu bewegen; —
? Von , bis zum Flusse Logo, welcher sich zwischen Kawa⸗
saki und Sinagawa in den Meerbusen von Jeddo ergießt und in jeder anderen Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri)
Von Hakodate in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von
10 Ri. .
Diese Entfernungen sollen zu Lande gemessen werden vom Gojoshio oder Rathhause jedes der vorgenannten Häfen an.
Ein Ri konimt gleich: —
12456 Fuß preußisch, 44275 Yards englisch; 3/910 Metres französisch. . .
Von Nagasaki aus sollen sich die preußischen Unterthanen überall in das benachbarte Kaiserliche . ker, ,
rtikel 4.
Die in Japan sich aufhaltenden Preußen sollen das Recht freier Reli gionsübung haben. Zu diesem Behufe werden sie auf dem zu. ihrer Nieder- lassung bestimmten Terrain Gebäude zur Ausübung ihrer Religionsgebräuche
errichten können.
preußische Unterthanen bewohnen, und auf welchem wird von dem preußischen Konsularbeamten
Ortsbehörden angewiesen
soll es gestattet sein, sich innerhalb fol-
Artikel 5.
Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder Eigenthum zwischen in Japan sich aufhaltenden Preußen erheben sollten, werden der Entscheidung der preußischen in Japan konstituirten Behörde unterworfen
rden. . 2 Hat ein Preuße eine 96 oder Besch werde gegen einen Japaner, so ätscheidet die japanische Beh rde. .
. 6. 3 ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen einen Preußen, so entscheidet die preußische Behörde. .
Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Preußen schuldig ist, oder wenn er sich betrügerischerweise verborgen halten sollte, so werden chen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun,
die kompetenten japanis um n, denn zu ziehen und die Bezahlung der Schuld von ihm zu
langen. Und wenn ein reuße sich betrůgerischerweise verbergen und seine 5 an Japaner e. bezahlen sollte, so werden die preußischen Be⸗ hörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um den Schuldigen vor Gericht zu ziehen und zur Bezahlung der Schuld anzuhalten. .
Weder die preußischen, noch die japanischen Behörden sollen für die Bezahlung von Schulden verantwortlich sein, welche von preußischen oder japanischen Unterthanen a . e .
rtikel 6.
Preußische Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen japanische Unter · thanen oder gegen Angehörige einer anderen Nation begehen sollten, sollen vor den 3 Konsularbeamten geführt und nach preußischen Gesetzen
bestraft werden. . . . . Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung
egen preußische Unterthanen schuldig machen, sollen vor die japanischen Ke brden geführt und nach japanischen Gesetzen bestraft werden.
Artikel 7. . Geldstrafen oder Confiscationen für Zuwiderhand ·
Alle Ansprüche auf ĩ i das beigefügte Handels, Regulativ lungen gegen diesen Vertrag oder gegen gef H .
llen bei den preußischen Konsularbehörden zur Entscheidung g 6 Die ö oder Confiscationen welche von diesen letzteren aus · gesprochen werden, sollen der ae nr ,,,, zufallen. rti kel 8. ; n allen dem Handel zu öffnenden Häfen Japans soll es preußischen u,, freistehen, aus dem Gebiete . oder aus fremden Häfen
alle Arten von Waaren, die nicht Contrebande sind, einzuführen und zu ver ·